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Beschluss

4 B 1479/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0217.4B1479.14.00
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Leitsätze
  • 1.

    § 25 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW verpflichtet die zuständige Behörde, einem Interessenten für die Veranstaltung eines Wochenmarkts zumindest mitzuteilen, wenn Dritten für die Durchführung eines derartigen Marktes am selben Ort und zur selben Zeit Sondernutzungserlaubnisse erteilt worden sind. Die Kosten für ein gerichtliches Verfahren, das nur wegen der Verletzung dieser Auskunftspflicht eingeleitet worden ist, können der Behörde auferlegt werden (§ 155 Abs. 4 VwGO).

  • 1.

    Entscheidet ein Gericht vor Ablauf einer selbst gesetzten Stellungnahmefrist, ohne die Beteiligten hierüber vorab zu unterrichten, werden Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben, die bei regulärem Abwarten der Stellungnahmefrist bei demjenigen nicht angefallen wären, dessen Stellungnahme abzuwarten war.

Tenor

Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2014 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen; Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 25 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW verpflichtet die zuständige Behörde, einem Interessenten für die Veranstaltung eines Wochenmarkts zumindest mitzuteilen, wenn Dritten für die Durchführung eines derartigen Marktes am selben Ort und zur selben Zeit Sondernutzungserlaubnisse erteilt worden sind. Die Kosten für ein gerichtliches Verfahren, das nur wegen der Verletzung dieser Auskunftspflicht eingeleitet worden ist, können der Behörde auferlegt werden (§ 155 Abs. 4 VwGO). 1. Entscheidet ein Gericht vor Ablauf einer selbst gesetzten Stellungnahmefrist, ohne die Beteiligten hierüber vorab zu unterrichten, werden Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben, die bei regulärem Abwarten der Stellungnahmefrist bei demjenigen nicht angefallen wären, dessen Stellungnahme abzuwarten war. Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2014 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen; Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.