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Beschluss

11 S 2543/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. September 2019 - 14 K 3054/19 - ist unwirksam, soweit er nicht bereits rechtskräftig ist. Die Antragstellerin trägt 3/4 und der Antragsgegner 1/4 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,- EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug - soweit sie nicht bereits rechtskräftig ist - für unwirksam zu erklären und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO durch Beschluss der Berichterstatterin (§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO) über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. 2 Billigem Ermessen entspricht es hier, hinsichtlich des Antrags nach § 123 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Zugunsten des Antragsgegners ist zu berücksichtigen, dass seine Beschwerde nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Insoweit ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses abzustellen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.01.2019 - 11 S 2586/18 -; BayVGH, Beschluss vom 27.12.2017 - 20 CS 17.1609 -, juris Rn. 2). Das erledigende Ereignis liegt hier in der verbindlichen Erklärung des Antragsgegners vom 20. September 2019, von einer Abschiebung abzusehen, solange über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 16. August 2019 nicht entschieden sei. Mit dieser Erklärung war ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO nicht mehr gegeben, zumal die Stadt Mannheim der Antragstellerin zwischenzeitlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Aussicht gestellt hat. Wäre der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, hätten der Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit er Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist, aufgehoben und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen auferlegt werden müssen. Dass es sich bei der in Rede stehenden Erklärung um einen von dem Antragsgegner selbst geschaffenen Umstand handelt, den das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigen konnte, weil er erst nach dessen Entscheidung eingetreten ist, hätte einer Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren nicht entgegengestanden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 04.07.2017 - 2 S 1258/17 -, juris Rn. 11 ff., und vom 02.06.2017 - NC 9 S 1244/17 -, juris Rn. 5; a.A. Nds. OVG, Beschlüsse vom 20.07.2012 - 12 ME 75/12 -, juris Rn. 9, und vom 13.04.2007 - 7 ME 37/07 -, juris Rn. 5). 3 Unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 4 VwGO (vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2015 - 4 B 1479/14 -, juris Rn. 2; Sächs. OVG, Beschluss vom 13.01.2015 - 3 B 256/14 -, juris Rn. 2) ist allerdings zulasten des Antragsgegners zu berücksichtigen, dass es diesem ohne weiteres möglich gewesen wäre, bereits im erstinstanzlichen Verfahren deutlich zu machen, dass - wie er im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat - die Sache zu keinem Zeitpunkt eilbedürftig gewesen sei. Es erschließt sich nicht, warum der Antragsgegner erstmals im Beschwerdeschriftsatz vom 20. September 2019 ausdrücklich erklärt hat, eine Abschiebung der Antragstellerin sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen. Hätte der Antragsgegner dies bereits vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen, hätte die einstweilige Anordnung nicht ergehen dürfen und hätte sich auch das vorliegende Beschwerdeverfahren von vornherein erübrigt. Dass das Verwaltungsgericht vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes ausgegangen ist, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Das prozessuale Verhalten des Antragsgegners ließ keine gegenteiligen Rückschlüsse zu. Auf die Nachfrage der Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht vom 3. Mai 2019, wie eilig der gegen die Abschiebungsandrohung vom 25. April 2019 gerichtete Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei, hat der Antragsgegner lediglich erklärt, eine Abschiebung der Antragstellerin sei „aktuell“ nicht geplant. Auch in seiner Antragserwiderung vom 27. Mai 2019 hat der Antragsgegner nicht ansatzweise zu erkennen gegeben, dass eine Abschiebung der Antragstellerin in absehbarer Zeit nicht beabsichtigt sei. Eine inhaltliche Stellungnahme zur Eilbedürftigkeit der Angelegenheit oder aber eine verbindliche Erklärung, aus welchen Gründen es einer einstweiligen Anordnung hier nicht bedürfe, ist nicht erfolgt. Vielmehr hat der Antragsgegner beantragt, den Eilrechtsschutzantrag wegen fehlenden Anordnungsanspruchs abzuweisen. Dies durfte das Verwaltungsgericht als Hinweis darauf verstehen, dass die Abschiebeabsicht und damit der Anordnungsgrund selbst nicht in Frage gestellt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2007 - 13 S 2438/07 -, juris Rn. 2). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners war die Antragstellerin auch nicht gehalten, vor Stellung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zunächst beim zuständigen Regierungspräsidium Karlsruhe nachzufragen, ob es tatsächlich plane, sie zeitnah abzuschieben. Die Antragstellerin hatte am 27. März 2019 über die Stadt Mannheim die Erteilung einer Duldung beantragt und als „Antwort“ die mit einer 14-tägigen Ausreisefrist versehene Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums vom 25. April 2019 erhalten. Jedenfalls in dieser Konstellation bestand kein Anlass, sich vor Stellung des gerichtlichen Eilantrags beim Regierungspräsidium zu erkundigen, ob es seine Verfügung denn wirklich „ernst meine“. Auch der Hinweis darauf, dass hier eine Abschiebung mangels Reisepasses ersichtlich gar nicht möglich gewesen wäre, verfängt nicht. Denn der Antragsgegner hat es grundsätzlich in der Hand, ein solches Abschiebungshindernis durch die Beschaffung von Passersatzpapieren zu beseitigen. 4 Nach alledem erscheint eine hälftige Kostenteilung angemessen. Die bereits mit Blick auf das hälftige Obsiegen und Unterliegen im ersten Rechtszug vorgenommene Kostenteilung ist entsprechend zugunsten des Antragsgegners anzupassen. 5 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 63 Abs. 2 GKG. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war ausschließlich der Antrag nach § 123 VwGO, dessen Wert mit 2.500,- EUR anzusetzen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2019 - 11 S 2996/19 -, juris Rn. 56). 6 Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung wird von Amts wegen geändert (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Für den ersten Rechtszug ist der Teilbetrag hinzuzurechnen (§ 39 Abs. 1 GKG), der für den nur im ersten Rechtszug anhängig gewesenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Abschiebungsandrohung einzustellen und unter Zugrundelegung der gefestigten Rechtsprechung des Senats mit 2.500,- EUR zu veranschlagen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2019 - 11 S 2996/19 -, juris Rn. 56). § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG erlaubt auch eine Abänderung dieses Streitwertteilbetrages. Für die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts reicht es aus, dass das Verfahren wegen eines Teils der Hauptsache - hier: des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.08.1986 - 3 TH 2033/86 -, AnwBl 1988, 179 ; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. 2019, § 63 Rn. 10; Jäckel, in: BeckOK KostR, Stand: 01.03.2020, § 63 GKG Rn. 25). 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.