Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Oberregierungsrätin auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ihre Klage auf Neuerstellung ihrer dienstlichen Beurteilung abgewie-sen worden war. Zum Plausibilisierungserfordernis bei einer (vermeintlichen) Verschlechterung ge-genüber einer früheren Beurteilung. Der Wechsel des für die Beurteilung zuständigen Vorgesetzten im Beurteilungszeit-raum erfordert vorbehaltlich gegenteiliger Beurteilungsrichtlinien oder ständiger Ver-waltungsübung nicht zwingend die Einholung eines Beurteilungsbeitrags des früheren Vorgesetzten. Der Beurteiler kann sich die für die Beurteilung erforderliche Per-sonen- und Sachkenntnis grundsätzlich auch auf andere Weise verschaffen. Die Verpflichtung, wesentliche im Beurteilungszeitraum wahrgenommene Tätigkeiten in die Leistungsbewertung einzubeziehen, verlangt nicht zwingend, die Einzelheiten dieser Bewertung im Beurteilungstext zu fixieren. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die angefochtene dienstliche Beurteilung vom 22. Juli 2011 rechtmäßig sei. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Form- und Verfahrensvorschriften der Beurteilungsrichtlinien (AV d. JM vom 20. Januar 1972 (2000 – I B. 155.1) – JMBl. NRW S. 39 – in der Fassung vom 7. Januar 2010 (2000 Z. 155), JMBl. NRW S. 50 – BRL –) bei der Erstellung der Beurteilung nicht eingehalten worden seien. Auch weise die Beurteilung keine durchgreifenden materiell-rechtlichen Fehler auf. Es lasse sich nicht feststellen, dass beurteilungsrelevante Tätigkeiten und Aufgaben der Klägerin sowie deren Schwierigkeitsgrad keinen Eingang in die Beurteilung gefunden hätten. Das Gesamtergebnis mit „vollbefriedigend (obere Grenze)“ begegne ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die im Beurteilungsermessen stehende Festlegung der Gesamtnote müsse nicht zwingend aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten – quasi als mathematischer Vorgang – bestimmt werden. Auch komme es bei der Leistungsbewertung nicht auf die eigene Einschätzung des Beamten, sondern die des Beurteilers an. Ferner könnten in die Beurteilung höchstpersönliche Einschätzungen einfließen, die bei den Einzelbewertungen nicht vollständig zum Ausdruck gelangten; bei der zusammenfassenden Bewertung könne der Beurteiler den einzelnen Merkmalen unterschiedliche Bedeutung zumessen. Erst wenn eine Diskrepanz zwischen den Einzelmerkmalen und der ihnen übergeordneten Gesamtnote nicht mehr erklärt werden könne, leide die Beurteilung an einem Plausibilitätsmangel. Die Bewertung der Klägerin sei hinsichtlich der Einzelfeststellungen in sich stimmig und geeignet, die Gesamtnote nachvollziehbar zu tragen. Eine inhaltliche Verschlechterung zu den vorausgegangenen Beurteilungen lasse sich nicht feststellen. Die gegen diese eingehend begründeten Feststellungen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Sie lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt ist, die angefochtene Beurteilung vom 22. Juli 2011 sei rechtmäßig. Die Klägerin will die Rechtswidrigkeit der Beurteilung – nach dem teilweise nur schwer zu durchdringenden Zulassungsvorbringen – offenbar daraus herleiten, dass die streitige Beurteilung „eine unbegründete Verschlechterung“ zu vorangegangenen sehr positiven Leistungseinschätzungen darstelle. Damit geht sie zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass eine (erhebliche) Verschlechterung des Leistungsniveaus gegenüber einer Vorbeurteilung einen weiteren Plausibilisierungsbedarf begründen kann. Das Zulassungsvorbringen lässt jedoch bereits jegliche konkrete Darlegung dazu vermissen, gegenüber welcher Vorbeurteilung und in welcher Hinsicht eine Verschlechterung zu verzeichnen sein soll. Auf entsprechende Darlegungen kann schon deswegen nicht verzichtet werden, weil das Zulassungsvorbringen insgesamt fünf verschiedene Zeugnisse bzw. Personal- und Befähigungsnachweisungen mit in den Blick nimmt, die frei formuliert sind und zudem sämtlich keine Gesamtnote für die Leistungsbewertung enthalten. Die umfangreichen Ausführungen zu Beurteilungsformulierungen, die Gegenstand anderer verwaltungsgerichtlicher Verfahren waren, helfen insoweit nicht weiter. Unabhängig davon kann eine (vermeintlich) schlechtere Leistungsbewertung in der angefochtenen Beurteilung gegenüber früheren Zeugnissen bzw. Personal- und Befähigungsnachweisungen für die Klägerin hier – unterstellt die verwendeten Formulierungen wären überhaupt zwingend einer besseren Gesamtnote zuzuordnen – von vornherein keinen Plausibilisierungsbedarf auslösen, weil die fraglichen Beurteilungen mit Blick auf ihre unterschiedlichen Zwecke nicht unmittelbar miteinander vergleichbar sind. Die Zeugnisse durch die Leiterin der Justizvollzugsanstalt E. vom 14. November 2005 und vom 9. Juli 2007 sind während der Beschäftigung der Klägerin im Angestelltenverhältnis als Grundlage für die Entscheidung über ihre Weiterbeschäftigung (unter Übertragung einer unbefristeten Stelle) bzw. aus Anlass ihrer Versetzung an die Justizvollzugsanstalt I. zum 15. Juni 2007 erstellt worden. Die Personal- und Befähigungsnachweisung durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt I. vom 24. August 2007 ist aus Anlass der beabsichtigten Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe angefertigt worden. Bei der Personal- und Befähigungsnachweisung vom 11. April 2008 handelte es sich um die nach Ziffer I. 1. Buchst. a) BRL während der Probezeit nach 6 Monaten nach der Übernahme zu erstellende Beurteilung, um über den Fortgang der Probezeit zu entscheiden; ähnlich die Personal- und Befähigungsnachweisung vom 30. Oktober 2008, mit der festgestellt wurde, dass der Probedienst nach der Elternzeit unbedenklich fortgesetzt werden könne. Die streitige Personal- und Befähigungsnachweisung vom 22. Juli 2011 wurde hingegen anlässlich der Verbeamtung der Klägerin auf Lebenszeit angefertigt. Dass die unterschiedlichen Beurteilungszwecke auch Auswirkungen auf die Leistungsanforderungen bzw. Beurteilungsmaßstäbe haben, hat bereits das Verwaltungsgericht eingehend und zutreffend aufgezeigt. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 A 10.07 –, juris. Der für bestimmte Fallkonstellationen zwar zutreffende Einwand der Klägerin, dass die Beurteilung eines Angestellten im öffentlichen Dienst mit der Beurteilung eines Beamten in Relation gesetzt werden kann, greift im vorliegenden Zusammenhang jedoch zu kurz. Die fehlende Vergleichbarkeit folgt hier nämlich nicht (allein) aus den unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen der Klägerin im Zeitpunkt der jeweiligen Beurteilung, sondern in erster Linie aus den voneinander abweichenden Beurteilungszwecken sowie den daraus folgenden verschiedenen Beurteilungsmaßstäben. Entsprechendes gilt für die fehlende Vergleichbarkeit der vor Beginn der Probezeit bzw. während der Probezeit erstellten Beurteilungen mit der hier streitigen Beurteilung. Dass die Klägerin – wie sie betont – auch bei der streitigen Beurteilung noch nicht Inhaberin eines Statusamtes gewesen sei, ändert daran nichts. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, inwieweit bestimmte sprachliche Wendungen in einem frei formulierten Beurteilungstext einer bestimmten Notenstufe zuzuordnen sein können. Unabhängig davon verkennt die Klägerin mit ihrer Sichtweise, dass selbst im Fall einer eindeutigen Zuordnungsmöglichkeit die Bildung der Gesamtnote kein zwingendes Produkt der Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale ist, sondern in diese zusammenfassende Bewertung zudem auch – dem Beurteilungsermessen des Beurteilers unterfallende – weitere Erwägungen oder besondere Gewichtungen einfließen können. Nichts anderes folgt aus der von ihr zitierten Rechtsprechung. Für ein eklatantes Missverhältnis zwischen den Leistungsbewertungen in den früheren Beurteilungen und in der hier zur Überprüfung stehenden Beurteilung, das ungeachtet der verschiedenen Beurteilungszwecke geeignet wäre, einen weiteren Plausibilisierungsbedarf auszulösen, trägt die Klägerin nichts Durchgreifendes vor und ist auch sonst nichts ersichtlich. Allein der Umstand, dass – wie die Klägerin anführt – im Beurteilungstext der vorangegangenen Beurteilungen verwendete Superlative nunmehr „weggefallen“ sind, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Die Beurteilung ist ferner nicht deswegen rechtswidrig, weil nach dem Vorbringen der Klägerin „den 12 Monaten Beurteilungszuständigkeit der Verfasserin der beklagten Beurteilung (…) aber die Beurteilungszuständigkeit des früheren Anstaltsleiters mit 24 Monate(n)“ gegenüber stand. Die Klägerin geht fehl, wenn sie meint, es hätte angesichts des Vorgesetztenwechsels zwingend der Erstellung eines Beurteilungsbeitrags durch den früheren Vorgesetzten bedurft. Die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien enthalten keine dahingehenden Vorgaben. Auch für das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis, wie sie dem von der Klägerin zum Beleg ihrer Auffassung zitierten Urteil des OVG Schleswig-Holstein vom 29. September 1995 – 3 L 682/94 – zugrunde lag, werden keinerlei Anhaltspunkte aufgezeigt. Übergeordnete Rechtsgrundsätze, die im vorliegenden Verfahren die Einholung eines Beurteilungsbeitrags durch den früheren Vorgesetzten zwingend erfordern würden, lassen sich ebenfalls nicht ausmachen. Die Beurteilungsrichtlinien sehen unter Ziffer III. 2. lediglich vor, dass die Beurteilung entscheidend auf dem eigenen Eindruck des zur Beurteilung berufenen Dienstvorgesetzten beruhen muss, und setzen weiter dafür voraus, dass der Dienstvorgesetzte die von ihm zu beurteilenden Beamten selbst näher kennenlernt. Dass diese Anforderungen hier nicht erfüllt sind, trägt die Klägerin nicht vor und ist auch sonst nicht erkennbar. Für den Zeitraum, in dem die Beurteilerin noch nicht die Vorgesetztenfunktion inne hatte, hat sie sich nach dem Vorbringen der Klägerin auf einen „Beitrag der Fachvorgesetzten“ sowie auf eigene Einblicke als stellvertretende Anstaltsleiterin gestützt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach der zur Entscheidung berufene Amtsträger bei der Ermittlung des maßgeblichen Tatsachenstoffs für die Beurteilung von vornherein auf eine bestimmte Auskunftsperson oder sogar eine in bestimmter Weise formalisierte Erkenntnisquelle (etwa einen Beurteilungsbeitrag) beschränkt wäre, existiert nicht. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 –, juris. Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Beurteilung ergeben sich auch nicht aus der für die Eignungsbeurteilung verwendeten Formulierung „uneingeschränkt geeignet“. Zwar finden sich unter Ziffer III. 4. Abs. 2 BRL lediglich die Wendungen „hervorragend geeignet“, „besonders geeignet“, „geeignet“ und „nicht geeignet“. Die Verwendung von konkretisierenden Zusätzen wird durch die Beurteilungsrichtlinien jedoch nicht ausdrücklich ausgeschlossen und stellt auch keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht dar. Vielmehr ist es vor dem Hintergrund, dass die Leistungen der Klägerin ausweislich der Leistungs-Gesamtnote „vollbefriedigend (obere Grenze)“ bereits im überdurchschnittlichen Bereich anzusiedeln sind, nachvollziehbar, wenn dies auch bei der Eignungseinschätzung zum Ausdruck kommt und die (im mittleren Bereich anzusiedelnde) Bewertung „geeignet“ durch den Zusatz „uneingeschränkt“ ebenfalls eine positive Verstärkung erfährt, ohne dass bereits die nächsthöhere Stufe „besonders geeignet“ erreicht wäre. Die Klägerin führt selbst aus, dass laut Duden Synonym für „uneingeschränkt“ auch „voll“ sei. Damit lässt sich auch der von der Klägerin gerügte Wertungswiderspruch zwischen Leistungsbeurteilung und Eignungseinschätzung nicht feststellen. Eine Eignungseinschätzung, die sogar über die höchste Stufe („hervorragend geeignet“) noch hinausgeht, liegt in der von der Beurteilerin gewählten Formulierung gerade nicht. Ohnehin ist zweifelhaft, ob das Verwaltungsgericht dies überhaupt angenommen hat. Die Klägerin macht weiter geltend, dass in die Notenvergabe im Widerspruch zur Rechtsprechung auch die „Standzeit“ in der Besoldungsgruppe eingeflossen sei und Spitzennoten nur Führungspositionen vorbehalten seien. Die zum Beleg angeführten Äußerungen der Beurteilerin, bei der vergebenen Gesamtnote handele es sich um den „Standard-Einstieg“, bzw. des damaligen Verwaltungsleiters, es sei genau zu überlegen, „so früh die Note ,gut‘ zu vergeben“, tragen diese Behauptung nicht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass in die Beurteilung in sachwidriger Weise leistungsfremde Gesichtspunkte eingeflossen sind, folgen daraus nicht. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erkennbar, dass (auch) ein dienstjüngerer Beamter von vornherein nicht die Möglichkeit hat, die Spitzennote zu erreichen. Das beklagte Land bestätigt dies im Zulassungsverfahren, indem es ausführt, diese Aussage habe auf der Erkenntnis beruht, dass Probebeamte am Ende ihrer laufbahnrechtlichen Probezeit „in der Regel“ noch nicht über den Erfahrungsschatz und damit das notwendige Können verfügten, das eine überdurchschnittliche Beurteilung im Bereich der Note „gut“ rechtfertigen könne. Die Vergabe der Note sei aber immer eine Entscheidung im Einzelfall. Dass die Beurteilerin dabei sachwidrige Maßstäbe oder Quotenvorgaben zu Grunde gelegt oder unzulässige Vergleichsgruppen gebildet hat, ist nicht erkennbar. Das Zulassungsvorbringen gibt dafür ebenfalls nichts hinreichend Konkretes her. Schließlich wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt, dass der besondere Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad der von der Klägerin wahrgenommenen Tätigkeiten sowie die bewältigte Arbeitsmenge in der Beurteilung keine hinreichende Berücksichtigung gefunden haben. Die Klägerin macht mit umfangreichen Ausführungen im Kern geltend, dass ihre Zuständigkeit bzw. ihre Tätigkeiten (insbesondere im Bereich der Prognostik und Diagnostik bei Sexual- und Gewaltstraftätern und die Arbeit mit Sicherungsverwahrten, im Einweisungsverfahren und als stellvertretende Koordinatorin) lediglich benannt worden seien. Darüber hinaus sei aber auch – wie in den vorangegangenen Beurteilungen erfolgt – eine Bewertung der Tätigkeiten erforderlich. Die Klägerin geht damit zwar zutreffend davon aus, dass die vom Beurteilten im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Tätigkeiten, sofern sie nicht vollkommen untergeordnet sind, auch einer Bewertung zu unterziehen sind. In dieser Hinsicht bestehen hier allerdings keine Bedenken. Der Beurteilerin waren – wie vom Verwaltungsgericht dargestellt – die fraglichen Tätigkeiten und Zuständigkeiten der Klägerin bekannt; sie hat diese auch in der Beurteilung aufgegriffen. Dafür, dass diese gleichwohl nicht in die Leistungsbewertung eingeflossen sein könnten, ist hier nichts ersichtlich; auch die Klägerin benennt insoweit keine konkreten Anhaltspunkte. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 6 A 1968/13 –, nrwe.de. Die Klägerin geht fehl, soweit sie aus der Verpflichtung, die wesentlichen Tätigkeiten bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen, folgert, dass die Einzelheiten dieser Bewertung im Beurteilungstext zwingend auch schriftlich fixiert werden müssten. Eine dahingehende grundsätzliche Verpflichtung besteht nicht. Vielmehr unterliegt es dem Ermessen des zuständigen Beurteilers, ob und in welchem Umfang er seine Leistungseinschätzung im Einzelnen im Beurteilungstext ausdrücklich wiedergibt. Der von der Klägerin zum Beleg ihrer Auffassung angeführte Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 – 6 B 2214/06 – führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, da in dem dort entschiedenen Fall die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien – anders als hier – im Hinblick auf bestimmte Tätigkeiten besondere Vorgaben für die Darstellung der Leistungsbewertung in der Beurteilung enthielten. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass in den vorangegangenen Beurteilungen offenbar weitergehende Ausführungen zur Leistungsbewertung in den von der Klägerin benannten Tätigkeitsfeldern erfolgt waren. Insbesondere tritt dadurch keine Verpflichtung des Beurteilers ein, bei der Abfassung künftiger Beurteilungen ebenso zu verfahren. Dies gilt umso mehr, wenn die Beurteilungen – wie hier – frei formuliert werden und zudem die spätere Beurteilung durch einen anderen Beurteiler erstellt wird. Schließlich lassen sich dem Zulassungsvorbringen auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beurteilerin bei der Einschätzung des Schwierigkeits- oder Verantwortungsgrads der von der Klägerin wahrgenommenen Tätigkeiten ein Beurteilungsfehler unterlaufen sein könnte. Insbesondere verlangt der Umstand, dass die Klägerin möglicherweise überdurchschnittlich schwierige und verantwortungsvolle Aufgaben wahrgenommen hat, die (auch) einem höherwertigen statusrechtlichen Amt zugeordnet werden können, für sich betrachtet keine bessere Beurteilung. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2014, a.a.O.. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist nicht der Fall. Die Klägerin benennt – wie oben festgestellt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).