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Beschluss

1 A 2111/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0225.1A2111.13.00
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Leitsätze

Eine Suchpflicht des Dienstherrn nach § 44 Abs. 3 und 4 BBG besteht nicht, wenn der Beamte aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich keinerlei Dienst in einem seiner oder einer anderen Laufbahn zugehörigen Amt mehr leisten kann oder dabei erhebliche Fehlzeiten zu erwarten wären.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Suchpflicht des Dienstherrn nach § 44 Abs. 3 und 4 BBG besteht nicht, wenn der Beamte aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich keinerlei Dienst in einem seiner oder einer anderen Laufbahn zugehörigen Amt mehr leisten kann oder dabei erhebliche Fehlzeiten zu erwarten wären. Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat durch den zuständigen Berichterstatter (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegt auf der Grundlage der maßgeblichen fristgerechten Darlegungen nicht vor. Das Zulassungsvorbringen zeigt ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erster Instanz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht auf. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Berufungszulassung nicht erfolgen. Mit seinem Antragsvorbringen wendet sich der Kläger als erstes gegen die Bewertung in dem angefochtenen Urteil, er sei im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung dienstunfähig im Sinne der Begriffsbestimmung des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG gewesen. Er führt hierzu im Wesentlichen an: Das Verwaltungsgericht habe den von ihm vorgelegten Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. C. und der Diplom-Psychologin I. , aus welchen sich seine Dienstfähigkeit ergebe, zu Unrecht einen geringeren Beweiswert eingeräumt als dem bahnärztlichen Gutachten des Dr. T. , dessen Bewertung die Beklagte bei der streitigen Zurruhesetzung im Wesentlichen gefolgt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8. März 2001 – 1 DB 8.01 –) komme den Feststellungen eines Amts- oder Betriebsarztes ein solcher Vorrang nur unter der Voraussetzung zu, dass dieser sich mit einer ihm bekannten, seinen Feststellungen widersprechenden substantiierten privatärztlichen Bescheinigung auseinander setzt und nachvollziehbar darlegt, warum er ihr nicht folgt. Diesen Anforderungen habe der Bahnarzt, was die ihm seinerzeit vorliegende Feststellung von Dr. C. betreffe, die depressive Störung remittiere zurzeit und der Zustand des Klägers sei ausreichend stabil, nicht genügt. Dieses Vorbringen greift in mehrfacher Hinsicht nicht durch. Zunächst verdeutlicht es schon nicht hinreichend und ist überdies auch in der Sache sehr zweifelhaft, ob die vom Kläger vorgelegten kurzen Befundberichte seiner behandelnden Privatärztin und der Therapeutin (Diplom-Psychologin) ihrem Inhalt nach überhaupt geeignet sind, eine hinreichend fundierte und zugleich nachvollziehbare Aussage zur (dauernden) Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG zu treffen. Denn die dortigen nur ergebnishaft wiedergegebenen Aussagen zur Stabilität des Zustandes der „zurzeit“ in Remission befindlichen depressiven Störung des Klägers lassen aus sich heraus nicht hinreichend erkennen, ob und ggf. auf welcher Grundlage sie über eine Bewertung des seinerzeit aktuellen Befundes hinaus auch die bisherige Entwicklung der hier unter erheblichen dienstlichen Fehlzeiten langjährig aufgetretenen psychischen Probleme des Klägers und beispielsweise auch die in der Vergangenheit – etwa bei Arbeitsversuchen – wiederholt schon bei geringster Belastung aufgetretenen Dekompensationen für die Bescheinigung eines angeblich zuletzt „ausreichend stabil“(en) Zustandes prognostisch mit in den Blick genommen haben. Fehlte es daran, so käme es hier auf die Frage eines grundsätzlichen Vorrangs des Gutachtens eines Bahnarztes vor privatärztlichen Stellungnahmen, auf welchen das Verwaltungsgericht (mit) abgehoben hat, schon gar nicht mehr an. Soweit die Zulassungsbegründung einen solchen Vorrang unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter den hier vorliegenden Verhältnissen in Frage stellt, überzeugt das aber ebenfalls nicht. Denn es lässt sich nach dem Vorstehenden schon nicht feststellen, dass die vom Kläger in Bezug genommenen Befundberichte den Feststellungen des Bahnarztes „substantiiert“ widersprochen haben. Davon abgesehen macht der Inhalt des aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 12. März 2012 erstatteten (abschließenden) bahnärztlichen Gutachtens des Dr. T. deutlich, dass dieser „den vorgelegten Bericht der behandelnden Psychiaterin“ (das zielt ersichtlich auf den seinerzeit schon vorliegenden ärztlichen Befundbericht von Dr. C. vom 7. März 2012) bei seiner Beurteilung sehr wohl berücksichtigt hat. Das gilt auch für dem Umstand, dass der Kläger im Untersuchungszeitpunkt seit vier Wochen wieder einer Tätigkeit nachging. Warum Dr. T. gleichwohl den Kläger im Ergebnis nicht im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG für dienstfähig gehalten hat, hat er in der genannten gutachterlichen Stellungnahme nachvollziehbar erläutert. Dabei ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bahnarzt für seine prognostische Bewertung, ob der Kläger über die aktuell erreichte Kompensation seines Befindens hinaus auch zukünftig in der Lage sein werde, mit der erforderlichen Regelmäßigkeit über einen längeren Zeitraum Dienst zu leisten, nicht nur den damals aktuellen Befund zugrunde gelegt, sondern diesen zugleich im Lichte der gesamten Vorgeschichte mitsamt den dabei gemachten Erfahrungen bei schon geringfügigen dienstlichen Belastungen, die zur psychischen Dekompensation geführt hatten, gewürdigt hat. Weiter wendet der Kläger gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ein, dass er auch nicht im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG als dienstunfähig anzusehen (gewesen) sei. Zwar sei er in den sechs Monaten vor seiner Zurruhesetzung über einen längeren Zeitraum erkrankt gewesen. Die weiter vorzunehmende Prognose hätte jedoch nicht ergeben dürfen, dass in den folgenden sechs Monaten keine Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bestanden habe. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten sich nämlich diesbezüglich nicht ausschließlich auf das bahnärztliche Gutachten zurückziehen dürfen. Denn jenes Gutachten stütze sich bei seiner Prognose unzulässigerweise auf die in der Vergangenheit vorhanden gewesenen Leiden und berücksichtige nicht die nach erfolgreicher Therapie erreichte Genesung. Das überzeugt nicht, wozu – was die Anforderungen an die Prognose zur Wiederherstellung einer auf Dauer angelegten Dienstfähigkeit betrifft – entsprechend auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann. Davon abgesehen ist dieser Vortrag schon nicht erheblich. Denn dann, wenn wie hier das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG für die Dienstunfähigkeit des Beamten hinreichend nachgewiesen ist, kommt es nicht darauf an, ob zusätzlich auch die besonderen, der Beweiserleichterung dienenden Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllt sind. Der Kläger hält das Urteil weiter insofern für unrichtig, als es das Verwaltungsgericht gebilligt habe, dass die Beklagte ihm im Rahmen der Anwendung des § 44 Abs. 3 und 4 BBG auch eine andere, ggf. geringerwertige Tätigkeit bzw. eine Tätigkeit unter Reduzierung der Wochenarbeitszeit nicht habe übertragen müssen. Insofern habe es hier an der dem Dienstherrn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegenden umfassenden Suche nach einer dem Leistungsvermögen des betroffenen Beamten entsprechenden anderweitigen Verwendung gefehlt. Die Beklagte hätte es insbesondere nicht bei den im Jahr 2011 durchgeführten Arbeitsversuchen belassen dürfen, da sich erst im Anschluss daran mit dem Abschluss der durchgeführten Psychotherapie sein Gesamtzustand gebessert habe. Auch ein Rückgriff auf die früheren Fehlzeiten verbiete sich daher in dem betreffenden Zusammenhang. Dieses Vorbringen benennt zutreffend die allgemeinen rechtlichen Anforderungen an die Anwendung des § 44 Abs. 3 und 4 BBG, von welchen auch das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Anerkannt ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass die in Rede stehende, prinzipiell auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu beziehende Suchpflicht im Einzelfall nur dann zum Tragen kommt, wenn bei dem betroffenen Beamten in gesundheitlicher Hinsicht überhaupt noch ein ausreichendes Restleistungsvermögen vorhanden ist, welches ihn befähigt, wenigstens noch einfache dienstliche Aufgaben wahrzunehmen. Kann er dagegen voraussichtlich keinerlei Dienst in einem seiner oder einer anderen Laufbahn zugehörigen Amt mehr leisten oder wären dabei erhebliche Fehlzeiten zu erwarten, so entfällt die Suchpflicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, NVwZ 2014, 1319 = juris, Rn. 35, und Beschluss vom 6. November 2014 – 2 B 97.13 –, DÖD 2015, 44 = juris, Rn.13; ferner etwa OVG Sachsen-Anhalt,Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 1 M 121/12 –, juris, Rn. 11. Hieran hat das Verwaltungsgericht (sinngemäß) angeknüpft, indem es im Falle des Klägers das Bestehen eines Restleistungsvermögens auch für Tätigkeiten einfacher Art verneint hat. Es durfte sich für diese Feststellung auch auf Erkenntnisse aus den im Jahre 2011 sowie auch schon in den Jahren davor in einer als ausreichend zu bewertenden Zahl durchgeführten Arbeitsversuchen stützen. Denn unter den hier gegebenen Umständen durften daraus relevante Schlüsse auch für eine Zukunftsprognose gezogen werden. Der Kläger wendet in diesem Zusammenhang gegen das Urteil im Kern nur ein, dass sein nach Abschluss der Psychotherapie zwischenzeitlich gebesserter Gesundheitszustand unberücksichtigt geblieben sei. Dieses Argument greift hier aber – wie schon in anderem Zusammenhang – nicht durch, weil eine nachhaltige Stabilisierung des psychischen Zustands des Klägers, welche eine mögliche Dekompensation schon bei der Wahrnehmung einfacher Diensttätigkeiten im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über die Versetzung in den Ruhestand unwahrscheinlich gemacht hätte, mangels Substanz der Behandlungsberichte der Fachärztin Dr. C. und der Diplom-Psychologin I. nicht hinreichend dargetan und auch sonst nicht ersichtlich ist. Gegen eine nachhaltige Stabilisierung spricht im Übrigen auch, dass der Kläger – wie in der Antragerwiderung der Beklagten und in dem Gutachten von Dr. T. mitgeteilt – schon in der Vergangenheit stationär psychotherapeutisch behandelt worden war. Das hatte im Ergebnis nicht zu mehr als einer temporären Verbesserung seiner psychischen Konstitution und Stabilität geführt. Soweit die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auf die ggf. bestehende Möglichkeit einer künftigen Reaktivierung des Klägers eingehen, ist dies kein tragender Bestandteil der Begründung der Rechtmäßigkeit des Zurruhesetzungsbescheides. Das Urteil stellt deshalb nicht in Frage, dass ein Beamter, bei dem die rechtlichen Voraussetzungen für eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht vorliegen, nicht einfach auf den Weg einer evtl. in Betracht kommenden Reaktivierung nach § 46 BBG verwiesen werden darf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.