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Beschluss

6 A 1321/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0304.6A1321.14.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Hauptwerkmeisters auf Zulassung der Berufung, der sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 40.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Hauptwerkmeisters auf Zulassung der Berufung, der sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Zurruhesetzung des Klägers durch Bescheid vom 27. September 2012 sowie das vorausgegangene Schreiben der Leiterin der JVA B. vom 14. August 2012 teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet abgewiesen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt am 27. September 2012 sei der Kläger dienstunfähig gewesen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), wie aus der ausführlichen Begründung des Bescheides und den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüssen (1 L 543/12 VG Aachen sowie 6 B 11/13 des beschließenden Senats) hervorgehe. Diese Annahme wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Ohne Erfolg stellt es darauf ab, der Kläger habe seinen gesundheitlichen Zustand durch eine im Schwertbad B. in der Zeit vom 17. September 2012 bis 8. Oktober 2012 durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme nachhaltig verbessert. Dies hat das Verwaltungsgericht bereits in seine Überlegungen einbezogen und hierzu den Senatsbeschluss vom 7. März 2013 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 6 B 11/13 - zitiert. Dort ist ausgeführt, der Amtsarzt habe ebenfalls Kenntnis von der Maßnahme gehabt, ihrer erfolgreichen Durchführung aber keinen entscheidenden Einfluss auf seine Prognose beigemessen. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Weiter führt der Kläger als Beleg dafür, dass sich sein gesundheitlicher Zustand verbessert habe, eine Stellungnahme des Universitätsprofessors Dr. C. vom 11. Juli 2014 an. Dieser Stellungnahme sind indessen keine Aussagen zum maßgeblichen Zeitpunkt zu entnehmen, als den das Verwaltungsgericht zutreffend das Datum des Bescheides, also den 27. September 2012, zugrunde gelegt hat. Vielmehr ist in ihr von einem „seit mittlerweile vier Jahren bestehenden stabilen Verlauf“ der (myeloproliferativen) Grundkrankheit die Rede. Die „Notwendigkeit der Einleitung einer spezifischen Therapie“ wird „im weiteren Verlauf“ nicht ausgeschlossen. Dem lässt sich entnehmen, dass die Krankheit noch immer nicht vollends überwunden ist; erst recht war sie dies nicht bereits am 27. September 2012. Einen Schluss darauf, dass schon damals wegen des günstigen Krankheitsverlaufs keine Dienstunfähigkeit mehr bestand, lässt die Stellungnahme nicht zu. Unter diesen Umständen geht auch der weitere Schluss des Zulassungsvorbringens ins Leere, der Amtsarzt habe seine Prognose auf einer fehlerhaften Basis getroffen. Solche fehlerhaften Tatsachenannahmen zeigt die Stellungnahme vom 11. Juli 2014 nicht auf. Die in diesem Zusammenhang aufgegriffene Feststellung des Senats in dem zitierten Beschluss, die damals vorliegende ärztliche Bescheinigung vom 28. November 2012 beschränke sich ausdrücklich auf die neurologische und psychiatrische Sicht, wird durch die Stellungnahme vom 11. Juli 2014 ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Sie trifft weiterhin zu, da sich der Inhalt der Bescheinigung nicht geändert hat. Soweit das Zulassungsvorbringen die Behauptung aufstellt, der Kläger sei (gegenwärtig) „sehr wohl in der Lage, die entsprechenden Anforderungen - und dies auch dauerhaft - auf Grund seiner gesamten Konstitution (…) zu erfüllen“, verfehlt es erneut den entscheidungserheblichen Zeitpunkt. Dies wird nochmals unterstrichen, wenn im Folgenden die Ansicht vertreten wird, es dürfe nicht auf den gesundheitlichen Zustand vor der Rehabilitationsmaßnahme abgestellt werden. Diese war erst am 8. Oktober 2012 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt abgeschlossen. Eine nach Versetzung in den Ruhestand wiederhergestellte Dienstfähigkeit kann zu einer Reaktivierung nach § 29 BeamtStG führen, nicht aber zur Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung. Der abschließend gemachte Vorhalt des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Darlegung der gesundheitlichen Situation nur unzureichend in seine Sachverhaltsfeststellungen eingehen lassen, ist nicht hinreichend substantiiert. Erforderlich wäre die Behauptung und schlüssige Begründung, dass in dem angefochtenen Urteil mindestens eine näher zu bezeichnende entscheidungserhebliche Tatsache falsch festgestellt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).