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Beschluss

1 L 543/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2012:1204.1L543.12.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf bis zu 9.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf bis zu 9.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, die im Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt B. vom 27. September 2012 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aufzuheben, hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - VG Aachen 1 K 2480/12 ‑ gegen diesen Verwaltungsakt wiederherzustellen, ist unbegründet. Die Sofortvollzugsanordnung ist rechtlich nicht zu beanstanden, und die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen. Die - neben der Prüfung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO - vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Versetzung des Antragstellers in den vorzeitigen Ruhestand und seinem privaten Interesse, hiervon zunächst verschont zu bleiben, fällt zu seinen Lasten aus. Zum einen erweist sich die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung bereits nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Darüber hinaus besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes noch vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens. In formeller Hinsicht entspricht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, namentlich hinsichtlich der Erwähnung des einzelfallbezogenen Gesichtspunktes der unverzüglich gebotenen Neubesetzung der Planstelle des Antragstellers. Die auf § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) i.V.m. § 34 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) gestützte Zurruhesetzungsverfügung ist auch offensichtlich rechtmäßig. Bedenken gegen ihre formelle Rechtmäßigkeit sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie ist auch materiell rechtmäßig. Der Antragsteller war im maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung allgemein dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind (Satz 1). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (Satz 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW). Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist (Satz 3). Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung beurteilt sich mithin danach, ob die zuständige Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten sowie Art und Ausmaß seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung abzustellen. Vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Fähigkeit, seine Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Nicht erforderlich ist die Feststellung, dass dem Beamten die Fähigkeit zur Dienstleistung vollständig verloren gegangen ist. Er ist auch dann dienstunfähig, wenn er seinen Dienstpflichten infolge der gesundheitlichen Mängel nur unter Umständen nachkommen kann, die mit den dienstlichen Anforderungen nicht vereinbar sind, und hierdurch der ordnungsgemäße Ablauf der Dienstgeschäfte unzumutbar beeinträchtigt wird. Aus diesem Grund stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Dienstunfähigkeit dar. Es ist nicht Sache des begutachtenden Arztes, die Dienstpflichten des jeweiligen Beamten zu bestimmen. Dauernde Dienstunfähigkeit ist gegeben, wenn eine Besserung der gesundheitlichen Einschränkungen des Beamten in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11. März 2009 - 6 A 2615/05 -, juris Rn. 44 ff. Nach diesen Grundsätzen war der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung allgemein dienstunfähig. Zur Begründung nimmt die Kammer in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die ausführliche Begründung dieses Verwaltungsaktes, der sie folgt, Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Diese Vorgehensweise ist auch deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsteller die - zutreffende - Argumentation des Antragsgegners nicht im Detail angreift, sondern lediglich die beiden nachfolgend erörterten, nicht durchgreifenden Einwände vorbringt. Zum einen macht er geltend, dem Erlass der Zurruhesetzungsverfügung vom 27. September 2012 habe entgegengestanden, dass er sich in der Zeit vom 17. September bis zum 8. Oktober 2012 in der ambulanten Betreuung des Schwertbads in Aachen im Rahmen einer Rehabilitation befunden habe. Dies kann jedoch hier schon deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung führen, weil der Antragsgegner im maßgeblichen Zeitpunkt von dem Beginn der in Rede stehenden Rehabilitationsmaßnahme noch keine Kenntnis hatte. Der Antragsteller hat die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Aachen nämlich erst unter dem 15. Oktober 2012 und somit nach Bekanntgabe der streitgegenständlichen Verfügung hiervon in Kenntnis gesetzt, sodass eine Verletzung von Fürsorgepflichten nicht in Betracht kommt. Zudem führt der Umstand, dass der Amtsarzt dem 1. August 2012 eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme zur Wiederherstellung der Gesundheit des Antragstellers für dringend notwendig und Erfolg versprechend erachtet hat, nicht dazu, dass von dessen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit grundsätzlich Abstand zu nehmen war. Denn es liegt in der der Natur der Sache, dass ein dienstunfähiger Beamter in der Regel der Behandlung und Rehabilitation bedarf. Müsste der Dienstherr im Fall eines dienstunfähigen Beamten stets zunächst das Ergebnis einer Rehabilitationsmaßnahme oder einer sonstigen Behandlung abwarten, könnte seine Zurruhesetzung in für den Dienstherrn unzumutbarer Weise hinausgezögert werden. Überdies ist nicht erkennbar, welchen konkreten Bezug die für die Beihilfestelle bestimmte Bescheinigung vom 1. August 2012 zur Dienst(un)fähigkeit des Antragstellers hat. Diese Bescheinigung ist jedenfalls nicht geeignet, die amtsärztliche Stellungnahme vom 3. August bzw. 12. September 2012, wonach mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit des Antragstellers innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen und auch die Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraums nicht wahrscheinlich sei, inhaltlich in Frage zu stellen. Denn die Rehabilitationsmaßnahme im Schwertbad, einer orthopädisch-rheumatologischen Fachklinik, bezweckte (nur) eine Schmerzbekämpfung wegen orthopädischer Beschwerden und eine Verbesserung der körperlichen Belastbarkeit (vgl. das Schreiben der Schwerbad ambulant GmbH vom 8. Oktober 2012, S. 3 f.). Der Antragsgegner hat die Dienstunfähigkeit des Antragstellers jedoch mit dem Zusammenspiel einer Vielzahl von verschiedenen Erkrankungen begründet, was sich im Einzelnen aus dem in Bezug genommenen amtsärztlichen Gutachten vom 3. August 2012 ergibt. Dass ausschließlich oder zumindest maßgeblich Beschwerden in der Halswirbelsäule des Antragstellers und seinen Schultern, die nach dem vorläufigen Entlassungsbericht der Schwertbad ambulant GmbH vom 8. Oktober 2012 „jetzt“ eine freie Mobilität aufwiesen, die häufigen Dienstausfälle des Antragstellers in der Vergangenheit verursacht oder für sich zu seiner Dienstunfähigkeit geführt haben könnten, hat dieser weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Soweit der Antragsteller zum anderen vorträgt, er sei aktuell uneingeschränkt dienstfähig, ist erneut anzumerken, dass es hier - auch für die Prognose im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG - allein auf den Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung ankommt. Schließlich ist die Annahme des Antragsgegners, es bestehe ein dringendes öffentliches Interesse an einer baldigen Wiederbesetzung der Planstelle des Antragstellers mit einem uneingeschränkt einsatzfähigen Beamten, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (6,5 x 2.673,04 EUR [A 8 BBesO]). Das Verfahren betrifft den Zeitpunkt der Versetzung des im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Antragstellers in den Ruhestand. Wegen des vorläufigen Charakters dieses Rechtsschutzverfahrens ist die Hälfte des im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Wertes maßgeblich.