Beschluss
6 A 2274/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0305.6A2274.13.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines schwerbehinderten Stellenbewerbers auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf eine Entschädigung nach dem AGG gerichtet ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 13.062,96 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines schwerbehinderten Stellenbewerbers auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf eine Entschädigung nach dem AGG gerichtet ist. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 13.062,96 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Der schwerbehinderte Kläger begehrt eine Entschädigung, weil das beklagte Land seiner Ansicht nach im Zusammenhang mit seiner Bewerbung um die W 2-Profes-suren „Soziologie und Politikwissenschaft“ an den Abteilungen L. und H. der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung verstoßen habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne die geltend gemachte Entschädigung nicht beanspruchen. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AGG seien nicht gegeben. Ein Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung (vgl. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG) liege nicht vor. Das beklagte Land habe es nicht pflichtwidrig unterlassen, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Nach § 82 Satz 2 SGB IX hätten öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte Menschen, die sich um einen frei werdenden und neu zu besetzenden sowie neue Arbeitsplätze beworben hätten, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, es sei denn, die fachliche Eignung fehle offensichtlich (vgl. § 82 Satz 3 SGB IX). Letzteres sei vorliegend der Fall. Der Kläger habe ersichtlich nicht die Vorgaben des in der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils erfüllt. Hiernach sei ein „abgeschlossenes Hochschulstudium der Soziologie und/oder Politikwissenschaft oder ein vergleichbares Studium“ gefordert worden. Der Kläger habe weder ein Hochschulstudium der Soziologie noch eines der Politikwissenschaft absolviert. Das von ihm abgeschlossene Studium der Wirtschaftsinformatik sei kein vergleichbares Studium im Sinne der Stellenausschreibung. Schon aus ihrem Wortlaut folge, dass mit der Anforderung „vergleichbares Studium“ nicht nur der Abschluss eines beliebigen Studiums gemeint sei. Die für eine Vergleichbarkeit mit den Studiengängen der Soziologie und der Politikwissenschaft erforderliche fachliche Nähe, auf die das beklagte Land zu Recht abgestellt habe, weise das vom Kläger absolvierte Studium der Wirtschaftsinformatik offensichtlich nicht auf. Dieses sich bereits bei oberflächlicher Betrachtung aufdrängende Ergebnis werde durch den Verweis des Klägers auf den Aufbau des Bachelor-Studiums der Soziologie nicht erschüttert, sondern vielmehr bestätigt. Zwar weise er zu Recht darauf hin, dass dieser Studiengang einige Module - nämlich die Module „Wirtschafts- und Sozialstatistik“, „Schlüsselqualifikation Informationskompetenz“ sowie „Methoden der empirischen Sozialforschung und Statistik“ - mit wirtschaftswissenschaftlichem Bezug enthalte. Dabei handele es sich jedoch nur um eine geringe Anzahl. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass gerade diesen Modulen eine besondere, den Studiengang prägende Bedeutung zukomme. Die gegen diese Erwägungen erhobenen Einwände greifen nicht durch. In der Stellenausschreibung heißt es: „Zu besetzen sind an der Abteilung L. sowie an der Verbundabteilung H. (…): Je eine W 2-Professur in den Fächern Soziologie und Politikwissenschaft Vorausgesetzt wird ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Soziologie und/oder Politikwissenschaft oder ein vergleichbares Studium (…)“. Der Bedeutungsgehalt der Formulierung „vergleichbares Studium“ lässt sich ausgehend vom maßgebenden objektiven Empfängerhorizont, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 2 B 7.14 -, ZBR 2014, 382, m.w.N., klar und unzweifelhaft auf der Grundlage des Ausschreibungstextes feststellen. Die Formulierung steht nicht eigenständig neben dem Anforderungsmerkmal „abgeschlossenes Hochschulstudium der Soziologie und/oder Politikwissenschaft“, sondern knüpft an dieses an. Sie kann aus der Sicht des Adressaten der Ausschreibung bei objektiver Betrachtung nur dahin verstanden werden, dass ein (abgeschlossenes) inhaltlich vergleichbares Studium gefordert wird, d.h. ein Studium, das eine fachliche Nähe zum Studium der Soziologie und/oder Politikwissenschaft aufweist, die dadurch zum Ausdruck kommt, dass inhaltliche Überschneidungen bestehen, die den Kernbereich des jeweiligen Studiums betreffen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, das vom Kläger absolvierte Studium der Wirtschaftsinformatik sei kein „vergleichbares Studium“ im vorstehenden Sinne. Die von ihm angeführten inhaltlichen Überschneidungen zwischen dem Studium der Wirtschaftsinformatik und dem Studium der Soziologie bzw. Politikwissenschaft sind ersichtlich nur von marginaler Bedeutung. Das weitere Vorbringen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gründet im Kern auf der - nach dem Vorstehenden - unzutreffenden Annahme des Klägers, das von ihm absolvierte Studium der Wirtschaftsinformatik sei ein „vergleichbares Studium“ im Sinne der Stellenausschreibung, und geht damit ins Leere. 2. Soweit der Kläger sich auf „die übrigen eine Berufungszulassung rechtfertigenden Gründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO“, mithin die in § 124 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 VwGO genannten Zulassungsgründe beruft, genügt sein Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil es nicht, jedenfalls nicht hinreichend deutlich erkennen lässt, welche Gesichtspunkte es zu dem jeweiligen Zulassungsgrund vorbringt. Im Hinblick auf die geltend gemachte Divergenz (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) wäre es im Übrigen notwendig gewesen darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten höheren Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze hätten also einander gegenüber gestellt werden müssen. Auch diesem Erfordernis wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. 3. Schließlich verkennt der Kläger, dass eine Bezugnahme auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag ebenfalls den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3, 43 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).