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Beschluss

2 B 7/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anforderungsprofile in Stellenausschreibungen sind nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen und dürfen nicht durch ausdehnende Interpretationen erweitert werden. • Behördeninterne Regelungen sind nur dann bei der Auslegung der Ausschreibung zu berücksichtigen, wenn deren Bedeutungsgehalt dem relevanten Bewerberkreis bekannt sein konnte. • Die bloße Verwendung in einer Stabsstelle schließt eine Berücksichtigung als einschlägige Vorverwendung nicht von vornherein aus; entscheidend ist der objektive Inhalt des Anforderungsprofils und die vom Ausschreibungstext vermittelte Erwartung.
Entscheidungsgründe
Auslegung von Anforderungsprofilen bei internen Stellenausschreibungen • Anforderungsprofile in Stellenausschreibungen sind nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen und dürfen nicht durch ausdehnende Interpretationen erweitert werden. • Behördeninterne Regelungen sind nur dann bei der Auslegung der Ausschreibung zu berücksichtigen, wenn deren Bedeutungsgehalt dem relevanten Bewerberkreis bekannt sein konnte. • Die bloße Verwendung in einer Stabsstelle schließt eine Berücksichtigung als einschlägige Vorverwendung nicht von vornherein aus; entscheidend ist der objektive Inhalt des Anforderungsprofils und die vom Ausschreibungstext vermittelte Erwartung. Der Kläger, Archivdirektor (A 15), bewarb sich intern um die Leitung einer Abteilung (B 2) im Bundesarchiv. Die Ausschreibung verlangte u. a. die Befähigung zum höheren Archivdienst und "mehrjährige Berufserfahrung auf verschiedenen Dienstposten". Fünf Bewerber wurden zum Auswahlverfahren zugelassen; der Beigeladene, bereits in A 16 eingestuft, wurde ausgewählt. Das OVG untersagte vorläufig die Besetzung, weil die geforderte mehrjährige Erfahrung beim Beigeladenen fraglich erschien; in der Hauptsache verpflichtete das VG die Behörde zur Besetzung mit dem Kläger. Das OVG änderte dies und verwies lediglich zur erneuten Entscheidung, weil die Stabsstellentätigkeit des Beigeladenen dem Anforderungsprofil entsprechen könne. Der Kläger beschwerte sich hiergegen vor dem Bundesverwaltungsgericht. • Anforderungsprofile sind nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen; eine ausdehnende Auslegung, die den Bewerberkreis heimlich erweitert, ist unzulässig. • Behördeninterne Personalentwicklungsvorgaben sind nur dann bei der Auslegung der Ausschreibung zu berücksichtigen, wenn deren Inhalt dem angesprochenen Bewerberkreis bekannt war; dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. • Eine Beschränkung des zulässigen Vorverwendungsbereichs auf archivfachliche Tätigkeiten oder auf Verwendungen innerhalb der Behörde ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Ausschreibung noch aus dem Personalkonzept. • Eine solche Einengung ohne zwingenden sachlichen Grund wäre mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar, weil damit Bewerber mit funktionsadäquater Tätigkeit in anderen Behörden ohne Rechtfertigung ausgeschlossen würden. • Die Frage, ob die Stabsstellentätigkeit des Beigeladenen eigenverantwortliche archivfachliche Sachbearbeitung beinhaltete, ist für die Auslegung des Anforderungsprofils nicht entscheidungserheblich, weil das Profil die fachliche Qualifikation bereits durch die geforderte Befähigung zum höheren Archivdienst abdeckt. • Die Würdigung, ob eine konkrete Vorverwendung die Anforderungen erfüllt, ist eine Einzelfallfrage der Rechtsanwendung und begründet keine grundsätzliche Rechtsfrage für die Zulassung der Revision. • Nach bisherigen Feststellungen erfüllte der Beigeladene tatsächlich die ihm übertragenen Funktionen im Bundesarchiv, sodass die Auswahlentscheidung nicht wegen fehlender Vorverwendungen als generell unzulässig anzusehen ist. Die Beschwerde des Klägers wurde nicht zur Revision zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Maßstab zur Auslegung von Anforderungsprofilen: Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont, nicht etwa eine interne Verwaltungspraktik, die dem Bewerberkreis nicht erkennbar war. Eine ausschließliche Beschränkung auf archivfachliche oder behördeninterne Vorverwendungen ist nicht gerechtfertigt und bedarf zwingender Gründe, die hier nicht vorgetragen wurden. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die Stabsstellentätigkeit des Beigeladenen als mit dem Anforderungsprofil vereinbar anzusehen, steht im Einklang mit diesen Grundsätzen; insoweit fehlt es an einer grundsätzlichen Rechtsfrage oder einer divergierenden Rechtsprechung, die eine Zulassung rechtfertigen würde. Deshalb bleibt die Sache zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung dem Auswahlgremium zurückverwiesen; Verfahrensrügen, die verspätet vorgebracht wurden, bleiben unberücksichtigt.