Leitsatz: Erfolglose Klage eines Polizeikommissars, der sich gegen seine dienstliche Beurtei-lung wendet. Auch unter Geltung der heutigen Beurteilungsrichtlinien für den Bereich der Polizei, RdErl. d. Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010 (BRL Pol), ist es zu-lässig, dass sich der für die Schlusszeichnung der dienstlichen Beurteilung zuständige Polizeipräsident im Verhinderungsfall vertreten lässt. Eine „nachvollziehbare“ oder gar „zwingende“ Verhinderung ist hierbei nicht erforderlich. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der am 27. November 1982 geborene Kläger steht als Polizeikommissar (BesGr A9 BBesO) im Dienst des beklagten Landes. Das Amt wurde ihm zum 1. September 2005 auf Probe verliehen; zum 1. April 2009 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Für den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2008 bis zum 1. Juni 2009 erhielt er eine dienstliche Beurteilung, die mit der 3 von 5 möglichen Punkten entsprechenden Gesamtnote „entspricht voll den Anforderungen“ abschloss. Der Kläger wendet sich gegen seine darauffolgende dienstliche Beurteilung durch das Polizeipräsidium (PP) L. für den Zeitraum vom 2. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2011 mit derselben Gesamtnote, die in der folgenden Weise zustande gekommen ist: Das PP L. erließ mit Datum vom 6. April 2011 eine unter anderem an die Leiter der Direktionen gerichtete Verfügung „Beurteilungsverfahren mittlerer und gehobener Dienst – Stichtag 01.06.2011“, mit dem es „Ablaufregularien und Eckpunkte des Beurteilungsverfahrens“ bekanntgab. Der Beurteilungsstichtag wurde später auf den 1. Juli 2011 verschoben (Ende des Beurteilungszeitraums: 30. Juni 2011). Die in der Verfügung genannten Zeiträume wurden ebenfalls nach hinten verlegt (Verfügung vom 13. Mai 2011). Vorgesehen waren nunmehr ab dem 1. Juli 2011 (zuvor: im Zeitraum 1. bis 19. Juni 2011) die „Durchführung der Beurteilungsgespräche“ und „Fertigung der Beurteilungsvorschläge“ sowie (zuvor: im Zeitraum 20. bis 26. Juni 2011) die „hierarchieübergreifende Einordnung der Beurteilungsvorschläge (‚Ranking‘) auf Inspektionsebene“, bis zum 8. September 2011 (zuvor: im Zeitraum 27. Juni bis 3. Juli 2011) ein „‚Ranking‘ auf Direktionsebene“ und bis zum 12. September 2011 (zuvor: 5. Juli 2011) die „Vorlage sämtlicher Beurteilungsvorschläge im Original mit Vorblatt zur Dokumentation der hierarchieübergreifenden Mitverantwortung (u. a. Beteiligung des verantwortlichen Direktionsleiters)“. Das weitere Beurteilungsverfahren sollte auf „Behördenebene“ ablaufen. Zu den Zeiträumen ab 1. Juli 2011 und bis 8. September 2011 war als Fußnote vermerkt, dass auf ein starres „Zeitfenster“ für die einzelnen in dieser Reihenfolge einzuhaltenden Verfahrensschritte (Beurteilungsgespräche, Beurteilungsvorschläge, „Ranking“) „mit Rücksicht auf direktionsinterne Besonderheiten (z. B. Urlaubsvorplanungen) verzichtet“ werde. Der für den Kläger zuständige Erstbeurteiler, Polizeihauptkommissar (PHK) L1. , führte mit ihm am 31. Juli 2011 ein Beurteilungsgespräch nach Nr. 9.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol), RdErl. d. Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010. Ferner gab er einen Beurteilungsvorschlag ab. Seine Bewertungen wurden auf dem zugehörigen Vorblatt als Punktzahlen wiedergegeben. Die Merkmale waren mit insgesamt 23 Punkten (von 35 möglichen) ausgewiesen, wobei fünfmal 3 Punkte und zweimal 4 Punkte vergeben wurden. Als Gesamturteil wurden 3 Punkte vorgeschlagen. Dieses Vorblatt enthielt die beiden vorgedruckten Überschriften „Einverstanden“ und „Abweichende Stellungnahme“. Zwischen dem 22. August 2011 und dem 13. September 2011 wurde es unter der Überschrift „Einverstanden“ von drei Vorgesetzten unterschrieben. Am 6. und 7. Oktober 2011 wurde beim PP L. die behördenweite Endbeurteilerbesprechung abgehalten. Den Vorsitz hatte LPD L2. in Vertretung des Polizeipräsidenten B. inne. Die Beurteilungen für die Beamten der BesGr A9 (gehobener Dienst) wurden an dem ersten der beiden Tage behandelt. Das hierüber erstellte Protokoll vom 10. Oktober 2011 vermerkte in der Vergleichsgruppe mehrere Veränderungen zu den Beurteilungsvorschlägen. Der Kläger wurde hierbei nicht aufgeführt. Im Protokoll wurde festgehalten: „Alle übrigen Vorschläge im 3-Punkte-Bereich wurden überprüft und blieben unverändert.“ Die dienstliche Beurteilung des Klägers wurde sodann gemäß dem Vorschlag des Erstbeurteilers erstellt. Sie enthält zu allen sieben Merkmalen als „Ergebnis Erstbeurteilerin/Erstbeurteiler“ die dem Vorschlag von PHK L1. entsprechende Notenstufe und als „Ergebnis Endbeurteilerin/Endbeurteiler“ die damit übereinstimmende Bewertung durch LPD L2. . Unter der Überschrift „Gesamturteil“ sind die Bewertungen durch beide Beurteiler als „Beurteilungsvorschlag“ und „Beurteilungsergebnis“ (jeweils „entspricht voll den Anforderungen“, entsprechend 3 Punkten) aufgeführt. Unterschrieben ist die dienstliche Beurteilung unter dem 18. August 2011 von PHK L1. und unter dem 15. November 2011 in grüner Farbe und mit dem Zusatz „i.V.“ von LPD L2. . Am 2. Dezember 2011 wurde die Beurteilung dem Kläger, der dies durch seine Unterschrift bestätigte, von PHK F. bekannt gegeben. Am 4. Juli 2012 hat der Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist der Erstbeurteiler PHK L1. als Zeuge vernommen worden. Der Kläger hat geltend gemacht, die dienstliche Beurteilung sei in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen und infolgedessen auch inhaltlich nicht plausibel. Der Erstbeurteiler habe einer indirekten Beeinflussung durch Vorgaben und Abstimmungen unterlegen; er sei in seiner Entscheidung nicht frei gewesen. Sein Beurteilungsvorschlag sei im Kreis der Dienstgruppenleiter besprochen und abgeändert worden. Diese abgeänderte Fassung sei unter allen Erstbeurteilern der Polizeiinspektion erneut besprochen und dort abgeändert worden; dabei seien weitere Beamte in die bereits bestehende „Rankingliste“ integriert worden, wodurch der Punktwert nochmals angeglichen worden sei. Im Beurteilungsgespräch habe der Erstbeurteiler ihm mitgeteilt, dass ursprünglich in vier Merkmalen eine Beurteilung mit 4 Punkten beabsichtigt gewesen sei, dies jedoch nach den Beurteilungsrunden und Vorgaben des Beklagten nicht möglich gewesen sei. Nachdem vor der Vorlage des Beurteilungsvorschlages an den Schlusszeichnenden bereits zwei „Rankings“ durchgeführt worden seien, sei die Schlusszeichnung an diesen orientiert gewesen. Es sei anzunehmen, dass eine Regelvermutung dahingehend bestanden habe, dass ein Beamter, der wie er zum ersten Mal nach der Eingangsamtbeurteilung in seinem statusrechtlichen Amt dienstlich beurteilt werde, lediglich ein Gesamtergebnis von 3 Punkten erhalten könne. Auch die Bewertung der Einzelmerkmale sei nicht plausibel. Insbesondere die Bewertung des Merkmals „Veränderungskompetenz“ mit nur 3 Punkten sei für ihn nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des PP L. vom 15. November 2011 aufzuheben und ihn für den Zeitraum vom 2. Juni 2009 bis 30. Juni 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist dem Vortrag des Klägers entgegengetreten und hat unter anderem das Beurteilungsverfahren erläutert. Danach stellten das „Ranking“ sowie die vorbereitenden Besprechungen keine unzulässige Beeinflussung dar. Die Beurteilung sei plausibel; die von dem Kläger behauptete Regelvermutung habe keine Grundlage, sondern werde durch statistische Daten widerlegt. Im Merkmal „Veränderungskompetenz“ habe der Kläger nichts Überdurchschnittliches vorzuweisen. Seine Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen habe der Erstbeurteiler berücksichtigt. Er habe auch nicht beabsichtigt, vier Merkmale mit jeweils 4 Punkten zu bewerten. Hierzu hat das beklagte Land auf Stellungnahmen des PHK L1. vom 8. Oktober 2012 und 20. März 2013 verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 12. April 2013 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffene Beurteilung sei rechtswidrig. Sie stehe nicht im Einklang mit den Beurteilungsrichtlinien, da sie von LPD L2. als Vertreter des Polizeipräsidenten B. unterzeichnet worden sei. Nach Nr. 9.3 Satz 1 BRL Pol habe die Endbeurteilung des Klägers, da dieser dem gehobenen Dienst angehöre, dem Polizeipräsidenten oblegen. LPD L2. habe nicht als sein allgemeiner Vertreter handeln dürfen. Nach § 8 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden des Landes NRW (Rd.Erl. des Innenministeriums vom 22. Oktober 2004 - 43.1-0302 -, MBl. NRW. S. 962, GO-KrPolBeh NRW) habe der Behördenleiter einen allgemeinen Vertreter. Ein Vertretungsfall habe aber nicht vorgelegen. Er ergebe sich nicht daraus, dass LPD L2. bereits die Endbeurteilerbesprechung am 6. Oktober 2011 „in Vertretung des Endbeurteilers“, also des Polizeipräsidenten, geleitet habe, da für diesen Tag dessen nachvollziehbare Verhinderung oder Abwesenheit nicht vorgetragen sei. Bei den von ihm wahrgenommenen Terminen sei nichts dafür ersichtlich, dass seine persönliche Teilnahme zwingend gewesen sei. Der Umstand, dass der Polizeipräsident wegen seines erst am 4. Oktober 2011 erfolgten Dienstantritts beim PP L. noch keine persönlichen Leistungseindrücke von den Mitarbeitern habe sammeln können und auch an vorbereitenden Maßstabsbesprechungen nicht beteiligt gewesen sei, biete keinen Anlass, seine Verhinderung anzunehmen. Dass bei seinem Dienstantritt der Beurteilungszeitraum bereits beendet gewesen sei, sei ebenfalls ohne Belang. Er habe das Beurteilungsverfahren auch nicht auf LPD L2. delegieren können. Zwar habe Nr. 9.3 BRL Pol in der alten Fassung (RdErl. vom 25. Januar 1996 in der Fassung der Änderung vom 19. Januar 1999) Raum für eine solche allgemeine Delegation gelassen, wie aus den zugehörigen Erläuterungen hervorgehe. Solche Erläuterungen seien jedoch in den neuen Beurteilungsrichtlinien nicht mehr enthalten. Die danach verbleibende Regelung des § 8 Abs. 1 GO-KrPolBeh NRW sehe demgegenüber nur eingeschränkte Kompetenzen des allgemeinen Vertreters vor. Gegen das am 3. Mai 2013 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 28. Mai 2013 die Zulassung der Berufung beantragt. Es hat den Antrag am 28. Juni 2013 begründet. Mit der vom Senat zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung tritt das beklagte Land der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entgegen. Es trägt vor: Am 6. Oktober 2011 als dem maßgeblichen Tag der Endbeurteilerbesprechung der Vergleichsgruppe A9 sei der Polizeipräsident nicht in der Behörde anwesend gewesen. Damit habe ein Fall der Verhinderungsvertretung vorgelegen. Die GO-KrPolBeh NRW, deren Intention es sei, eine Behörde auch bei Abwesenheit oder Verhinderung des etatmäßigen Behördenleiters handlungsfähig zu erhalten, fordere im Gegensatz zum Verwaltungsgericht hierfür weder eine „nachvollziehbare“ noch eine „zwingende“ Verhinderung des Behördenleiters. Wäre es anders, müssten Beurteilungsangelegenheiten wohl auch im Falle eines Erholungsurlaubs eines Polizeipräsidenten „liegen bleiben“, weil auch der Urlaub nicht im Sinne des Verwaltungsgerichts zu diesem Zeitpunkt „zwingend“ wäre. Eine solche Ansicht stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Organisationsfreiheit eines Behördenleiters dar. Da der Polizeipräsident bei der Endbeurteilerbesprechung verhindert gewesen sei, hätten ihm nicht die für die Schlusszeichnung erforderlichen Informationen vorgelegen mit der Folge, dass er als Schlussunterzeichner ausgeschieden sei. Ohnehin komme der Unterschrift lediglich ein vollziehender Charakter zu; sie wirke sich auf das Beurteilungsergebnis, das bereits in der Endbeurteilerbesprechung festgelegt worden sei, nicht aus. Abgesehen von dem Vertretungsfall sei auch eine Delegation des Beurteilungsverfahrens auf LPD L2. zulässig gewesen. Die in Nr. 9.3 BRL Pol gewählte Zuständigkeitsformulierung, die auf den „Leiter der Behörde“ abstelle, sei gleichzusetzen mit der grundsätzlich vorrangigen allgemeinen Regelung in § 1 der Verordnung über beamten- und diszipinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums (SGV. NRW. 2030). Hierzu sei allgemein anerkannt, dass ein Dienstvorgesetzter seine Aufgaben nicht nur persönlich, sondern auch durch nach internen Regelungen damit betraute Beschäftigte seiner Behörde wahrnehmen könne. Anders sei es nur bei einem Behördenleitervorbehalt, der hier aber nicht bestehe. Der Text der Nr. 9.3 BRL Pol habe sich nicht verändert. Die Vorschrift werde landesweit dahin praktiziert, dass bei verschiedenen Polizeibehörden eine allgemeine Delegation von Beurteilungsentscheidungen stattfinde. Dies entspreche auch dem unveränderten Willen des Innenministeriums als Richtliniengeber. Die Aufgabendelegation auf LPD L2. sei ordnungsgemäß gewesen; sie sei mit ausdrücklichem Wissen und Wollen des Polizeipräsidenten erfolgt. Der wegen der Verwendung des Zusatzes „i.V.“ entstandene äußere Eindruck, dass eine Aufgabendelegation nicht vorliege, sei unter diesen Umständen unerheblich. Das beklagte Land beantragt, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten des beklagten Landes Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des beklagten Landes durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene dienstliche Beurteilung vom 15. November 2011 ist rechtmäßig. Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398. Die angefochtene Beurteilung hält einer Überprüfung an diesen Maßstäben stand. 1. Verfahrensmängel bestehen nicht. a) Das Beurteilungsverfahren ist hinsichtlich der Abfolge der Verfahrensschritte im Einklang mit den - ihrerseits bedenkenfreien - Regelungen der BRL Pol abgelaufen. Gemäß Nr. 9.1 Abs. 1 UAbs. 1 BRL Pol (erster Unterabsatz des ersten Absatzes mit der Überschrift „Erstbeurteilung“) hatte der Erstbeurteiler mit dem Kläger zu Beginn des Beurteilungsverfahrens ein Gespräch zu führen. Dieses Gespräch fand am 31. Juli 2011 statt. Dieser Zeitpunkt lag kurz nach dem Ende des Beurteilungszeitraums (30. Juni 2011) und damit „zu Beginn“ des Beurteilungsverfahrens. Der Erstbeurteiler, PHK L1. , gab seinen Beurteilungsvorschlag in dem dafür vorgesehenen Beurteilungsvorduck ab, in dem der Vorschlag als „Entwurf“ gekennzeichnet war. Er legte ihn einschließlich Vorblatt auf dem Dienstweg dem Schlusszeichnenden vor (Nr. 9.1 Abs. 2 UAbs. 3 Satz 1 BRL Pol). Dies war hier LPD L2. als Vertreter des Polizeipräsidenten B. . Er nahm keine handschriftlichen Ergänzungen vor. Damit entfiel die Notwendigkeit, diese in das Original der Beurteilung aufzunehmen (Nr. 9.1 Abs. 2 UAbs. 3 Satz 3 BRL Pol). Vor der Schlusszeichnung wurde am 6. Oktober 2011 die Beurteilerbesprechung gemäß Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL Pol abgehalten. Dabei zog der Schlusszeichnende, LPD L2. , als Leiter dieser Besprechung weitere personen- und sachkundige Bedienstete heran, wie es die Bestimmung vorsieht. b) Die von dem Kläger vorgetragenen Einzelheiten, wie der Beurteilungsvorschlag zustandegekommen sei, sind ohne rechtliche Relevanz. Nicht zu beanstanden ist es insbesondere, wenn der Erstbeurteiler den von ihm beabsichtigen Beurteilungsvorschlag zunächst mit anderen Beurteilern besprochen und ihn dabei zur Diskussion gestellt hat. Die Beurteilungsrichtlinien sehen vor Erstellung des Beurteilungsvorschlages geführte Gespräche der Vorgesetzten mit den Erstbeurteilern mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe als „zulässig und sinnvoll“ an (Nr. 9.1 Abs. 1 UAbs. 4 Satz 2 BRL Pol). Derartige Gespräche bewirken, dass die verschiedenen am Beurteilungsverfahren beteiligten Personen sich über die von ihnen angelegten Maßstäbe austauschen. Sie tragen damit dazu bei, dass die Beurteilungsvorschläge der unterschiedlichen Erstbeurteiler sich besser zusammenfügen und später weniger Korrekturbedarf in der Endbeurteilerbesprechung besteht. Ein Widerspruch zur Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers (Nr. 9.1 Abs. 1 UAbs. 3 Satz 1 BRL Pol) ergibt sich hieraus nicht. Dass der Beurteilerbesprechung sowie der Schlusszeichnung zwei „Rankings“ der Beurteilungsvorschläge vorausgingen, ist ebenfalls unbedenklich. Die Ergebnisse dieser „Rankings“ waren für den Schlusszeichnenden, der abschließend entscheidet (Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 1 BRL Pol), nicht bindend. Es handelt sich dabei um ein Hilfsmittel, mit dem der Überblick über die vorliegenden Beurteilungsvorschläge erleichtert und wiederum das Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verfolgt werden soll. c) Auch die Leitung der Beurteilerbesprechung sowie die Schlussunterzeichnung durch LPD L2. anstelle des Polizeipräsidenten B. begegnet keinen Bedenken. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts war es zulässig, dass LPD L2. den Polizeipräsidenten B. als Leiter der Endbeurteilerbesprechung für die Beamten des gehobenen Dienstes (BesGr A9) am 6. Oktober 2011 vertrat. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 1 GO-KrPolBeh NRW, der auf das PP L. als Kreispolizeibehörde (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 POG NRW) Anwendung fand. Danach hat der Polizeipräsident als Behördenleiter einen allgemeinen Vertreter. Er vertritt ihn im Falle von Abwesenheit oder Verhinderung. Dieser allgemeine Vertreter war hier LPD L2. , der somit den Polizeipräsidenten B. bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung vertrat. Ein solcher Fall war bei der Endbeurteilerbesprechung am 6. und 7. Oktober 2011 gegeben. Unter den beiden in der Geschäftsordnung genannten Vertretungsfällen ist derjenige der „Verhinderung“ der Oberbegriff. Er bezeichnet alle Tatbestände, die den Behördenleiter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen davon abhalten, seinen Amtsgeschäften nachzugehen, wie z. B. Krankheit, Befangenheit oder Ortsabwesenheit. Der letzte Fall wird zusätzlich mit dem Begriff der „Abwesenheit“ aufgegriffen, der damit einen Unterfall der Verhinderung bildet. Dabei muss sich der Behördenleiter nicht notwendig an einem anderen Ort als dem Sitz der Dienststelle aufhalten; es reicht aus, dass er sich außerhalb des Dienstgebäudes befindet und daher dort nicht tätig werden kann. Zu dem Grund oder Anlass der Abwesenheit macht die Vorschrift keine Angaben. Daraus folgt, dass jede dienstliche Veranlassung der Abwesenheit genügt. Durch auszugsweise Vorlage seines Terminkalenders hat Polizeipräsident B. bereits im erstinstanzlichen Verfahren belegt, dass er am 6. und 7. Oktober 2011 in diesem Sinne abwesend und somit an der Teilnahme bei der Endbeurteilerbesprechung verhindert war. Am 6. Oktober 2011 hatte er ab 10.00 Uhr einen Termin beim Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) in E. , der ihn einschließlich der Rückkehr nach L. bis 13.00 Uhr in Anspruch nahm. Ab 15.00 Uhr wohnte er der Amtseinführung der neuen Leiterin der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in L. bei. Am folgenden Tag hatte er durchgehend Termine an seiner früheren Dienststelle, dem PP C. , wo er vor dem 4. Oktober 2011 Polizeipräsident war. Dass diese Termine teilweise noch aus der früheren Tätigkeit herrührten, er sie insoweit also nicht als Polizeipräsident L. wahrnahm, ändert nichts an ihrem dienstlichen Charakter und damit an der Ortsabwesenheit aus dienstlichen Gründen. Im Übrigen ist hiervon allein der 7. Oktober 2011 betroffen, während der den Kläger betreffende Teil der Endbeurteilerbesprechung schon tags zuvor stattfand. Das von dem Verwaltungsgericht eingeführte Kriterium, die persönliche Teilnahme des Polizeipräsidenten an den von ihm wahrgenommenen Terminen müsse „zwingend“ gewesen sein, hat in der GO-KrPolBeh NRW ebenso wenig eine Stütze wie das dem zur Seite gestellte Kriterium einer „nachvollziehbaren“ Verhinderung. Der Wortlaut des Runderlasses gibt für derartige Einschränkungen der Vertretungsmöglichkeiten nichts her. Auch aus systematischen Gesichtspunkten oder nach Sinn und Zweck der Regelung ist keine Notwendigkeit erkennbar, die genannten Erfordernisse aufzustellen. Die Entscheidung darüber, welchen Terminen oder sonstigen Amtsgeschäften er Vorrang einräumt, obliegt vielmehr zunächst dem Polizeipräsidenten als Behördenleiter. Sie muss nicht „nachvollziehbar“ oder gar „zwingend“ sein, um in dem Falle, dass die Wahrnehmung des Amtsgeschäfts das Verlassen des Dienstgebäudes erfordert, seine Verhinderung zu begründen. Eine gerichtliche Kontrolle im Sinne einer Überprüfung der Verhinderungsgründe wäre allenfalls bei dem Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsregelungen angezeigt, der aber im Streitfall nicht besteht. Abweichendes gilt auch nicht für dienstliche Beurteilungen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass bei der Abgabe solcher Beurteilungen sowie der vorangehenden Besprechung eine Vertretung in geringerem Umfang möglich sein soll als bei anderen Amtsgeschäften. Insbesondere enthalten die BRL Pol keinen Hinweis darauf, dass sie eine höchstpersönliche Führung des Beurteilungsverfahrens verlangen. Im Gegenteil ergab sich aus den Erläuterungen zu ihrer früheren Fassung (RdErl. d. Innenministeriums vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034 H, MBl. NRW. S. 278), dass sie eine Delegation des Beurteilungsverfahrens zuließen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 6 A 1414/05 -, juris, m.w.N. Dies trifft auch weiterhin zu. Die maßgebliche Bestimmung ist die mit der früheren Fassung der BRL Pol wörtlich übereinstimmende Nr. 9.3, wonach die Schlusszeichnung bei der Beurteilung von Beamten des gehobenen Dienstes dem Behördenleiter, hier also dem Polizeipräsidenten, obliegt. Zu einer Delegationsmöglichkeit wird hierbei keine Aussage getroffen. Indessen ist der Wortlaut der Richtlinie nicht ausschlaggebend. Für die Anwendung von Beurteilungsrichtlinien oder anderen Verwaltungsvorschriften ist die tatsächliche Handhabung entscheidend, sofern diese zu einer einheitlichen Verwaltungspraxis geführt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, NVwZ-RR 2000, 621 = juris, Rn. 19. Die tatsächliche Handhabung der Vertretungsmöglichkeit war nach der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Auskunft (Schreiben vom 8. März 2013) des zuständigen MIK nahezu 15 Jahre lang (unter der Geltung der alten BRL Pol) landesweit durch folgenden Satz der früheren Erläuterungen zu Nr. 9.3 BRL Pol (dort S. 136) geprägt: „Diese Zuständigkeit kann auf die Vertreterin oder den Vertreter delegiert werden.“ Daraus, dass es zu der neuen Fassung der BRL Pol erläuternde Hinweise wie zu der alten Fassung nicht mehr gibt, kann nicht geschlossen werden, dass nun eine den früheren Erläuterungen entsprechende Handhabung nicht mehr zulässig wäre. Das Ministerium hat vielmehr mitgeteilt, die tatsächliche Handhabung habe sich seit der Novellierung nicht geändert. Hierfür gäbe es aus Sicht des MIK auch keinen Anlass. Insbesondere hat das Ministerium nach seinen Angaben nicht etwa deshalb auf eine Erläuterung wie die frühere verzichtet, weil es von der damals ausdrücklich für zulässig erklärten Vertretungsmöglichkeit abrücken wollte. Die Verhinderung des Polizeipräsidenten am 6. und 7. Oktober 2011 hatte zur Folge, dass der Vertretungsfall eintrat und damit die Zuständigkeit für die Leitung der Endbeurteilerbesprechung an beiden Tagen auf LPD L2. überging. War danach LPD L2. in nicht zu beanstandender Weise schon bei der Endbeurteilerbesprechung als Vertreter des Polizeipräsidenten tätig geworden, so begegnet es auch keinen Bedenken, wenn er die Schlusszeichnung der dienstlichen Beurteilung ebenfalls als dessen Vertreter vornahm. Die Beurteilungsrichtlinien stellen einen Zusammenhang zwischen der Leitung der Beurteilerbesprechung und der Schlusszeichnung in der Weise her, dass die Beurteilerbesprechung ein Instrumentarium ist, dessen sich der Schlusszeichnende zur abschließenden Entscheidung über das Gesamturteil bedient (Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL Pol). Nachdem dieses Instrumentarium nicht durch den Polizeipräsidenten selbst, sondern in zulässiger Weise durch seinen Vertreter gebraucht worden war, ist es folgerichtig, dass dieser auch die Schlusszeichnung vornahm. Durch den Zusatz „i.V.“ hat LPD L2. dabei deutlich gemacht, dass er die Unterschrift nicht in Ausübung seiner eigenen Amtsbefugnisse, sondern derer des Polizeipräsidenten leistete. 2. Die dienstliche Beurteilung vom 15. November 2011 weist auch in materieller Hinsicht keine Mängel auf, die der gerichtlichen Prüfung unterliegen und daher zu ihrer Aufhebung führen könnten. Der Dienstherr hat weder einen unrichtigen Sachverhalt angenommen noch allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt. Insbesondere ist die dienstliche Beurteilung plausibel. a) Die von dem Kläger geltend gemachte „Regelvermutung“ dahingehend, dass Beamte, die wie er ihre erste Regelbeurteilung nach der Eingangsamtbeurteilung erhalten, als Gesamtnote nur 3 Punkte erhalten können, könnte zwar im Falle ihres Vorliegens auf einen beachtlichen Beurteilungsfehler führen. Jedoch gibt es in tatsächlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Land im Sinne einer solchen „Regelvermutung“ verfährt. Vielmehr hat es dargelegt, dass von den 263 Beamten der BesGr A9 gehobener Dienst, die zu dem hier im Streit stehenden Beurteilungsstichtag im PP L. eine quotierte Prädikatsbeurteilung (Gesamtnote 4 oder 5 Punkte) erhielten, 71 erst ebenso lange wie der Kläger oder sogar weniger lang Angehörige der Vergleichsgruppe waren. Aus diesen Angaben, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, geht hervor, dass die geringe Verweildauer in dem Statusamt eine höhere Beurteilung als 3 Punkte nicht regelmäßig ausschließt. b) Auch eine unzulässige Bindung des Erstbeurteilers war nicht gegeben. Dass diese nicht schon aus der Verfahrensgestaltung folgte, wurde bereits ausgeführt. Bezogen auf die inhaltliche Seite der Beurteilung des Klägers ist ebenfalls nichts ersichtlich, was darauf schließen ließe, der Erstbeurteiler habe seinen Beurteilungsvorschlag nicht unabhängig und frei von Weisungen abgegeben (Nr. 9.1 Abs. 1 UAbs. 3 Satz 1 BRL Pol). Die hierzu von dem Kläger aufgestellte Behauptung, der Erstbeurteiler, PHK L1. , habe ihn in vier statt nur in zwei Merkmalen mit 4 Punkten bewerten wollen, sei daran aber, wie er selbst im Beurteilungsgespräch erklärt habe, durch an ihn herangetragene Vorgaben gehindert gewesen, ist widerlegt. Ihm steht die Aussage des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Zeugen vernommenen Erstbeurteilers entgegen. PHK L1. hat dabei - wie schon in seiner zuvor abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 20. März 2013 - eine solche Äußerung bestritten. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Beurteilung im oberen Bereich der Notenstufe 3 Punkte liege und daher im nächsten Beurteilungszeitraum eine Verbesserung der Note möglich sei. Ein Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln oder in dieser Richtung weitere Sachaufklärung zu betreiben, ist nicht erkennbar. c) Schließlich ist die Bewertung des Merkmals „Veränderungskompetenz“ mit nur 3 Punkten plausibel. Hierzu kann auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommenen Erläuterungen durch den Beklagten verwiesen werden. Danach hat der Erstbeurteiler die für eine höhere Bewertung der Veränderungskompetenz ins Feld geführten Umstände wie die Teilnahme an Weiterbildungen bereits berücksichtigt; dies hat er in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 bestätigt und näher ausgeführt. Die Vergabe der Durchschnittsnote von 3 Punkten für dieses Merkmal, bei der er nach seiner Erklärung auch die Punkte „Selbstreflexion“ und „aktive und passive Kritikfähigkeit“ einbezogen hat, hält sich innerhalb seines Beurteilungsspielraums, in den das Gericht nicht eindringen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.