Urteil
10 LB 238/19 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2020:1014.10LB238.19.00
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Leitsätze
1. Ein Polizeibeamter, der im Rahmen seines Dienstes Straftaten begeht, ist für den Dienst in der Polizei grundsätzlich nicht mehr tragbar.(Rn.57)
2. Hat sich der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die als dienstlich anvertraut seinem Gewahrsam unterliegen, ist ein solches Dienstvergehen als sog. Zugriffsdelikt regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören (vgl. u.a. BVerwG, 6. Juni 2007, 1 D 2/06), so dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme ist.(Rn.59)
3. Hinterziehungsbeträge in einer Größenordnung von ca. 140,- Euro bewegen sich jenseits einer etwaigen "Bagatellgrenze" und verleihen dem Dienstvergehen ein entsprechendes Eigengewicht.(Rn.65)
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Polizeibeamter, der im Rahmen seines Dienstes Straftaten begeht, ist für den Dienst in der Polizei grundsätzlich nicht mehr tragbar.(Rn.57) 2. Hat sich der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die als dienstlich anvertraut seinem Gewahrsam unterliegen, ist ein solches Dienstvergehen als sog. Zugriffsdelikt regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören (vgl. u.a. BVerwG, 6. Juni 2007, 1 D 2/06), so dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme ist.(Rn.59) 3. Hinterziehungsbeträge in einer Größenordnung von ca. 140,- Euro bewegen sich jenseits einer etwaigen "Bagatellgrenze" und verleihen dem Dienstvergehen ein entsprechendes Eigengewicht.(Rn.65) Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Die vom Beklagten eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 VwGO) worden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (laut PZU am 08.03.2019) am 22.03.2019 bei Gericht eingegangen und – nach fristgerechter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.05.2019 – mit am 06.05.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet worden. Die Berufung des Beklagten ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die durch den Kläger erhobene Disziplinarklage ist zulässig. Vorliegend findet das Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LDG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.11.2015 (GVOBl. M-V 2015, S. 437) Anwendung. Nach dem in § 88 Abs. 1 LDG M-V enthaltenen Grundsatz werden die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren in der Lage, in der sie sich bei In-Kraft-Treten des Landesdisziplinargesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 11 nichts Abweichendes bestimmt ist. Etwas Abweichendes für die Durchführung von gerichtlichen Verfahren in besonderen Fällen enthält § 88 Abs. 4 LDG M-V. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden die vor dem In-Kraft-Treten des Landesdisziplinargesetzes eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren nach bisherigem Recht fortgeführt. Für die Anschuldigung und Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gilt gemäß § 88 Abs. 4 Satz 2 LDG M-V ebenfalls das bisherige Recht (vgl. hierzu OVG Greifswald, Beschluss vom 30.04.2009 – 10 L 109/07 – zitiert nach juris). Vorliegend wurde das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beklagten mit Verfügung des Klägers vom 28.09.2016 eingeleitet, mithin nach Inkrafttreten des LDG M-V in der genannten Fassung. Die Disziplinarklage ist nicht verfahrensfehlerhaft erhoben worden. Die Disziplinarklageschrift leidet an einem wesentlichen Mangel, wenn sie von einer unzuständigen Behörde oder einem Beamten erhoben wird, der nicht befugt ist, für die zuständige Behörde tätig zu werden. (BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3/12 –; Beschluss vom 18.12.2007 – 2 B 113/07 – jeweils zitiert nach juris). Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 LDG M-V wird die Disziplinarklage durch die oberste Dienstbehörde erhoben. Diese kann ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf den zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen (§ 36 Abs. 2 Satz 2 LDG M-V). Von dieser Ermächtigung hat das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern als oberste Dienstbehörde Gebrauch gemacht und mit Verwaltungsvorschrift 2011-II 420-200.20.65 vom 09.02.2011 (Ausführung des Landesdisziplinargesetzes in der Landespolizei) die Zuständigkeit für die Erhebung der Klage auf die Polizeipräsidien und damit für den vorliegenden Fall auf den Leiter des Polizeipräsidiums ..., den Polizeipräsidenten, übertragen (vgl. Ziff. 2 der Verwaltungsvorschrift). Dieser war damit als Dienstvorgesetzter des Beklagten für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 LDG M-V ist die Disziplinarklage von dem Dienstvorgesetzten oder bei Abwesenheit von seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen. Die Disziplinarklageschrift ist von der LKDin H. unterzeichnet worden. Diese war ausweislich des Geschäftsverteilungsplans des Polizeipräsidiums ... vom 01.04.2016 Leiterin des Führungsstabes, zu deren Aufgaben ausdrücklich auch die Abwesenheitsvertretung des Polizeipräsidenten gehörte. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Disziplinarklageschrift am 07.12.2016 hat ein Vertretungsfall vorgelegen. Die Vertretung setzt eine vorübergehende Verhinderung voraus. Verhinderung als Voraussetzung für den Vertretungsfall ist jede tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit, die konkrete Aufgabe wahrzunehmen, die dem für die Aufgabenerfüllung Zuständigen obliegt, wie z.B. Krankheit, Befangenheit oder Ortsabwesenheit (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11.03.2015 – 6 A 1453/13 – zitiert nach juris). Dabei muss sich der Behördenleiter nicht notwendig an einem anderen Ort als dem Sitz der Dienststelle aufhalten; es reicht aus, dass er dort nicht tätig werden kann. Zu dem Grund oder Anlass der Abwesenheit macht die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 2 LDG M-V keine Angaben. Daraus ergibt sich, dass jede dienstlich veranlasste Abwesenheit genügt. Durch auszugsweise Vorlage des Terminkalenders des damaligen Polizeipräsidenten L. hat der Kläger hinreichend belegt, dass der Polizeipräsident am 07.12.2016 aufgrund verschiedener auswärtiger Termine in diesem Sinne abwesend und somit daran gehindert war, die Disziplinarklageschrift zu unterzeichnen. Eine entsprechende dienstlich veranlasste Abwesenheit ergibt sich auch für den vorhergehenden Tag, den 06.12.2017, an dem der damalige Polizeipräsident L. zahlreiche Einzeltermine wahrzunehmen hatte. Die Disziplinarklage ist zudem begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Senat kommt bei seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Beklagte ein – innerdienstliches – Dienstvergehen begangen hat, das bei Abwägung aller disziplinarrechtlich relevanten Gesichtspunkte mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden war bzw. nunmehr nach dem Eintritt des Beklagten in den Ruhestand in eine Aberkennung des Ruhegehalts umzuwandeln ist. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 LDG M-V ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch zukünftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 – 2 C 12.04 – zitiert nach juris). Voraussetzung der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 15 Abs. 2 Satz 2 LDG M-V ist, dass der Beamte wegen der Schwere des Dienstvergehens das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Diese Voraussetzungen sieht der Senat vorliegend als erfüllt an. (1.) Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Für die Urteilsfindung gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d.h. das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 3 LDG M-V i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei der Feststellung des Sachverhaltes ist der Senat hier jedoch an die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i.V.m. § 25 LDG M-V sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren (...) im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, auch im gerichtlichen Verfahren bindend. Hier liegt das – nach Rücknahme der Berufung rechtskräftige – Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 26.07.2016 vor, mit dem der Beklagte wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Verwahrungsbruch zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätze (zu je 70,00 Euro) verurteilt worden ist. Der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt ist der gleiche wie der dem Beklagten im vorliegenden Disziplinarverfahren vorgeworfene Sachverhalt. Von der Bindungswirkung sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen, umfasst. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestandes wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie der Besitzwille (BayVGH, Urteil vom 12.03.2013 – 16a D 11.624 – zitiert nach juris). Davon unberührt bleiben die Strafzumessungserwägungen. Tatsächliche Feststellungen, die lediglich für die Strafzumessung maßgeblich waren, lösen keine Bindungswirkung aus (vgl. hierzu Urban/Wittkowski, BDG, § 57 Rn. 3 zum gleichlautenden BDG).Die gesetzliche Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Von diesem Grundsatz abweichend hat das Gericht nach § 57 Abs. 1 Satz 2 LDG M-V jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Die Verwaltungsgerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18.06.2014 – 2 B 55/13 –, zitiert nach juris). Die Verwaltungsgerichte sind jedoch erst dann befugt, einem solchen Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 LDG M-V zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 LDG M-V ergeben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010 – 2 B 43.10 –; Beschluss vom 18.06.2014 – 2 B 55/13 –, jeweils zitiert nach juris). Die Feststellungen des Amtsgerichts B-Stadt in seinem genannten – rechtkräftigen – Urteil vom 26.07.2016 sind durch den Beklagten im disziplinarrechtlichen Verfahren nicht derart angegriffen und in Frage gestellt worden, dass sich für den Senat eine offenkundige Unrichtigkeit der dortigen Feststellungen im Hinblick auf die im Disziplinarverfahren relevanten Tatsachen ergibt. Das Amtsgericht B-Stadt hat in dem genannten Urteil sowohl das Vorliegen des objektiven wie des subjektiven Tatbestandes des Verwahrungsbruchs und der Unterschlagung festgestellt. Der Beklagte hat durch das ihm vorgeworfene Verhalten ein vorsätzliches Dienstvergehen begangen, indem er gegen seine Grundpflicht zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), sowie gegen seine Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 34 Satz 1BeamtStG), zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2BeamtStG), zu achtungs-und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 34 Satz 3BeamtStG) sowie zur Ausführung dienstlicher Anordnungen von Vorgesetzten und Befolgung von deren allgemeinen Richtlinien (§ 35 Satz 2BeamtStG) verstoßen hat. (2.) Die hiernach gegebenen Dienstpflichtverletzungen des Beklagten stellen ein einheitliches, innerdienstliches Dienstvergehen dar, das in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Beamten oder für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dieses Dienstvergehen ist nach Einschätzung des Senats mit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. nunmehr nach dem Eintritt des Beklagten in den Ruhestand mit der Aberkennung der Ruhestandsbezüge (§ 15 Abs. 2 LDG M-V) angemessen zu ahnden. Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt wurde. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 – 2 C 12.04 – zitiert nach juris). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (bzw. die Aberkennung der Ruhestandsbezüge) als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 15 Abs. 2 Satz 1 LDG M-V). Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt. Sie können deliktsbezogen identifiziert werden. Zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahmenbemessung bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen ist in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann auf einer zweiten Stufe zunächst indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist (BVerwG, Urteil vom 18. 06.2015 – 2 C 9.14 – zitiert nach juris). Des Weiteren sind einerseits die Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, die Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und die Umstände der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und andererseits Form und Gewicht der Schuld und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) zu beurteilen. Darüber hinaus sind die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 2 C 5.10 – und Beschluss vom 05.07.2016 – 2 B 24/16 – jeweils zitiert nach juris). Zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzungen war für eine vorsätzliche Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe, sowie für einen vorsätzlichen Verwahrungsbruch nach § 133 Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. Diese abstrakten Strafandrohungen bilden jedoch lediglich einen Orientierungsrahmen und müssen dem Schweregehalt der konkreten Dienstpflichtverletzung entsprechen. Dabei ist insbesondere bei Vermögensdelikten – wie hier der Unterschlagung – angesichts der möglichen Variationsbreite der einzelnen Tatbegehungen eine Regeldisziplinarmaßnahme nicht ohne Weiteres abstrakt zuzuordnen. Vielmehr muss eine Wertung im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.2014 – 2 B 111.13 – zitiert nach juris). Auch die durch das Amtsgericht B-Stadt ausgeurteilte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70,- Euro vermag vorliegend als Indiz für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und für Herabstufungen innerhalb des vorgenannten Strafrahmens nicht entscheidend herangezogen werden. Maßgeblich ist hier auf der dritten Stufe bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 – 2 C 12.04 –, und vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 – jeweils zitiert nach juris). Vorliegend handelt es sich um ein vorsätzliches innerdienstliches Fehlverhalten des Beklagten, denn dieser hat sich einer Unterschlagung in Tateinheit mit einem Verwahrungsbruch im Hinblick auf einem ihm in seiner dienstlichen Funktion als Polizist anvertrauten Gegenstandes schuldig gemacht. Dieses Fehlverhalten wiegt schwer, da er dadurch gegen seine dienstlichen Kernpflichten verstoßen hat. Zu den Kernpflichten eines Polizeibeamten gehört es gerade, Straftaten zu unterbinden und zu verfolgen und der Verletzung von Strafvorschriften entgegenzuwirken. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates ein unparteiliches und gesetzestreues Verhalten der Polizei zu sichern, darf der Beamte auch durch sein innerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen. Sein Fehlverhalten ist deshalb nicht nur in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums (und der Integrität der Polizeibehörden im Besonderen) bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, sondern führt auch zu einer erheblichen Schädigung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Dienstherrn. Dies gilt gleichermaßen im Hinblick auf die Öffentlichkeit, d.h. im Hinblick auf eine Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums, denn die genannten Kernpflichten prägen die Berufsstellung des Polizeibeamten in seinem speziellen innerdienstlichen Bereich. Ein Polizeibeamter, der im Rahmen seines Dienstes Straftaten begeht, ist für den Dienst in der Polizei grundsätzlich nicht mehr tragbar. Form und Gewicht des Verschuldens des Beklagten bezüglich seines Dienstvergehens sind angesichts der durch das Amtsgericht B-Stadt in dem strafrechtlichen Urteil festgestellten vorsätzlichen Begehungsweise erheblich. Hat sich der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die als dienstlich anvertraut seinem Gewahrsam unterliegen, ist ein solches Dienstvergehen als sog. Zugriffsdelikt regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören (BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 – 1 D 2.06 –; BVerfG, Beschluss vom 19.02.2003 – 2 BvR 1413.01 – jeweils zitiert nach juris), so dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme ist. Die von der Schwere ausgehende Indizwirkung entfällt jedoch, wenn zugunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute. Solche ergeben sich nicht aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten. Das Bemessungs-kriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es – etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation – davon abweicht. Hierzu ist vom Beklagten vorgetragen worden, dass er sich damals in einer besonderen psychischen Belastungsphase wegen seiner längerfristigen Erkrankung und anschließend Wiedereingliederung befunden habe. Soweit er sich dabei auf seine dienstliche Belastung beruft, die insbesondere aufgrund der von ihm allein wahrzunehmenden Aufgaben – obwohl grundsätzlich zwei Beamte hätten Dienst leisten müssen, was aber wegen Erkrankungen und Urlaub nicht der Fall gewesen sei – beruht habe, ergibt sich hieraus keine andere Bewertung. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass von ihm allein eine Bewältigung der anstehenden Aufgaben an dem betreffenden Tag nicht ordnungsgemäß leistbar gewesen ist oder dass eine Überforderungssituation wegen besonderer zusätzlicher Aufgaben entstanden war. Soweit der Beklagte zudem anführt, es sei eine spontane Handlung gewesen, die er sich heute nicht mehr erklären könne, entlastet ihn dies nicht. Vielmehr hat der Beklagte bereits bei Entgegennahme der Fundsache kein Übernahmeprotokoll gefertigt, so dass mangels schriftlichem Beleg der Erhalt bzw. das Vorhandensein der Tasche mit dem Portemonnaie und dem darin enthaltenen Geld nicht erfasst worden ist. Gleiches gilt insoweit auch für die später erfolgte Herausgabe an den Eigentümer, über die ebenfalls kein Protokoll durch den Beklagten erstellt worden ist. Mangels solcher Protokolle ist die Verwahrung der Tasche mit dem darin befindlichen Geld schriftlich nicht belegt. Insoweit stellt sich die Handlungsweise des Beklagten als eine fortlaufende Handlung dar, die bereits bei Übergabe der Tasche durch die Finderin an den Beklagten ihren Anfang nahm und das spätere Verhalten erst ermöglichte, ohne dass dieses im Nachhinein hätte nachvollzogen werden können, wenn nicht die Finderin und der Eigentümer sich getroffen und die Aufklärung des Vorfalls verlangt hätten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte durch die Entnahme des Geldes aus dem Portemonnaie die Finderin desselben dem Verdacht ausgesetzt hat, dass diese selbst das Geld genommen haben könnte. Gerade um diesem Verdacht entgegenzuwirken, hat die Finderin offenkundig auf einer Aufklärung des Sachverhaltes bestanden und ist gemeinsam mit dem Eigentümer zur Wache des Beklagten zurückgekehrt. Demgegenüber fallen die ansonsten tadellose Führung des Beamten, die fehlende disziplinar- und strafrechtliche Vorbelastung und die zuvor unbeanstandete Verrichtung seines Dienstes nicht entscheidend ins Gewicht. Eine Milderungsmöglichkeit ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem weiteren Verhalten des Beklagten. Dieser hat weder die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen eingeräumt noch aktiv zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen. Eine „tätige Reue“ ist nicht erkennbar. Zudem gilt es auch die Gesamtgrößenordnung des unterschlagenen Betrages von ca. 140,- Euro (nach Angaben der Finderin, der Zeugin T., 140,- Euro in Scheinen nebst Kleingeld) zu berücksichtigen. Hinterziehungsbeträge in dieser Größenordnung bewegen sich jenseits einer etwaigen "Bagatellgrenze" und verleihen dem Dienstvergehen ein entsprechendes Eigengewicht. Das C. setzt die sog. Bagatellgrenze bei Zugriffsdelikten bei etwa 50,- Euro an, deren Unterschreiten maßnahmenmildernd Berücksichtigung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05. 2018 – 2 WD 2/18 –; Urteil vom 21.11.2019 – 2 WD 31/18 –, jeweils zitiert nach juris) Dieser Betrag ist vorliegend überschritten. Die zu treffende Prognoseentscheidung fällt unter Würdigung aller be- und entlastenden Umstände nicht zugunsten des Beklagten aus, sondern ergibt nach Auffassung des Senats, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände ist nicht hinreichend erkennbar, dass das grundsätzlich erforderliche Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit der Amtsführung durch den Beklagten wiederhergestellt werden kann. Insoweit kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass der Beklagte auch zukünftig seine dienstlichen Pflichten beachten wird. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 LDG M-V, 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 3 LDG M-V, 167 VwGO, 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Kläger betreibt gegen den am 00.00.1900 geborenen Beklagten ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst. Nachdem der Beklagte zunächst als Wachtmeister der Volkspolizei für den ZKS-Streifeneinzeldienst eingestellt war, wurde er ab 01.01.1990 im VPKA B-Stadt als Schutzpolizist verwendet. Nach Bildung der Landespolizei MV war er ab dem 03.10.1990 vorwiegend als Schichtbeamter im Bereich der PI Nord B-Stadt, anschließend als Streifenbeamter in der Polizeistation B-Stadt-… und ab dem 01.12.2001 im Polizeirevier B-Stadt eingesetzt. Seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte am 22.11.1993. Mit Wirkung vom 06.12.2013 wurde er zum Polizeihauptmeister ernannt. Ausweislich des Besoldungsblatts vom 31.03.2017 wurde der Beklagte in der Besoldungsgruppe A9, Erfahrungsstufe 11 besoldet. In der letzten Regelbeurteilung für den Zeitraum 01.10.2011 bis zum 30.09.2014 wurde er mit 9,69 Punkten („befriedigend“) als Polizeihauptwachtmeister beurteilt. Er ist bisher nicht disziplinarrechtlich oder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach Erreichen der Altersgrenze ist er mit Ablauf des 31.08.2020 in den Ruhestand getreten. Der Beklagte ist in 2. Ehe verheiratet. Aus 1. Ehe stammen seine beiden 1900 und 1900 geborenen Söhne. Ausweislich einer Bescheinigung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales MV hat der Beklagte ab dem 02.01.2017 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30. Mit Verfügung vom 28.09.2016 leitete der Kläger gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Darin wurde ihm vorgeworfen, am 01.08.2015 in der Zeit von 17:30 bis 18:00 Uhr in der Polizeiwache, in der er seinen Dienst versehen habe, aus einer ihm als Fundsache übergebenen Geldbörse, die sich in einer Aktentasche befunden habe, Bargeld in Höhe von 150 € an sich genommen zu haben. Die Unterschlagung einer dienstlich anvertrauten Fundsache stelle grundsätzlich ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen dar. Zugleich wurde das behördliche Disziplinarverfahren ausgesetzt, da gegen den Beklagten wegen desselben Sachverhalts Anklage erhoben worden sei. Das Amtsgericht B-Stadt hat den Beklagten mit Urteil vom 26.07.2016 wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Verwahrungsbruch zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen mit einem Tagessatz von 70,00 € verurteilt. Der Beklagte habe sich strafbar gemacht, indem er am 01.08.2015 nach etwa 17:30 Uhr in den Räumlichkeiten der Polizeiwache ... Straße in B-Stadt, in der er seinen Dienst versehen habe, aus der ihm von der Zeugin T. als Fundsache anvertrauten Geldbörse Bargeld in Höhe von ca. 150 € an sich genommen habe, um dieses für sich zu behalten. Die zunächst dagegen eingelegte Berufung des Beklagten, hat dieser in der Hauptverhandlung am 01.03.2017 zurückgenommen, sodass das Urteil rechtskräftig geworden ist. In seiner Stellungnahme zum anschließend fortgeführten Disziplinarverfahren gab der Beklagte an, dass er aus der ihm überlassenen Fundsache nichts entnommen habe, insbesondere kein Bargeld. Er sei zwischenzeitlich derart verunsichert, dass er selbst Zweifel daran hege, was er glauben dürfe, könne oder müsse. Die Geringfügigkeitsgrenze sei nicht überschritten. Disziplinarisch zu werten sei, dass seine Wiedereingliederung nach längerer Krankheit im Juni 2015 erfolgt sei. Er habe in der Zeit vor der ihm vorgeworfenen Tat vollen Tagesdienst von 12 Stunden allein im Polizeirevier ... verrichtet. Er gehe davon aus, dass er schlichtweg überfordert gewesen sei, dieses aber nicht habe wahrhaben wollen. Gerade in den lang dauernden Tagesdiensten habe er die Anforderungen, die durch ständig wechselnde Anfragen an ihn gegangen seien und die er nicht zusammen mit einem Kollegen habe entscheiden können, kaum zutreffend sortieren können. In seiner Stellungnahme vom 29.06.2017 führte der Beklagte weiterhin aus, seine bisherige Persönlichkeit, wie sie sich nach seiner Personalakte und seinen Beurteilungen darstelle, müsse angemessen gewürdigt werden. Die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung sei schlichtweg wesensfremd. Zwar seien die im Strafverfahren festgestellten Handlungen vom 01.08.2015 zugrunde zu legen, dies heiße jedoch nicht, dass sich der Sachverhalt genauso ereignet habe. Es sei unverständlich, dass ein langjähriger Beamter durch ein einmaliges Fehlverhalten seine Lebensgrundlage bewusst zerstören würde; dies gebe genügend Veranlassung dafür, entweder von einem absolut einmaligen Augenblicksversagen auszugehen oder aber davon, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so nicht ereignet habe. Angesichts des geringen Bargeldbetrages werde es als ausreichend und angemessen angesehen, wenn eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen werde, die gerade nicht die Lebensgrundlage des Beamten zerstöre. Ein derartiges einmaliges Versagen sei auch nicht dazu geeignet, anzunehmen, dass eine langjährige Vertrauensgrundlage endgültig zerstört worden sei. Der Kläger hörte den Bezirkspersonalrat mit Schreiben vom 02.10.2017 zur beabsichtigten Erhebung einer Disziplinarklage unter Beifügung eines Entwurfs der Disziplinarklageschrift an. Der Bezirkspersonalrat führte mit Schreiben vom 17.11.2017 aus, dass in Anbetracht aller vorliegenden Gesamtumstände die Verhängung einer Rückstufung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 11 LDG M-V, die eine Stufe unter der höchstmöglichen disziplinarischen Maßnahme liege, noch für ausreichend erachtet werde. Dem Beamten stehe im Falle des Erfolges der Disziplinarklage eine sehr geringe Grundversorgung zu. Eine Zurückstufung würde öffentlich sichtbar sein und wäre in der Außenwirkung sowie innerhalb der Organisation deutlich wahrzunehmen. Das Persönlichkeitsbild des Beklagten sei nicht aufgezeigt und somit nicht berücksichtigt worden. Zwar sei das Vertrauensverhältnis der Allgemeinheit in das Berufsbeamtentum beeinträchtigt, dennoch handele es sich vorliegend um einen begrenzten Personenkreis, welcher Kenntnis über die Sache habe. Der Beklagte sei bereits 35 Jahre aktiv im Polizeidienst tätig. Er sei bisher gewissenhaft seinen Beamtenpflichten nachgekommen und sei bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht disziplinar- oder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Kläger teilte dem Bezirkspersonalrat daraufhin mit Schreiben vom 22.11.2017 mit, dass ihn dessen Einwände nicht zu überzeugen vermögen. Es lägen keine Milderungsgründe vor, von einer Disziplinarklage abzusehen. Es liege keine spontane, kurzschlussartige, persönlichkeitsfremde Augenblickstat bzw. eine psychische Ausnahmesituation oder besondere Versuchssituation vor. Auch eine unverschuldete und ausweglose wirtschaftliche Notlage habe nicht vorgelegen. Der Wert des veruntreuten Bargeldes von ca. 140 € liege weit über der sog. Bagatellgrenze von 50 €. Mit Bescheid des Klägers vom 31.03.2017 wurde der Beklagte gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V vorläufig des Dienstes enthoben. Zugleich wurde mitgeteilt, dass über die Einbehaltung der Dienstbezüge (§ 41 LDG M-V) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 07.12.2017 – beim Verwaltungsgericht eingegangen am 15.12.2017 – gegen den Beklagten Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, diesen aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe gegen seine Grundpflicht zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), sowie gegen seine Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 34 Satz 1BeamtStG), zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2BeamtStG), zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 34 Satz 3BeamtStG) sowie zur Ausführung dienstlicher Anordnungen von Vorgesetzten und Befolgung von deren allgemeinen Richtlinien (§ 35 Satz 2BeamtStG) verstoßen. Der Kläger nahm dabei unter Einfügung des Urteils des Amtsgerichts B-Stadt auf dessen Ausführungen zum Vorliegen eines Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Unterschlagung Bezug. Die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils in dem Disziplinarverfahren seien bindend. Der Beklagte habe ein vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Es bestehe ein funktionaler Zusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen und dem von ihm bekleideten Amt. Ihm sei als dienstliche Verpflichtung auferlegt, dienstlich durch Dritte übergebene Sachen und Vermögenswerte, wie auch Bargeld, bis zu deren Übergabe zu verwahren. Der Vertrauensvorschuss der Bürger an die Polizei sei durch den Beklagten durch die in Tateinheit begangenen Straftaten erheblich missbraucht worden. Das Dienstvergehen wiege äußerst schwer. Eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation sei nicht gegeben. Eine unverschuldete ausweglose wirtschaftliche Notlage oder eine Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase liege ebenfalls nicht vor. Andere Milderungsgründe griffen ebenfalls nicht ein. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten gemäß § 12 LDG M-V aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und das Verfahren einzustellen, hilfsweise auf eine geringere Disziplinarmaßnahme gegen den Beklagten zu erkennen. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat einen Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Disziplinarklage sei entgegen der Zuständigkeitsregelungen mit dem Zusatz „in Vertretung“ durch Frau A.H. unterzeichnet worden. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass ein Vertretungsfall vorgelegen habe, der den Polizeipräsidenten daran gehindert habe, die Disziplinarklage zu erheben, und dass aufgrund zu beachtender Organisation oder Geschäftsverteilungsregelungen diese wirksam zur Wahrnehmung der Erhebung der Disziplinarklage beauftragt worden sei. Der Sachverhalt sei nur unvollständig und dementsprechend zulasten des Beamten gewürdigt worden. Seine Amtsträgerschaft sei bereits im strafgerichtlichen Urteil berücksichtigt worden, sodass im Disziplinarverfahren hätte überprüft werden müssen, in welchem Umfang ein disziplinarrechtlicher Überhang überhaupt gegeben sei. Die Wertung, es handele sich um keine persönlichkeitsfremde Augenblickstat, könne keinen Bestand haben. Er habe in seinen vielen Dienstjahren nichts Vergleichbares getan und habe sich in einer besonderen dienstlichen Belastungssituation nach einer längeren Krankheitsphase befunden. Zudem sei die Wache mit lediglich einem Beamten unterbesetzt gewesen. Mit Urteil vom 20.02.2019 hat das Verwaltungsgericht Greifswald die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen. Die Disziplinarklageschrift sei durch das zuständige Disziplinarorgan erhoben worden. Diese Befugnis sei durch Verwaltungsvorschrift auf die Polizeipräsidien und damit – hier – auf den Leiter des Polizeipräsidiums ..., den Polizeipräsidenten, übertragen worden. Laut Geschäftsverteilungsplan sei die Leiterin des Führungsstabes, Frau A. H., als Abwesenheitsvertretung des Polizeipräsidenten zur Erhebung der Disziplinarklageschrift berechtigt gewesen. Der Beklagte habe durch ein schwerwiegendes Vergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Das begangene Dienstvergehen wiege so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert sei. Der zugrunde zu legende Sachverhalt stehe aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts B-Stadt vom 26.07.2016 fest.Der Beklagte habe innerdienstlich tateinheitlich eine Unterschlagung und einen Verwahrungsbruch begangen. Diese seien mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bedroht. Die Unterschlagung des Geldes stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit. Die Verwaltung sei auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Bediensteten im Umgang mit Geld und Wertgegenständen, die diesen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut oder von Ihnen aufbewahrt würden, angewiesen. Das Vertrauensverhältnis, das den Beamten mit seinem Dienstherrn verbinde, sei zerstört und der Beklagte deshalb grundsätzlich für einen Verbleib im Dienst nicht mehr tragbar. Es lägen keine Besonderheiten und Entlastungsgründe vor, die den Schluss rechtfertigten, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren sei. Der Beklagte habe sich weder selbst angezeigt noch den Schaden wiedergutgemacht. Ihm könne auch nicht zu Gute gehalten werden, dass er als sonst zuverlässiger Beamter aufgrund einer plötzlichen und unverschuldeten finanziellen Notlage die Taten in Gestalt eines bloßen Augenblicksversagens begangen habe. Hierzu habe er nichts vorgetragen. Auch die berufliche Belastungssituation könne nicht als Milderungsgrund angesehen werden. In Gesamtschau aller zu berücksichtigenden Einzelumstände sei die Schwelle für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis hier erreicht. Gegen das ihm am 08.03.2019 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 22.03.2019 Berufung eingelegt und, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf seinen Antrag bis zum 08.05.2019 verlängert wurde, diese mit Schriftsatz vom 06.05.2019 begründet. Er führt aus, es werde mit Nichtwissen bestritten, dass bei Erhebung der Disziplinarklage ein „Vertretungsfall“ vorgelegen habe. Dies lasse sich dem Terminkalender des Polizeipräsidenten nicht entnehmen. Es sei nicht Sinn und Zweck eines Vertretungsfalles, dass zusätzlich und parallel umfangreiche und verantwortungsvolle Verwaltungsarbeit von einem geeigneten Vertreter geleistet werde, die grundsätzlich in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidenten falle. Der Polizeipräsident sei am Tag der Unterschriftsleistung, am 07.12.2017, offensichtlich im Hause gewesen und habe eine Lagebesprechung geführt. Er hätte die Unterschriftsleistung an diesem Tag leisten können. Die Disziplinarmaßnahme sei nicht nach pflichtgemäßem Ermessen ergangen. Weder sei die Schwere des Dienstvergehens zutreffend gewertet noch das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen berücksichtigt worden. In die Gewichtung sei nicht einbezogen worden, dass sein Verhalten vom Amtsgericht mit einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen geahndet worden sei. Zu Unrecht sei das Dienstvergehen danach als besonders schwer gewertet worden. Zudem habe er mehr als 30 Jahre beanstandungsfrei seinen Dienst versehen und sei nunmehr erstmalig disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Das ihm vorgeworfene Vermögensdelikt sei persönlichkeitsfremd und als Augenblicksversagen zu werten. Zu seinen Gunsten sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich um eine – noch nicht einmal feststehende – geringe Summe von Bargeld von ca. 140 € gehandelt habe, einen Betrag der als Bagatelle gewertet werden müsse. Auch könne nicht zu seinen Lasten herangezogen werden, dass er angeblich den Schaden weder selbst angezeigt noch wiedergutgemacht habe. Er könne sich den Vorfall bis heute nicht erklären, auch wenn er die Feststellungen des Strafurteils als gegeben hinnehmen müsse. Es sei bereits auf seine besondere dienstliche Situation nach längerer Krankheit und besonderen Belastungen aus Tagesdiensten verwiesen worden. Eine derartige außergewöhnliche dienstliche Situation könne durchaus zu Beeinträchtigungen von Wahrnehmungen führen. Eine zwingende subjektive Bewusstseinslage des Beamten könne aus den tatsächlichen Feststellung des rechtskräftigen Strafurteils nicht abgeleitet werden. Eine Gesamtschau seines Verhaltens führe nicht dazu, dass er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20. Februar 2019, Az.: 11 A 2585/17, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, die Disziplinarklage sei durch das zuständige Disziplinarorgan erhoben worden. Die leitende Kriminaldirektorin H. sei als Abwesenheitsvertreterin des Polizeipräsidenten zur Unterzeichnung der Disziplinarklageschrift berechtigt gewesen. Auch kurzzeitige Verhinderungen begründeten den Vertretungsfall. Der damalige Polizeipräsident L. habe sich am 07.12.2017 aufgrund anderweitiger Termine kaum im Büro aufgehalten, weswegen LKDin H. die Dienstgeschäfte im Präsidialbüro wahrgenommen habe. Der Polizeipräsident sei am 05.12.2017 ebenfalls nicht im Dienst gewesen und habe auch am 06.12.2017 einen vollen Terminkalender gehabt. Sinn und Zweck der Einsetzung eines Vertreters sei, eine möglichst zügige, aber auch umfangreiche und verantwortungsvolle Verwaltungsarbeit zu gewährleisten. LKDin H. habe bei der Unterzeichnung der Disziplinarklage keinesfalls willkürlich gehandelt. Der Sachverhalt sei von ihr eingehend geprüft worden; auch sei der gesamte Inhalt der Disziplinarklageschrift mit dem Polizeipräsidenten abgestimmt gewesen. Dieser habe nach Aufklärung des Sachverhaltes die Disziplinarklage angestrebt und insbesondere die im Vorfeld erfolgte Abstimmung mit dem Personalrat persönlich unterschrieben. Das Dienstvergehen des Beklagten wiege so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert sei. Es seien keine Besonderheiten und Entlastungsgründe festgestellt, die zu einer anderen Disziplinarmaßnahme führen würden. Eine außergewöhnliche dienstliche Situation habe nicht vorgelegen. Störende Einflüsse in der Wache habe es zum Tatzeitpunkt nicht gegeben. Der Beklagte sei an diesem Tag dienstfähig gewesen. Eine finanzielle Notsituation als möglicher Auslöser für die Handlungen sei nicht erkennbar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2020 Bezug genommen.