Beschluss
1 A 2665/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0402.1A2665.13.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.501,72 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.501,72 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor. 1. Die Berufung kann nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Die behaupteten Verfahrensfehler sind schon nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen der Sache nach nicht vor. a) Der Kläger rügt zunächst (Punkt 1. der Zulassungsbegründung) eine Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO, weil das Verwaltungsgericht nicht auf eine sachdienliche Antragstellung hingewirkt habe. Zur Begründung führt er an: Schon die Prüfungsgrundlage des Verwaltungsgerichts sei zweifelhaft. Denn die eingangs der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gemachten Ausführungen zu § 69 BBesG, die Abnutzungsentschädigung stelle lediglich einen Zuschuss dar, gingen an seinem Begehren vorbei, welches nur auf die Gewährung einer Entschädigung in angemessener Höhe abziele. Hätte das Verwaltungsgericht das erkannt, so wäre ihm – dem Kläger – zumindest ein Anspruch auf Neubescheidung zuzusprechen gewesen. Dieses Vorbringen führt nicht auf die Annahme der insoweit (sinngemäß) behaupteten Verfahrensfehler. Gemäß der Vorschrift des § 86 Abs. 3 VwGO, mit welcher der Gesetzgeber die Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den zu hörenden Beteiligten näher geregelt hat, hat der Vorsitzende u.a. darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden. Der Vorsitzende muss also – insbesondere gegenüber in Rechtssachen unbeholfenen, nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten – die Stellung solcher Anträge anregen, die geeignet sind, das erkennbar gewordene Rechtsschutzziel (vgl. § 88 VwGO) des Beteiligten zum Ausdruck und die Streitsache zum Abschluss zu bringen; Ausgangspunkte sind dabei die vom Gericht als zutreffend angenommene Sach- und Rechtslage und das aus der Sicht des Beteiligten betrachtete Rechtschutzziel. Vgl. etwa Breunig, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 86 Rn. 93, 93.1 und 99, m.w.N. Eine Verletzung der in Rede stehenden Pflicht ist nicht erkennbar. Das Gericht hat zutreffend keinen Anlass gesehen, den anwaltlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Sachantrag, „die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Mai 2012 und des Beschwerdebescheides vom 21. September 2012 zu verpflichten, rückwirkend ab dem Jahre 2004 die nach § 69 Abs. 1 BBesG zu zahlende Entschädigung für die besondere Abnutzung der von Offizieren selbst zu beschaffenden Dienstbekleidung auf 40,00 Euro pro Monat zu erhöhen und ihm den Differenzbetrag zur gezahlten Entschädigung zuzüglich Zinsen seit 2004 zu zahlen“, nicht als sachdienlich anzusehen und Hinweise für eine abweichende Antragstellung zu geben. Denn mit diesem Antrag wird das erkennbar gewordene Rechtsschutzziel des Klägers, ihm beginnend mit Januar 2004 unter Anrechnung bereits gewährter Entschädigungsbeträge eine Abnutzungsentschädigung i.H.v. 40,00 Euro zu gewähren, zutreffend erfasst. Das gilt auch für ein etwaiges Neubescheidungsbegehren, und zwar schon deshalb, weil dieses in einer – hier vom Verwaltungsgericht angenommenen (vgl. UA. S. 8 oben: „§ 113 Abs. 5 VwGO“) – Verpflichtungsklage ohne Weiteres als „Minus“ enthalten ist. Unabhängig davon kam es nach der vom Verwaltungsgericht als zutreffend angenommenen Rechtslage auf ein solches Neubescheidungsbegehren nicht einmal an und konnte ein Hinweis auf eine entsprechende (ausdrückliche) Antragstellung auch deshalb rechtsfehlerfrei unterbleiben. Denn nach dem vom Zulassungsvorbringen zwar sinngemäß beklagten, aber nicht substantiiert in Zweifel gezogenen rechtlichen Ansatz des Gerichts konnte der behauptete Anspruch nur unter den engen Voraussetzungen einer Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern bestehen und war deswegen die Frage der Rechtmäßigkeit der „Ermessenserwägungen“ der Beklagten zur Nichtanhebung des Entschädigungsbetrages für die gerichtliche Entscheidung unerheblich. Mit anderen Worten: Es gab, die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zugrundegelegt, keinen Sachantrag, mit welchem die „Ermessenserwägungen“ der Beklagten zur Überprüfung hätten gestellt werden können. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht den Kläger mit seinem oben näher bezeichneten Verpflichtungsbegehren nicht gehört hat. Namentlich ergibt sich dies nicht aus den eingangs der Entscheidungsgründe gemachten Ausführungen zum Charakter der Abnutzungsentschädigung als Zuschuss. Denn diese Ausführungen dienen nur dazu, den rechtlichen Rahmen abzustecken, innerhalb dessen dieses Begehren sich bewegt, und auf die allein in Betracht gezogene Anspruchsgrundlage hinzuführen. Der Umstand, dass das Gericht hierbei keine Überprüfung der „Ermessenserwägungen“ der Beklagten vorgenommen hat, begründet ebenfalls keinen Gehörsverstoß. Denn auf diese Erwägungen kam es, wie bereits ausgeführt, nach dem insoweit maßgeblichen rechtlichen, mit dem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht an. Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe durch das gerügte Verhalten auch die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, greift ebenfalls nicht durch. Insoweit fehlt es schon an einer hinreichenden Darlegung. Denn der Kläger hat eine solche Verletzung lediglich behauptet („Es liegt eine Verletzung der nicht disponiblen gerichtlichen Aufklärungspflicht vor“), aber nicht ansatzweise ausgeführt, hinsichtlich welcher Tatsachen sich dem Gericht ausgehend von seiner Rechtsauffassung eine (weitere) Aufklärung hätte aufdrängen müssen. b) Unter Punkt 2. der Zulassungsbegründung rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich nicht „mit dem klägerischen Vorbringen zu der mangelnden Nachvollziehbarkeit der Berechnung der Tragezeiten und der Änderung der Tragegewohnheiten“ auseinandergesetzt und insofern auch seine Aufklärungspflicht verletzt; ferner habe es „keinerlei Beweis erhoben über entscheidungsrelevante Tatsachen, wie etwa die Qualität und die Beanspruchung der Kleidung und die Tragezeiten sowie die Berechnungsgrundlage und ‑vorgänge der Abnutzungsentschädigung“. Die damit geltend gemachten Verstöße gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs bzw. gegen die Amtsermittlungspflicht liegen indes nicht vor. Die Rüge, das Gericht habe bestimmte Beweise nicht erhoben, muss schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil insoweit Rügeverlust eingetreten ist. Allgemein hierzu vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 – 1 A 1842/12 –, juris, Rn. 12 ff., m.w.N. Der anwaltlich vertretene Kläger hat sein Rügerecht verloren, weil er nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich das aus seiner Sicht erforderliche Gehör zu verschaffen. Denn es ist schon nicht vorgetragen und im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich, dass seine in der mündlichen Verhandlung anwesende frühere Prozessbevollmächtigte von der verfahrensrechtlichen Befugnis Gebrauch gemacht hat, einen entsprechenden unbedingten Beweisantrag zu stellen, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen vor der Urteilsfindung zu fassenden Gerichtsbeschluss abgelehnt werden kann, dessen – erforderliche – Begründung es dem Antragsteller ermöglicht zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Die insoweit mithin nur noch verbleibenden Gehörs- und Aufklärungsrügen greifen nicht durch, weil es auf die mit ihnen angesprochenen Umstände, wie bereits ausgeführt, nach dem maßgeblichen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht ankam. Ferner rügt der Kläger unter Punkt 2. der Begründungsschrift noch die Feststellung des Gerichts, es sei nicht erkennbar, dass die vom Kläger selbst beschaffte Dienstbekleidung bedingt durch den soldatischen Dienst einem nennenswerten besonderen, über die übliche Abnutzung hinausgehenden Verschleiß ausgesetzt sei, der die Erhöhung der gewährten Abnutzungsentschädigung notwendig machen würde (UA S. 10 oben). Er meint, diese Feststellung habe auf Ermittlungen „in irgendeiner Form“ gestützt werden müssen, und erhebt insoweit mithin eine Aufklärungsrüge. Diese Rüge greift ungeachtet der Frage ihrer hinreichenden Darlegung jedenfalls deswegen nicht durch, weil nicht erkennbar ist, aus welchem Grund sich dem Verwaltungsgericht insoweit eine (weitere) Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Das Gericht hat nämlich die in Rede stehende Feststellung ohne Weiteres nachvollziehbar auf der Grundlage der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung getroffen. Nach diesen Angaben, die das Gericht protokolliert und in seinem Urteil verwertet hat, ist der Kläger im Innendienst tätig und muss dabei seinen Dienstanzug tragen; die übrigen Kleidungsstücke trage er seltener, wobei er Wollschal, Koppel und Mantel bislang überhaupt nur ca. drei- bis fünfmal benötigt habe. Vor diesem Hintergrund liegt es aber auf der Hand, dass insbesondere die Nutzung des im Dienst zu tragenden Dienstanzuges, aber auch der übrigen Kleidungsstücke nicht mit einer solchen, gerade durch den Einsatz als Soldat hervorgerufenen besonderen Abnutzung verbunden ist, die über die entsprechende Abnutzung der Bekleidung anderer im öffentlichen Dienst tätiger Beschäftigter nennenswert hinausgeht. c) Unter Punkt 3. der Begründungsschrift wendet sich der Kläger gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es sei nichts dafür ersichtlich, dass die gegenwärtige Entschädigungsregelung dazu führe, dass dem Kläger durch die nicht erfolgte Anhebung der Abnutzungsentschädigung eine alimentationsgerechte Lebensführung nicht mehr möglich sei. Er rügt insoweit eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht und das Fehlen eines gerichtlichen, weiteren Vortrag ermöglichenden Hinweises. Die Aufklärungsrüge ist schon nicht hinreichend dargelegt. Denn der Kläger gibt insoweit nicht an, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel bzw. Aufklärungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme bzw. die weitere Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer ihm – dem Rechtsmittelführer - günstigeren Entscheidung hätte führen können. Zu diesen Anforderungen vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 3. November 2014 – 1 A 26/13 –, juris Rn. 11 f., m.w.N. Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich dem Gericht eine Aufklärung der gemeinten Art hätte aufdrängen müssen. Denn die Annahme, die behauptete monatliche Belastung des Klägers i.H.v. 24,66 Euro (monatlicher Differenzbetrag) bewirke, wenn sie nicht ausgeglichen werde, dass dieser zu einer alimentationsgerechten Lebensführung außerstande sei, erschließt sich bei dem nach A 13 besoldeten Kläger aus sich heraus nicht. Das Gericht war auch nicht verpflichtet, den Kläger auf die Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtspunktes hinzuweisen. Denn damit musste der anwaltlich vertretene Kläger schon deshalb rechnen, weil die Beklagte diese Frage bereits erstinstanzlich angesprochen hatte. Diese hatte nämlich mit ihrem Schriftsatz vom 24. Oktober 2013 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1982 – 1 WB 56.81 –, NZWehrr 1983, 74 = juris, ausgeführt, dass selbst aus einer tatsächlichen finanziellen Belastung nicht immer eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn resultiere. Unabhängig davon war ein diesbezüglicher Hinweis auch deshalb nicht veranlasst, weil die Annahme einer Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern durch die behauptete finanzielle Belastung abwegig war (und ist). d) Weiterhin macht der Kläger geltend, ein Verfahrensfehler liege auch darin, dass das Verwaltungsgericht die Ungleichbehandlung von Soldaten und Bundespolizisten hinsichtlich der Regelmäßigkeit der Überprüfung der Angemessenheit der Höhe der Abnutzungsentschädigung für rechtmäßig gehalten habe (Punkt 4. der Begründungsschrift). Dieses Vorbringen greift bereits deshalb nicht durch, weil es insoweit an jeglicher Darlegung eines konkreten Verfahrensfehlers fehlt; soweit mit ihm das Vorliegen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht wird, verweist der Senat auf seine entsprechenden Ausführungen unter dem nachfolgenden Punkt 2. c) dieses Beschlusses. 2. Eine Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfolgen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. a) Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne ergeben sich zunächst nicht aus dem Zulassungsvorbringen, bereits die „Prüfungsgrundlage des Gerichts“ sei zweifelhaft (Punkt 1. der Zulassungsbegründung). Zur Begründung nimmt der Senat auf seine diesbezüglichen, die entsprechende Verfahrensrüge betreffenden Ausführungen unter Punkt 1. a) dieses Beschlusses Bezug. b) Soweit der Kläger ferner – ohne gesonderte Begründung – seine Verfahrensrügen zugleich als Rügen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verstanden wissen will (Zulassungsbegründung, Punkt 2.), verweist der Senat auf seine entsprechenden, den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO betreffenden Ausführungen (Punkt 1. b) dieses Beschlusses). c) Die bereits oben unter Punkt 1. d) dieses Beschlusses wiedergegebene Rüge verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn sie befasst sich nur mit der Frage der inhaltlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung und berührt deshalb nicht die selbständig tragende, die Anwendbarkeit des Gleichheitssatzes betreffende Begründung des Verwaltungsgerichts, bei der Konkretisierung der durch § 69 bzw. § 70 BBesG eröffneten Regelungsspielräume sei der Gleichheitsgrundsatz nur innerhalb des jeweiligen Geschäftsbereichs (BMI bzw. BMVg) zu beachten. 3. Schließlich kann die Berufung auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfragen auf, „ob es Verpflichtung des Dienstherrn von Soldatinnen und Soldaten ist, die Tragezeiten von Dienstkleidung und die Höhe der Berechnung der monatlichen Abnutzungsentschädigung alle zwei Jahre zu überprüfen“, und „ob eine Anpassung der Höhe der Berechnung der monatlichen Abnutzungsentschädigung allein dadurch erfolgen darf, dass selbst zu beschaffende Artikel aus dem Ausstattungssoll herausgenommen werden.“ Diese Fragen sind für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von Bedeutung gewesen. Denn nach dem insoweit maßgeblichen, vom Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Frage gestellten rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts war das Begehren des Klägers allein am Maßstab der Verletzung des Wesenskern der Fürsorgepflicht zu prüfen und kam es folglich nicht auf die Erwägungen der Beklagten zum konkreten Verfahren der Ermittlung und Überprüfung der Angemessenheit der Höhe des Bekleidungszuschusses an; nur im Rahmen Letzterer hätten aber die aufgeworfenen Fragen Bedeutung erlangen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 42 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der am 21. November 2013 (Tag der Einlegung des Rechtsmittels) geltenden Fassung. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.