Beschluss
1 A 1842/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt darzulegende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
• Aufwendungen für stationäre Behandlung in einem Krankenhaus ohne Zulassung nach §108 SGB V sind nach §4 Abs.1 Nr.2 Satz3 BVO NRW nur insoweit beihilfefähig, als sie den Kosten entsprechen, die das nächstgelegene Klinikum der Maximalversorgung für eine medizinisch gleichwertige Behandlung berechnen würde.
• Die bloße Erfolgsbehauptung der gewählten Behandlung oder pauschale Hinweise auf ein besonderes Vertrauensverhältnis genügen nicht, um die Vergleichbarkeit bzw. die medizinische Nichtgleichwertigkeit einer Behandlung im nächstgelegenen Universitätsklinikum zu begründen.
• Ein Unterlassen form- oder fristgerechter prozessualer Schritte durch den anwaltlichen Vertreter kann zum Rügeverlust führen und die Verletzung rechtlichen Gehörs entfallen lassen.
• Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht erforderlich, wenn die medizinische Gleichwertigkeit bereits überzeugend durch eine fachliche Auskunft dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Universitätsklinikum als zumutbare Alternative • Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt darzulegende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; bloße Behauptungen genügen nicht. • Aufwendungen für stationäre Behandlung in einem Krankenhaus ohne Zulassung nach §108 SGB V sind nach §4 Abs.1 Nr.2 Satz3 BVO NRW nur insoweit beihilfefähig, als sie den Kosten entsprechen, die das nächstgelegene Klinikum der Maximalversorgung für eine medizinisch gleichwertige Behandlung berechnen würde. • Die bloße Erfolgsbehauptung der gewählten Behandlung oder pauschale Hinweise auf ein besonderes Vertrauensverhältnis genügen nicht, um die Vergleichbarkeit bzw. die medizinische Nichtgleichwertigkeit einer Behandlung im nächstgelegenen Universitätsklinikum zu begründen. • Ein Unterlassen form- oder fristgerechter prozessualer Schritte durch den anwaltlichen Vertreter kann zum Rügeverlust führen und die Verletzung rechtlichen Gehörs entfallen lassen. • Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht erforderlich, wenn die medizinische Gleichwertigkeit bereits überzeugend durch eine fachliche Auskunft dargelegt ist. Die Klägerin begehrte Beihilfeanerkennung für die vollständigen Kosten einer stationären Behandlung in einer privaten Klinik ("H. Klinik") und focht die teilweise Ablehnung durch den Beklagten an. Das Verwaltungsgericht erkannte die Aufwendungen nur in Höhe der Kosten an, die am nächstgelegenen Universitätsklinikum der Maximalversorgung (Universitätsklinikum C.) für eine medizinisch gleichwertige Behandlung angefallen wären. Die Klägerin berief sich auf Fürsorgepflicht, ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zu den Behandlern der Privatklinik und den Behandlungserfolg dort. Als Zulassungsgründe zur Berufung machte sie ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und eine Gehörsverletzung geltend. Das Oberverwaltungsgericht entschied über den Zulassungsantrag des Rechtsmittelsführers im Einvernehmen nach §§125 Abs.1, 87a Abs.2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter. • Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Beihilfe auf die Kosten zu beschränken, die im nächstgelegenen Universitätsklinikum für eine medizinisch gleichwertige Behandlung angefallen wären, ist rechtlich stichhaltig. • Normengrundlage: §77 Abs.5 Satz2 LBG NRW i.V.m. §4 Abs.1 Nr.2 Satz3 BVO NRW bestimmt, dass Leistungen nicht nach §108 SGB V zugelassener Krankenhäuser nur insoweit anzuerkennen sind, als sie den Kosten entsprechen, die ein Klinik der Maximalversorgung für eine medizinisch gleichwertige Behandlung berechnen würde. • Die gesetzliche Regelung setzt voraus, dass Universitätskliniken als zumutbare Alternative grundsätzlich medizinisch gleichwertige Leistungen erbringen; es kommt bei der Vergleichsbemessung grundsätzlich nicht auf die Identität der angewendeten Methoden an. • Faktische Feststellungen: Die Auskunft des Direktors der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums C. belegte, dass die dort vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten die in den Rechnungen der Privatklinik aufgeführten Leistungen abdeckten; dies betrifft auch die Diagnosen der Klägerin. • Die Klägerin hat substantiiert nicht dargetan, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis zu bestimmten Behandlern der Privatklinik bereits vor Aufnahme bestanden habe oder sich nicht auch zu Ärzten des Universitätsklinikums hätte entwickeln können; pauschale Hinweise sind unzureichend. • Der Behandlungserfolg in der Privatklinik beeinflusst nicht die maßgebliche rechtliche Frage der medizinischen Gleichwertigkeit der Leistungen des Universitätsklinikums; ein entsprechender Erfolg hätte im Streitfall auch dem Universitätsklinikum unterstellt werden können. • Keine Zulassung nach §124 Abs.2 Nr.5 VwGO wegen Rügeverlust: Die anwaltlich vertretene Klägerin hat nicht alle prozessualen Möglichkeiten genutzt; es besteht kein Nachweis, dass in der mündlichen Verhandlung ein unbedingter Beweisantrag gestellt wurde, und das Protokoll weist nichts aus. • Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Amtsermittlungspflicht: Selbst bei aufgeworfenen Verfahrensfragen genügte die vorliegende fachliche Auskunft, sodass ein weiteres Aufklärungsbedürfnis, etwa durch ein Sachverständigengutachten, nicht bestand. • Darlegungsdefizit in der Zulassungsbegründung: Die pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag ohne Auseinandersetzung mit den Gründen des Verwaltungsgerichts erfüllt nicht die Anforderungen an eine Zulassungsbegründung (§124a Abs.4 Satz4 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 2.787,68 Euro festgesetzt. Begründend führte das Gericht aus, dass die gesetzlichen Vorschriften (§77 Abs.5 Satz2 LBG NRW, §4 Abs.1 Nr.2 Satz3 BVO NRW) eine Beschränkung der Beihilfe auf die Kosten der nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung erlauben und die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass diese Klinik eine medizinisch nicht gleichwertige Behandlung geboten hätte. Ferner hat die Klägerin prozessual notwendige Schritte unterlassen, weshalb Rügeverlust eingetreten ist und eine behauptete Gehörsverletzung nicht durchgreift.