Beschluss
2 B 177/15.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0410.2B177.15NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 385 „Q.------straße “ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen, soweit darin „nach der festgesetzten Baugrenze die überbaubare Fläche mehr als 10 m an die westlichen Grundstücksgrenzen der Antragsteller (Flurstücke 584 und 586) heranreicht“, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die Antragsteller sind im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keinen höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten ist. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Plansituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeacht-lichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen planbedingten Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zu-mindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, S. 1641 = juris Rn. 3 m.w.N. Davon ausgehend sind die Antragsteller antragsbefugt. Der streitgegenständliche vorhabenbezogene Bebauungsplan kann sie in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzen. Die Antragsteller machen einen Abwägungsmangel unter Hinweis darauf geltend, dass das Austauschverhältnis zur Erhaltung der Gartenzonen auf ihren Grundstücken und auf dem Grundstück der Beigeladenen zu ihren Lasten unzureichend berücksichtigt worden sei, weil eine ihre Grundstücke störende Bebauung ermöglicht werde. Damit berufen sie sich auf ein grundsätzlich abwägungsrelevantes Interesse, vor störender Nachbarbebauung verschont zu bleiben; dies gilt namentlich auch im Hinblick auf die von ihnen bereits im Planaufstellungsverfahren besonders hervorgehobene befürchtete zusätzliche Verschattung. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 4 BN 44.10 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012 - 2 D 27/11.NE - , juris Rn. 33 f. Dass die von den Antragstellern ins Auge gefassten planbedingten Auswirkungen des der Planung zugrundeliegenden Wohnbauvorhabens, etwa in Bezug auf die Verschattung, offensichtlich nur geringfügig und im Rahmen der Abwägung von vornherein zu vernachlässigen gewesen wären, lässt sich in Ansehung der gegebenen Grundstücksverhältnisse weder auf der Grundlage des Antragsvorbringens noch sonst ohne weitere Prüfung sagen. Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Sie haben im Rahmen der vom 24. Februar 2014 bis zum 28. März 2014 währenden öffentlichen Auslegung mit Schriftsatz vom 5. März 2014 Einwendungen gegen die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche erhoben. Der Normenkontrollantrag ist auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Den Antragstellern fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag entfällt erst dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller sich durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann, etwas wenn er ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planziele noch aussteht oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte Norm ausfallen könnte. Vgl. zum ganzen BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47 = juris Rn.14 f. und Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10 sowie OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 22 ff. m.w.N. Dieser Ansatz gilt auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO. Zwar trifft es zu, dass eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO lediglich die künftige Anwendung der Norm verbietet und ergangene Vollzugsakte wie z.B. eine Baugenehmigung unberührt lässt, auch wenn diese noch nicht bestandskräftig ist. Die Ausführung eines Vorhabens kann nicht im Wege des § 47 Abs. 6 VwGO gestoppt werden, sondern nur über einen Antrag nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beziehungsweise - bei genehmigungsfreien Vorhaben - nach § 123 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 1996 - 11a B 1710/96.NE -, BRS 58 Nr. 52 = juris Rn. 3 und vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - juris Rn. 30 m.w.N. Trotzdem entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht generell und nicht ohne weiteres schon, sobald aufgrund des Bebauungsplans eine Baugenehmigung beantragt oder gar erteilt ist. Auch in einem solchen Fall kann die einstweilige Außervollzugssetzung des Bebauungsplans für den Antragsteller genauso wie ein Obsiegen in der Hauptsache nach erteilter Baugenehmigung je nach Lage der Dinge von Vorteil sein. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu berücksichtigenden Aspekte in die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrundeliegende Abwägung vollständig eingeflossen und dadurch gleichsam aufgezehrt worden sind. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 - juris Rn. 22 f. und vom 12. Februar 2015 - 2 A 616/14 -, juris Rn.13 f., beide m.w.N. Unabhängig von Vorstehendem besteht zwischen den Antragsarten aus § 47 Abs. 6 VwGO und §§ 80a, 80, 123 VwGO kein (Vor-)Rangverhältnis nach Art des § 123 Abs. 5 VwGO, das die Letzteren den Ersteren vorgehen ließe. Die genannten einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind nach der gesetzlichen Konzeption vielmehr prinzipiell gleichrangig, was nicht zuletzt daran liegt, dass ihr jeweiliges Rechtsschutzkonzept nicht deckungsgleich ist. Sie betreffen unterschiedliche Streitgegenstände und haben unterschiedliche Rechtschutzziele mit jeweils unterschiedlichem gerichtlichem Prüfungsprogramm. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 32 f. m.w.N. Legt man diese Grundsätze zugrunde, fehlt dem Eilantrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Eine Baugenehmigung, mit der der vorhabenbezogene Bebauungsplan umgesetzt werden soll, ist im Januar 2015 beantragt.worden. Dass sie der Beigeladenen bislang nicht erteilt wurde, lässt das Rechtsschutzbedürfnis aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht entfallen. Dass die Antragsteller den Antrag auf Teile der Norm - nämlich die Festsetzung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche - beschränkt haben, steht der Zulässigkeit ebenfalls nicht entgegen. Eine Beschränkung des Antrags in Form der Beanstandung einzelner Teile ist mit Blick auf § 88 VwGO zulässig. Eine andere Frage - nämlich eine solche der Begründetheit - ist, dass wenn ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der (erfolgreich) angegriffenen Festsetzung und den übrigen Regelungen des Bebauungsplans anzunehmen wäre, trotz des beschränkten Antrags der gesamte Plan für unwirksam zu erklären wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 - BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 20 ff., Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 12 MN 301/12 -, NVwZ-RR 2014, S. 25 ff = juris Rn. 32 sowie Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 47 Rn. 285, alle m.w.N.. 2. Der Antrag ist unbegründet. Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen stellt. Eine Außervollzugssetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, S. 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8 m.w.N. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist - regelmäßig, so auch hier - nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10 m.w.N. zur Rechtsprechung der weiteren Bausenate des OVG NRW „Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugssetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch grundsätzlich nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 42 und vom 1. Juli 2013 - 2 B 599/13.NE -, juris Rn. 39, beide m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nicht vor. Die Antragsteller erleiden keinen im dargelegten Sinne schweren Nachteil. Dies gilt insbesondere, soweit sie sich auf ihr durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Grundeigentum berufen. Der angegriffene Bebauungsplan beeinträchtigt dieses nicht schwerwiegend. Die Substanz des Grundeigentums bleibt unberührt. Der von dem räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfasste Bereich wird im Flächennutzungsplan der Stadt S. als Wohnbaufläche dargestellt. Im Übrigen gibt es kein allgemein und durchsetzungsfähig geschütztes Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten (Planung oder) Grundstückssituation jenseits des Anspruchs daraus, dass der Plangeber bei einer Um- oder Neuplanung im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Bestandsschutzinteressen angemessen berücksichtigt (vgl. auch § 1 Abs. 3 Satz 2, 1. Hs. BauGB). Der Plangeber darf - und muss ggf. sogar - gemäß § 1 Abs. 1 bzw. 3 BauGB auf veränderte städtebauliche Verhältnisse und Zielsetzungen angemessen reagieren können. Eine gegenteilige Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, einen bestehenden Zustand allein zum Vorteil eines Nachbarn bzw. einer Nachbarschaft zu betonieren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2007 - 4 BN 29.07 -, juris Rn. 6 sowie OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE - , juris Rn. 37, beide m.w.N. Es steht auch nicht zu erwarten, dass die Umsetzung des Bebauungsplans durch die (heranrückende) grenznahe Errichtung eines Wohngebäudes den Grundstücken der Antragsteller und deren Nutzung unzumutbaren Beeinträchtigungen aussetzen wird, welche die Schwelle des schweren Nachteils überschreiten. Auf der Grundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umstände sind nachhaltige, in den gegebenen Grundstücksverhältnissen von vornherein unzumutbare Beeinträchtigungen weder unter dem Aspekt der erdrückenden Wirkung noch unter den Gesichtspunkten Einsichtnahme und Verschattung festzustellen. Eine bauliche Anlage hat erdrückende Wirkung nur dann, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe der „erdrückenden“ Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartige übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigenen baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 2 B 1216/12.NE - juris Rn. 21 f. m.w.N. Hiervon ausgehend führen die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht dazu, dass hier ein Gebäude entstehen kann, welches gegenüber dem Grundstück der Antragsteller eine erdrückende Wirkung hat. Die mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermöglichte Bebauung weist drei Vollgeschosse auf, während die Bebauung am X.---------weg , wo sich auch die Grundstücke der Antragsteller befinden, zweigeschossig ist. Die maximale Gebäudehöhe beträgt in 59,80 m über NHN, die Firsthöhe der Grundstücke der Antragsteller liegt bei 58,42 bzw. 58.03 m über NN. Die beabsichtigte Traufhöhe liegt mit maximal 8,75 m nicht deutlich über der der Wohnhäuser der Antragsteller. Diese Differenz wird durch den Geländeversprung von ca. 1, 5 bis 2 m im Bereich der westlichen Grenzen der Grundstücke der Antragsteller und dem Vorhabengrundstück weiter relativiert. Dieser Befund entspricht im Übrigen auch der Einlassung der Antragsteller, die im wesentlichen den Verlust der Gartenfläche herausstellen und in diesem Zusammenhang bereits im Aufstellungsverfahren im Kern allein das Problem der Verschattung näher ansprechen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verschattung lassen sich schwere Nachteile in dem dargelegten Sinne nicht festmachen. Für die materiell-rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung durch einen Baukörper gibt es keinen normativ verbindlichen Maßstab. Vielmehr beantwortet sich diese Frage nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung. Aus dem Blickwinkel des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sind Verschattungseffekte aber regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandflächenbestimmungen eingehalten sind. Diese zielen im Interesse der Wahrung sozialverträglicher Verhältnisse nicht zuletzt darauf ab, eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Gebäude- und sonstigen Teilen des Nachbargrundstücks sicherzustellen. Aber auch ungeachtet dessen fordert das Gebot der Rücksichtnahme gerade in innerstädtischen Lagen nicht, dass alle Fenster eines Hauses bzw. das gesamte Grundstück das ganze Jahr über optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012 - 2 D 27/11.NE -, juris Rn. 63 ff. m.w.N. Danach bietet insbesondere die eingeholte Verschattungsstudie des Dipl. Ing. C. keine Anknüpfungspunkte dafür, dass vorliegend eine in den gegebenen Grundstücksverhältnissen unzumutbare Verschattung auftreten sollte. Die Aussagekraft dieser Verschattungsstudie wird durch den Einwand der Antragsteller, die Baukörper seien darin nicht korrekt dargestellt, nicht weiter relativiert. Die Beschränkung auf die Sommermonate ist nachvollziehbar damit erläutert, dass mit den Darstellungen am 25. August zugleich auch der Sonnenstand vom 25. April und mit dem Sonnenstand am 31. März zugleich auch der vom 30. September gezeichnet ist. Damit decken die Projektionen die für die Freiraumnutzung relevanten Zeiten während des Sommers und der Übergangsjahreszeiten hinlänglich ab. Die Beschränkung der Darstellung für den 31. März auf 15 h begründet ebenfalls keine relevanten Unsicherheiten hinsichtlich des Aussagegehalts der genannten Prognose, dass die Ver-schattung sich im Rahmen dessen hält, was in innerörtlichen Lagen ohne weiteres zumutbar ist. Die Darstellungen deuten auch auf keine besondere Betroffenheit der Wohnverhältnisse der Antragsteller innerhalb der Wohngebäude. Auch deshalb ist eine weitergehende gutachterliche Darstellung des Schattenwurfs im Winter zur Abschätzung der Zumutbarkeit nicht erforderlich. Die Außervollsetzung ist auch nicht aus anderen Gründen dringend geboten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Bebauungsplan „M 385 - Q.------straße “ anhand der dem Senat vorliegenden Unterlagen offensichtlich unwirksam ist und seine bevorstehende Umsetzung die Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - solchen Folgen aussetzen würde, dass eine Außervollzugsetzung des Plans dringend geboten wäre. Insbesondere ist der Bebauungsplan mit seinem Planungsansatz hinsichtlich der von den Antragstellern ins Zentrum ihres Vorbringens gestellten überbaubaren Grundstücksfläche nicht offenkundig rechtswidrig. Der Bebauungsplan ist (mit seinen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche) städtebaulich erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Was in diesem Sinne städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, S. 1399 = juris Rn. 9 und Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4. Nach diesen Grundsätzen begegnet die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans hier keinen Bedenken. Die Gemeinde wollte mit der Planung der Beigeladenen die Möglichkeit eröffnen, die in der Bausubstanz beschädigten, 1950 bzw. 1951 erbauten 10 Siedlungshäuser mit 12 Wohnungen an der Q.------straße 1 bis 19 abzureißen und an deren Stelle 2 Wohnblocks in dreigeschossiger Bauweise mit 32 familiengerechten und barrierefreien Mietwohnungen zu bauen und damit Wohnraum für ca. 80 bis 100 Personen zu schaffen. Dabei sollen energetische Maßnahmen im Sinne des Klimaschutzes realisiert werden (S. 5 und 9 der Begründung zum Bebauungsplan). Damit verfolgt die Gemeinde öffentliche Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung) und § 1 Abs. 6 Nr. 7 f) BauGB (Belange des Umweltschutzes, sparsame und effiziente Nutzung von Energie). Die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche sind erkennbar von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB gedeckt und auch hinreichend bestimmt. Der Bebauungsplan leidet (mit seinen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche) nicht offensichtlich an einem Abwägungsfehler zum Nachteil der Antragsteller. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keine städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. März 2013 - 2 D 51/12.NE -, juris Rn. 113 f. m.w.N. Des weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Es ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller nicht erkennbar, dass hinsichtlich der Festsetzung der Baugrenzen hier auf Seiten der Antragsgegnerin ein Abwägungsfehler vorliegt. Die Gemeinde hat namentlich das Eigentumsgrundrecht der Antragsteller gegen den öffentlichen Belange der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und der sparsamen und effizienten Nutzung von Grund und Boden und Energie gerecht abgewogen. Sie hat die betroffenen Eigentümerinteressen ausreichend ermittelt und nicht fehlgewichtet. In diesem Zusammenhang ist namentlich nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin bei der Gewichtung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Grundstücke der Antragsteller an den Maßstäben des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme orientiert hat. In der Planbegründung heißt es insoweit unter 2.3.2 auf S. 14, ab der (zu den Grundstücken der Antragsteller ausgerichteten) Baugrenze seien Mietergärten anzulegen. Die Hauptbaukörper des Vorhabens seien zur bestmöglichen passiven Energienutzung nach Süden ausgerichtet und stünden damit quer zur (Q1. -) Straße. Durch die geplante Gebäudestellung ergebe sich außerdem für Teilbereiche der Q.------straße und im Straßenraum eine Verlängerung der morgendlichen Sonnenzeit im Zeitraum zwischen dem 20. August und dem 20. April. Es werde in Kauf genommen, dass hierfür für weniger als 1 Stunde in den Übergangsjahreszeiten ein Schattenwurf auf östliche Nachbargrundstücke [z.B. der Antragsteller] erfolge. Diese Verschattung sei zumutbar, denn sie erlaube z.B. weiterhin auch den Anbau wärme- und lichtliebender Pflanzen, selbst an der Grundstücksgrenze. Im Übrigen sei Schattenwurf im überwiegend bebauten Bereich situationsadäquat. In der Vorlage 183/2014, die dem Rat zur Entscheidung vorlag, wird unter Bezugnahme auf das Gebot, sparsam mit Grund und Boden umzugehen (§ 1a Abs. 2 BauGB), dargelegt, dass die Nachverdichtung erfolge, um der knappen Wohnraumsituation in S. - insbesondere im Bereich der Innenstadt - Rechnung zu tragen (dort S. 2). Der Plangeber setzt sich insbesondere auch mit der unterschiedlichen Bebauungsstruktur im Bereich des X1.--------wegs (Grundstückstiefe: ca. 26 bis 33 m, Erschließung nach Osten) und der Q.------straße (Grundstückstiefe: ca. 34 bis 49 m, Erschließung nach Westen) auseinander, gibt aber wegen der energieeffizienten Ausnutzung, die eine Ausrichtung nach Süden verlange, der Querstellung der geplanten Vorhaben zur (Q1. -)Straße den Vorzug. Dies war im Übrigen auch einer der Gründe, weswegen eine zu Beginn des Planaufstellungsverfahrens diskutierte Verschiebung des Baufensters um 2 m zur Q.------straße hin abgelehnt wurde. Im Rahmen der Würdigung der nachbarlichen Interessen im Zusammenhang mit dem Gebot der Rücksichtnahme wird (dort auf S. 3) im Einzelnen dargelegt, dass die Abstandflächen eingehalten würden und eine erdrückende Wirkung von dem Vorhaben nicht ausgehe. Insoweit hat sich die Gemeinde auf eine „Untersuchung des Schattenwurfs der Gebäude Q.------straße “ des Dipl. Ing. C1. bezogen, der die Antragsteller - abgesehen von ihrem nicht weiter substantiierten Vorbringen, die Gebäude seien in den Projektionen nicht richtig dargestellt und es manipulativ ein Hochsommertag zugrunde gelegt worden - nicht entgegengetreten sind. Vor diesem Hintergrund gibt es vorliegend keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass etwa die Antragsgegnerin hier die bei Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eintretende Verschattung nicht hinreichend ermittelt oder fehlerhaft gewichtet hätte. Dass der Bebauungsplan aus anderen - schutzwürdige individuelle Interessen der Antragsteller beeinträchtigenden - Gründen unwirksam sein könnte, wird von den Antragsteller nicht vorgetragen und liegt auch sonst nicht auf der Hand. Eine weitere vertiefte Prüfung ist im Übrigen auch schon deshalb im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht angezeigt, weil es für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - jedenfalls an einer unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils liegenden bauplanungsrechtlich beachtlichen konkreten Beeinträchtigung der Antragsteller durch die Umsetzung des Bebauungsplans fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und geht von einem Wert der Einzelinteressen der Antragsteller im Eilverfahren von jeweils 5.000,- Euro aus. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.).