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Beschluss

19 A 168/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0420.19A168.14.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Ernstlich zweifelhaft ist inbesondere nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu § 69 Abs. 5 HG NRW, der in C. (Slowakei) erworbene Doktorgrad des Klägers sei im Sinne der KMK-Beschlüsse vom 21. September 2001 und vom 15. Mai 2008 nach den rechtlichen Regelungen der Slowakischen Republik nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet (Seite 9 des Urteilsabdrucks). Hiergegen wendet der Kläger ohne Erfolg sinngemäß ein, die Bologna-Klassifikation habe zu der Zeit, als er den streitigen Hochschulgrad erworben habe (April 2000), noch keine dreistufige Einteilung akademischer Grade vorgesehen. Dieser Einwand ist sachlich zutreffend, ändert aber nichts an der Feststellung, dass die Slowakei den Grad des „doktor práv“ im Jahr 2002 nach § 53 Abs. 1 und 8 slowHG lediglich der zweiten Stufe zugeordnet hat. Hierzu VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juli 2011 ‑ 9 K 259/09 ‑, juris, Rdn. 150 ‑ 152. Ernstlich zweifelhaft ist weiter nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts zur 2. Tatbestandsalternative des § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 HG NRW (im Herkunftsland nachweislich allgemein übliche Abkürzung), auf diese komme es nur an, soweit es keine im Herkunftsland zugelassene Abkürzung im Sinne der 1. Tatbestandsalternative gebe (S. 7 des Urteilsabdrucks). Diese Rechtsauffassung liegt nicht, wie der Kläger meint, „ersichtlich neben der Sache“, sondern entspricht der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in NRW. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2013 ‑ 19 A 2139/11 ‑, juris, Rdn. 2; VG Aachen, Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2011 ‑ 4 K 1230/10 ‑, S. 6 des Abdrucks; VG Arnsberg, a. a. O., Rdn. 50 – 83; VG Köln, Urteil vom 5. Juli 2012 – 6 K 3943/10 ‑, juris, Rdn. 21; VG Minden, Urteil vom 6. September 2012 ‑ 2 K 1116/09 ‑, S. 8f. des Urteilsabdrucks. Der Kläger legt mit dem nicht näher erläuterten Vorwurf, die Verfahrensführung habe Willkürcharakter, auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar. Allein der Umstand, dass das Gericht seiner Rechtsauffassung nicht folgt, begründet keinen Gehörsverstoß. Die Grundsatz- und die Abweichungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO erfüllen schon nicht das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. In seiner Antragsbegründung benennt der Kläger keinen abstrakt-generellen Rechts- oder Tatsachensatz, der grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll oder mit dem das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des BVerwG oder des EuGH abgewichen sein soll. Für die vom Kläger lediglich pauschal angeregte „grundsätzliche Klärung der Rechtslage“ durch das BVerwG ist kein Raum, weil es im Kern um Rechtsfragen des Landesrechts geht. Abgesehen davon ist durch den zitierten Senatsbeschluss 19 A 2139/11 geklärt, dass einem Inhaber des slowakischen Hochschulgrades „doktor práv“ (Abkürzung „JUDr.“) nach nordrhein-westfälischem Hochschulrecht die Berechtigung fehlt, diesen mit der Abkürzung „Dr.“ zu führen. Aus diesem Grund liegt auch nicht der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor. Abwegig ist schließlich auch die Rechtsauffassung des Klägers, wegen abweichender Handhabung in Bayern und in Berlin sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung liegt allein dann vor, wenn sie von ein und demselben Hoheitsträger in seinem eigenen Kompetenzbereich ausgeht. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14 ‑, NJW 2015, 44, juris, Rdn. 22. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Untersagung der Gradführung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 18.7 des Streitwertkatalogs 2013 mit 15.000,00 Euro. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).