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Beschluss

6 A 456/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0430.6A456.15.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags.

Zur Verpflichtung des Prozessbevollmächtigten zur eigenverantwortlichen Prüfung von Rechtsmittelbegründungsfristen.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags. Zur Verpflichtung des Prozessbevollmächtigten zur eigenverantwortlichen Prüfung von Rechtsmittelbegründungsfristen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt G r ü n d e : Die Fortsetzung des Berufungszulassungsverfahrens kommt nicht in Betracht. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrages ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der vorausgegangene Beschluss des Senats vom 14. April 2015, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nicht fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen worden ist, steht der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags nicht entgegen. Zwar ist dieser Beschluss nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung kann aber auch dann noch in zulässiger Weise gestellt werden, wenn der zugrunde liegende Rechtsbehelf bereits durch rechtskräftige Entscheidung verworfen worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1961- III ER 414.60 -, BVerwGE 11, 322, 323; OVG S.-A., Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 L 6/12 –, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 29. September 2010 – 8 LA 226/10 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 60 Rn. 24. Die Vorschrift des § 60 VwGO stellt insoweit eine Beschränkung der Rechtskraftwirkung von Entscheidungen dar, mit der Folge, dass bei gewährter Wiedereinsetzung die gerichtliche Entscheidung ohne Weiteres ihre Wirksamkeit verliert und das gerichtliche Verfahren fortgesetzt wird. Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 24 und 34. Der Wiedereinsetzungsantrag hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Kläger war entgegen § 60 Abs. 1 VwGO nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung des Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) einzuhalten. Das im Beschluss des Senats vom 14. April 2015 festgestellte Fristversäumnis beruht auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers, das sich der Kläger gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Ohne Erfolg machen die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen geltend, die Überwachung von Fristen in Berufungszulassungsverfahren sei in ihrer Kanzlei so organisiert, dass eine Mitarbeiterin die von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt/der sachbearbeitenden Rechtsanwältin zuvor verfügten Fristen für den Antrag auf Zulassung der Berufung und für die Begründung dieses Antrags in einen elektronisch geführten Fristenkalender eintrage und anschließend die Bürovorsteherin diese Eintragung überprüfe. Die Akte werde dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwältin dann zur „Vorfrist“ mit einem „Fristenzettel“, auf dem das Datum des jeweiligen Fristablaufs notiert sei, wieder vorgelegt. Hier habe die Mitarbeiterin die von Rechtsanwältin L. verfügte Frist zur Begründung des Zulassungsantrages – 2. April 2015 - versehentlich falsch eingetragen, was auch bei der anschließenden Kontrolle durch die Bürovorsteherin nicht aufgefallen sei. Auch auf dem „Fristenzettel“ sei das Datum des 7. April 2015 statt des 2. April 2015 angegeben gewesen. Wegen dieses Versehens sei die am 2. April 2015 gefertigte Begründungsschrift nicht noch am selben Tag vorab gefaxt, sondern lediglich auf den Postweg gegeben worden. Mit diesem Vortrag haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht dargetan, dass sie ihrer besonderen Sorgfaltspflicht zur Wahrung prozessualer Fristen genügt haben. Entgegen der Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers genügt es nicht, dass die Führung des Fristenkalenders delegiert werden darf und dass die mit dieser Aufgabe betrauten Mitarbeiter sorgfältig ausgewählt, ausreichend geschult und zuverlässig sind. Daran ändert auch der vorgetragene Umstand nichts, dass stichprobenartig durchgeführte Überprüfungen der Fristeneintragungen und Kontrollen nie zu Beanstandungen geführt haben, mithin auch eine sorgfältige Beaufsichtigung des Personals stattgefunden habe. Denn der Rechtsanwalt hat in jedem Fall den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Von dieser Verpflichtung können auch Anweisungen an das Büropersonal bezüglich der Fristwahrung nicht befreien. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. August 2010 – 6 A 2083/08 -, juris, und vom 12. April 2007 - 6 A 940/07 -, juris. Hier hätte die sachbearbeitende Rechtsanwältin schon, als ihr anlässlich der Fertigung des Zulassungsantrages die Akte vorgelegt wurde, jedenfalls aber anlässlich der Vorlage der Akte zur Erstellung der Begründung des Zulassungsantrags selbständig prüfen müssen, wann die Begründungsfrist abläuft und ob der Ablauf der Begründungsfrist richtig notiert ist. Dabei wäre aufgefallen, dass die Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits am 2. April 2015 endete. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.