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Beschluss

8 LA 226/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur bei unverschuldeter Fristversäumnis nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. • Die Einlegung eines Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten gilt als Zustellung und ist durch Zustellungsurkunde nachzuweisen (§§ 173, 176 ZPO i.V.m. § 116 VwGO). • Ein Rechtsirrtum über den Zeitpunkt der Zustellung ist nur dann unverschuldet, wenn er unvermeidbar war; hier war er vermeidbar. • Die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts verpflichtet nicht zur proaktiven Überprüfung nicht notwendiger Angaben eines Schriftsatzes, soweit kein offenkundiges Versehen vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Wiedereinsetzung bei vermeidbarem Zustellungsirrtum und Schuld der Prozessbevollmächtigten • Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur bei unverschuldeter Fristversäumnis nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. • Die Einlegung eines Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten gilt als Zustellung und ist durch Zustellungsurkunde nachzuweisen (§§ 173, 176 ZPO i.V.m. § 116 VwGO). • Ein Rechtsirrtum über den Zeitpunkt der Zustellung ist nur dann unverschuldet, wenn er unvermeidbar war; hier war er vermeidbar. • Die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts verpflichtet nicht zur proaktiven Überprüfung nicht notwendiger Angaben eines Schriftsatzes, soweit kein offenkundiges Versehen vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen einen Abschiebungskostenbescheid und erhielt am 22.06.2010 das Urteil des Verwaltungsgerichts durch Einlegen in seinen Briefkasten. Er reichte am 07.07.2010 einen Antrag auf Zulassung der Berufung ein, kündigte aber die Begründung erst an. Die Akteneinsicht wurde seinen Bevollmächtigten am 20.07.2010 gewährt; die Begründung ging erst am 25.08.2010 ein. Der Senat verwies den Zulassungsantrag als unzulässig mangels fristgerechter Begründung und lehnte anschließend den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist ab. Der Kläger rügte, er sei erst am 26.06.2010 zurückgekehrt und habe deshalb von diesem Zustelldatum ausgegangen; er monierte zudem mangelnde Hinweispflichten des Gerichts. • Antrag auf Wiedereinsetzung ist zulässig, soweit er die Fortsetzung des Berufungszulassungsverfahrens bezweckt, führt aber nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO zum Erfolg. • Fristbeginn und wirksame Zustellung: Die Zustellung erfolgte ersatzweise durch Einlegen in den Briefkasten am 22.06.2010; diese Einlegung ist durch eine von der Post erstellte Zustellungsurkunde dokumentiert und wurde nicht bestritten. • Verschulden des Klägers: Der Kläger hat einen Rechtsirrtum über das Zustellungsdatum vorgetragen; ein solcher Irrtum wäre nur unbeachtlich, wenn unvermeidbar. Hier war der Irrtum vermeidbar, weil der Umschlag den deutlich sichtbaren Vermerk des Zustelldatums trägt und die Zustellungsurkunde den 22.06.2010 ausweist. • Zurechnung und Pflicht der Prozessbevollmächtigten: Den Prozessbevollmächtigten ist nach § 173 S.1 VwGO i.V.m. § 85 ZPO und § 173 VwGO Verschulden zuzurechnen. Sie hatten Akteneinsicht bereits am 20.07.2010 und hätten die Zustellungsurkunde überprüfen und damit die Frist korrekt berechnen müssen. • Keine Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht: Das Gericht war nicht gehalten, das im Schriftsatz angegebene Zustellungsdatum gesondert zu prüfen, weil das Datum nicht zu den erforderlichen Angaben des Zulassungsantrags gehörte und kein offenkundiges Versehen vorlag. • Kausalität des Verschuldens: Das schuldhafte Verhalten von Kläger und Prozessbevollmächtigten ist ursächlich für die Fristversäumnis; eine entgegenstehende schuldhafte Pflichtverletzung des Gerichts liegt nicht vor. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 22.06.2010 wirksam war und durch eine Zustellungsurkunde belegt ist. Sowohl der Kläger (Rechtsirrtum über das Zustellungsdatum) als auch seine Prozessbevollmächtigten (Unterlassen der Aktenprüfung trotz gewährter Einsicht) haben die erforderliche Sorgfalt zur Fristwahrung schuldhaft verletzt, sodass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Es besteht keine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht, weil kein offenkundiges Versehen erkennbar war und das Gericht nicht verpflichtet war, nicht erforderliche Schriftsatzangaben proaktiv zu überprüfen. Folglich bleibt der Beschluss, den Zulassungsantrag wegen nicht fristgerechter Begründung als unzulässig zu verwerfen, aufrecht erhalten.