Beschluss
14 B 393/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0512.14B393.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 23.632,20 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 23.632,20 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag, unter Änderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 28/15 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10.12.2014 in vollem Umfange anzuordnen, hat keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Sie begründen nämlich keine die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtfertigenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Bescheid über den vom Verwaltungsgericht tenorierten Betrag hinaus aus den dargelegten Gründen rechtswidrig ist. Die Behauptung, dass bei Fälligkeit der nach Abgabe einer rechtzeitigen Steuererklärung festgesetzten Steuer der Insolvenzfall eingetreten wäre, hindert die Kausalität des eingetretenen Steuerschadens nicht, denn dann wären die bestehenden Verpflichtungen quotal zu befriedigen, wie es das Verwaltungsgericht bereits zu Grunde gelegt hat. Dass die Insolvenzquote im Fall eines unverzüglichen Insolvenzantrags nach Festsetzung der Steuer geringer gewesen wäre, legt der Antragsteller nicht dar. Selbst wenn mit rechtzeitigem Erlass des Steuerbescheids der Insolvenzfall eingetreten wäre, ist im Übrigen nicht erkennbar, warum dies zu nur quotaler Haftung des Antragstellers führen sollte. Er hätte zwar im Zeitpunkt der Fälligkeit die vorhandenen Mittel lediglich anteilig zur Befriedigung des Steuergläubigers und der übrigen Gläubiger einsetzen müssen (Grundsatz der anteiligen Befriedigung). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.2.2015 ‑ 14 A 2071/14 ‑, NRWE Rn. 6 ff.; Beschluss vom 28.10.2013 ‑ 14 B 535/13 ‑, NRWE Rn. 12 f. m. w. N. Diese Beschränkung der Haftung des Geschäftsführers entfällt jedoch, wenn dem Haftungsschuldner deshalb keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen, weil er sich durch die Verwaltungstätigkeit im Vorfeld der Fälligkeit außerstande gesetzt hat, zum Fälligkeitszeitpunkt die Steuern bezahlen zu können (Verstoß gegen die Mittelvorsorgepflicht). Zur Mittelvorsorgepflicht vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1988 ‑ 8 C 13.87 ‑, NJW 1989, 1873 (1874); BFH, Urteil vom 20.5.2014 ‑ VII R 12/12 ‑, BB 2014, 2470 (2471), Rn. 11; Urteil vom 28.11.2002 ‑ VII R 41/01 ‑, BFHE 200, 482 (485); Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl., Rn. 92. Der Antragsteller war ausweislich des angegriffenen Beschlusses während des gesamten hier relevanten Steuerzeitraums 2009 Geschäftsführer der Steuerschuldnerin und somit verpflichtet, wegen der zu erwartenden Steuerschulden für dieses Steuerjahr Mittelvorsorge zu betreiben. Fehlende Mittel bei Fälligkeit der Steuer nach rechtzeitigem Erlass des Steuerbescheides können daher grundsätzlich nicht zu bloß quotaler Haftung führen. Selbst wenn der Antragsteller geltend machen würde, die Mittel für die Steuer hätten nicht erwirtschaftet werden können, entlastete ihn dies nicht. Festgesetzte Steuern, deren Entstehen und Höhe nicht streitig sind, müssen handelsrechtlich als Verbindlichkeiten passiviert werden (vgl. §§ 242 Abs. 1, 247 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ‑ HGB ‑). Wenn ‑ wie hier ‑ noch keine Veranlagung erfolgt ist oder wenn über den Steuerbescheid ein Rechtsstreit geführt wird, sind gemäß § 249 Abs. 1 HGB Rückstellungen zu bilden, und zwar in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Vgl. m. w. N. OVG NRW, Beschluss vom 6.8.2014 ‑ 14 B 494/14 ‑, S. 4 f. des Abdrucks; Beschluss vom 16.5.2012 ‑ 14 A 996/12 ‑, NRWE Rn. 17. f. Somit müsste zur Vermeidung einer Überschuldung den Rückstellungen mindestens ein gleichwertiges Vermögen entgegenstehen. Zur Einbeziehung von notwendigen Rückstellungen in den Überschuldungsbegriff nach deutschem Recht vgl. Kirchhof, in: Kreft, InsO, 5. Aufl., § 19 Rn. 24; Bremen, in: Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl., § 19 Rn. 30; Schmidt, in: Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 19 Rn. 41. Wenn, wie der Antragsteller selbst einräumt, der Insolvenzfall bei Berücksichtigung der Steuerlast eingetreten wäre, hätte er ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag (im Jahre 2009 noch: Insolvenzantrag) stellen müssen (§ 15a Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung ‑ InsO ‑). Das ist nicht geschehen. Für steuerauslösende Tätigkeiten des Geschäftsführers ab Insolvenzreife des Steuerschuldners entfällt die quotale Haftungsbeschränkung. Vgl. Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl., Rn. 89 ff. Es ist somit nicht erkennbar, warum der angeblich eintretende Insolvenzfall bei Berücksichtigung der Steuerlast die Haftung des Antragstellers mindern könnte. In dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht keine Beweisaufnahme durch Vernehmung der vom Antragsteller benannten Zeugin O. zu der Behauptung durchgeführt hat, Mitarbeiter der Antragsgegnerin hätten sie aufgefordert, mit der Abgabe einer Steuererklärung zuzuwarten, bis sie weitere Nachricht erhalte, liegt keine unzulässige Beweisantizipation. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.9.1986 ‑ 4 C 47-52.84 ‑, NVwZ 1987, 405; Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, Rn. 136 ff. Die strengen Beweisregeln zur Behandlung von Beweisanträgen gelten nur für das Klageverfahren. Gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Sachverhaltsaufklärung auf ein summarisches Maß beschränkt. Vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 916. Daher gibt es nichts dagegen zu erinnern, wenn das Verwaltungsgericht von einer Zeugenvernehmung in diesem Verfahren abgesehen und die Ergiebigkeit des angebotenen Beweises in seine Gesamtwürdigung der Interessenlage eingestellt hat. Auch der Senat sieht aus denselben Gründen zu einer solchen Beweisaufnahme weder auf Grund des Beweisantrags noch auf Grund des Amtsermittlungsgrundsatzes Anlass. Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass grobe Fahrlässigkeit des Antragstellers wegen der Nichtabgabe der Steuererklärung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i. V. m. § 69 Satz 1 der Abgabenordnung) im Hauptsacheverfahren zu verneinen sein wird, selbst wenn die Zeugin ihn über die angeblichen Erklärungen der Mitarbeiter der Antragsgegnerin unterrichtet haben sollte. Ein für die Erfüllung steuerlicher Pflichten verantwortlicher Geschäftsführer handelt grob fahrlässig, wenn er steuerliche Pflichten nicht erfüllt, weil er sich durch vom Hörensagen zur Kenntnis genommene mündliche Erklärungen von Mitarbeitern der Behörde davon befreit glaubt. Die unsubstanziierten Einwände gegen die Richtigkeit der Steuerschätzung geben keinerlei Anhaltspunkt für ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Auf die Höhe des Einspielergebnisses kommt es angesichts des Besteuerungsmaßstabs des Spieleraufwands nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.