Beschluss
14 E 495/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0513.14E495.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung i.S.v. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es spricht alles dafür, dass die Beklagte bei der hinsichtlich der Einkünfte des Klägers im Bewilligungszeitraum anzustellenden Prognoseentscheidung die Zuwendungen der Schwester als Einkommen einstellen durfte. Nach § 15 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) ist nämlich bei der Ermittlung des Jahreseinkommens gemäß § 14 WoGG das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, wobei die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden können. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist dabei grundsätzlich auf die Summe der positiven Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzustellen, zu denen Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, die freiwillig bzw. auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erbracht werden, nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG steuerrechtlich allerdings gerade nicht gehören. § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG bestimmt indes als Sonderregelung, dass die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, gewährt werden, - wie hier die dem Kläger von seiner eine andere Wohnung bewohnenden Schwester geleisteten Zahlungen - zum wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen gehören. Ob als "Darlehen" deklarierte Hilfeleistungen, die für den Lebensunterhalt verwandt werden, als Bezüge i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG eingeordnet werden können, lässt sich nicht einheitlich beantworten. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1972 - VIII C 81.71 -, BVerwGE 41, 220 ff. = juris, damals noch auf der Grundlage des § 16 des (Ersten) Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 1.4.1965 (BGBl. I S. 178) bzw. § 10 Abs. 1 des Zweiten Wohngeldgesetzes vom 14.12.1970 (BGBl. I S. 1637), wonach zum Jahreseinkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und auf ihre Versteuerung rechneten, sind Darlehen wohngeldrechtlich jedenfalls dann wie Einnahmen behandelt worden, wenn mit der Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1972, a. a. O. Rn. 24, ferner: OVG NRW, Beschlüsse vom 24.1.2014 - 14 E 1181/13 -, 12.7.2012 - 14 E 510/12 - und vom 26.1.2011 ‑ 14 A 425/10 -, FamRZ 2011, 1338 (nur Leitsatz) = juris, sowie Urteil vom 19.3.2012 - 12 A 2137/11 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.6.2008 - 2 LB 43/07 -, FamRZ 2008, 2156. Das ist - wie weiter ausgeführt werden wird - nach den Umständen des Falles bei dem noch in der Ausbildung befindlichen Kläger anzunehmen gewesen. Wenn der Kläger einwendet, die zitierte Rechtsprechung sei hier nicht einschlägig, weil sie "im Hinblick auf eine möglicher Weise bestehende Unterhaltsverpflichtung entwickelt" worden sei, während "eine solche … wohl zwischen einer Schwester und einem Bruder … nicht bestehen" dürfte, so kann dem nicht gefolgt werden. Die durch § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG in Bezug genommene Regelung des § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG differenziert nicht zwischen Bezügen die freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht werden und solchen die einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden. Zwar spricht es regelmäßig gegen die Annahme eines echten Darlehens, wenn Unterstützungszahlungen durch einen Unterhaltsberechtigten erbracht werden, während etwa bei finanziellen Hilfen durch nicht unterhaltsverpflichtete Verwandte und Freunde in tatsächlicher Hinsicht tendenziell eher anzunehmen ist, dass die Beträge nicht endgültig beim Hilfeempfänger verbleiben sollen, sondern tatsächlich lediglich ein Darlehen gewährt wird. Unkel in: Klein/Schulte/Unkel, Wohngeldgesetz, Kommentar, § 11 Rn. 27. Auch beim letztgenannten Personenkreis, in dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.1972 - VIII C 81.71 - zugrunde liegenden Sachverhalt etwa ging es um ein "Darlehen von Freunden" (vgl. a. a. O. Rn. 1 und 24), ist aber unter Abwägung aller Umstände zu entscheiden, ob ein echtes Darlehen vorliegt. Nach der wohngeldrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 9.12.2011 - 5 B 28.11 -, juris, kann insoweit auf die Rechtsprechung zur Berücksichtigung eines das Vermögen mindernden Darlehens im Ausbildungsförderungsrecht, vgl. BVerwG, Urteil vom 4.9.2008 - 5 C 30.07 -, juris, zurückgegriffen werden. Danach ist maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist und dies vom darlegungspflichtigen Antragsteller auch nachgewiesen werden kann. An den Nachweis des Abschlusses und die Ernsthaftigkeit der Verträge sind insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt u. a. voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsache darstellen, die häufig nicht feststellbar sind, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, auf Indizien, d. h. äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen abzustellen. Vgl. Beschluss vom 9.12.2011 - 5 B 28.11 -, a. a. O. Rn. 6. Insoweit ist nach wie vor aussagekräftig, ob mit der Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden kann. Das Bestehen einer Unterhaltspflicht ist dabei lediglich ein Gesichtspunkt unter anderen bei der Beantwortung der Frage, ob bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit einer Rückzahlung des Darlehens gerechnet werden kann. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.06.2008 - 2 LB 43/07 -, FamRZ 2008, 2156 = juris (dort Rn. 49 m. w. N.). Dass die Rückzahlung des Darlehens an die Schwester hier vom Eintritt noch ungewisser Ereignisse abhing, ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers in der Beschwerdebegründung. Dort heißt es: "Es war … beiden Parteien völlig klar, dass nach (dem) Studium entweder eine Arbeitsaufnahme erfolgt oder ein Bezug von Leistungen nach SGB II. Im letzteren Fall wäre ein Rückzahlung in Höhe von 150,00 € monatlich schlichtweg unmöglich". Diesbezüglich bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers deshalb keiner Anhörung in einem Erörterungstermin, geschweige denn einer Beweiserhebung. Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben von Klägerseite (im schriftlichen Antrag auf Wohngeld und auch bei seiner Vorsprache am 14.2.2013 hat der Kläger das nach späteren Angaben schon ab Januar 2013 geflossene Darlehen soweit ersichtlich nicht erwähnt, obwohl seine Einkommenssituation in Einzelheiten erörtert worden ist und auch weitere Unterlagen sein Einkommen betreffend [Anlage Zusatzeinkünfte, Unterhaltserklärungen der Eltern etc.] angefordert worden sind; das Datum neben der Unterschrift des Klägers auf dem Darlehensvertrag ist abgeändert worden; der Vater hat erst versichert, er unterstütze seinen Sohn in keiner Form, und dann wird vorgetragen, dass er dessen Bausparbeiträge zahle) braucht für die hier zu treffende Entscheidung nicht nachgegangen zu werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).