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Beschluss

8 B 186/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0602.8B186.15.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. Januar 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg anhängigen Klage 4 K 3152/14 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. Januar 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg anhängigen Klage 4 K 3152/14 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das Beschwerdevorbringen führt zur Änderung des Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhobenen Klage mit dem Aktenzeichen 4 K 3152/14 gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 18. August 2014 (Az. 51/1-9990371 - G 4/12 - Nd) wiederherzustellen, zu Unrecht abgelehnt. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des angegriffenen Zurückstellungsbescheides und dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zugunsten des Antragstellers aus. Der angefochtene Bescheid vom 18. August 2014, mit dem die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 14. Februar 2012 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-101 mit einer Leistung von 3.000 kW, einer Nabenhöhe von 149 m und einem Rotordurchmesser von 101 m auf dem Grundstück N. , Gemarkung N1. , Flur , Flurstück für die Dauer eines Jahres ausgesetzt worden ist, erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach als rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage für die Zurückstellung kommt allein § 15 Abs. 3 BauGB in Betracht. Dieser ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entsprechend anwendbar (dazu 1.). Die Gemeinde hat aber den Antrag auf Zurückstellung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB gestellt (dazu 2.). 1. Die Regelung des § 15 Abs. 3 BauGB ist entsprechend anwendbar, wenn es - wie hier - nicht um eine baurechtliche, sondern um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Vorhabens geht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 ‑ 8 B 1652/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 475 = juris Rn. 31, vom 11. März 2014 - 8 B 1339/13 -, juris Rn. 4, vom 25. November 2014 - 8 B 646/14 -, NVwZ-RR 2015, 323 = juris Rn. 6, und vom 18. Dezember 2014 - 8 B 646/14 -, juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 22 CS 13.1757 ‑, juris Rn. 19; Rieger, ZfBR 2012, 430, 432; a.A. Hinsch, NVwZ 2007, 770; siehe auch VG Göttingen, Beschluss vom 20. August 2013 - 2 B 306/13 -, juris Rn. 20. Auch nach Inkrafttreten des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB zum 20. September 2013 ist von einer planwidrigen Regelungslücke im Sinne eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers auszugehen. Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 8 B 646/14 -, juris Rn. 5. 2. Der Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners erweist sich aber als voraussichtlich rechtswidrig. Die Beigeladene hat die Zurückstellung des Genehmigungsantrages erst nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB gestellt. § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt für die Zurückstellung durch die Genehmigungsbehörde einen Antrag der Gemeinde voraus. Ohne einen Antrag der Gemeinde darf die Genehmigungsbehörde die Zurückstellung nicht anordnen. Vgl. Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Oktober 2014, § 15 Rn. 80; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 15 Rn. 46; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: November 2014, § 15 Rn. 19. Der Antrag der Gemeinde ist nach § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Eine förmliche Kenntnisnahme in einem Verwaltungsverfahren ist dabei von Kenntnis „bei Gelegenheit“ zu unterscheiden. Dieses Erfordernis soll zum einen sicherstellen, dass die Gemeinde von dem Antrag in seiner konkreten Gestalt umfassend Kenntnis erlangt und somit auf hinreichender Grundlage über die Folgen für die gemeindliche Bauleitplanung befinden kann und nicht bereits aufgrund von Mutmaßungen tätig zu werden braucht. Zum anderen dient das Abstellen auf die förmliche Kenntniserlangung in einem Verwaltungsverfahren dazu, den Beginn der Frist regelmäßig den Verwaltungsvorgängen entnehmen und somit eindeutig bestimmen zu können. Als förmliche Kenntnisnahme ist dabei jedenfalls die Beteiligung der Gemeinde durch die Genehmigungsbehörde im Rahmen der Einvernehmenserteilung nach § 36 Abs. 1 BauGB zu verstehen. Vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Auflage 2014, § 15 Rn. 24; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 15 Rn. 15; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 15 Rn. 47; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Oktober 2014, § 15 Rn. 80; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2014, § 15 Rn. 71l. Die Beigeladene hat nicht binnen sechs Monaten nach förmlicher Kenntniserlangung die Zurückstellung beantragt (dazu a.). Eine Einhaltung der Frist ist vorliegend auch nicht aufgrund ihrer Hemmung oder ggf. Unterbrechung anzunehmen (dazu b.). a. Der Antrag auf Zurückstellung ist vorliegend erst nach Ablauf von sechs Monaten gestellt worden. Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 hat der Antragsgegner die Beigeladene von dem am 14. Februar 2012 bei ihm eingegangenen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Windenergieanlage unter Beifügung der Antragsunterlagen in Kenntnis gesetzt und um Stellungnahme gebeten. Das Schreiben nebst Antragsunterlagen ging bei der Beigeladenen am 1. März 2012 ein. Somit hatte die Beigeladene zu diesem Zeitpunkt förmlich innerhalb eines Verwaltungsverfahrens von dem Bauvorhaben Kenntnis erlangt. Ein späterer Zeitpunkt der Kenntnis von dem Bauvorhaben folgt nicht daraus, dass der Antragsgegner die Beigeladene mit Schreiben vom 4. Februar 2014 zu einem Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage (Az. 51.1-9990371 - G 4/12 - Nd) vom gleichen Tage (erneut) um Stellungnahme ersuchte. Wann ein Genehmigungsantrag im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB als neu anzusehen ist, so dass in der Folge die Frist von sechs Monaten erneut zu laufen beginnt, beurteilt sich danach, ob aufgrund von Veränderungen die Frage der planungsrechtlichen Beurteilung neu aufgeworfen wird und deshalb der Gemeinde unter Berücksichtigung ihrer gemeindlichen Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 78 Abs. 1 LV NRW erneut Gelegenheit zu geben ist, ihre Bauleitplanung zu überdenken und sich ggf. der Sicherungsinstrumente für eine neu aufzustellende Planung zu bedienen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24. August 2006 ‑ 22 ZB 06.1091 ‑, juris Rn. 5. Dem Schreiben des Antragsgegners vom 4. Februar 2014 an die Beigeladene lag kein neuer Antrag zu Grunde. Der Antragsteller hatte seinen Antrag am 14. Februar 2012 eingereicht, der bei dem Antragsgegner unter eben diesem Aktenzeichen 51.1‑9990371 - G 4/12 - Nd geführt wurde. Die bei dem Antragsgegner am 29. Juni 2012 bzw. (wohl) am 4. Februar 2014 eingegangenen Anträge, das Verfahren ruhend zu stellen bzw. wieder aufzunehmen, betreffen kein neues Verfahren, sondern stehen im Gegenteil in Kontinuität mit dem ursprünglich eingereichten Antrag. Hierfür spricht auch, dass der Antragsgegner trotz Bezeichnung als „Antrag […] vom 4. Februar 2014“ das Verfahren unter dem Aktenzeichen des Antrags vom 14. Februar 2012 fortgeführt hat. Die Beigeladene beantragte die Zurückstellung des Genehmigungsantrags erst mit bei dem Antragsgegner am 28. März 2014 eingegangenem Schreiben, also nach zwei Jahren und 27 Tagen. Die Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist damit überschritten. b. Etwas anderes folgt nicht aus einer (faktischen) Aussetzung des Verfahrens aufgrund des Antrags des Antragstellers vom 29. Juni 2012 und des Telefonvermerks des Antraggegners vom 27. September 2012 bis zur Wiederaufnahme (wohl) am 4. Februar 2014. Der dazwischenliegende Zeitraum ist bei der Berechnung der seit der Kenntnisnahme verstrichenen Zeit nicht unberücksichtigt zu lassen. Ob und auf welcher Rechtsgrundlage ein förmliches oder faktisches Aussetzen des Verwaltungsverfahrens möglich ist, für eine Befugnis aus dem - in § 10 VwVfG kodifizierten - Verfahrensermessen vgl. Wolf/Bachof/ Stober/Kluth, Verwaltungsrecht, Band I, 12. Aufl. 2007, § 60 Rn. 27; Pünder, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 13 Rn. 48; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 9 Rn. 203; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 9 Rn. 66 sowie Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 9 Rn. 22; für eine analoge Anwendung von § 94 VwGO: Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Aufl. 1986, § 20 III.; offen: Riedl, in: Obermayer, VwVfG, 3. Aufl. 1999, § 9 Rn. 57, bedarf ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass ein (faktisches) Ruhen des Genehmigungsverfahrens zu einer Hemmung (oder ggf. einer Unterbrechung) der Frist aus § 15 Abs. 3 Satz 3 VwGO führt. Auch wenn man eine Hemmung (oder ggf. Unterbrechung) des Laufs der sechsmonatigen Frist aus § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch eine Aussetzung des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens grundsätzlich für möglich erachtet, ist eine solche vorliegend nicht eingetreten. Aus der Systematik des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB folgt, dass eine Hemmung oder Unterbrechung des Fristlaufs jedenfalls einer förmlichen Mitteilung über das Aussetzen und die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens an die beteiligte Gemeinde bedarf. An einer solchen förmlichen Mitteilung fehlt es hier. § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt für den Lauf der Frist die förmliche Kenntniserlangung von dem Bauvorhaben in einem Verwaltungsvorhaben voraus. Angesichts der weitreichenden Folgen des Versäumnisses einer rechtzeitigen Antragstellung, nämlich des Ausschlusses des Antragsrechts mit Ablaufen der Frist, vgl. die Beschlussempfehlung und den Bericht des Verkehrsausschusses zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien, BT-Drs. 15/2996, Seite 66, zu Art. 1 § 15; vgl. weiterhin Bay. VGH, Beschluss vom 24. August 2006 - 22 ZB 06.1091 -, juris Rn. 3; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2014, § 15 Rn. 71 l; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 15 Rn. 47, dient die Anknüpfung an die förmliche Kenntniserlangung in einem Verwaltungsverfahren - wie bereits ausgeführt - unter anderem dazu, den Beginn der Frist eindeutig bestimmen zu können. Die regelmäßig schriftlich erfolgende Aufforderung der Genehmigungsbehörde, sich zu der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu erklären, bzw. - im Fall der Identität von Genehmigungsbehörde und Planungsträger - der Eingang des Genehmigungsantrags selbst kann den Verwaltungsvorgängen entnommen werden und ist damit objektiv überprüfbarer Anknüpfungspunkt für den Lauf der Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Insoweit nimmt es der Gesetzgeber in Kauf, dass die Gemeinde aufgrund informeller Kenntnis des Vorhabens bereits mit der Aufstellung einer Bauleitplanung beginnen kann, ohne dass die Sechsmonatsfrist zu laufen beginnt. Für Beginn und Ende der Aussetzung und damit für eine hierauf basierende Berechnung des (nach hinten verschobenen) Fristablaufs kann nichts anderes gelten. Wann genau ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt worden und ob bzw. wann die Behörde die Aussetzung verfügt hat, wird in zahlreichen Fällen - gerade auch im Hinblick auf die in der Praxis häufig anzutreffende faktische Aussetzung durch schlichtes Nichtbetreiben - nicht bzw. nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit festzustellen sein. Erst im Moment der förmlichen Kenntnis der Aussetzung des Genehmigungsverfahrens darf die Gemeinde darauf vertrauen, dass ein Tätigwerden ihrerseits innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Antrags ausnahmsweise doch nicht erforderlich ist. Insoweit könnte auch die Hemmung der Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB ‑ entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht schon durch die Entscheidung der Genehmigungsbehörde, das Verfahren auszusetzen, sondern erst durch die förmliche gemeindliche Kenntnis hiervon herbeigeführt werden. Der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, dass sich ohne eine förmliche Mitteilung an die beteiligte Gemeinde über die Aussetzung und die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens Beginn und Ende einer Verfahrensaussetzung nicht eindeutig bestimmen lassen: Der Antragsteller hat am 29. Juni 2012 bei dem Antragsgegner beantragt, das Verfahren „ruhen“ zu lassen. Eine Entscheidung hierüber findet in den Verwaltungsvorgängen keinen Niederschlag. Aus einem Telefonvermerk vom 27. September 2012 folgt, dass das Verfahren ab diesem Zeitpunkt unbefristet „ruhen“ sollte. Mit mehreren auf den 4. Februar 2014 datierten Schreiben beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens. Eines dieser Schreiben trägt einen Eingangsstempel der Fachabteilung des Antragsgegners vom 12. Februar 2014. Bereits mit Schreiben vom 4. Februar 2014 an die Beigeladene und andere Behörden nahm der Antragsgegner aber die Bearbeitung des Genehmigungsantrags offensichtlich wieder auf, was für einen Eingang schon an diesem Tag spricht. Zwar scheinen Beschäftigte des Beigeladenen zu irgendeinem Zeitpunkt entweder durch Mitarbeiter des Antragsgegners oder im Rahmen von Gesprächen über die zukünftige Bauleitplanung durch den Antragsteller selbst jedenfalls informell Kenntnis davon erlangt zu haben, dass der Antrag vorläufig nicht weiterbearbeitet wird. Anderenfalls hätte es für die Beigeladene nahegelegen, sich bei dem Antragsgegner nach dem Fortgang des Zurückstellungsverfahrens zu erkundigen. Hinweise darauf, dass der Beigeladenen die Aussetzung des Verfahrens förmlich mitgeteilt worden wäre, enthalten die Verwaltungsvorgänge jedoch nicht. Hat die Beigeladene den nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlichen Antrag nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB gestellt, führt dies mangels wirksamer Antragstellung zur Rechtswidrigkeit der von dem Antragsgegner verfügten Zurückstellung des Genehmigungsantrags. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprich der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keine Anträge gestellt und sich somit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung des die Zurückstellung des Genehmigungsantrags betreffenden Hauptsacheverfahrens mit 1 % der Investitionssumme. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 ‑ 8 B 1652/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 475 = juris Rn. 79, und vom 18. Dezember 2014 - 8 B 646/14 -, juris Rn. 33. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren. Vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, abzurufen unter http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).