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Beschluss

8 B 646/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 15 Abs. 3 BauGB ist entsprechend auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren anwendbar. • Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn nach dem Stand des Flächennutzungsplanverfahrens objektive Anhaltspunkte bestehen, dass das Vorhaben die künftige Planung unmöglich machen oder wesentlich erschweren könnte. • Für die Gefährdungsprognose genügt im frühen Planungsstadium ein nicht besonders hoher Nachweisgrad; bloße Vermutungen reichen jedoch nicht aus. • Das Aussetzungsinteresse des Vorhabenträgers überwiegt nicht, wenn die Planung noch nicht planreif ist und die Einwendungen sowie Behördenbeteiligung die künftige Lage der Konzentrationsflächen in Frage stellen.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit und Rechtmäßigkeit der Zurückstellung nach §15 Abs.3 BauGB bei immissionsschutzrechtlicher Genehmigung • § 15 Abs. 3 BauGB ist entsprechend auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren anwendbar. • Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn nach dem Stand des Flächennutzungsplanverfahrens objektive Anhaltspunkte bestehen, dass das Vorhaben die künftige Planung unmöglich machen oder wesentlich erschweren könnte. • Für die Gefährdungsprognose genügt im frühen Planungsstadium ein nicht besonders hoher Nachweisgrad; bloße Vermutungen reichen jedoch nicht aus. • Das Aussetzungsinteresse des Vorhabenträgers überwiegt nicht, wenn die Planung noch nicht planreif ist und die Einwendungen sowie Behördenbeteiligung die künftige Lage der Konzentrationsflächen in Frage stellen. Die Antragstellerin beantragte immissionsschutzrechtlich die Genehmigung zum Bau und Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf bestimmten Flurstücken. Die Gemeinde beschloss die Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Windkonzentrationsflächen und beantragte bei der Genehmigungsbehörde die Zurückstellung der Entscheidung nach § 15 Abs. 3 BauGB für bis zu einem Jahr. Die Behörde erließ am 2. April 2014 einen Zurückstellungsbescheid. Die Antragstellerin suchte vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, der abgelehnt wurde; dagegen richtete sich die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Zurückstellung und insbesondere, ob § 15 Abs. 3 BauGB entsprechend auf immissionsschutzrechtliche Verfahren anwendbar ist und ob die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Interessenabwägung die Zurückstellung rechtfertigen. • Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB bildet die Grundlage für den Zurückstellungsbescheid; die Vorschrift ist entsprechend auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren anwendbar. • Auslegung und Gesetzgebungsverlauf sprechen nicht dagegen, die Vorschrift auch in immissionsschutzrechtlichen Verfahren anzuwenden; die Änderung durch Satz 4 führte nicht zu einem ausdrücklichen Ausschluss solcher Verfahren. • Tatbestandliche Voraussetzungen sind im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheids zu prüfen; hier lagen ein Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans und konkrete Planungsmaßnahmen vor. • Gefährdungsprognose: Es genügen objektive Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben der Planung widersprechen oder sie erheblich erschweren könnte; der Nachweisanspruch ist im frühen Planungsstadium nicht hoch, rein spekulative Annahmen reichen aber nicht. • Besondere Berücksichtigung verdienen die konzeptionellen Eigenheiten von Windkonzentrationsflächen, namentlich die negative Ausschlusswirkung und die Notwendigkeit eines schlüssigen Gesamtkonzepts; vor Abschluss der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung kann keine hinreichende Verlässlichkeit für die Lage des Vorhabengrundstücks innerhalb einer Konzentrationsfläche angenommen werden. • Im vorliegenden Fall war die Planung noch nicht planreif: Öffentlichkeitsbeteiligung und Behördenbeteiligung waren zwar teilweise durchgeführt bzw. vorbereitet, Einwendungen lagen vor und führten später zu Veränderungen der Potentialflächen, sodass eine verlässliche Prognose über die endgültige Lage des Vorhabens nicht möglich war. • Interessenabwägung: Aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Abwägung im Planverfahren überwiegt das Planungsinteresse der Gemeinde gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin; daher war die Zurückstellung voraussichtlich rechtmäßig. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; der Zurückstellungsbescheid vom 2. April 2014 ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. § 15 Abs. 3 BauGB ist entsprechend auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren anwendbar. Die Voraussetzungen für die Zurückstellung lagen vor, weil die Flächennutzungsplanung konkretisiert, aber noch nicht planreif war und erhebliche Einwendungen sowie noch ausstehende Behördenbeteiligung die endgültige Lage der Konzentrationsflächen in Frage stellten. Bei der Interessenabwägung überwog das gemeindliche Planungsinteresse gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde bis 35.000 € festgesetzt.