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Beschluss

6 A 455/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0605.6A455.15.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Ministerialrats auf Zulassung der Berufung, der die Weiterbeschäftigung über die in § 31 Abs. 2 LBG NRW festgelegte Altersgrenze hinaus begehrt.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Bestimmungen der §§ 31, 32 LBG NRW auch in der zum 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW mit der Richtlinie 2000/78/EG und § 10 Abs. 1 Satz 1 AGG vereinbar sind.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 45.000 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Ministerialrats auf Zulassung der Berufung, der die Weiterbeschäftigung über die in § 31 Abs. 2 LBG NRW festgelegte Altersgrenze hinaus begehrt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Bestimmungen der §§ 31, 32 LBG NRW auch in der zum 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW mit der Richtlinie 2000/78/EG und § 10 Abs. 1 Satz 1 AGG vereinbar sind. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 45.000 Euro festgesetzt