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Beschluss

2 L 1294/15

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2015:1110.2L1294.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 40.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 40.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der - sinngemäß - gestellte Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Eintritt seines Ruhestandes über den 31. Januar 2016 bis zu einer gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (2 K 2889/15) hinauszuschieben, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eine (zumindest teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache zu Lasten des Antragsgegners, da mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über den 31. Januar 2016 hinaus der im Klageverfahren 2 K 2889/15 verfolgte Anspruch zum Teil schon erfüllt würde. Da die einstweilige Anordnung ihrem Zweck entsprechend lediglich der Sicherung, hingegen nicht der Befriedigung von Rechten dient, darf sie die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich aber nicht vorwegnehmen. Etwas anderes gilt vor dem Hintergrund des Gebots eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ausnahmsweise nur dann, wenn eine einstweilige Anordnung für den betreffen-den Antragsteller zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile notwendig ist, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirkt werden kann, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Haupt-sache spricht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2008 - 6 B 971/08 -, juris, vom 9. Januar 2008 - 6 B 1763/07 -, IÖD 2008, 145, und vom 25. Juni 2001 - 1 B 789/01 -, DÖD 2001, 314; OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 3 M 11/99 -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 10. Au-gust 2014 - 2 L 837/14 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. September 2013 - 13 L 1412/13 -, juris. Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat zwar das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht, denn ein wirksamer (insbesondere rechtskräftig abgeschlossener) Rechtsschutz im anhängig gemachten Hauptsacheverfahren 2 K 2889/15 dürfte wegen der Kürze der Zeit bis zum Eintritt des Antragstellers in den gesetzlichen Ruhestand zum 31. Januar 2016 nicht zu erreichen sein, zumal schon begrifflich ein Hinausschieben des Beginns des Ruhestandes nur möglich ist, solange der Ruhestand noch nicht eingetreten ist. Dem entspricht auch der erkennbare Zweck der Vorschrift, nämlich die befristete Fortführung des Dienstes des Beamten im dienstlichen Interesse, etwa um ein bestimmtes Vorhaben noch abzuschließen; dem widerspräche eine Wiederaufnahme des Dienstes nach Eintritt in den Ruhestand. Dies hat auch Auswirkungen auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Der Erlass oder die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Anordnung auf vorläufiges Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand verbietet sich, wenn der betreffende Beamte bereits zuvor in den Ruhestand getreten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94.11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 1 A 871/09 -, juris; OVG Saarl., Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 B 452/13 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 - 2 K 823/14 -, juris, und Beschluss vom 25. September 2013 - 13 L 1412/13 -, a. a. O. Im vorliegenden Fall fehlt es aber an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Es kann nicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhe-stand hat und dementsprechend im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung. In der Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2015 - 6 A 455/15 -, juris m.w.N., ist geklärt, dass die hier in Rede stehende Fassung des § 32 Abs. 1 LBG NRW so-wohl mit der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (RL 2000/78 EG v. 27. November 2000, Abl. EG Nr. L 303 S. 16) als auch mit § 10 Abs. 1 Satz 1 AGG vereinbar ist. Der hier streitgegenständliche Bescheid des Antragsgegners vom 1. August 2015 ist formell nicht zu beanstanden. Der Personalrat war schon deshalb nicht zu beteiligen, da § 72 Abs. 1 Nr. 10 LPVG die Mitbestimmung nur im Falle der beabsichtigten Weiterbeschäftigung von Beamten über die Altersgrenze hinaus vorsieht, nicht hingegen, wenn die Dienststelle einen entsprechenden Antrag eines Beamten auf Hinausschieben der Altersgrenze ablehnt. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Bd. 2, § 72 Rdnr. 381. Die Gleichstellungsbeauftragte, die auch bei beabsichtigter Ablehnung des Antrags gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG einzubeziehen sein dürfte, wurde vor der ablehnenden Entscheidung ordnungsgemäß beteiligt. Das Antragsvorbringen zeigt auch nicht auf, dass der Bescheid vom 1. August 2015 materiell-rechtlich zu beanstanden ist. Nach Maßgabe des § 32 Abs. 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats hinaus, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Nach Satz 2 ist der Antrag spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Im vorliegenden Fall ist der am 11. Mai 2015 beim Antragsgegner eingegangene Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zwar fristgerecht gestellt worden. Indes hat der Antragsteller das Vorliegen der weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht glaubhaft gemacht. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW vor, ist dem Dienstherrn eine Ermessensentscheidung eröffnet. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall keine Ermessensentscheidung getroffen, da er bereits ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand verneint hat. Beim „dienstlichen Interesse“ im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2014 - 6 B 457/14 -, juris, vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, IÖD 2014, 64, und vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris. Der Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW („wenn dies im dienstlichen Interesse liegt“), die systematische Stellung der Regelung (im Anschluss an den Regelfall des Ruhestands wegen Erreichens der Altersgrenze in § 31 LBG NRW) sowie der Sinn und Zweck der Vorschrift (wenn es für den Dienstbetrieb förderlich ist, soll die Möglichkeit bestehen, dass von dem Beamten über die Regelaltersgrenze hinaus eine bereits begonnene Arbeit fortgesetzt und beendet wird) machen deutlich, dass die Regelung einen Ausnahmefall und nicht den Regelfall darstellt. Die Gründe für ein Hinausschieben des Ruhestandes müssen sich mithin aus besonderen dienstlichen Belangen ergeben, um einer vom Regelfall abweichenden Situation Rechnung zu tragen. Vgl. auch VG Frankfurt, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 9 L 930/15.F -, juris, zum ähnlich konzipierten § 34 Abs. 1 Satz 1 HBG. Ausgehend von diesem Grundverständnis der Norm sind jeweils die Besonderheiten des Einzelfalles bei der Prüfung des „dienstlichen Interesses“ in den Blick zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2014 - 6 B 215/14 -, juris. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 - 6 B 1370/14 -, juris, vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, a. a. O., und vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, In Anwendung dieser Grundsätze hat der Antragsgegner im vorliegenden Fall die gesetzlichen Grenzen seines Organisationsermessens nicht überschritten und rechtsfehlerfrei hinsichtlich des Antragstellers ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Eintritts seines Ruhestands verneint. Der am 00.00.1950 geborene Antragsteller - der stellvertretender Schulleiter des T. Gymnasiums in L. ist - tritt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 u. 3 LBG NRW regulär zum Ende des Schulhalbjahres mit Ablauf des 31. Januar 2016 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand. Der Antragsgegner hat in seinem ablehnenden Bescheid vom 1. August 2015 darauf abgestellt, dass ein Wechsel in der Schulleitung immer mit der Übergabe von Unterlagen zur Vorbereitung auf die neuen Aufgaben und einer Einarbeitung verbunden sei. Durch ein gezieltes Übergabemanagement bestehe keine Gefahr eines Wissensverlustes. Auch sei die Nachbesetzung der Stelle des stellvertretenden Schulleiters haushaltsrechtlich abgesichert. Im Hinblick auf die Unterrichtsfächer des Antragstellers würde eine Verlängerung seiner Dienstzeit um ein halbes Jahr nur zu einer Verschiebung des Problems führen. Ein fachspezifischer Bedarf könne insoweit nur durch befristete und unbefristete Neueinstellungen, möglicherweise durch Neuaufnahmen durch Versetzungen aus anderen Bundesländern und ggfs. Abordnungen von benachbarten Schulen aufgefangen werden. Der Antragsgegner hat damit auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im Rahmen seiner personalwirtschaftlichen Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit nachvollziehbar begründet, warum an einem Hinausschieben des Ruhestandes des Antragstellers kein dienstliches Interesse besteht. Das Erreichen der Altersgrenze durch den Antragsteller und dessen Eintritt in den Ruhestand stellt jeweils zunächst einen planbaren und vorhersehbaren Vorgang dar. Dass die stellvertretende Schulleitung bei Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand auf einen Nachfolger übergeht, stellt keinen atypischen Sachverhalt dar. Bei der Übergabe der Dienstgeschäfte handelt es sich um einen typischen Sachverhalt, der regelmäßig durch einen kraft Gesetzes erfolgten Übertritt eines Beamten in den Ruhestand vorkommt. Im Fall eines Aufschubs des Ruhestandseintritts würden diese Belange ein halbes Jahr später ebenso relevant sein wie am 31. Januar 2016. Hieran ändert auch nichts, dass sich der Schulleiter sowie auch die Schulpflegschaft und eine Schülerin schriftlich für einen Verbleib des Antragstellers im Amt ausgesprochen haben, denn es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts dafür ersichtlich, dass die vom Antragsteller besetzte Stelle als stellvertretender Schulleiter des T. Gymnasiums in L. mit seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Januar 2016 für längere Zeit vakant bleibt. Nach Angaben des Antragsgegners rechnet dieser mit einer entsprechenden Nachbesetzung bereits zum 1. Februar 2016. Die Nachbesetzung der Stelle ist danach auch haushaltsrechtlich abgesichert. Es handelt sich im vorliegenden Fall insoweit nicht um eine (unvorhersehbare) Ausnahmesituation, die ein Hinausschieben des Ruhestandes des Antragstellers erfordert, sondern um eine planbare und vorhersehbare personelle Entwicklung, der der Antragsgegner rechtzeitig durch Ausschreibung der Stelle im öffentlichen Bewerberportal STELLA NRW Rechnung getragen hat. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners liegt eine zulässige Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle vor. Da jedoch keine Bewerbung einer Frau vorlag, wurde die Stelle aufgrund des Votums der Gleichstellungsbeauftragten erneut im Bewerberportal STELLA NRW veröffentlicht, so dass die Aussicht besteht, dass sich der Bewerberkreis über den weiterhin interessierten Bewerber hinaus noch erweitert und die Wiederbesetzung der Stelle zum 1. Februar 2016 zum gegenwärtigen Zeitpunkt hinreichend gesichert ist. Zu Recht hat der Antragsgegner insoweit auch darauf abgestellt, dass die Schule weiterhin durch einen allseits als sehr erfahren angesehenen Schulleiter - Herrn OStD I. - geleitet wird, der den Nachfolger oder die Nachfolgerin des Antragstellers in die Dienstgeschäfte und Aufgaben einweisen kann. Eine (ggfs. langandauernde) Vakanz in der Schulleitung ist damit nach gegenwärtigem Stand nicht zu befürchten. Auch der Vortrag des Antragstellers, dass im nächsten Schuljahr insgesamt sechs Lehrkräfte, darunter die beiden Koordinatoren StD S. (Erprobungsstufe – zum 1. Februar 2016) und StD N. (Oberstufe – zum 1. August 2016) in den Ruhestand gehen, so dass der Schulleiter für die Bewältigung der Umbrüche dringend die Unterstützung eines erfahrenen Stellvertreters benötige, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines dienstlichen Interesses hinsichtlich des Hinausschiebens des Ruhestandes des Antragstellers zu begründen. Im Hinblick auf die Darstellung des Antragstellers, dass StD N. zum 1. August 2016 in Ruhestand gehe, ist auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers bereits nicht schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich, dass und inwiefern hier ein Hinausschieben des Ruhestandes des Antragstellers bis zum 31. Juli 2016 überhaupt erforderlich sein soll und insbesondere im dienstlichen Interesse liegt. Dass der erfahrene Schulleiter nicht in der Lage sein soll, entweder alleine bzw. mit dem Nachfolger oder der Nachfolgerin des Antragstellers zusammen die Besetzung der Stelle des Koordinators der Oberstufe ab dem 1. August 2016 zu regeln, ist vom Antragsteller weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist auch der Einwand des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Aufgaben der Koordinatoren für die Erprobungsstufe und die Oberstufe im Falle deren Ausscheidens nicht zwangsläufig auf den stellvertretenden Schulleiter übergehen. Dem ist der Antragsteller ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat insbesondere auch nicht glaubhaft gemacht, dass eine solche Übertragung von Aufgaben der ausscheidenden Koordinatoren auf den stellvertretenden Schulleiter in der Vergangenheit der ständigen Übung am T. Gymnasium L. entsprochen hätte. Demgegenüber hat der Antragsgegner diesbezüglich unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des schulfachlichen Dezernenten vom 18. September 2015 ausgeführt, dass es im Schulbereich vielmehr üblich sei, dass Lehrkräfte (zumeist Oberstudienräte) kommissarisch mit den Aufgaben der Koordinierung beauftragt werden und dass das T. Gymnasium L. von einer entsprechenden kommissarischen Aufgabenübertragung auch in der Vergangenheit Gebrauch gemacht habe. Als Beispiel ist hierzu angeführt worden, dass StD S. in der Zeit vom 7. November 2006 bis September 2010 die Funktion des Erprobungsstufenkoordinators kommissarisch wahrgenommen habe. Auch dieser Vortrag ist von dem Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellt worden. Ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin des Antragstellers wird sich gewiss in das bedeutende Amt des stellvertretenden Schulleiters einarbeiten müssen, es ist indes nicht ersichtlich, dass ohne ein Hinausschieben des Ruhestandes des Antragstellers um ein halbes Jahr die Leitung der Schule oder die Koordination der Erprobungs- sowie der Oberstufe gefährdet wäre. Insbesondere ist auch die personalwirtschaftliche Erwägung des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden, dass eine nachhaltige Stellenbesetzung im vorliegenden Fall nur durch eine Neubesetzung sichergestellt ist und ein Hinausschieben des Ruhestandes des Antragstellers die Notwendigkeit einer Neubesetzung lediglich um ein halbes Jahr hinausschiebt. Dies gilt auch mit Blick auf die Unterrichtsfächer des Antragstellers. Insbesondere im Hinblick auf das Unterrichtsfach Mathematik zeigt das Vorbringen des Antragstellers nicht auf, dass die Hinausschiebung seines Ruhestandes bis zum 31. Juli 2016 erforderlich ist. Die Kündigung des Lehrers I1. zum 31. März 2015 ist durch eine zum 1. August 2015 erfolgte Neueinstellung weitestgehend kompensiert worden. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des schulfachlichen Dezernenten L2. unterrichtet die Lehrkraft G. derzeit mit 16 Stunden das Fach Mathematik in der Sekundarstufe I. Die für den 31. Januar 2016 anstehenden Zurruhesetzungen des StD S. und des Antragstellers werden nach dem Vortrag des Antragsgegners - der vom Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellt wurde - durch Neueinstellungen kompensiert. Der Antragsgegner hat für das Fach Mathematik zwei Stellen zum Einstellungstermin 1. November 2015 ausgeschrieben. Zum einen hat Frau H. eine Einstellungszusage erhalten. Deren Ernennungsurkunde zur Studienrätin im Beamtenverhältnis auf Probe wurde am 29. Oktober 2015 erstellt, an das T. Gymnasium L. übersandt und wird mit der Aushändigung wirksam. Frau H. hat eine Lehrbefähigung für die Fächer Mathematik und Physik. Ferner hat Frau T3. - die eine Lehrbefähigung für die Fächer Mathematik und Biologie besitzt - eine Einstellungszusage erhalten. Ausweislich der Stellungnahme des schulfachlichen Dezernenten vom 18. Februar 2015 kann an dem T. Gymnasium L. zudem - wenn dies notwendig sein sollte, bei entsprechenden haushaltsrechtlichen Voraussetzungen - eine weitere Stelle bereitgestellt werden. Soweit der Antragsteller von der Schulleitung noch im ersten Halbjahr der Q2 als Mathematiklehrer eingeteilt ist, ergibt sich ebenfalls kein Grund für ein Hinausschieben seines Ruhestandes. Ein Wechsel des Lehrers vor dem Abitur erfordert zweifelsohne eine Umstellung der Schüler auf den neuen Lehrer und den individuellen Unterrichtsstil, gleichwohl wirkt sich im vorliegenden Fall der Eintritt in den Ruhestand des Antragstellers zum 31. Januar 2016 nicht durchgreifend nachteilig für die Schüler des Mathematikkurses aus, denn die Abituraufgaben werden zum einen in Nordrhein-Westfalen zentral und nicht von dem jeweiligen Lehrer gestellt und zum anderen wird die erste Klausur der Q2 und damit die letzte Klausur vor der externen Abiturprüfung am 15. Februar 2016 geschrieben; sie wird damit noch von dem Antragsteller unterrichtlich vorbereitet. Ab dem 1. Februar 2016 ist mit Blick auf die Neueinstellungen am T. Gymnasium L. in der Q2 ein entsprechend qualifizierter Mathematikunterricht durch einen Lehrer bzw. eine Lehrerin mit entsprechender Lehrbefähigung aufgrund der Neueinstellungen sichergestellt. Entsprechendes gilt für die Fächer Physik und Informatik. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners stehen dem T. Gymnasium L. mit der Zurruhesetzung des StD S. und des Antragstellers mit Ablauf des 31. Januar 2016 mit OStR C. sowie Herrn T4. zwei Informatiklehrer mit entsprechender Lehrbefähigung zur Verfügung. Nach den aktuellen Planungen der Schule soll Herr T4. im zweiten Schulhalbjahr der Q2 im Fach Informatik als Lehrer eingesetzt werden. Der Antragsteller hat in der Antragsschrift vom 7. September 2015 selbst ausgeführt, dass Herr T4. über die fachliche Qualifikation verfügt. Die Lehrer C. und T4. besitzen auch die Lehrbefähigung für die Fächer Mathematik und Physik und können damit durch die beiden Neueinstellungen entlastet werden. Zu Recht verweist der Antragsgegner darauf, dass auch kein Erfordernis besteht, dass der Antragsteller noch die mündliche Abiturprüfung einer Schülerin im Fach Informatik abnehmen muss. Denn nach § 37 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 26 Abs. 4 Satz 1 APO-GOSt (BASS 13 – 32 Nr. 3.2) ist insoweit Fachprüferin oder Fachprüfer in der Regel die Fachkraft, die die Schülerin oder den Schüler im letzten Halbjahr der Qualifikationsphase unterrichtet hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwerts kommt aufgrund des Umstandes, dass das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht.