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Urteil

10 A 1796/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0609.10A1796.13.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist gelernter Landwirt und wohnt mit seiner Ehefrau sowie seinen auf dem Altenteiler lebenden Eltern auf der Hofstelle N.-----straße 56 in I. . Dort hatten die Eltern circa 6.000 Hühner gehalten. Er betreibt Ackerbau auf rund 16 ha eigenen beziehungsweise gepachteten Flächen mit Hilfe von Lohnunternehmern und befreundeten Nachbarn. Der Kläger errichtete im Außenbereich der Stadt P. auf dem Grundstück M. H. 6, Gemarkung P. , Flur 25, Flurstück 23, einen Legehennenstall, weil eine entsprechende Weiterentwicklung auf der Hofstelle aus Gründen des Immissionsschutzes nicht möglich war. Eine Baugenehmigung der Beklagten vom 22. September 2009 erlaubte 14.976 Legehennenplätze. Der Stall liegt etwa 8 km von der Hofstelle entfernt, was einer Fahrzeit mit dem PKW von etwa zehn Minuten entspricht. Im Flächennutzungsplan sind das Flurstück 23 und seine nähere Umgebung als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der Kreis X. erteilte dem Kläger unter dem 21. Mai 2012 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer weiteren Anlage zum Halten von Geflügel auf dem Flurstück 23. Diese erstreckt sich neben dem unveränderten Weiterbetrieb vorhandener Anlagen auf die Aufstockung des Tierbestandes in dem vorhandenen Legehennenstall (Betriebseinheit BE 1) von 14.976 auf 17.664 Legehennen sowie die Errichtung und den Betrieb eines neuen Legehennenstalls – BE 2 – für 21.528 Legehennen. Diesen hat der Kläger bislang nicht errichtet. Insgesamt können damit nach Verwirklichung des Vorhabens 39.192 Tiere in einem geschlossenen Etagensystem (Bodenhaltungsverfahren) gehalten werden. Mit Bauantrag vom 28. Februar 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses für sich und seine Ehefrau mit einer Wohnfläche von circa 155 qm sowie eines Carports auf dem Flurstück 23 circa 85 m nördlich des genehmigten Legehennenstalls BE 2. Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 13. Juni 2012 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger führe keinen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Einer Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB stehe entgegen, dass das Bauvorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche. Eine Begünstigung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB scheide aus, da diese Vorschrift einen funktionalen Zusammenhang zwischen dem existierenden Betrieb und der beabsichtigten Erweiterung voraussetze. Für einen solchen funktionalen Zusammenhang sei erforderlich, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben dem bestehenden Betrieb „diene“, was hier nicht der Fall sei. Eine Notwendigkeit der Verlegung des Betriebsleiterwohnhauses von der Hofstelle in die Nähe des Legehennenstalls habe der Kläger nicht aufgezeigt. Aufgrund der bisher offensichtlich funktionierenden Betriebsabläufe könne eine solche Notwendigkeit auch nicht angenommen werden. Der Kläger hat am 22. Juni 2012 Klage erhoben und vorgetragen: Für die Genehmigungsfähigkeit eines Betriebsleiterwohnhauses mache es keinen Unterschied, ob es zu einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 201 BauGB oder zu einem gewerblichen Tierhaltungsbetrieb gehöre. Die Grundsätze zur zulässigen Erweiterung von landwirtschaftlichen Betrieben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB seien daher in gleichem Maße auf Betriebe anzuwenden, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB errichtet worden seien. Maßgeblich sei demnach, ob ein „vernünftiger Landwirt“ auf der Hofstelle wohnen würde. Die Hofstelle, zu der auch die Wohnung des Betriebsinhabers gehöre, bilde das organisatorische und betriebswirtschaftliche Zentrum eines landwirtschaftlichen Betriebs. Auch sei die städtebauliche Wertung in § 8 Abs. 3 BauNVO für die positive Beantwortung der Genehmigungsfrage heranzuziehen. Sein mit einem Investitionsaufwand von mehr als einer Million Euro errichteter Legehennenstall sei wegen seiner freien Lage des Stalles im Außenbereich und der von manchen missbilligten gewerblichen Haltung von Legehennen anfällig für Einbrüche, insbesondere durch Angehörige militanter Tierschutzgruppen, die die Tiere freilassen könnten. Die Notwendigkeit des Betriebsleiterwohnhauses sei auch mit Blick auf die unregelmäßig, auch nachts, erforderlichen Tätigkeiten zur Betreuung der Legehennen und der Anlagen gegeben. Von seiner derzeitigen Wohnung aus könne er bei nächtlichen Notfällen, insbesondere bei technischen Defekten, zum Beispiel an der Belüftung, oder beim Ausbrechen eines Feuers keine schnelle Abhilfe schaffen. Elektronische Warneinrichtungen seien unzuverlässig und in solchen Fällen nicht geeignet, den drohenden Gefahren rechtzeitig zu begegnen. Ein Landwirt müsse häufig Termine außerhalb des Betriebsgeländes wahrnehmen, sodass Familienmitglieder einspringen müssten, um beispielsweise den Tierarzt zu instruieren oder Futterlieferungen entgegenzunehmen. Während der Ernte erstrecke sich die Arbeitszeit oft bis spät in die Nacht. Der Landwirt müsse sich dann im Laufe des Tages auf der Hofstelle ausruhen oder Mahlzeiten einnehmen können. Dies sei bei ihm nicht anders. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Gründe des ablehnenden Bescheids wiederholt und ergänzend vorgetragen, unter Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs sei zu beurteilen, ob ein vernünftiger Betriebsinhaber die beantragte Baumaßnahme verwirklichen würde. Nicht ausreichend sei die reine Förderlichkeit für den Betriebsablauf. Die vom Kläger angeführten Gründe genügten dem Erfordernis des funktionalen Zusammenhangs zwischen Betrieb und Vorhaben nicht. Den durch Einbrecher drohenden Gefahren könne mit entsprechender Sicherheitstechnik, etwa Alarmanlagen oder einbruchssichere Türen, vorgebeugt werden. Einen Ausfall der Lüftung müsse sich der Kläger nachts auch dann mittels Alarmtechnik melden lassen, wenn er in der Nähe der Ställe wohnen würde. Die Anfahrt von zehn Minuten stelle keine Verzögerung dar, die die Tiere zusätzlich gefährden könne. Ein umfassendes Betriebskonzept, nach dem seine nächtliche Anwesenheit in der Nähe des Legehennenstalls erforderlich sei, habe der Kläger nicht vorgelegt. Ferner sei sein Betrieb nicht ohne Weiteres mit einem landwirtschaftlichen Betrieb nach § 201 BauGB vergleichbar. Ein Legehennenbetrieb sei wesentlich besser planbar, da er nicht an Erntezeiten gebunden sei und keine witterungsbedingten Arbeitseinsätze anfielen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB liege nicht vor, da von dem Vorhaben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung ausgingen. Die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses sei für den Betrieb auch nicht erforderlich, da der Kläger auch in Notfällen, über entsprechende Sicherheitstechnik alarmiert, rechtzeitig an Ort und Stelle sein könne. Eine Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB scheide wegen Verstoßes gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplans aus. Der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB greife nicht zugunsten des geplanten Betriebsleiterwohnhauses, da es sich dabei nicht um eine angemessene bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs im Sinne dieser Vorschrift handle. Eine solche Erweiterung könne nur in einem Betriebsgebäude, nicht aber in einem Wohngebäude bestehen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor, wegen der unregelmäßigen, nicht planbaren und zur Improvisation zwingenden Arbeitsabläufe sei ein ordnungsgemäßer Betrieb bei dauerhafter räumlicher Trennung von Wohn- und Arbeitsbereich nicht zu gewährleisten. Insbesondere könne er aus Sicherheitsgründen keine steuerlichen beziehungsweise betrieblichen Unterlagen im Legehennenstall aufbewahren, sodass zur Zeit für ihn und seine Ehefrau, die die Büroarbeiten erledige, ein mehrmaliges tägliches Pendeln zwischen Stall und Wohnhaus erforderlich sei. Durch den betrieblich geforderten unregelmäßigen Arbeitseinsatz auch spät abends sei er zur Zeit bis zu sechzehn Stunden täglich auf dem Betriebsgelände – jeweils unterbrochen durch Fahrten zur Wohnung, um dort Mahlzeiten einzunehmen oder Arbeitspausen zu verbringen. Das Betriebsleiterwohnhaus sei, insbesondere nachdem er den Betrieb auf Selbstvermarktung ausgerichtet habe, dringend notwendig. Er produziere pro Jahr etwa 5,4 Millionen Eier und verkaufe mittlerweile unmittelbar an 15 bis 20 Großkunden. Außerdem beschicke er zwei Mal pro Woche einen Wochenmarkt, wo er selbst Eier und Kartoffeln verkaufe. Zur Zeit beschäftige er fünf geringfügig Beschäftigte jeweils etwa 10 bis 12 Stunden pro Woche. Außerdem sei seine Ehefrau im Betrieb tätig. Sie arbeite 25 Stunden pro Woche in der ambulanten Altenhilfe und erledige im Betrieb hauptsächlich die kaufmännischen, aber auch alle anderen Arbeiten. Der Arbeitsalltag beginne etwa um 6 Uhr mit der Suche der verlegten Eier und einer Sichtkontrolle der Legehennen. Er frühstücke im Auto und beginne dann nach 8 Uhr mit den Mitarbeitern mit der Sortierung und Kommissionierung der Eier. Über den ganzen Tag liefere er zu unregelmäßigen Zeiten die Eier aus und gebe sie an Selbstabholer bis abends 20 Uhr oder 21 Uhr heraus. Die Unregelmäßigkeiten bei den anfallenden Arbeiten machten es notwendig, einzelne Arbeiten an seine Ehefrau zu übertragen. Dies erfordere deren Anwesenheit in der Nähe des Betriebs. Zur Zeit sei die Situation durch Dutzende unnütze Hin- und Herfahrten zur Hofstelle gekennzeichnet, die nicht nur viel Zeitverlust mit sich brächten, sondern auch die Betriebsabläufe störten. In jedem Fall bedürfe die Beaufsichtigung der Legehennen der ständigen Anwesenheit und Nähe des Betriebsinhabers am Stall. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. Juni 2012 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 27. Februar 2012 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Carport auf dem Grundstück Gemarkung P. , Flur 25, Flurstück 23, zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt weiterhin vor, dass die Genehmigungsvoraussetzungen für das beantragte Vorhaben nicht vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2). Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Das im Außenbereich geplante Betriebsleiterwohnhaus ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Es handelt sich nicht um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben. Der Legehennenbetrieb des Klägers ist kein landwirtschaftlicher Betrieb. Nach § 201 BauGB ist Landwirtschaft insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zu dem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Letzteres ist unstreitig nicht der Fall. Das Vorhaben des Klägers ist auch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Unter diesen Tatbestand fällt ein Vorhaben, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Nach der Übergangsregelung des § 245a Abs. 4 BauGB ist für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die dem § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unterfallen und für die – wie hier – vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist, § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in seiner bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Das Betriebsleiterwohnhaus soll aber nicht als untrennbarer oder dienender Betriebsteil des Legehennenbetriebes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden. Die Bestimmung stellt einen Auffangtatbestand für die nicht in § 35 Abs. 1 BauGB genannten Vorhaben dar, die auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind. Zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen bedarf es einer rechtlichen Wertung, ob das Vorhaben nach Lage der Dinge des jeweiligen Einzelfalls aus einem der in der Vorschrift genannten Gründe sachgerecht nur im Außenbereich untergebracht werden kann. Diese Wertung beinhaltet vor allem die Entscheidung, ob das Vorhaben überhaupt im Außenbereich ausgeführt werden soll. Das ist nicht der Fall, wenn es zur Erfüllung der zulässigen und an sich außenbereichsadäquaten Funktion nicht erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 – 4 B 209.95 –, BRS 57 Nr. 189 und Urteil vom 14. Mai 1969 – 4 C 19.68 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2013 – 10 A 237/11 –, juris, Rn. 72. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Privilegierungstatbestand hier nicht erfüllt, weil nach der Betriebsbeschreibung und den Angaben des Klägers im gerichtlichen Verfahren der Legehennenbetrieb, für den nachteilige Wirkungen auf die Umgebung und die Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren angenommen worden sind, die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses nicht erfordert. Für die Frage, wann die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses für einen nach dieser Vorschrift privilegierten Tierhaltungsbetrieb erforderlich ist, bietet es sich jedenfalls im Ausgangspunkt an, auf die Anforderungen abzustellen, die an das „Dienen“ eines Vorhabens für einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb zu stellen sind. Für ein Betriebsleiterwohnhaus am Standort eines mit der Hauptnutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierten Betriebes können jedenfalls keine geringeren Anforderungen gelten. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 13. August 2013 ‑ 1 LB 28/11 ‑, juris, Rn. 15. Bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist nach der Rechtsprechung zu beachten, dass der Außenbereich nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden soll. Deshalb „dient“ ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht schon dann, wenn es nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb förderlich ist. Da aber auch nicht verlangt werden kann, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist, bilden die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Die Ausfüllung dieses Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Um zu bestimmen, was „zwischen förderlich und unentbehrlich“ für ein „Dienen“ zu fordern ist, kommt es maßgeblich auf die Sichtweise eines „vernünftigen Landwirts“ an. Voraussetzung für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist, dass ein „vernünftiger Landwirt“ – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1972– 4 C 9.70 –, BRS 25 Nr. 60, und vom 19. Juni 1991 – 4 C 11.89 –, BRS 52 Nr. 78; OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2013 – 10 A 1606/11 –, juris, Rn. 57. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Betriebsleiterwohnungen in Gewerbegebieten nach § 8 BauNVO und die hierzu aufgestellten Grundsätze, dass die Wohnung aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll sein muss und es hierfür ausreicht, dass vernünftige, auf den konkreten Betrieb bezogene Gründe vorliegen, die eine Betriebswohnung als notwendig erscheinen lassen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1999 – 4 B 46/99 –, juris, Rn. 5, können nicht auf Vorhaben im Außenbereich übertragen werden. So entspricht es beispielsweise der ständigen Rechtsprechung, dass aus dem Umstand, dass privilegierten Vorhaben ein besonders starkes Gewicht zukommt, nicht folgt, dass sie an jedem beliebigen Standort im Außenbereich zulässig sind. Auch für privilegierte Anlagen gilt das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber den Außenbereich insbesondere nicht generell als Baubereich für privilegierte Vorhaben freigegeben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juni 1991 – 4 C 11.89 –, juris, Rn. 24, vom 20. Januar 1984 – 4 C 43.81 –, juris, Rn.19 und vom 22. Mai 1987 – 4 C 57.84 –, juris, Rn. 23 Ein „vernünftiger Betriebsinhaber“ würde danach in der konkreten Situation des Klägers seinen 8 km entfernten Wohnsitz nicht an die Betriebsstätte verlegen, die er mit dem Auto in etwa zehn Minuten erreichen kann. Das hier in Rede stehende Baugrundstück auf dem Flurstück 23 ist, wie eine Einsichtnahme in das Grundbuch ergeben hat, Teil der Hofstelle N.-----straße 56, dessen Eigentümer der Kläger ist und wo er mit seiner Ehefrau sowie seinen auf dem Altenteiler lebenden Eltern wohnt. Das Vorhaben beinhaltet also die Errichtung eines weiteren Wohnhauses auf den Flächen des Hofes, was unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Schonung des Außenbereiches nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht kommen kann. Es lässt sich auch nach der Betriebsbeschreibung und den im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Arbeitsabläufen nicht feststellen, dass das Betriebsleiterwohnhaus in der Nähe des Legehennenstalls für den Legehennenbetrieb mehr als nur förderlich ist, sodass der Nutzen für den Betrieb den grundsätzlich unzulässigen baulichen Eingriff in den Außenbereich nicht rechtfertigen kann. Die Schilderungen des Klägers zu seinen Betriebsabläufen belegen nicht, dass der Legehennenbetrieb ohne ein Betriebsleiterwohnhaus – wie vorgetragen – nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand handhabbar wäre. Insbesondere hat der Kläger auch auf mehrfache Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel machen können, dass das Betriebsleiterwohnhaus für die Pflege und Betreuung der Legehennen bei der hier praktizierten Bodenhaltung förderlich sein könnte. Die angesprochenen Arbeitsabläufe wie das Einsammeln, die Sortierung und die Kartonierung der Eier, das Ausmisten des Stalles zweimal in der Woche, die Milbenbehandlung, die im Sommer alle drei Wochen abends anfallen soll, und die zweimal im Jahre anstehende Ausstallung und Neueinstallung der Hälfte des Tierbestandes bieten hierfür keinen Anhaltspunkt. Dafür geben auch die angeführten Besuche von Kunden, Lieferanten oder des Tierarztes nichts her. Weshalb insoweit die ständige Anwesenheit des Klägers oder seiner Ehefrau, die im Übrigen im Umfang von 25 Wochenstunden einer anderweitigen Beschäftigung nachgeht und in dieser Zeit ohnehin abwesend ist, erforderlich sein könnte, ist nicht ersichtlich. Insoweit würde ein „vernünftiger“, also auf Schonung und Freihaltung des Außenbereichs bedachter Betriebsinhaber nicht seinen in der näheren Umgebung liegenden Wohnsitz auf das Betriebsgelände verlegen, sondern gegebenenfalls organisatorische Maßnahmen treffen, um unnütze Fahrten zwischen der Wohnung und dem Stall zu vermeiden, zumal in dem Betrieb nach den Angaben des Klägers fünf Mitarbeiter jeweils im Umfang von 10 bis 12 Stunden pro Woche beschäftigt sind. Entsprechendes gilt auch für die vorgetragenen überflüssigen Fahrten des Klägers zur Hofstelle, um sich dort mit seiner Ehefrau hinsichtlich der Betriebsabläufe abzustimmen. Insoweit käme nicht nur die verstärkte Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel, sondern auch die Errichtung eines kleinen – genehmigungsfähigen, weil dem Betrieb dienenden – Büro- oder Sozialraums in Betracht. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals darauf hingewiesen hat, dass ungewohnte Geräusche die Hühner veranlassen können, panikartig in eine Ecke zu laufen, mit der Folge, dass einige von ihnen in dem entstehenden Gedränge verenden, sind solche möglicherweise zu erwartenden vereinzelten und auch durch die Art der Bodenhaltung bedingten Vorfälle – zur Wahrscheinlichkeit und Häufigkeit ihres Eintretens hat der Kläger substanziiert nichts ausgeführt – allein nicht geeignet, die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses zu rechtfertigen, zumal sie auch durch das Wohnen des Klägers und seiner Ehefrau am geplanten Standort letztlich nicht gänzlich zu verhindern sind. Abgesehen davon, dass sich auch nach ihrem Umzug in das Betriebsleiterwohnhaus an der zum Beispiel durch Markttätigkeit beziehungsweise Altenpflege bedingten zeitweisen Abwesenheit beider von dem Betriebsgrundstück nichts ändern würde, dürfte die Entfernung zwischen dem Betriebsleiterwohnhaus und den Ställen zu groß sein, um eine plötzlich ausbrechende Panik rechtzeitig erkennen und eingreifen zu können. Der Senat geht auch nicht davon aus, dass das Betriebsleiterwohnhaus dienlich sein könnte, um etwa Einbrecher oder militante Tierschutzgegner erfolgreich abzuschrecken oder um Störungen im Betriebsablauf bei technischen Defekten oder Bränden zu begegnen. Der Kläger ist insoweit auf entsprechende Alarm- und Sicherheitstechnik verwiesen, die er nach der Einschätzung des Senats im Übrigen auch dann benötigen würde, wenn er das Betriebsleiterwohnhaus, wie geplant, mindestens 85 m von den Legehennnenställen entfernt errichten würde. Bei nächtlichen Notfällen wie einem Ausfall der Lüftungstechnik oder dem Ausbrechen eines Feuers läge der Vorteil des Wohnens in der Nähe der Legehennenställe in einem Zeitgewinn von etwa zehn Minuten für etwaige Sofortmaßnahmen. Dieser Zeitverlust erscheint hinnehmbar, denn in aller Regel könnte der Kläger einen Brand ohnehin nicht allein löschen oder unter Kontrolle bringen. Für das Wiederingangsetzen ausgefallener technischer Einrichtungen erscheint ein Zeitverlust in dieser Größenordnung zu vernachlässigen, da er die Existenz oder die Gesundheit der Tiere nicht unmittelbar bedroht. Im Übrigen hätte die Klage schon im Hinblick auf die Wahl des zur Genehmigung gestellten Standortes des Betriebsleiterwohnhauses unabhängig von der Frage des „Dienens“ keinen Erfolg. Der funktionale Zusammenhang zwischen Vorhaben und Betrieb kann bei einer großen Entfernung zwischen beiden entfallen. Bei Vorhaben, die auch für Wohn- und Freizeitzwecke geeignet sind, kann eine zu große Entfernung von der Hofstelle dazu führen, dass es nicht durch die erforderliche, auch äußerlich erkennbare Zuordnung zu dem Betrieb geprägt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1991 – 4 C 11/89 –, juris, Rn 24. Eine zu große Entfernung ist auch unter dem Gesichtspunkt einer unnötigen Flächeninanspruchnahme nicht mit dem Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs vereinbar. So liegt der Fall hier. Das Betriebsleiterwohnhaus soll deutlich abgesetzt, nämlich circa 125 m von dem vorhandenen und circa 85 m von dem genehmigten Legehennenstall entfernt errichtet werden. Die weiteren im Bauantrag als geplant eingetragenen Betriebseinheiten sind bislang weder beantragt noch scheint der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung diese in absehbarer Zeit beantragen, geschweige denn realisieren zu wollen. Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB ist das Betriebsleiterwohnhaus bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Es steht im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der den Bereich, in dem es errichtet werden soll, als Fläche für die Landwirtschaft ausweist. An der Aussagekraft dieser Darstellung besteht kein Zweifel, denn die fraglichen Flächen werden landwirtschaftlich genutzt. Zu keinem anderen Ergebnis führt § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB. Danach kann der baulichen Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs ein Verstoß gegen Darstellungen des Flächennutzungsplans oder das Entstehen einer Splittersiedlung nicht entgegengehalten werden, wenn die Erweiterung im Verhältnis zu dem vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist und das Vorhaben im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB ist. Ungeachtet der Frage, ob die Erweiterung eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierten Betriebes überhaupt eine Anwendung des § 35 Abs. 4 zulässt und ob ein Betriebsleiterwohnhaus eine bauliche Erweiterung eines Betriebes im Sinne dieser Vorschrift sein kann, fehlt es sowohl an der notwendigen funktionalen Zuordnung des Betriebsleiterwohnhauses zu dem Betrieb des Klägers als auch an der Angemessenheit der Erweiterung. Insoweit können die Kriterien, die auch das „Dienen“ im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bestimmen, als Maßstab herangezogen werden. Diese Kriterien sind, wie bereits festgestellt, hier nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.