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Beschluss

6 B 451/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0615.6B451.15.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Stadtamtsrats gegen die Ablehnung eines Antra¬ges auf Erlass einer einstweiligen Anord¬nung mit dem Ziel, dem Dienstherrn die Be¬setzung der behördenintern ausgeschriebenen Stelle ei¬nes Stadtoberamtsrats (A 13 LBesO) mit der Beigeladenen zu untersagen.

Einzelfall eines erfolglosen Antrags auf einstweilige Anordnung, in dem es auszu-schließen ist, dass die Wiederholung einer fehlerhaften Auswahlentscheidung (feh-lende aktuelle Beurteilung) zu Gunsten des Antragstellers ausfallen würde.

 

Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr im Rahmen des Leistungsver-gleichs einer (unterstellten) Beurteilung des Antragstellers mit der Bestnote nicht das gleiche Gewicht einräumt wie der im höheren Statusamt erstellten Beurteilung der Beigeladenen mit der Bestnote.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Stadtamtsrats gegen die Ablehnung eines Antra¬ges auf Erlass einer einstweiligen Anord¬nung mit dem Ziel, dem Dienstherrn die Be¬setzung der behördenintern ausgeschriebenen Stelle ei¬nes Stadtoberamtsrats (A 13 LBesO) mit der Beigeladenen zu untersagen. Einzelfall eines erfolglosen Antrags auf einstweilige Anordnung, in dem es auszu-schließen ist, dass die Wiederholung einer fehlerhaften Auswahlentscheidung (feh-lende aktuelle Beurteilung) zu Gunsten des Antragstellers ausfallen würde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr im Rahmen des Leistungsver-gleichs einer (unterstellten) Beurteilung des Antragstellers mit der Bestnote nicht das gleiche Gewicht einräumt wie der im höheren Statusamt erstellten Beurteilung der Beigeladenen mit der Bestnote. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die am 10. September 2014 intern unter der Kennziffer 423/14-01 ausgeschriebene Stelle als Amtsleiter und stellvertretender Geschäftsführer der Beihilfekasse (A 13) nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO zustehe. Die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen sei zwar fehlerhaft erfolgt. Es könne jedoch ausgeschlossen werden, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers ausfallen würde. Der Antragsgegner sei ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Bestnote der Beigeladenen in der aktuellen Anlassbeurteilung aufgrund ihres höheren Statusamtes gewichtiger sei als die mangels Vorliegens einer aktuellen Anlassbeurteilung unterstellte Bestnote des Antragstellers im niedrigeren Statusamt. Besondere Umstände, die das größere Gewicht des höheren Statusamtes vorliegend entfallen lassen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die hiergegen erhobenen Einwände rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Senat geht mit Blick auf den Vortrag der Antragsgegnerin davon aus, dass ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an einer erneuten Auswahlentscheidung fortbesteht. Diese hat mitgeteilt, dass sie die streitgegenständliche Stelle mit der Beigeladenen besetzen wolle, wenn der aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. März 2015 (19 L 29/15) vorzuziehende Konkurrent die Stelle ausschlägt. Der Einwand des Antragstellers, er werde durch die Entscheidung der Antragsgegnerin in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelten grundrechtsgleichen Recht verletzt, greift nicht durch. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 19. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12, juris, Rn. 12; BVerwG , Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 -, a.a.O., Rn. 21. Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze verhilft es dem Begehren des Antragstellers nicht zum Erfolg, dass die Antragsgegnerin ihn in den Leistungsvergleich einbezogen hat, obwohl für ihn keine aktuelle dienstliche Beurteilung vorlag. Ausweislich des Auswahlvermerks vom 2. Dezember 2014 hat sie für diesen Vergleich zunächst unterstellt, dass der Antragsteller (nur) mit einer Bestnote einbezogen werden kann, wie dies auch in Ziffer 2., den so genannten „Muss-Kriterien“, des am 10. September 2014 veröffentlichen Ausschreibungstextes (dort Seite 2, 2. Absatz) vorausgesetzt wird. Damit ist sie zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er die bestmögliche Beurteilung in seinem Statusamt erhalten hat. Aus welchem Grund das Fehlen der Beurteilung über den formellen Mangel – der für sich genommen keine Änderung der Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers gebietet - hinaus den Antragsteller in seinen Rechten verletzen kann, ist nicht ersichtlich. Sein Verweis auf das Urteil des Senats vom 27. Juni 2013, - 6 A 63/12 -, juris, Rn. 40, ist unergiebig. Im Gegensatz zu dem dort entschiedenen Fall fehlt es angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller vorliegend auch mit der unterstellten Bestnote nicht zum Zuge kommen würde (dazu s.u.), an einer rechtlichen Notwendigkeit, sich mit der Beurteilung und ihren eventuellen Mängeln auseinanderzusetzen. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller angesichts seiner im Statusamt A 12 zu fertigenden dienstlichen Beurteilung mit der Bestnote nicht in den weiteren Vergleich der Konkurrenten, die im Statusamt A 13 dienstliche Beurteilungen mit der Bestnote erhalten haben, einbezogen hat. Beziehen sich Beurteilungen konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, so ist nach ständiger Rechtsprechung anzunehmen, dass der Beurteilung im höheren Statusamt im Grundsatz größeres Gewicht zukommt. Dem liegt die mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarende Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren Statusamtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren Statusamtes. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, darf demnach ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG angenommen werden, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 -, a.a.O., Rn.13; OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2015 – 6 B 1365/14 -, juris, Rn. 13. Diese Erwägung ist zwar nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalles ab. Die konkrete Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen hat sich an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter zu orientieren und fällt im Übrigen in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012 – 1 WB 44.11 -, juris, Rn. 41; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2013 – 6 B 1030/13 -, juris, Rn. 13, und vom 4. September 2014 – 6 B 476/14 -, juris, Rn. 4. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin sich nicht an den abstrakten Anforderungen der in Rede stehenden unterschiedlichen Statusämter orientiert hat oder die konkrete Gewichtung der erteilten Beurteilungen rechtlich zu beanstanden ist, sind dem Beschwerdevorbringen aber nicht zu entnehmen. Insbesondere kann eine derartige Fehlgewichtung nicht daraus abgeleitet werden, dass der Antragsteller eigenem Vorbringen zufolge seit 1999 mindestens gleichwertige Aufgaben mit ebensolchen Anforderungen und einem entsprechenden Maß an Verantwortung wahrgenommen hat wie die Beigeladene. Diese Einschätzung beruht auf den subjektiven Eindrücken des Antragstellers. Im Übrigen ist angesichts der von der Antragsgegnerin vorgetragenen und belegten Umorganisationen in seinem Arbeitsbereich nicht davon auszugehen, dass dieser dem Statusamt A 13 zuzuordnen wäre. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beurteilungen nicht an den Anforderungen der entsprechenden Statusämter ausgerichtet sein könnten. Sind dementsprechend die Beurteilungen in ihrem Gesamturteil nicht als im Wesentlichen gleich zu gewichten, so verbietet sich ein Rückgriff auf einzelne Feststellungen oder Befähigungsmerkmale der Konkurrenten. Ergibt der Gesamtvergleich, dass keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorliegen, so darf die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden. Bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen vielmehr nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig. Derartige Gründe können etwa darin liegen, dass die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt werden oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt sind, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten muss. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 -, a.a.O., Rn. 14, 17. Solche Gründe hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Insbesondere ist die von ihm hervorgehobene besondere Führungskompetenz, der er seit 1999 aufzuweisen habe, unerheblich. Dass die angestrebte Tätigkeit nicht zwingend auf besondere Führungskompetenzen ausgelegt ist, zeigt sich bereits am Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle. In der Ausschreibung vom 10. September 2014 ist Führungskompetenz „nur“ unter den Kriterien aufgezählt, über die ein Bewerber verfügen sollte, sie wird nicht zwingend vorausgesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Nach der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW bemisst sich der Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welche die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens betreffen, nach den eingangs genannten Vorschriften. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 – 6 E 1170/14 -, vom 17. November 2014 – 1 E 994/14 -, und vom 2. September 2014 – 6 E 723/14, jeweils juris. Der sich nach § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich ein Viertel des Jahresbetrages (d.h. drei Monatsbeträge) ergibt. Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das vom Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 13 sowie die von ihm erreichte Erfahrungsstufe 11. Zu berücksichtigen ist ferner die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage. Der daraus folgende Monatsbetrag (Grundgehalt + allgemeine Stellenzulage + 1/12 der jährlichen Sonderzahlung) ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. Dies ergibt den Streitwert in der festgesetzten Wertstufe bis 16.000,00 €. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).