Beschluss
7 B 536/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0629.7B536.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. jeweils zur Hälfte; die Beigeladene zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. jeweils zur Hälfte; die Beigeladene zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet, soweit gemäß der Beschwerdeschrift vom 30. April 2015 der erstinstanzliche Antrag weiterverfolgt wird, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Beigeladenen zu 2. aufzugeben, die bereits begonnenen Bauarbeiten zur Nutzungsänderung einer Lagerhalle mit Bürogebäude in zwei Flüchtlingswohnheime im Objekt I. -K. -Straße 20/I1.---weg 55 in L. -M. sofort einzustellen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Ablehnung dieses Antrags im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerinnen hätten nicht dargelegt, dass ein sofortiges Einschreiten des Gerichts zur Verwirklichung ihrer subjektiven Rechte notwendig sei. Die Ausführung der Bauarbeiten selbst führe schon nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerinnen nicht zu einer Verletzung von nachbarschützenden, subjektiven Rechten, insbesondere nicht zu einer Verletzung der Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW. Die eigentliche Nutzungsaufnahme des Objekts als Flüchtlingswohnheim stehe noch bevor. Es sei ausweislich der Verwaltungsvorgänge derzeit auch nicht absehbar, wann konkret die ehemalige Lagerhalle mit Bürogebäude in der beantragten Art und Weise genutzt werden könne. Den Antragstellerinnen sei es insoweit zumutbar abzuwarten, bis die konkret beabsichtigte Nutzung nach Erteilung der beantragten Baugenehmigung tatsächlich aufgenommen werde. Von diesem Zeitpunkt an bestehe für sie die Möglichkeit, gegen eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung vorzugehen. Sofern eine Nutzungsaufnahme ohne vorherige Erteilung einer Baugenehmigung erfolgen sollte, bleibe es den Antragstellerinnen unbenommen, beim Verwaltungsgericht erneut einen Antrag nach § 123 VwGO zu stellen. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen schon deshalb keine Änderung des Beschlusses, weil sich die Antragstellerinnen darin mit der wiedergegebenen, tragenden Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung entgegen den gesetzlichen Anforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht auseinandersetzen. Sie behaupten lediglich pauschal unter Bezugnahme auf ihre erstinstanzlich vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen, ein Anordnungsgrund sei glaubhaft gemacht. Die Antragstellerinnen haben aber auch sonst der Sache nach keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich ergeben könnte, dass die Voraussetzungen für einen Anordnungsgrund - die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO - erfüllt wären. Erforderlich dafür wäre, dass ihnen unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar wäre. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2012 - 7 B 942/12 -, und vom 27. Juli 1992 - 7 B 2686/92 -, NVwZ-RR 1993, 234. Demgegenüber erschöpfen sich ihre Ausführungen im Wesentlichen in der Behauptung, das Vorhaben des Beigeladenen zu 2. verletze bauordnungsrechtliche Vorgaben zum Abstand und ihren Gebietsgewährleistungsanspruch als Grundeigentümer im Gewerbegebiet, ferner rügen sie die Art und Weise der Bearbeitung des Verfahrens durch die Antragsgegnerin. Daraus ergeben sich aber keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Anordnungsgrund, der ein gerichtliches Einschreiten im Wege einstweiliger Anordnung geböte. Es bestehen danach im Übrigen auch keine Anhaltspunkte für einen Anordnungsanspruch. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die behauptete Abstandrechtsverletzung zulasten der Antragstellerin zu 1. Durch die geplante Änderung der Nutzungsart auf dem Vorhabengrundstück ändert sich nicht etwa der Berechnungsfaktor für die Tiefe der Abstandfläche von 0,25 auf 0,8. Nach der von den Antragstellerinnen vertretenen Auffassung - es liege eine wirksame Festsetzung eines Gewerbegebiets bzw. ein faktisches Gewerbegebiet bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans vor - beträgt der Faktor 0,25 (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW). Gegenüber der Antragstellerin zu 2. liegt eine Abstandrechtsverletzung mit Blick auf § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW ebenso fern, wie bereits der Beigeladene zu 2. aufgezeigt hat. Die erforderliche öffentlich-rechtliche (Anbau-)Sicherung liegt hier darin, dass auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2. ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut worden ist. Ein vorhandenes grenzständiges Gebäude steht einer Sicherung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW gleich, wenn – wie hier – von seinem Fortbestand ausgegangen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 10 B 29/11 -, m. w. N. Anhaltspunkte für einen Gebietsgewährleistungsanspruch sind mit Blick auf die gesetzliche Regelung des § 246 Abs. 10 BauGB ebenso wenig zu erkennen. Vgl. hierzu allg. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 7 B 1343/14 -, BauR 2015, 797. Dies gilt unabhängig davon, ob der Bebauungsplan der Antragsgegnerin wirksam ist, wie die Antragstellerinnen meinen oder ob ein durchgreifender Verkündungsmangel vorliegt und deshalb nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen nur ein faktisches Gewerbegebiet angenommen werden kann. Die Kritik an der Verfahrensbearbeitung durch die Antragsgegnerin, insbesondere zu Umfang und Zeitpunkt der Durchführung von baulichen Tätigkeiten auf dem Vorhabengrundstück, betrifft keine Fragen von Nachbarrechtsrelevanz. Soweit im Beschwerdeverfahren auch Fragen des Brandschutzes angesprochen werden, beziehen sich die Ausführungen auf einen überholten Bauantrag vom 26. November 2014. Die erforderliche Prüfung der Einhaltung entsprechender Aspekte ist zunächst dem mit dem Bauantrag vom 27. März 2015 nebst geändertem Brandschutzkonzept vom 26. Februar 2015 eingeleiteten, nach dem Vorbringen der Beteiligten noch nicht abgeschlossenen Genehmigungsverfahren vorbehalten. Dass der Beigeladene zu 2. die geplante Nutzung ohne Baugenehmigung und unter Verstoß gegen nachbarrechtsrelevante Brandschutzanforderungen durch Inbetriebnahme der Flüchtlingswohnheime aufnimmt, erscheint fernliegend. Er ist auf entsprechende Zuweisungen durch die Antragsgegnerin angewiesen, die ihrerseits von Gesetzes wegen für die Sicherheit von Bewohnern und Nachbarschaft der Flüchtlingsunterkünfte rechtlich verantwortlich ist. Aus den vorstehenden Gründen bedarf es im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht der beantragten Augenscheinseinnahme im Rahmen eines Ortstermins. Soweit die Antragstellerinnen mit der während des Beschwerdeverfahrens eingereichten weiteren Antragschrift vom 7. Juni 2015 beantragen, „hilfsweise gemäß § 146 i. V. m. § 130 Ziff. 2 VwGO analog die Sache zur erneuten Entscheidung, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, an das Verwaltungsgericht Köln, 2. Kammer für Baulandsachen zurückzuverweisen, äußerst hilfsweise, gemäß § 47 Abs. 5 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie der Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache in den Verfahren zur Aufnahme, Unterbringung, fürsorgliche Betreuung sowie Integration von Flüchtlingen aus Krisengebieten dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen,“ sind diese Anträge jedenfalls unbegründet. Inwieweit eine Zurückverweisung in einem Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO in Betracht kommt, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2009 - 7 B 1768/08 -, juris, bedarf keiner abschließenden Klärung, weil die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach der genannten Regelung nicht erfüllt sind. Nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt eine Zurückverweisung in Betracht, soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Diese Vor-aussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil es mangels Darlegung eines Anordnungsgrundes auf die von den Antragstellerinnen auch in diesem Zusammenhang angesprochenen tatsächlichen Fragen zu Umfang und Zeitpunkt der vorgetragenen Bauarbeiten in dem in Rede stehenden Objekt nicht ankommt. Dass das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), lässt sich ebenso wenig feststellen; das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vielmehr mangels Vorliegens einer notwendigen sachlichen Voraussetzung (fehlender Anordnungsgrund) abgelehnt. Eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen. Auch die zitierte Regelung des § 47 Abs. 5 VwGO verhält sich nicht zu einer solchen Vorlage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellerinnen auch die Kosten des Beigeladenen zu 2. aufzuerlegen, weil er einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO); da die Beigeladene zu 1. keinen Sachantrag gestellt hat, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).