Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Akademischen Oberrats auf Zeit gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihn vorläufig bis zur Entscheidung seiner Klage auf Verbeamtung auf Lebenszeit (weiter) zu beschäftigen. Das Lebenszeitprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG gebietet nicht ausnahmslos die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit. Insbesondere im Hochschulbereich besteht die Möglichkeit, Beamte zur weiteren fachlichen Qualifikation auch auf Zeit zu ernennen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von dem Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge nach A 14 BBesO auf der noch bis zum 31. März 2015 von ihm besetzten Stelle sowie unter Berücksichtigung seines Amtes im statusrechtlichen Sinne als Akademischer Oberrat vollzeitig und mit Fortsetzung seiner bisherigen dienstlichen Tätigkeit weiter zu beschäftigen, hilfsweise der Antragsgegnerin zu untersagen, die bis zum 31. März 2015 mit seiner Person besetzte Stelle neu zu besetzen oder einzuziehen, bis über seine Klage 1 K 442/15 auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Antragsgegnerin rechtskräftig entschieden sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch des Antragstellers auf Umwandlung seines Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit nicht bestehe. Weder ergebe sich dieses aus Art. 33 Abs. 5 GG in der durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 – 2 BvL 11/07 - gefundenen Ausprägung, noch aus der Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin oder einem Folgenbeseitigungs- oder Schadensersatzanspruch. Es bestehe auch kein Anhalt dafür, dass die unter dem 3. März 2015 erfolgte Ablehnung der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unverhältnismäßig sein könnte. Die gegen den ablehnenden Beschluss erhobenen Einwände greifen nicht durch. Ungeachtet der Frage, ob eine vorläufige (Weiter-)Beschäftigung des Antragstellers in seinem Statusamt als akademischer Oberrat aufgrund der mit der Vorwegnahme der Hauptsache verbundenen irreversiblen Folgen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2009 – 6 B 102/09 -, juris, Rn. 9, überhaupt möglich erscheint, ergeben sich aus den Darlegungen des Antragstellers keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass er bis zur abschließenden Entscheidung über sein Begehren auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Klageverfahren vorläufig (weiter) zu beschäftigten sein müsste. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass ein entsprechender Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht. Insbesondere lässt sich ein derartiger Anspruch nicht aus der hier allein einschlägigen Vorschrift des Art. 33 Abs. 5 GG entnehmen. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Das zu den Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums gehörende Lebenszeitprinzip ist zwar der Regelfall der Beamtenverhältnisse, lässt jedoch Ausnahmen zu. So ist es seit jeher anerkannt, dass ein Beamtenverhältnis auf Zeit, wie es auch der Antragsteller bis zum 31. März 2015 inne hatte, nach § 4 Abs. 2 Buchstabe a) BeamtStG zur befristeten Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben begründet werden darf. Dies gilt im Hochschulbereich für die Aufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 44 HG NRW wie der akademischen (Ober-)Rätin bzw. dem akademischen (Ober-)Rat. Diese sollen für eine begrenzte Zeit Lehraufgaben unter der Verantwortung eines Professors wahrnehmen, um entweder ihre eigene Habilitation (akademischer Rat) oder aber die Berufung auf eine Professur (akademischer Oberrat) voranzutreiben. Der Antragsteller hat insoweit nicht substantiiert dargelegt, dass die in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008, - 2 BvL 11/07 -, juris, Rn. 37, 41, angemahnte Voraussetzung einer besonderen Sachgesetzlichkeit im Falle der wissenschaftlichen Mitarbeiter an der Hochschule nicht erfüllt sein könnte. Vgl. auch VG Frankfurt, Beschluss vom 7. Mai 2012 – 9 L 297/12.F -, juris, Rn. 3, dort wird die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 61 Abs. 5 HHG (Erstberufung eines Professors) für zulässig erachtet. Selbst wenn, was der Antragsteller annimmt, die Übertragung des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit Ernennungsurkunde vom 24. Februar 2009 rechtswidrig erfolgt sein sollte, ergibt sich aus dieser Annahme kein Anspruch, nunmehr auf Lebenszeit verbeamtet zu werden. Denn diese – zwischenzeitlich durch Zeitablauf beendete – Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ist bestandskräftig geworden. Insbesondere lässt sich dem angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008, - 2 BvL 11/07 -, a.a.O., nicht entnehmen, dass eine rechtswidrige Verbeamtung auf Zeit zu einer Verbeamtung auf Lebenszeit führt. Mit dieser Frage hatte sich das Bundesverfassungsgericht in dem entschiedenen Fall nicht zu befassen. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Ein derartiger Anspruch ist auch anderweitig nicht erkennbar. Ausgehend von der Annahme, die Verbeamtung auf Zeit sei 2009 rechtswidrig erfolgt, führen weder die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin noch eine Folgenbeseitigungslast oder ein Schadensersatzanspruch auf eine Verbeamtung auf Lebenszeit. Die Fürsorgepflicht besteht nur in den Grenzen des bekleideten Statusamtes, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 – 2 B 117/07 -, juris, Rn. 4. Sie führt nicht zu einer Erweiterung des Rechtskreises. Da der Antragsteller gegebenenfalls rechtswidrig, aber nichts desto trotz wirksam zum Akademischen Oberrat auf Zeit ernannt worden ist, vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 2 C 71/08 -, juris, Rn. 20, besteht die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin auch nur in diesem Rahmen. Ebenso wenig kann ein Folgenbeseitigungsanspruch den Rechtskreis des Antragstellers entsprechend erweitern. Dieser Anspruch richtet sich ausschließlich auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustandes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 2 C 71/08 -, a.a.O., Rn. 37, und Beschluss vom 14. August 1998 – 2 B 34/98 -, juris, Rn. 13. Die Wiederherstellung hätte zur Folge gehabt, dass der Antragsteller nicht einmal mehr auf die zeitlich befristete Stelle ernannt worden wäre. Ein Schadensersatzanspruch scheitert bereits an der fehlenden Inanspruchnahme des Primärrechtsschutzes entsprechend § 839 Abs. 3 BGB. Der Antragsteller hat sich gegen seine Ernennung als Akademischer Oberrat auf Zeit im Jahr 2009 nicht mit einem Rechtsmittel gewandt. Die vorstehenden Erwägungen gelten gleichfalls für sein Hilfsbegehren auf Freihaltung der von ihm bis zum 31. März 2015 besetzten Stelle. Abgesehen davon, dass diese Stelle – auch nach seinem Vorbringen – bislang nicht ausgeschrieben ist, er sich folglich auch nicht auf sie beworben haben kann, läuft der Antrag ins Leere. Die vom Antragsteller bislang besetzte Stelle ist eine solche eines Akademischen Oberrats auf Zeit. Er begehrt jedoch eine Stelle, die für einen Lebenszeitbeamten vorgesehen ist. Selbst wenn die Stelle auch an einen Akademischen Oberrat auf Lebenszeit vergeben werden könnte, erfüllte der Antragsteller nicht die entsprechenden Laufbahnvoraussetzungen. Eine Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses ist nach § 15 Abs. 2 LBG NRW nur im Eingangsamt der Laufbahn zulässig, hier also dem Amt des Akademischen Rats. Dass aber die Stelle eines Akademischen Rates auf Lebenszeit besetzbar wäre, hat der Antragsteller nicht einmal selbst vorgetragen. Auf sich beruhen kann demgemäß, ob überhaupt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Ernennung vorlägen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr.1, Satz 2 und 3 GKG. Ausgangspunkt der vorzunehmenden Berechnung der Bezüge ist der zwölffache Betrag des angestrebten Grundgehaltes der Besoldungsgruppe A 14 in der Erfahrungsstufe 11 einschließlich der Sonderzuwendung. Aufgrund des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist der ermittelte Betrag zur Hälfte anzusetzen, so dass sich der Streitwert in der festgesetzten Wertstufe bis 30.000,00 € ergibt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).