Beschluss
6 B 102/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung, die den Dienstherrn zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, Probe oder Zeit verpflichtet, ist wegen der Gefahr irreversibler Rechtsfolgen in der Regel unzulässig.
• Die lange Dauer des Hauptsacheverfahrens und wirtschaftliche Nachteile des Antragstellers rechtfertigen allein nicht die Anordnung der Begründung eines Beamtenverhältnisses.
• Eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf kommt nicht in Betracht, wenn der Bewerber bereits in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis steht und die Voraussetzungen des LBG NRW hierfür nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Nichtberufung in ein Beamtenverhältnis abgelehnt • Eine einstweilige Anordnung, die den Dienstherrn zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, Probe oder Zeit verpflichtet, ist wegen der Gefahr irreversibler Rechtsfolgen in der Regel unzulässig. • Die lange Dauer des Hauptsacheverfahrens und wirtschaftliche Nachteile des Antragstellers rechtfertigen allein nicht die Anordnung der Begründung eines Beamtenverhältnisses. • Eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf kommt nicht in Betracht, wenn der Bewerber bereits in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis steht und die Voraussetzungen des LBG NRW hierfür nicht erfüllt sind. Der Antragsteller begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn als akademischen Rat in ein Beamtenverhältnis (Lebenszeit; hilfsweise Probe oder Zeit; äußerste Hilfsweise Widerruf) zu berufen. Die Universität lehnte ab, woraufhin der Antragsteller beim Verwaltungsgericht und später beim Oberverwaltungsgericht voranging. Kernstreitpunkt war, ob eine einstweilige Anordnung zur Begründung eines Beamtenverhältnisses ergehen kann. Der Antragsteller berief sich zudem auf die lange Dauer des Hauptsacheverfahrens und wirtschaftliche Nachteile. Die Antragsgegnerin hielt eine solche Vorwegnahme der Hauptsache für unzulässig und verwies auf die engen Voraussetzungen des materiellen Beamtenrechts und die bestehenden arbeitsvertraglichen Verhältnisse des Antragstellers. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, weil sie irreversible Rechtsfolgen herbeiführen würde. • Die Beschwerde erfüllt die Anforderungen des §146 Abs.4 Satz3 VwGO nicht; sie setzt sich nicht ausreichend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander und kann daher keinen Erfolg haben. • Die vom Antragsteller vorgebrachten Verzögerungen des Hauptsacheverfahrens und wirtschaftliche Nachteile ändern nichts an der grundsätzlichen Unzulässigkeit der begehrten einstweiligen Anordnung, weil das Risiko irreversibler Verhältnisse überwiegt. • Bezüglich des hilfsweise gestellten Antrags auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf fehlt es an dem erforderlichen Anordnungsanspruch: Der Antragsteller befindet sich bereits in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 30.01.2007, und die Voraussetzungen des §5 LBG NRW für ein Beamtenverhältnis auf Widerruf (Vorbereitungsdienst oder nur vorübergehende Nebentätigkeit) sind nicht erfüllt. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §154 Abs.2 VwGO sowie den einschlägigen Vorschriften des GKG; der Streitwert wurde auf bis zu 65.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die begehrte einstweilige Anordnung zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe ist unzulässig, weil sie eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache und irreversible Rechtsfolgen zur Folge hätte. Auch der Hilfsantrag auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf bleibt erfolglos, weil der Antragsteller in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis steht und die gesetzlichen Voraussetzungen des LBG NRW nicht vorliegen. Der Streitwert wurde unter Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts auf bis zu 65.000 Euro festgesetzt.