Beschluss
7 A 99/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0714.7A99.15.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung entscheidungstragend u. a. ausgeführt: Die angefochtene Baugenehmigung vom 15. Juli 2014 in der Fassung vom 14. November 2014 verstoße nicht gegen zu prüfende Vorschriften des Bauordnungsrechts oder des Bauplanungsrechts, die den Klägern subjektive Rechte vermittelten. Zum Grundstück der Kläger werde die erforderliche Abstandfläche eingehalten. Besondere Umstände, die trotz Einhaltung des landesrechtlich geregelten Abstandflächenrechts einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot begründen könnten, seien nicht gegeben. Das Vorhaben habe gegenüber dem Grundstück der Kläger keine erdrückende Wirkung und führe nicht zu unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten oder nicht mehr hinzunehmenden Verschattungen. Durch das angegriffene Vorhaben seien schon deshalb keine unzumutbaren Belästigungen durch Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten, weil die streitige Baugenehmigung die Anordnung von Garagen oder Stellplätzen nicht zum Inhalt habe. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die tragende Urteilsbegründung wird nicht durch den Einwand der Kläger erschüttert, die Prüfung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sei vom Verwaltungsgericht nur unzureichend vorgenommen worden, da dessen Wertung auf der Grundannahme basiere, eine Einhaltung der Abstandflächenvorschriften führe dazu, dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht verletzt sein könne. Mit diesem Vorwurf verkennen die Kläger, dass das Verwaltungsgericht das Fehlen eines nachbarrelevanten Abstandflächenverstoßes der Sache nach lediglich als Indiz für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots gewertet und das Vorliegen von Gründen für eine anderweitige Beurteilung im Einzelfall hinreichend geprüft hat. Im Rahmen dieser Prüfung hat es insbesondere auch das Vorliegen einer erdrückenden Wirkung des Gebäudes gegenüber ihrem Grundstück unter Anwendung der einschlägigen Grundsätze verneint; diese Begründung wird durch die Kläger nicht substantiiert angegriffen. Aus dem Zulassungsvorbringen der Kläger ergibt sich ferner nicht, dass eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne aus der zu erwartenden Verschattung ihres Grundstücks resultiert. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer gewissen Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181= BauR 2009, 775 Hiervon ausgehend begründet der zu erwartende Schattenwurf kein Abwehrrecht gegen das streitige Bauvorhaben. Dies gilt unabhängig davon, ob das Haus der Kläger im Rechtssinne als eingeschossig oder als zweigeschossig zu bewerten ist. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der in dem von den Klägern eingereichten Gutachten (Verschattungsberechnung) vom 21. November 2014 enthaltenen Angaben eine unzumutbare Verschattung im Rahmen seiner rechtlichen Wertung mit nicht substantiiert angegriffenen Erwägungen verneint. Soweit die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf eine bestehende Verschattung durch Bewuchs auf ihrem eigenen Grundstück abgestellt, handelt es sich dabei um eine zusätzliche Erwägung des Verwaltungsgerichts, dessen Entscheidung auch im Hinblick auf den Aspekt der Verschattung durch die tragende Feststellung begründet ist, die durch das Gutachten vom 21. November 2014 dargestellte Verschattung sei im Rechtssinne nicht unzumutbar. Ebenso wenig greift die Rüge zu Einsichtnahmemöglichkeiten durch. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 7 B 1416/13 -, juris. Ohne Erfolg rügen die Kläger schließlich unzumutbare Beeinträchtigungen durch vorhabenbedingten Verkehr durch Kraftfahrzeuge bzw. Ein- und Ausladetätigkeiten. Hierbei setzen sich die Kläger nicht hinreichend mit dem insoweit entscheidungstragenden Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die hier streitige Baugenehmigung für das Haus 3 keine Regelungen zur Anordnung von Stellplätzen oder Garagen trifft. Der dem Haus 3 zugeordnete Stellplatz in der Tiefgarage ist auf dem dem Haus 1 zugeordneten Bereich des zu teilenden Grundstücks, abgesichert durch Baulast im Rahmen der gesonderten Genehmigung für Haus 1 festgesetzt worden. Nach der in Bezug genommenen Baulast auf der Fläche nördlich des Hauses 2 besteht ausweislich der textlichen Bestimmung des Inhalts der Baulast 63/L 13/0914/2013 lediglich die Verpflichtung zu dulden, dass ein Zugang zum für das Haus 3 vorgesehenen Grundstück angelegt, unterhalten und genutzt wird. Soweit danach auch Fahrzeugbewegungen, etwa für Ladetätigkeiten, in Betracht zu ziehen sind, resultiert daraus keine mit einer Stellplatznutzung Beeinträchtigung, so dass offen bleiben kann, ob diese hier gegebenenfalls unzumutbar wäre. Für die im Rahmen der Grundsatzrüge (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufgeworfene Frage zur Indizwirkung eines fehlenden Abstandrechtsverstoßes ist aus den vorstehenden Gründen eine Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Schließlich greift auch die Verfahrensrüge nicht durch. Entgegen der Meinung der Kläger ist der Beweisantrag nicht unzureichend gewürdigt worden, soweit er sich auf die Behauptung eines signifikanten Anstiegs von Heiz- und Energiekosten infolge einer vorhabenbedingten Verschattung bezieht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag in der mündlichen Verhandlung insgesamt abgelehnt und ausgeführt, es werde als wahr unterstellt, dass die Verschattungsberechnung zutreffe. Dies ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Der behauptete Kostenanstieg kann von vornherein nicht zu einer im vorliegenden Zusammenhang allein erheblichen Unzumutbarkeit von bodenrechtlicher Relevanz führen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die der Beigeladenen im Zulassungsverfahren entstandenen erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten nicht von ihr selbst getragen, sondern den Klägern auferlegt werden, denn die Beigeladene hat im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und sich damit auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.