Beschluss
7 B 420/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0715.7B420.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Beigeladenen hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. Dezember 2014 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Garagen auf dem Grundstück L.-----straße 18 angeordnet und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben halte unstreitig an der östlichen Außenwand die Abstandflächen nicht ein. Mit großer Wahrscheinlichkeit könne der Beigeladenen eine geringere Tiefe der Abstandfläche nicht, wie die Antragsgegnerin meine, auf der Grundlage des § 6 Abs.16 BauO NRW gestattet werden, es scheide auch die Zulassung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW aus. Die dagegen gerichteten Darlegungen der Beigeladenen, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. Dass das Vorhaben der Beigeladenen die nach § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, 5 Satz 1, 6 Satz 1 BauO NRW ermittelten Abstände im Bereich der Flächen T 7 und T 8 gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin nicht einhält, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, die Beigeladene hat dies in der Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogen. Entgegen ihrem Vorbringen kann sie sich für eine hiervon abweichende Bemessung der Abstandfläche aber nicht mit Erfolg auf § 6 Abs. 16 BauO NRW berufen. Nach dieser Regelung können in überwiegend bebauten Gebieten geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet oder verlangt werden, wenn die Gestaltung des Straßenbilds oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies auch unter Würdigung nachbarlicher Belange rechtfertigen. Die Beigeladene macht in diesem Zusammenhang allein geltend, es lägen besondere städtebauliche Verhältnisse im Sinne der Bestimmung vor, die eine geringere Bemessung der Abstandflächen im rückwärtigen Bereich des Grundstücks rechtfertigten. In welchen Fällen die Gestaltung des Straßenbilds oder besondere städtebauliche Verhältnisse die Gestattung einer geringeren Tiefe der Abstandfläche rechtfertigen, ergibt sich aus den prägenden Merkmalen der Umgebung eines Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Geringere Tiefen der Abstandflächen sind aber nicht für jedes Bauvorhaben zuzulassen, das sich bauplanungsrechtlich nach seiner Bauweise, nach der Lage des Baukörpers auf dem Baugrundstück und nach der Höhe des Gebäudes in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die in § 6 Abs. 16 BauO NRW verlangte Rechtfertigung ist nicht bereits mit dem Sich-Einfügen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegeben. § 6 Abs. 16 BauO NRW bleibt ein Ausnahmetatbestand; seine Anwendung verlangt besondere städtebauliche Gründe für die Errichtung eines Gebäudes, das die Abstandflächen nicht einhalten soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 7 B 195/08 -, BauR 2008, 2033. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Dieser besteht in erster Linie in der Erhaltung alter Ortsbilder und historischer Bausubstanzen, auch durch Ermöglichung der Einfügung von Neubauten in gewachsene Stadtstrukturen unter Einhaltung alter Straßenschluchten und zur Erhaltung von Traufgassen. Vgl.OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2009 - 7 E 314/09 -, juris, m. w. N. Besondere städtebauliche Verhältnisse lassen sich in Anwendung dieser Maßstäbe entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht im Hinblick darauf feststellen, dass sich das Vorhaben nach der Bebauungstiefe an der Bebauung der Nachbargrundstücke orientiert und im Sinne von § 34 BauGB insoweit „einfügt“. Die Bebauung auf den Nachbargrundstücken gibt eine solche Bebauungstiefe nicht etwa zwingend vor. Dass sich die Tiefe innerhalb der Bandbreite der benachbarten Bebauungstiefen bewegt, reicht für die Annahme besonderer städtebaulicher Verhältnisse nicht aus. Ebensowenig lassen sich besondere städtebauliche Verhältnisse im Hinblick auf die Struktur der Bebauung in der Umgebung des Vorhabengrundstücks feststellen. Die Baulücke auf dem Grundstück L.-----straße 18 besteht seit mehreren Jahrzehnten. Eine historisch gewachsene Bausubstanz mit einem rückwärtigen Grundstücksbestand von vergleichbarer Bautiefe lässt sich auf dem Grundstück nicht feststellen. Wie das Verwaltungsgericht aufgezeigt hat, ergibt sich eine abweichende Beurteilung auch nicht deshalb, weil die Beigeladene sonst an einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksbebauung gehindert wäre. Vielmehr kommt aus den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführten Gründen durchaus eine abstandrechtskonforme Bebauung nach Maßgabe der im Gerichtsverfahren eingereichten Schnittzeichnungen mit Darstellung abstandrechtskonformer Bebauung in Betracht. Es bedarf deshalb keiner abschließenden Klärung, ob unter dieser Voraussetzung besondere städtebauliche Verhältnisse vorlägen, wenn sich etwa bei dauerhaftem Unterbleiben eines Baulückenschlusses ein städtebaulicher Missstand verfestigte. Die Tiefe abstandrechtskonformer Bebauung ist im Übrigen im Hinblick auf die Möglichkeit des Wahlrechts des Bauherrn im Rahmen des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW, vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2011 - 7 B 589/11 -, sowie Johlen, in Gädtke u.a., Bauordnung NRW, 12. Aufl., § 6, Rn. 250, Kamp/Schmickler, in Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 6, Rn. 224, nicht einmal vollständig ausgeschöpft. So würde die Platzierung der Abstandfläche T 8, die nach dem Faktor 0,8 berechnet ist, im Bereich der 16 m überschreitenden Grundstücksbreite am nördlichen Grundstücksrand wegen des dort nach Osten verschwenkenden Grenzverlaufs etwa eine tiefere Bebauung ermöglichen. Ebenso wenig führt die von der Beigeladenen vorgenommene Vergleichsbetrachtung zu einer anderen Beurteilung. Für eine solche wertende Vergleichsbetrachtung im Hinblick auf die Schutzgüter des Abstandrechts ist nach der Gesetzeskonzeption im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 16 BauO NRW kein Raum. Welcher Bedeutung ihr im Rahmen einer eröffneten Ermessensbetätigung zukäme, kann hier dahin stehen, weil mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzung besonderer städtebaulicher Verhältnisse im Sinne des § 6 Abs. 16 BauO NRW ein Ermessen hier nicht eröffnet ist. Die Beigeladene kann sich im Hinblick auf die Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandfläche auch nicht mit Erfolg auf § 73 BauO NRW berufen. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ist eine Abweichung von den Anforderungen des § 6 BauO NRW regelmäßig nur bei einer grundstücksbezogenen Atypik zulässig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 7 B 195/08 -, BauR 2008, 2033. Eine solche grundstücksbezogene Atypik hat das Verwaltungsgericht mit ausführlichen Erwägungen verneint. Die dagegen gerichteten Ausführungen der Beigeladenen vermögen diese Erwägungen nicht zu erschüttern. Der Umstand, dass eine nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässige Bebauungstiefe nicht abstandrechtskonform wäre, führt nicht zu einer Atypik der Grundstückssituation. Ebensowenig helfen hier hypothetische Betrachtungen zu Grenzverläufen weiter, die mit Blick auf die Struktur des Baublocks L.-----straße /Werderstraße/Herwarthstraße der von der Beigeladenen angenommenen städtebaulichen Konzeption entsprächen. Die Grenze verläuft im Übrigen insbesondere im Bereich der Abstandflächen T 7 und T 8 rückwärtig in typischer Weise parallel zur westlich gelegenen L.-----straße und verschwenkt erst im nördlichen Grundstücksbereich nach Osten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.