Beschluss
7 B 886/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0824.7B886.15.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. G r ü n d e : Die nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 VwGO erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Antragstellerin hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass der Senat ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Dementsprechend dient die Gehörsrüge ausschließlich der Heilung von Gehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten in einem fortgesetzten Verfahren, nicht hingegen der Korrektur möglicher Rechtsfehler. Insbesondere schützt der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs die Beteiligten nicht davor, dass das Gericht ihrem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es die Beteiligten für richtig halten. Gemessen an diesen Maßstäben rügt die Antragstellerin ohne Erfolg, der Senat habe entscheidungserheblichen Vortrag im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14 -), die keinen Eingang in die in Bezug genommene Rechtsprechung gefunden habe, nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht in seine Erwägungen einbezogen. Vielmehr hat der Senat auch das Vorbringen der Antragstellerin zu Abwehrrechten von Wohnungseigentümern bei Verletzung des mit dem Sondereigentum untrennbar verbundenen Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum bei seiner Entscheidungsfindung in Erwägung gezogen, wenn auch nicht mit dem von der Antragstellerin gewünschten Ergebnis. Aus der im angegriffenen Senatsbeschluss in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2014 ergibt sich auch unter Berücksichtigung des nunmehrigen Vorbringens im Übrigen in der Sache keine andere Beurteilung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs folgt nicht, dass die Antragstellerin nach zivilrechtlichen Grundsätzen zur Ausübung von Abwehrrechten gegen das Vorhaben der Beigeladenen mit Blick auf ihren Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum befugt wäre. Der Bundesgerichtshof hat zwar ausgeführt, für Unterlassungsansprüche aus dem Miteigentum am Grundstück bestehe - anders als für Schadensersatzansprüche - keine „geborene“ Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG (vgl. Entscheidungsabdruck in juris, Rn. 6), er hat aber weiter festgestellt, solche Ansprüche hätten einen gemeinschaftlichen Bezug, deshalb könne die Wohnungseigentümergemeinschaft sie gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG durch Beschluss an sich ziehen und sodann in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend machen („gekorene“ Ausübungsbefugnis, vgl. Entscheidungsabdruck in juris, Rn. 7). Hierzu hat der Bundesgerichtshof weiter ausgeführt, ob dem einzelnen die Prozessführungsbefugnis auch dann durch einen Mehrheitsbeschluss genommen werde, wenn es um Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche im Hinblick auf Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums gehe, werde zwar unterschiedlich gesehen. Für die alleinige Rechtsverfolgungskompetenz des Verbands spreche der Wortlaut des § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG. Dafür, dass bei einer solchen „gekorenen“ Ausübungsbefugnis auch der Wohnungseigentümer selbst tätig werden könne, gebe der Gesetzestext keinen Anhaltspunkt (vgl. Entscheidungsabdruck in juris, Rn. 13 f.). Dazu hat der Bundesgerichtshof weiter erläutert, dass dies unabhängig davon gelte, ob der Verband vor dem Wohnungseigentümer oder zu einem späteren Zeitpunkt als dieser als gesetzlicher Prozessstandschafter Abwehransprüche geltend gemacht hat (vgl. Entscheidungsabdruck in juris, Rn. 16 f.). In Anwendung dieser Grundsätze hätte es hier an der Ausübungsbefugnis für Abwehrrechte der Antragstellerin im Hinblick auf das gemeinschaftliche Eigentum gefehlt, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft auf der Grundlage des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft vom 13. Januar 2015 als Verband im Parallelverfahren - 7 B 420/15 - (erfolgreich) einen Abwehranspruch gegen Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums geltend gemacht hat. Auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs war hier mithin allein die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband befugt, Rechte zur Abwehr von Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums auszuüben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen, die ihr im Rügeverfahren entstanden sind, von ihr selbst getragen werden, denn sie hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch selbst einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.