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Beschluss

8 A 2499/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0722.8A2499.11.00
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Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 20. September 2011 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf  5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 20. September 2011 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Die Zulassungsschrift zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Das Zulassungsvorbringen stellt insbesondere die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Frage, die Beklagte habe das nach § 45 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 sowie Abs. 9 StVO eröffnete Ermessen hinsichtlich des vom Kläger begehrten straßenverkehrsrechtlichen Einschreitens fehlerhaft ausgeübt, weil der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde. 1. Die Beklagte hat die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StVO und Abs. 9 StVO vorliegen, mit der Zulassungsbegründung nicht angegriffen. Danach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten (Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3); weitere Voraussetzung ist, dass aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des betroffenen Rechtsguts erheblich übersteigt (Abs. 9 Satz 2). Die Annahme einer derartigen Gefahrenlage setzt nicht voraus, dass sich ein Schadensfall bereits realisiert hat; es kommt vielmehr darauf an, ob die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder Strecke einer Straße eine das allgemeine Verkehrsrisiko erheblich übersteigende Gefahrenlage im Hinblick auf die durch § 45 StVO geschützten Rechtsgüter darstellt und die Befürchtung nahe liegt, dass ohne eine gefahrenvermindernde Tätigkeit der Straßenverkehrsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dort Schadensfälle eintreten werden. Das Einschreiten zum Schutz vor Verkehrsimmissionen setzt nicht voraus, dass gesetzlich bestimmte Schall- oder Schadstoffgrenzwerte überschritten werden; maßgeblich ist vielmehr, ob die Verkehrsimmissionen Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Oktober 2012 ‑ 8 A 652/09 -, NWVBl. 2013, 416 = juris Rn. 53, und vom 29. Oktober 2008 ‑ 8 A 3743/06 -, DVBl. 2009, 458 = juris Rn. 36. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit der Begründung bejaht, sowohl die Grenzwerte nach der 16. BImSchV als auch die in den Lärmschutz-Richtlinien-StV aufgeführten Richtwerte würden am Grundstück des Klägers St.W. Straße/T.-----allee in B. überschritten. 2. Das Zulassungsvorbringen der Beklagten begründet keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ablehnungsentscheidung des Beklagten vom 21. Januar 2009 sei ermessensfehlerhaft ergangen. a) Die Durchführung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Für den Einzelnen folgt aus § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StVO daher grundsätzlich „nur“ ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Bei straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen ist in diesem Zusammenhang eine Gesamtbilanz der Folgen vorzunehmen. Zu prüfen ist, ob die Verhältnisse nur um den Preis gebessert werden können, dass an anderer Stelle neue Unzuträglichkeiten auftreten. Bei der Entscheidung über die Anordnung von Schutzmaßnahmen hat die zuständige Behörde daher neben den Interessen des Betroffenen auch die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer sowie die Interessen der Anlieger anderer Straßen zu würdigen. Maßgeblich ist auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit sowie auf das Vorhandensein bzw. Fehlen einer Lärm- oder Abgasvorbelastung abzustellen. Auch andere Besonderheiten des Einzelfalls spielen eine Rolle. Von einer Maßnahme kann umso eher abgesehen werden, je geringer der zu beseitigende Missstand ist. Umgekehrt müssen bei erheblichen Missständen die entgegenstehenden Interessen von einigem Gewicht sein, wenn aufgrund ihrer Rücksicht auf diese eine Maßnahme unterbleiben soll. Der behördliche Handlungsspielraum ist schließlich durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt; unverhältnismäßige oder aus anderen Gründen rechtswidrige Maßnahmen muss die zuständige Behörde nicht ergreifen. Bei Lärmbeurteilungspegeln, die die in den Lärmschutz-Richtlinien-StV aufgeführten Richtwerte überschreiten, kann sich das Ermessen der Behörde zur Pflicht zum Einschreiten verdichten. Im Falle der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Feinstaub (PM 10 ) verdichtet sich das Ermessen zur Einschreitenspflicht, wenn eine Verletzung der geschützten Rechte des Einzelnen in Betracht kommt und von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nicht wegen der damit verbundenen Nachteile abgesehen werden muss. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Oktober 2012 ‑ 8 A 652/09 -, NWVBl. 2013, 416 = juris Rn. 58, 65; vom 1. Juni 2005 ‑ 8 A 2350/04 -, NWVBl. 2006, 145 = juris Rn. 35, 51 ff.; und vom 29. Oktober 2008 ‑ 8 A 3743/06 -, DVBl. 2009, 458 = juris Rn. 68 und 73; vgl. zu PM 10 auch : BVerwG, Urteil vom 27. September 2007 - 7 C 36/07 -, BVerwGE 129, 296 = juris Rn. 33. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der behördlichen Ermessensentscheidung ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Ein Ermessensfehler liegt dann vor, wenn das Ermessen überhaupt nicht ausgeübt wurde, wenn in die Entscheidung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den jeweiligen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ermessensfehlerhaft ist ein Verwaltungsakt insbesondere, wenn die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgeht, Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die nach Sinn und Zweck des zu vollziehenden Gesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemeiner Rechtsgrundsätze keine Rolle spielen können oder dürfen, oder umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen gewesen wären. Dasselbe gilt, wenn sie sachfremde, nicht durch den Zweck des Gesetzes gedeckte Erwägungen anstellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2008 ‑ 8 A 3743/06 -, DVBl. 2009, 458 = juris Rn. 75. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Ermessensprüfung ferner davon ausgegangen, dass auch andere straßenverkehrsbedingte Belastungen als die in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO genannten Beeinträchtigungen durch Lärm und Abgase in die erforderliche Gesamtbilanz einzustellen sind. Das Verwaltungsgericht nennt in diesem Zusammenhang die nicht in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO aufgeführten Erschütterungen und die - soweit sie nicht auf den Verbrennungsvorgang im Motor, sondern auf Aufwirbelungen von Straßenstaub sowie den Abrieb von Bremsen, Kupplung und Straßenbelag zurückzuführen sind, jedenfalls nicht zwingend als „Abgase“ im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zu qualifizierende - Feinstaubbelastung (PM 10 ) am Wohnhaus des Klägers. Vgl. zu Letzterem: OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2012 ‑ 8 A 652/09 -, NWVBl. 2013, 416 = juris Rn. 102 und 104. Zum anderen ist das Verwaltungsgericht ersichtlich davon ausgegangen, dass die für die fehlerfreie Ausübung des Ermessens erforderlichen behördlichen Ermittlungen hinsichtlich solcher sonstigen Auswirkungen umso gezielter die konkrete Situation am Grundstück des Betroffenen in den Blick zu nehmen haben, je schwerer bereits sicher vorhandene Vorbelastungen wiegen. Diese Annahmen des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte nicht angegriffen. Sie stehen auch nicht in offensichtlichem Widerspruch zu den vom Senat aufgestellten Grundsätzen. b) Die von der Beklagten allein gerügte Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die vorhandenen Erkenntnisse zur Stickstoffdioxid- und Feinstaubbelastung (PM 10 ) reichten nicht aus, um eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu den begehrten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen zu ermöglichen, ist jedenfalls in Bezug auf die Feinstaubbelastung (PM 10 ) bei Zugrundelegung dieser grundsätzlichen Ansätze nicht zu beanstanden (dazu aa). Anders als die Beklagte meint, reichen die vorhandenen Erkenntnisse auch nicht aus, um die Feinstaubbelastung (PM 10 ) am Wohnhaus des Klägers sicher zu bestimmen (bb). Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts auch in Bezug auf die Stickstoffdioxidbelastung (NO 2 ) zutrifft, kann offen bleiben. Insoweit regt der Senat jedoch an, dass die Beklagte eine – auf das Wohnhaus des Klägers bezogene – aussagekräftige Stellungnahme des LANUV einholt. aa) Die Forderung des Verwaltungsgerichts nach konkreten Erkenntnissen zur Feinstaubbelastung (PM 10 ) am Grundstück des Klägers entspricht seinem grundsätzlichen Ansatz zur erforderlichen Ermittlungstiefe. Nach der - insgesamt von der Beklagten im Zulassungsverfahren nicht hinterfragten - Überzeugung des Verwaltungsgerichts steht fest, dass der Kläger nicht nur in Bezug auf Lärm, sondern auch in Bezug auf Erschütterungen Auswirkungen des Straßenverkehrs ausgesetzt ist, die jenseits der Grenzwerte liegen. Das Gewicht des in die Gesamtbilanz einzustellenden Interesses des Klägers an den begehrten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen hängt damit nach diesem Ansatz von seiner konkreten Belastung durch weitere Parameter - hier Feinstaub (PM 10 ) - ab. Dem Interesse von Straßenanliegern an einer Verringerung der Feinstaubbelastung (PM 10 ) kommt auch grundsätzlich ein hohes Gewicht zu. Eine Exposition gegenüber PM 10 kann schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen. Zahlreiche medizinische Untersuchungen haben nachgewiesen, dass Feinstaub, der über die Atemwege in den Körper aufgenommen wird, schwere Gesundheitsschäden verursachen kann und zu einem Ansteigen der Sterblichkeitsrate führt. Diese Effekte werden durch kurzfristig hohe oder durch langfristig niedrige Konzentrationen hervorgerufen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2012 ‑ 8 A 652/09 -, NWVBl. 2013, 416 = juris Rn. 65 ff., m.w.N.; Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Feinstaub (PM 10 ), Eigenschaften - Quellen gesundheitliche Bewertung - Immissionen, Seite 5, abrufbar unter: www.hlug.de. Aus diesem Grund verdichtet sich - wie oben erwähnt - beim Überschreiten der Grenzwerte des § 4 Abs. 1 und 2 der 39. BImSchV (Jahresmittelwert 40 µg/m 3 , Tagesmittelwert 50 µg/m 3 bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr) das Ermessen der Straßenverkehrsbehörde zu einer Pflicht zum Einschreiten. Ein gesundheitliches Interesse an Maßnahmen zur Absenkung der Feinstaubbelastung besteht jedoch auch bei einer im Straßenverkehr typischerweise anzutreffenden langfristigen Belastung im Bereich unterhalb der Grenzwerte. Dieses Interesse der Betroffenen an straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen wird umso zwingender, je näher der Wert an einen Jahresmittelwert von 29 µg/m 3 heranrückt. Nach dem Luftreinhalteplan Ruhrgebiet 2011 hat die Auswertung der PM 10 -Messungen an ca. 350 Messstellen im gesamten Bundesgebiet gezeigt, dass ab einem Jahresmittelwert von 30 µg/m 3 und darüber für mehr als 90% der Fälle gilt, dass die Zahl der Überschreitungen größer als 35 ist. Ist die Belastung > 29 µg/m 3 , aber ≤30 µg/m 3 reichen bereits geringe Veränderungen der meteorologischen Verhältnisse aus, den Grenzwert für das Tagesmittel zu überschreiten. Vgl. Luftreinhalteplan Ruhrgebiet 2011 - Teilplan West vom 15. Oktober 2011, S. 25. bb) Die vorhandenen Erkenntnisse geben keinen hinreichend sicheren Aufschluss über die konkrete Feinstaubbelastung (PM 10 ) am Grundstück des Klägers. Auch die Beklagte vermag insoweit nur eine Schätzung abzugeben. Neben den aus den Werten der Monate November 2009 bis Mai 2010 hochgerechneten Jahresmittelwerten der Landes-Luft-Messtationen im B1. Stadtteil C. in der I. -H. -Straße mit 20 µg/m 3 und an der X.------straße in der B1. Innenstadt mit 32 µg/m 3 liegen noch Erkenntnisse in Form von Berechnungen mit dem Screening-Modell IMMIS-Luft vor. Diese betreffen allerdings nicht das klägerische Wohnhaus an der Ecke St.W. Straße/T.-----allee , sondern die Siegelallee, wo der errechnete Jahresmittelwert bei 26,7 µg/m 3 liegt. Diese Erkenntnisse rechtfertigen lediglich den Schluss, dass die Feinstaubbelastung (PM 10 ) am Grundstück des Klägers jedenfalls nicht so gering sein dürfte, dass sie im Rahmen der - vom Verwaltungsgericht geforderten - Gesamtbilanz aller straßenverkehrsbedingten Beeinträchtigungen von vorneherein vernachlässigt werden könnte. Die auf der Grundlage dieser Erkenntnisse vorgenommene Schätzung der Beklagten, der Jahresmittelwert liege am Wohnhaus des Klägers im Bereich von 22 µg/m 3 bis 25 µg/m 3 ist zu grob, um das klägerische Interesse an einer Verringerung seiner Feinstaubbelastung (PM 10 ) konkret zu bestimmen. Dieses ist bei einer Belastung von 25 µg/m 3 nach den oben angeführten Maßstäben höher zu gewichten als bei einer Belastung von 22 µg/m 3 . Die Schätzung der Beklagten ist darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar. Diese in der Zulassungsschrift vorgenommene Schätzung der Beklagten beruht maßgeblich auf der Annahme, die Belastungssituation im Bereich des klägerischen Grundstücks sei wegen der räumlichen Nähe zu dieser Landes-Luft-Messstation sowie aufgrund der Verkehrszahlen und der durch die lockere Randbebauung an der Siegelallee geprägten Ausbreitungsverhältnisse den Verhältnissen an der Landes-Luft-Messstation C. in der I. -H. -Straße „durchaus“ vergleichbar. Diese Annahme kann nicht geteilt werden. Es trifft zwar zu, dass die I. -H. -Straße in nur etwa 200 - 400 m Entfernung vom Wohnhaus des Klägers verläuft und dass die Wohnbebauung an dieser Straße ausweislich der im Internet abrufbaren Luftbilder in etwa der der Siegelallee, der St. W. Straße und der T.-----allee entspricht. Es ist aber nicht zu erkennen, dass die I. -H. -Straße, die nicht Bestandteil des (auch) für den Durchgangsverkehr bestimmten B1. Außenrings ist, im Ansatz ein Verkehrsaufkommen aufweist, das nur „leicht“ oder „etwas“ unterhalb des kombinierten durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens der St. W. Straße, der T.-----allee und der Siegelallee liegt. Diese Straßen tragen gemeinschaftlich zu der Verkehrsbelastung am klägerischen Grundstück bei. Es ist auch davon auszugehen, dass die Kreuzung St. W. Straße/T.-----allee , an der das Grundstück des Klägers gelegen ist, im Durchschnitt täglich von mehr Fahrzeugen befahren wird als die Siegelallee, für die die Beklagte bei einem Verkehrsaufkommen von 24.000 Fahrzeugen zuletzt einen PM 10 -Wert von 26,7 µg/m 3 errechnet hat. Die Annahme, der Kläger sei nur der Verkehrsbelastung der Siegelallee von 24.000 Fahrzeugen oder nur der Verkehrsbelastung der St. W. Straße von 18.000 Fahrzeugen ausgesetzt, greift mit Blick auf die Kreuzungssituation und den Zu- und Abfluss der T.-----allee zu kurz. Eine bloße Addition der Verkehrszahlen der St.W. Straße, der T.-----allee und der T1.-----allee scheidet allerdings aus, weil Fahrzeuge, die den B1. Außenring aus der T1.-----allee kommend auf der St. W. Straße oder in umgekehrter Richtung befahren, die aus der T.-----allee kommend in die St.W. Straße oder die T1.-----allee einbiegen oder aus der St. W. Straße in die T.-----allee abbiegen, in allen Straßen gesondert erfasst und damit doppelt berücksichtigt würden, während Fahrzeuge, die von der T1.-----allee kommend in die N. Straße, eine Einbahnstraße, abbiegen, die Kreuzung im Bereich des klägerischen Grundstücks gar nicht erreichen. Ließe man - dies vorausgesetzt, da beide Straßen Teil des B1. Außenrings sind - aus Vereinfachungsgründen den Verkehr der St. W. Straße in dem Verkehr der T1.-----allee aufgehen, ergäbe sich in der Kombination T1.-----allee /T.-----allee selbst bei einer nur anteiligen Berücksichtigung von ¼ oder ½ des Verkehrsaufkommens der T.-----allee auf der Kreuzung schon ein Verkehrsaufkommen von 27.000 (1/4) bis 30.000 (1/2) Fahrzeugen. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Durchlüftungssituation an der mit 35.000 Fahrzeugen noch stärker befahrenen X.------straße aufgrund der dort geschlossenen und höheren Randbebauung deutlich schlechter sein dürfte als am klägerischen Grundstück und deshalb der an der X.------straße gemessene, für eine Überschreitung des Tagesmittelwerts sprechende Jahresmittelwert PM 10 von 32 µg/m 3 hier wohl nicht erreicht werden dürfte. Es drängt sich aber nicht auf, dass die Feinstaubbelastung aufgrund der Lage des klägerischen Grundstücks im Kreuzungsbereich trotz des hohen Fahrzeugaufkommens günstiger ist als in der T1.-----allee . Es kann anhand der vorliegenden Erkenntnisse nicht abschließend entschieden werden, ob und in welchem Umfang die von der Beklagten wiederholt betonte günstige Entlüftung des Kreuzungsbereichs durch die Ampelanlage (auch) in unmittelbarer Nähe des Grundstücks entwertet wird. Die Beklagte verhält sich auch in der Zulassungsbegründung nicht zu dieser Frage. Insoweit dürfte allerdings dem Umstand, dass der überwiegende Anteil der Feinstaubbelastung (PM 10 ) durch den Straßenverkehr von dem Abrieb der Kupplungen, der Bremsen und des Straßenbelags sowie durch Aufwirbelungen hervorgerufen wird, eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommen. Es liegt auf der Hand, dass es gerade im gewollten „Stop-and-go“-Verkehr vor Ampeln - insbesondere im Schwerlastverkehr - verstärkt zu solchen Abrieben und Aufwirbelungen kommt. II. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2013, § 124 Rn. 105 f. Diese Voraussetzung ist, wie sich bereits aus dem oben Gesagten ergibt, nicht erfüllt. III. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Der Rechtsmittelführer muss, um die grundsätzliche Bedeutung in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise darzulegen, eine bestimmte, obergerichtlich noch nicht geklärte, für die Berufungsinstanz erhebliche Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art herausarbeiten und formulieren sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegen. An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Die Frage, ob die Behörde als Grundlage zur Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bei Anträgen auf verkehrslenkende Maßnahmen zur Reduzierung von Luftschadstoffen verpflichtet ist, Messungen der betreffenden Luftschadstoffe nach den Vorgaben der 39. BImSchV auf dem Grundstück des Klägers durchzuführen, wirft keinen allgemeinen Klärungsbedarf auf, weil sich die Frage der Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung bei der nach § 45 Abs. 1 StVO erforderlichen umfassenden Gesamtbilanz auch nach dem Ansatz des Verwaltungsgerichts nur für den Einzelfall beantworten lässt. IV. Das angefochtene Urteil beruht schließlich auch nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Rüge der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe selbst ermitteln müssen, ob die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe auf dem klägerischen Grundstück unterschritten werden, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht war schon deshalb nicht zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet, weil die Beklagte, die durch eine Prozessbevollmächtigte mit der Befähigung zum Richteramt vertreten war, keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hatte; die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2013, § 124, Rn. 191; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 4 BN 30/06 -, NVwZ-RR 2007, 285 = juris Rn. 2. Dem Verwaltungsgericht musste sich eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auch nicht von Amts wegen aufdrängen. Ausgehend von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass nur bei hinreichend fundierten und belastbaren Erhebungen der Beklagten eine rechtsfehlerfreie Abwägung zwischen einerseits den grundrechtsgeschützten Belangen des Klägers und andererseits der besonderen Bedeutung und Funktion der besonderen B1. Verkehrssituationen erfolgen könne, drängte sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).