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Beschluss

18 A 913/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0730.18A913.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat ungeachtet der Frage, ob er mangels Mitteilung der aktuellen ladungsfähigen Anschrift des Klägers nicht bereits unzulässig ist, keinen Erfolg. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 5 VwGO rechtfertigt es, die Berufung zuzulassen. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen verfahrensfehlerhafter Ablehnung des im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. März 2015 gestellten Beweisantrages zuzulassen. Der Kläger hat mit seinem Antrag unter Beweis gestellt, "dass von ihm keine individuelle Wiederholungsgefahr ausgeht", durch Beiziehung und Verlesung des psychologischen Gutachtens der Anstaltspsychologin Frau Q. und deren Vernehmung als Zeugin. Bei wortwörtlichem Verständnis ist der Beweisantrag nicht auf den Beweis einer Tatsache, sondern auf eine dem Gericht vorbehaltene und der Beweiserhebung nicht zugängliche rechtliche Würdigung gerichtet und deshalb unzulässig. Legt man den Beweisantrag dahingehend aus, dass er sich auf einen der rechtlichen Würdigung zugrundeliegenden Tatsachenkern beziehen soll, so fehlt es mangels Bezeichnung konkreter unter Beweis gestellter Tatsachen jedenfalls an der gebotenen Substantiierung des Beweisantrags. Dies gilt sowohl hinsichtlich der begehrten Beiziehung und Verlesung der psychologischen Stellungnahme der Anstaltspsychologin, was einen Urkundenbeweis darstellt, vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Januar 1990 - 2 BvR 760/88 -, juris Rn. 18 unter Verweis auf § 424 ZPO, als auch hinsichtlich der begehrten Vernehmung der Anstaltspsychologin als Zeugin. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000- 9 B 518.99 -, juris, Rn.11, 14 und 18 m.w.N. Der bloße Hinweis auf das psychologische Gutachten der Frau Q. vermag die erforderliche Substantiierung nicht zu leisten, weil sich dieses Gutachten auf die Eignung des Antragstellers für Vollzugslockerungen bezieht und ihm damit eine andere Fragestellung zugrundeliegt als der im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen langfristigen ausländerrechtlichen Gefahrenprognose einer Wiederholungsgefahr bezüglich der Begehung einschlägiger Straftaten. Vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 17. Juli 2015 - 18 B 774/15 -. Es ist unschädlich, dass das Verwaltungsgericht sich bei der Ablehnung des Beweisantrags nicht auf die genannten, anerkannten Beweisablehnungsgründe bezogen, sondern davon ausgegangen ist, der Antragsteller begehre die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Diesen so verstandenen Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise maßgeblich unter Hinweis auf die eigene Sachkunde abgelehnt. Dies hat auch schon das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 7. April. 2015 - 24 K 7569/13 -, mit dem es das gegen Richter am Verwaltungsgericht I. im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. März 2015 gerichtete Ablehnungsgesuch abgelehnt hat, unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung in zutreffender Weise ausgeführt. Soweit der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen geltend macht, die Gründe für die Ablehnung eines Sachverständigenbeweisantrages hätten vom Verwaltungsgericht nicht herangezogen können, weil er einen solchen Antrag nicht gestellt habe, bleibt sein Zulassungsvorbringen erfolglos. Er hat diesen angeblichen Verfahrensfehler im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 26. März 2015 nämlich nicht gerügt und damit nicht sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 -, juris, Rn. 9, sowie vom 30. Juli 2008 - 5 B 59.08 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Februar 2015 - 18 A 1680/14 - sowie vom 20. April 1995 - 4 A 4913/94.A -, NVwZ-Beilage 8/1995, 59. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat vielmehr lediglich beantragt, Richter am Verwaltungsgericht I. wegen Befangenheit abzulehnen. Auch nachdem sie auf § 47 Abs. 2 ZPO hingewiesen worden war, hat sie erklärt, sie wolle in der Sache nicht verhandeln, bis nicht über den Befangenheitsantrag entschieden worden sei. Soweit der Kläger schließlich als verfahrensfehlerhaft beanstandet, dass in der Begründung, mit dem sein Beweisantrag abgelehnt worden ist, keiner der Gründe des § 244 Abs. 3 bis 5 StPO benannt wird, dringt er mit diesem Vorbringen nicht durch, weil das Verwaltungsgericht sich auf einen anerkannten Beweisablehnungsgrund gestützt hat. Das Vorbringen, die Berufung sei wegen Verstoßes gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht unabhängig von dem Beweisantrag von sich aus das "positive Gutachten" der Frau Q. habe beiziehen und zum Gegenstand seiner Entscheidung machen müssen, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Es genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis. Zur Darlegung der Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf es unter anderem eines Vortrages hinsichtlich welcher entscheidungserheblicher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen, die zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätten, voraussichtlich getroffen worden wären. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2012 - 7 BN 6.11 -, juris, und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 ‑, juris, sowie OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2013 – 18 A 476/13 -. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es fehlt nämlich an jedweder Darlegung, welche tatsächlichen Feststellungen, die zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätten, voraussichtlich getroffen worden wären, d.h. welche konkreten Tatsachen aufgrund der Beiziehung der von der Anstaltspychologin Frau Q. im Rahmen des strafvollzugsrechtlichen Lockerungsverfahrens erstellten Stellungnahme voraussichtlich festgestellt worden wären. Vielmehr erschöpft sich das Zulassungsvorbringen - auch unter Berücksichtigung des Verweises auf die Ausführungen unter 1) d) der Zulassungsbegründungsschrift - insoweit in der nichtssagenden Ausführung, das Gericht hätte bei Beiziehung des Gutachtens "möglicherweise andere, für den Kläger günstige Rückschlüsse hinsichtlich der von ihm ausgehenden, individuellen Wiederholungsgefahr gezogen." Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung auch nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass sich dem Verwaltungsgericht vor Erlass des streitgegenständlichen Urteils aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung durch Beiziehung der genannten psychologischen Stellungnahme hätte aufdrängen müssen. Der Verweis des Klägers in der Zulassungsbegründungsschrift auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1984 - 1 B 61.84 - ist bereits nicht nachvollziehbar. Es ist schon nichts dafür dargetan, dass eine prognostische Beurteilung einer Strafvollzugsbehörde vor Erlass des streitgegenständlichen Urteils vorgelegen hat. Vielmehr hatte lediglich die Anstaltspsychologin Frau Q. eine psychologische Stellungnahme bezüglich der Lockerungseignung des Klägers erstellt und positiv votiert (GA Band II Bl. 283 Rs). Die Strafvollzugsbehörde (Leiterin der Justizvollzugsanstalt Remscheid) hatte hingegen auch in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2015 gegenüber dem Verwaltungsgericht diese psychologische Stellungnahme als bloß "internes psychologisches Gutachten" bezeichnet und hatte im Übrigen selbst ausdrücklich insbesondere darauf hingewiesen, dass es von einem vom Justizministerium zu benennenden Gutachter erst noch auf Schlüssigkeit etc. überprüft werden müsse. Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2014 ‑ 18 A 2581/12 -, vom 15. März 2012 - 18 A 678/11 - und vom 13. Oktober 2011 - 18 A 831/11 -. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, juris. Gemessen an diesen Maßstäben begründet das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat die mit dem Hauptantrag auf Aufhebung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 27. August 2013 (Ausweisung und Abschiebungsandrohung) sowie mit dem Hilfsantrag auf Verkürzung der Wirkungen der Ausweisung sowie Abschiebung gerichtete Klage abgewiesen. Mit dem Zulassungsvorbringen macht der Kläger geltend, die angegriffene Ausweisung hätte jedenfalls wegen Ermessensfehlern aufgehoben werden müssen. Halte die Behörde trotz nachträglicher Änderungen an ihrer Verfügung fest, müsse sie bei einer Ermessensausweisung ihre Ermessenserwägungen entsprechend anpassen. Die Beklagte hätte daher ebenfalls das Gutachten anfordern müssen und ihre Ermessenserwägungen entsprechend ergänzen müssen. Die Beklagte habe jedoch seit ihrer Klageerwiderung am 30. Oktober 2013 und der Beschwerdeerwiderung im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren am 2. Januar 2014 in der Sache nichts mehr vorgetragen. Auch in der mündlichen Verhandlung habe sie sich auf die Stellung von Klageabweisungsanträgen beschränkt. Mit diesem Vorbringen dringt er nicht durch. Aus den oben genannten, im vorliegenden Zusammenhang in gleicher Weise geltenden Gründen bestand entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung für die Beklagte ebenfalls schon kein weiterer Aufklärungsbedarf. Es werden auch im Übrigen keine konkreten Gesichtspunkte bzw. Anhaltspunkte aufgezeigt, die gegen die Richtigkeit der getroffenen ausländerrechtlichen Gefahrenprognose zum weiteren Bestehen einer Wiederholungsgefahr sprechen. Damit ist nichts dafür dargetan, dass die Beklagte gehalten gewesen sein könnte, ihre Ermessenserwägungen zu ergänzen. Bloßer Zeitablauf allein erfordert keine Aktualisierung der Ermessensentscheidung. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache weist im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 18 A 2138/14 – m.w.N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. (2010), § 124 Rn. 106 und Rn. 118 f. m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache dargetan. Vielmehr erschöpft sich das Zulassungsvorbringen insoweit in folgenden Ausführungen: "Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben [sich] bereits aus der rechtswidrigen Weigerung der Justizvollzugsanstalt gegenüber der Unterzeichnerin, Einsicht in das Gutachten zu gewähren, der Weigerung des Gerichts, das Gutachten beizuziehen und zum Gegenstand der Verhandlung zu machen sowie der entsprechenden Untätigkeit der Beklagten. Die Sachverhaltsaufklärung ist damit - in tatsächlicher Hinsicht - erheblich erschwert." Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG für das auf Aufhebung der Ausweisung gerichtete Begehren im Hauptsacheverfahren der Auffangwert anzusetzen, während sich das auf Aufhebung einer Abschiebungsandrohung gerichtete Begehren nicht streitwerterhöhend auswirkt. Zudem kommt nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG für einen hilfsweise geltend gemachten Befristungsanspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ebenfalls keine Streitwerterhöhung in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2013 - 18 E 1241/12 -, juris, m.w.N. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).