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Urteil

2 D 38/14.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0730.2D38.14NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 14 "Gewerbegebiet H. Straße“ der Antragsgegnerin. Sie ist Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Grundstücke Gemarkung T. Flur 7, Flurstücke 575, 512, 40, 904 und 245 (H. Straße 40) mit einer Gesamtgröße von etwa 12.000 m². Auf dem Gelände wurde bis etwa 2005 ein Möbelhandel betrieben. Seitdem liegen die Grundstücke brach, mehrere zwischenzeitlich angedachte Nutzungen wurden teils aus tatsächlichen, teils aus planungsrechtlichen Gründen nicht verwirklicht. Der Bebauungsplan Nr. 14 umfasst ein ca. 19.000 m² großes Gebiet am nordöstlichen Bereich des C. Stadtteils T. und wird im Nordosten von der im Jahr 2012 neuangelegten Ortsumgehung T. , im Westen von der H. Straße als Ortsdurchfahrt (ehemalige L 549) und südlich von der E.-----straße begrenzt. Südlich der E1.----straße - außerhalb des Plangebietes - schließt sich entlang der H. Straße bandartige Wohnbebauung an, die topograhisch bedingt nach maximal zweireihiger Bebauung in den Außenbereich übergeht. Nach ca. 500 m befindet sich östlich der H. Straße ein S. -Verbrauchermarkt mit einer genehmigten Verkaufsfläche von 1.015 m² sowie ein nicht baulich, jedoch über die Baugenehmigung vom 23. April 2013 zur Neuerrichtung und Erweiterung des Verbrauchermarktes rechtlich (vgl. etwa NB 28) verbundener S. -Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von 480 m². In dem durch den Bebauungsplan Nr. 15 „Nahversorgungszentrum T. “ als Sondergebiet mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 1800 m² festgesetzten Bereich werden zudem innerhalb des S. -Marktes eine Metzgerei und eine Bäckerei sowie neben dem Getränkemarkt ein Blumenladen und eine Postagentur betrieben. Eine im Norden gelegene, gut 800 m² große Fläche ist unbebaut. Hinter dem S. -Verbrauchermarkt endet in Höhe der B.--------straße die vorhandene Wohnbebauung auf der östlichen Seite der H. Straße. Westlich der H. Straße befindet sich im gesamten beschriebenen Bereich die geschlossene Bebauung des heutigen Ortskerns von T. , der sich auch weiter in südlicher Richtung fortsetzt und im Norden an der Umgehungsstraße endet. In diesem Bereich findet sich etwa auf halber Höhe zwischen dem Plangebiet und dem Sondergebiet an der H. Straße ein Autohandel. Das Plangebiet wurde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und weitgehend unverändert auch heute noch im Wesentlichen wie folgt genutzt: Südlich der derzeit ungenutzten Grundstücke der Antragstellerin mit den weiterhin vorhandenen Aufbauten des ehemaligen Möbelhauses bis zur E1.----straße befindet sich neben einer Spedition und einem (kleineren) Getränkehandel überwiegend Wohnnutzung. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für den nördlichen Teil des Plangebietes, der mit den Grundstücken der Antragstellerin identisch ist, ein (eingeschränktes) Gewerbegebiet und für den südlichen Bereich ein (eingeschränktes) Mischgebiet fest. Regelungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Bauweise sowie zum Maß der baulichen Nutzung enthält der Plan nicht. Nach den textlichen Festsetzungen II.1 sind in dem festgesetzten Gewerbegebiet generell unzulässig Bordelle und ähnliche Einrichtungen, Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Nachtlokale, Wettbüros, Sex- und Swingerclubs und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen mit sexuellem Inhalt ausgerichtet ist, sowie „Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten und zentrenrelevanten Hauptsortimenten gemäß der C. Sortimentsliste“, die auf der Planurkunde aufgedruckt ist. Einzelhandelsbetreibe mit nicht-zentrenrelevantem Sortiment sind hingegen allgemein ebenso zulässig wie das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Lagerhäuser und Lagerflächen. Im Wesentlichen gleiche Ausschlussfestsetzungen werden für das festgesetzte Mischgebiet getroffen. Für den in diesem Gebiet befindlichen Getränkehandel wird unter Ziffer II. 3 eine bestandsschützende Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO getroffen, wonach dieser zulässig bleibt, umgestaltet oder durch einen Neubau ersetzt werden darf, wobei die Verkaufsfläche um max. 10% erweitert werden darf. Eine Sortimentsänderung ist unzulässig. Ausweislich der Planbegründung ist Hintergrund der Aufstellung des Bebauungsplanes der Umstand, dass der östliche Ortsrand Steinhausens aufgrund von Geschäfts- und Betriebsaufgaben in der letzten Zeit an Qualität eingebüßt habe. Insbesondere der Leerstand eines ehemaligen Möbelhauses (Grundstück der Antragstellerin) sei aufgrund der exponierten Lage östlich der Ortsdurchfahrt und der guten Einsehbarkeit der Fläche von Norden besonders auffällig. Unmittelbarer Anlass für die Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes sei die Absicht der Eigentümer, an dieser Stelle einen Lebensmitteldiscountmarkt als Folgenutzung für das leer stehende Möbelhaus zu etablieren. Ziel der Planung sei es, im Plangebiet eine ortsteilverträgliche gewerbliche und mischgebietliche Nutzung zu etablieren, die einerseits Rücksicht auf die vorhandenen Strukturen und benachbarte Wohngebiete nehme, andererseits aber auch die anderen Funktionen des Ortes, insbesondere die ortsbezogene Nahversorgung nicht gefährde. Konkret werden mit der Aufstellung des Bebauungsplanes folgende Ziele verfolgt: - Sicherung der vorhandenen Nahversorgung in T. an einem städtebaulich integrierten Standort durch Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten im gesamten Plangebiet. - Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs der Gesamtstadt C1. in der Kernstadt durch Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels ebenfalls im gesamten Plangebiet. - Sicherung des nördlichen Teiles des Plangebietes als attraktive Gewerbefläche und Schutz der vorhandenen verträglichen Mischnutzung im südlichen Teil des Gebietes durch Ausschluss von sich auf die Umgebung und die beabsichtigte Nutzung im Plangebiet störend auswirkenden Nutzungen wie Vergnügungsstätten und prostitutive Einrichtungen. Vor diesem Hintergrund enthalte der Bebauungsplan insbesondere im Hinblick auf die benachbarte Wohnbebauung den Ausschluss störender Nutzungen durch die Einschränkung von Nutzungsarten bei gleichzeitiger Schaffung eines größtmöglichen Spielraums durch Verzicht auf detaillierte Festsetzungen insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung. Der Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel basiere im Wesentlichen auf dem im Jahr 2013 fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept vom 13. Dezember 2007. Danach empfehle sich zur Sicherung und zum Ausbau des bestehenden Nahversorgungsstandortes östlich der H. Straße der Ausschluss jedweden entsprechenden Einzelhandels im Plangebiet. Dessen Realisierung sei an diesem Standort versorgungsstrukturell aus städtebaulichen Gründen nicht vertretbar. Der Ausschluss diene dem Schutz und der Entwicklung der bereits in städtebaulich integrierter Lage vorhandenen Versorgungsstrukturen und Einrichtungen im Ortsteil T. . Demgegenüber seien mögliche Standorte im Plangebiet, insbesondere auf dem Grundstück der Antragsteller, nicht integriert. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der zu erwartende Umsatz eines möglichen Lebensmittelmarktes nicht nur aus der Rückgewinnung derzeit abfließender Kaufkraft gespeist würde. Ein wesentlicher Umsatzanteil werde zulasten des bestehenden Lebensmittelvollsortimenters gehen, der die fußläufige Grundversorgung in T. sichere. Mit der Realisierung eines Lebensmittelmarktes im Plangebiet sei die Geschäftsaufgabe dieses bestehenden Betriebes und damit der Verlust der städtebaulich integrierten Nahversorgung zu befürchten. Würden solche Nutzungen im Plangebiet zugelassen, entstünde ein konkurrierender Angebotsstandort; der resultierende Standortwettbewerb werde aller Voraussicht nach zulasten des bestehenden Lebensmittelvollsortimenters gehen. Aufgrund der räumlich abgesetzten Lage des Plangebietes könne dieses eine Nahversorgungsfunktion nicht übernehmen. Dies gelte insbesondere für die weiter südlich gelegenen Bereiche des Ortes. Der Einzelhandelsausschluss könne sich indes hier nicht auf § 9 Abs. 2a BauGB gründen. Ein Nahversorgungszentrum sei nicht vorhanden. Im Hinblick auf den Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel folge die Planung den Empfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes, wonach Neuansiedlungen in diesem Bereich ausschließlich im zentralen Versorgungsbereich der Stadt C1. zu dessen Stärkung erfolgen sollten. Demgegenüber sei nicht-zentrenrelevanter Einzelhandel ohne Einschränkung im Plangebiet zulässig. Insbesondere in Anbetracht der im nördlichen Plangebiet ehemals vorhandenen Möbelhausnutzung sowie der exponierten Lage sei dies auch unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes vertretbar. Ebenso ausgeschlossen würden Vergnügungsstätten auf der Grundlage des von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens zu Entwicklung einer Vergnügungsstättenkonzeption vom 30. August 2012. Gleiches gelte letztlich für die übrigen ausgeschlossenen Nutzungen. Insgesamt seien die Festsetzungen auch unter sachgerechter Abwägung der Eigentümerinteressen erforderlich. Durch den Ausschluss bestimmter Nutzungsarten werde zwar in das Eigentumsrecht der Grundstückseigentümer eingegriffen. Dies sei jedoch zumutbar, da den Eigentümern eine wirtschaftliche Verwertung der Grundstücke auch weiterhin möglich sei; ihnen verbleibe noch eine große Bandbreite zulässiger und realistischer Nutzungen. Die Bauleitplanung sei nicht verpflichtet, ihnen die lukrativsten Nutzungen zu gestatten. Im Flächennutzungsplan der Stadt C1. war das Plangebiet dem einschlägigen Regionalplan folgend als gewerbliche Baufläche dargestellt. Diese Darstellung wurde im Zuge der Ausweisung des südlichen Plangebietes als Mischgebiet nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst. Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf: Am 14. März 2013 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Gewerbegebiet H. Straße“ im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 18. April 2013 bekannt gemacht. Zugleich beschloss der Rat im Hinblick auf die Bauvoranfrage der Antragstellerin vom 21. Januar 2013 eine Veränderungssperre. Nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ab dem 18. April 2013 beschloss der Ausschuss für Bauen, Umwelt und Stadtplanung am 28. Oktober 2013, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 14 – Gewerbegebiet H. Straße – nebst Begründung öffentlich auszulegen. In der zugehörigen Beschlussvorlage wird darauf hingewiesen, dass der Eigentümer der Flächen des ehemaligen Möbelhauses gegen den Zurückstellungsbescheid des Kreises Q. Klage erhoben und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt habe. In diesem Eilverfahren hätten sowohl das VG Minden als auch das OVG NRW den Haupteinwand der Eigentümer zurückgewiesen, wonach die Antragsgegnerin eine unzulässige Negativplanung verfolge. Beide Gerichte hätten vielmehr bestätigt, dass sie mit der Umsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes ein positives Planungsziel verfolge. In der Zeit vom 5. November bis 6. Dezember 2013 lag der Planentwurf öffentlich aus. Unter dem 29. November 2013 erhob die Antragstellerin Einwände gegen die beabsichtigte Bebauungsplanung. Der Aufstellungsbeschluss sei unwirksam, da es sich offensichtlich ausschließlich um eine Negativplanung handele, durch die das von ihr beabsichtigte Vorhaben verhindert werden solle. Die wesentlichen gutachterlichen Feststellungen des Einzelhandelskonzepts seien bereits durch den Bebauungsplan Nr. 15 konterkariert. Dieser Planung fehle die zwingend notwendige qualifizierte Bedarfsprüfung zur planungsrechtlichen Begründung des Verkaufsflächenzuwachses. Zudem könne der S. -Standort in T. nicht als städtebaulich integriert bezeichnet werden. Er befinde sich in Randlage zum bestehenden Siedlungsbereich des Ortsteils und sei deshalb als desintegriert zu werten. Unbeschadet dessen bestehe selbst unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin herangezogenen gutachterlichen Feststellungen eine Unterversorgung des Stadtteils T. . Im Bereich des kurzfristigen Bedarfs sei danach ein Kaufkraftabfluss von etwa 2,3 Mio. Euro zu konstatieren. Diese Bedarfslücke könne der geplante Lebensmitteldiscounter schließen. Nach der von der Antragstellerin eingeholten Tragfähigkeitsanalyse sei ein rechnerischer Bedarf für einen Discounter sogar mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1250 m² festzustellen. Einen anderen verwertbaren Standort für eine solche Ansiedlung gebe es in T. mit Ausnahme der Grundstücke der Antragstellerin nicht. Insbesondere seien entsprechende Entwicklungsmöglichkeiten im festgesetzten Sondergebiet nicht mehr vorhanden. Es dränge sich der Eindruck auf, dass hier einseitig der bestehende Markt geschützt werden solle. Konkurrenzschutz und Wettbewerbsverhinderung seien jedoch keine zulässigerweise zu berücksichtigenden Planungsbelange. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der geplante Standort an städtebaulich herausragender Stelle realisiert werden solle, insbesondere die verkehrliche Anbindung sei überragend. Soweit die Antragsgegnerin zu Grunde lege, es sei eine Mantelbevölkerung von 4.500-5.000 Einwohnern notwendig, um einen zweiten Lebensmittelmarkt wirtschaftlich tragen zu können, sei dies willkürlich und durch die Realität widerlegt. Eine Existenzgefährdung des S. -Marktes durch den von der Antragstellerin geplanten Netto-Markt lasse sich nicht begründen. Schließlich sei die Abwägung fehlerhaft, da die besondere Situationsgebundenheit des Grundstücks der Antragstellerin mit der unmittelbaren Nähe zur Autobahn und der Umgehungsstraße sowie die nach den Erfahrungen in der Vergangenheit fehlenden anderweitigen Nutzungsmöglichkeiten zu einer differenzierten und abweichenden Beurteilung hätte führen müssen. Am 30. Januar 2014 wies der Rat der Antragsgegnerin - nach Befassung des Ausschusses für Bauen, Umwelt und Stadtplanung - die während der Planoffenlegung erhobenen Einwendungen zurück, soweit ihnen mit der geänderten Entwurfsfassung nicht Rechnung getragen worden war, und beschloss den Bebauungsplan nebst Begründung als Satzung. In der von der Verwaltung vorbereiteten Abwägungsentscheidung heißt es zu den von der Antragstellerin erhobenen Einwänden unter anderem: Der Einschätzung, durch den Ausschluss der Discountmarkt-Ansiedlung würden die Chancen einer positiven Entwicklung in T. erheblich reduziert, könne nicht gefolgt werden. Diese Chancen würden in der Stellungnahme vor allem mit dem Hinweis auf erwartete Umsätze aus den benachbarten Gemeinden begründet. T. habe jedoch keinen raumordnenden und städtebaulichen Auftrag zur Versorgung benachbarter Gemeinden. Umsätze, die von dem Markt aus dem nicht zu versorgenden Gebiet erzielt werden, könnten bei der Analyse der städtebaulichen und versorgungsstrukturellen Verträglichkeit einer Ansiedlung nicht berücksichtigt werden. Aus gleichem Grund könnten auch die Einwohner benachbarter Gemeinden bei der Abschätzung der für einen solchen Markt notwendigen Mantelbevölkerung nicht einbezogen werden. Zudem sei das wirtschaftliche Überleben des bestehenden S. -Marktes, der den Kern des integrierten Nahversorgungsstandortes ausmache, bei Ansiedlung eines Discountmarktes keineswegs gesichert. Selbst bei Realisierung eines kleinflächigen Discountmarktes müsse nämlich mehr Kaufkraft im Ortsteil gebunden werden, als gegenwärtig abfließe. Da auch nicht zu erwarten sei, dass eine nennenswerte zusätzliche Bindung von außerhalb des zu versorgenden Gebietes entstehe, sei eine nicht nur unwesentliche Umsatzumverteilung zulasten des gegenwärtig existenten Vollsortimenters zu befürchten. Damit entfiele die integrierte Nahversorgung, die der geplante Discounter in nicht integrierter Randlage nicht in gleicher Weise erfüllen könne. Hieran ändere auch die Anbindung des Standortes an das öffentliche Busnetz nichts. Ferner sei zu befürchten, dass die über den aktuellen Angebotsbestand hinausgehende, konzeptionell empfohlene Stärkung des integrierten Nahversorgungsstandortes T. (beispielsweise durch zusätzliche nahversorgungsrelevante Einzelhandelsnutzungen in derzeit leer stehenden Ladenlokalen) aller Voraussicht nach keine Chance mehr hätte. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin befinde sich der Nahversorgungsstandort in städtebaulich integrierter Lage, während das Grundstück der Antragstellerin wegen seiner Randlage als nicht integriert zu bezeichnen sei. Als städtebaulich und wohnsiedlungsräumlich integrierte Lage definiere das Einzelhandelskonzept Standorte, deren direktes Umfeld in mindestens zwei Haupt-Himmelsrichtungen von zusammenhängender Wohnbebauung geprägt seien und für die eine fußläufige Erreichbarkeit gegeben sei, ohne dass städtebauliche Barrieren wie etwa Hauptverkehrsstraßen den Standort von der Wohnbebauung separierten. Es sei unbestritten, dass die H. Straße als Hauptverkehrsstraße eine städtebauliche Barriere in diesem Sinne darstelle. Dies treffe allerdings auf beide Standorte zu. Entscheidend sei daher die mikroräumliche Lage im Ortsteil. Der Nahversorgungsstandort befinde sich in zentraler Lage im Ortsteil, der geplante Standort am äußersten Siedlungsrand. Schließlich seien die Interessen der privaten Grundstückseigentümer ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte ursprünglich am 13. März 2014. Der vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete Vermerk auf der Planurkunde über die erfolgte Veröffentlichung datiert, wie der der entsprechend unterzeichnete Ausfertigungsvermerk auf den 13. März 2014. Nach Hinweis des Senats auf diese Sachlage erfolgte am 7. Juli 2015 eine (erneute) Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses mit rückwirkender Inkraftsetzung des Bebauungsplanes zum 13. März 2013 Ebenfalls in der Sitzung vom 30. Januar 2014 nahm der Rat der Stadt C1. die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes 2013 zur Kenntnis und stimmte den Vorschlägen im Kapitel 8 des Gutachtens zu und beschloss diese als städtebauliches Entwicklungskonzept. Das Kapitel 8 enthält u. a. die neugefasste C. Sortimentsliste, wonach insbesondere die zuvor als nicht-zentrenrelevant eingestuften Sortimente Getränke und Tierfutter nunmehr als nahversorgungsrelevant gelten. Am 28. März 2014 hat die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung führt sie unter Einbeziehung ihres Vortrags im Planaufstellungsverfahren im Wesentlichen aus: Der angefochtene Bebauungsplan sei bereits in formeller Hinsicht unwirksam. Der Rat der Antragsgegnerin habe nämlich selbst keine Abwägung der Anregungen und Bedenken der Bürger und der betroffenen Behörden vorgenommen. Dies habe allein die hauptamtliche Verwaltung getan und das Ergebnis dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Rat habe über diese Vorlage weder im Einzelnen diskutiert noch sich mit den konkreten Anregungen und Bedenken befasst. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes seien zumindest hinsichtlich der C. Sortimentsliste zu unbestimmt. Es werde in der Begründung des Bebauungsplanes auf die „derzeitige“ Sortimentsliste - dynamisch - verwiesen. In materieller Hinsicht fehle es an der Erforderlichkeit der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB. Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich, da er sich auf eine reine Negativplanung beschränke. Zudem lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Nahversorgung in C1. -T. gegenwärtig gefährdet sei. Dies werde in der Begründung des Bebauungsplanes auch nicht dargelegt. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, von dem beauftragten Gutachter auch den Standort des infrage stehenden Grundstücks untersuchen zu lassen, da sich dieser jedenfalls dann in integrierter Lage befinde, wenn dies für den S. -Standort anzunehmen sei. Tatsächlich sei dieser aber nicht integriert, er sei vielmehr auf drei Seiten von Straßen umgeben. Zudem falle das Gelände im rückwärtigen Bereich an der Grundstücksgrenze stark ab. Der Bebauungsplan entbehre nicht nur einer positiven Planungskonzeption, sondern diene auch der Förderung von Zielen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt seien. Er diene nämlich ausschließlich einem privatnützigen Zweck, der Verhinderung von Wettbewerb hinsichtlich des jetzigen Betreibers des S. -Marktes, der zentrale Versorgungsbereich der C. Innenstadt werde hingegen durch den Ausschluß des nahversorgungsrelevanten Einzelhandels am Standort T. nicht beeinträchtigt. Zudem leide der Bebauungsplan an einem durchgreifenden Abwägungsfehler, insbesondere habe keine sachgerechte Abwägung der Eigentümerinteressen stattgefunden. Entgegen der plakativen Aussagen in der Begründung des Bebauungsplanes gehe es nicht darum, dass sie, die Antragstellerin, die Einräumung der lukrativsten Nutzungsmöglichkeit begehre. Es gehe ihr vielmehr darum, ihr Grundeigentum überhaupt nutzen zu können. In der Vergangenheit - nach Einstellung des Möbelhandels - seien letztlich alle tatsächlich in Betracht kommenden Nutzungen dieser Grundstücke - insbesondere die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans verbleibenden Einzelhandelsnutzungen - erfolglos überprüft worden. Lediglich eine Ansiedlungsoption sei dabei am Preisgefüge gescheitert. In dieser Zeit habe sich die Antragsgegnerin darauf beschränkt, jede vorgeschlagene Nutzung abzulehnen. Die von ihr ursprünglich favorisierte Auslagerung des bestehenden Kfz-Betriebes habe sich nicht realisieren lassen. Der Bebauungsplan stelle damit faktisch eine Enteignung dar, die mit ihrem besonderen Gewicht in die Abwägung hätte einbezogen werden müssen. Die zur Rechtfertigung des Eigentumseingriffs angeführte Sicherung des vorhandenen Nahversorgungsstandortes greife indes nicht durch. Abgesehen davon, dass eine Gefährdung ohne Erhebung von Strukturdaten sich als reine Behauptung darstelle, habe die Antragsgegnerin auch nicht geprüft, ob an dem zu sichernden Standort jedenfalls ein kleiner dimensionierter oder zum Teil anders strukturierter Laden überlebensfähig sein könne. Dies liege hier schon deshalb auf der Hand, weil der S. -Markt erst kürzlich erheblich erweitert worden sei. Zudem widerspreche sich die Antragsgegnerin selbst. Der Bürgermeister und die Leiterin des Bauamtes der Antragsgegnerin hätten noch am 14. Oktober 2013 erklärt, der Bedarf für einen Lebensmitteldiscounter sei in T. durchaus gegeben. Es gehe lediglich darum, diesen an dem geplanten Standort zu verhindern. Zudem habe der Rat die besondere Lage des Vorhabengrundstücks nicht berücksichtigt. Erhebliche Kaufkraftzuflüsse aufgrund des Ziel- und Quellverkehrs von der A 44 seien nicht betrachtet worden. Die Überlebensfähigkeit von zwei Lebensmittelmärkten ergebe sich ungeachtet dessen auch aus den Berechnungen der Antragsgegnerin selbst. Der nunmehr von der Antragsgegnerin ins Feld geführte Schutz der Entwicklungsmöglichkeiten des Nahversorgungsstandortes greife nicht; solche Perspektiven seien in dem Areal aufgrund der baulichen und topographischen Verhältnisse nicht zu erkennen. Eine Weiterentwicklung sei von der Antragsgegnerin auch in keiner Weise angedacht, geschweige denn konkret geplant. Soweit sie schließlich nunmehr auf die gegenüber dem S. -Markt geplante Seniorenresidenz verweise, müssten diese Überlegungen schon deshalb außer Betracht bleiben, weil solche Pläne bei der Erstellung des Bebauungsplanes jedenfalls nicht berücksichtigt worden seien. Ob sich diese Pläne realisieren ließen, sei zudem bis heute unklar. Schließlich führe die Realisierung dieser Überlegungen auch allenfalls dazu, dass der Nahversorgungsstandort verstärkt genutzt werde und deshalb noch weniger einer Sicherung durch eine Ausschlussplanung bedürfe. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 14 „Gewerbegebiet H. Straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Bebauungsplan sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Entgegen der Einwände der Antragstellerin liege eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung des Rates bzw. des vorbereitenden Ausschusses vor. Die Ausschlussfestsetzungen seien hinreichend bestimmt. Die maßgebliche Sortimentsliste sei Teil der Planurkunde. Die städtebauliche Erforderlichkeit des Einzelhandelsausschlusses nach § 1 Abs. 3 BauGB sei nach den nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzulegenden Maßstäben nicht ernstlich zu bezweifeln. Die Antragsgegnerin setze mit den Ausschlussfestsetzungen ihr Einzelhandels- und Zentrenkonzept stringent um. Dieses Gutachten sei inhaltlich nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Zudem habe die Antragsgegnerin eine Konkretisierung und Ergänzung dieses Konzepts durch die Gutachter für den hier betroffenen Stadtteil T. angefordert. Diese Stellungnahme sei zu dem Ergebnis gekommen, Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten sei im Plangebiet auszuschließen. Die Annahme, dass der integrierte Nahversorgungsstandort in T. durch die Ansiedlung eines zusätzlichen Lebensmitteldiscounters gefährdet sein könne, sei keine bloße Vermutung, sondern eine schlüssige Prognose aus den vom Gutachter angeführten Basisdaten. Zudem gehe es hier nicht um bloße Gefahrenabwehr. Die Planung verfolge auch das Ziel, den Nahversorgungsstandort zu ergänzen und weiter zu entwickeln. Diese Ziele seien bei Ansiedlung eines Discountmarktes nicht mehr zu erreichen. Die Antragsgegnerin habe das private Interesse insbesondere der Antragstellerin am Erhalt der bisherigen baulichen Nutzungsrechte sorgfältig mit dem öffentlichen Interesse am Ausschluss des nahversorgungsrelevanten und zentrenrelevanten Einzelhandels abgewogen. Auch unter Berücksichtigung des § 42 BauGB seien bestehende Nutzungsmöglichkeiten nicht besonders gewichtig gewesen. Eine situationsgerechte Abwägung der Steuerungsbelange mit den Eigentümerbelangen liege vor. Die vom erkennenden Senat in seinen Urteilen vom 14. Oktober 2013 vertretene Auffassung überzeuge nicht. Der Senat habe dort das Ziel der Erhaltung zentraler Versorgungsbereiche unzulässigerweise auf schädliche Auswirkungen beschränkt. Dieser Auffassung liege eine Fehlinterpretation der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde. Dieses habe vielmehr die Bedeutung planerischer Vorsorge hervorgehoben und es für städtebaulich gerechtfertigt gehalten, zentrale Versorgungsbereiche vor allen nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigungen zu schützen. Es gehe bei der Verfolgung des Ziels des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche danach nicht um punktuelle Abwehr konkreter Gefahren, sondern um planerische Lenkung und mithin eine längerfristige Beeinflussung der Entwicklung. Diese so zu verstehende Rechtsprechung sei ohne weiteres auch auf den Erhalt schützenswerter Nahversorgungsstandorte zu übertragen. Auch insoweit könne es deshalb nicht nur um die Abwehr konkret schädigender Auswirkungen, also um Gefahrenabwehr gehen, sondern ebenso sei die planerische Vorsorge zu beachten. Soweit der erkennende Senat eine herausgehobene Berücksichtigung von Eigentümerinteressen schon dann angenommen habe, wenn ein konkreter Ansiedlungswunsch Anlass der Bauleitplanung gewesen sei, sei diese Auffassung nicht begründet worden und auch nicht zu begründen. Die Erwägungen der Antragstellerin zur städtebaulich integrierten Lage des Nahversorgungsstandortes bzw. ihres Grundstückes seien nicht überzeugend. Lege man im Hinblick auf die fußläufige Erreichbarkeit für die Einwohner in T. einen 600 m Radius um die Standorte, so lebten rund um den Nahversorgungstandort mehr als doppelt so viele Einwohner. Von der H. Straße gingen nach dem Bau der neuen Umgehungsstraße keine trennenden Wirkungen mehr aus. Vielmehr sei der Standort den Wohnsiedlungsbereichen funktional zugeordnet. Die im Einzelhandelskonzept angesprochene Prägung durch zusammenhängende Wohnbebauung in mindestens zwei Himmelsrichtungen sei lediglich ein wichtiger Indikator für eine wohnsiedlungsräumliche Integration, nicht aber deren Voraussetzung. Die Gefährdung des bestehenden Standortes rühre auch daher, dass die Einwohnerzahl T1. seit 2002 rückläufig sei. Eine fachgerechte Auswirkungsprognose durch den von der Antragsgegnerin eingeschalteten Gutachter liege vor. Die Berechnungen der Antragstellerin seien hingegen nicht nachvollziehbar. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 12. Juni 2015 nebst Anlagen und Fotos Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren VG Minden - 1 L 327/13 und 1 K 1911/13 - und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge und Pläne Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend machen kann, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer gegen einen Bebauungsplan wendet, in dessen Plangebiet er Grundeigentum besitzt. Das ist hier der Fall. Der Antrag ist nicht begründet. I. Der angegriffene Bebauungsplan Nr. 14 „Gewerbegebiet H. Straße“ der Antragsgegnerin leidet an keinen formellen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Beschlussfassung des Rates über die Abwägung der im Aufstellungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen nicht zu beanstanden. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, in der Sache habe nicht der Rat die erforderliche Abwägung getroffen, sondern die hierzu nicht berufene Verwaltung, greift nicht durch. Die abschließende Prüfung der anlässlich der Offenlegung vorgebrachten Anregungen und Einwendungen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB ist untrennbar mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verbunden und dem Satzungsbeschluss vorbehalten. Sie obliegt damit dem Gemeindeorgan, das den Satzungsbeschluss zu fassen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 ‑ 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45, und Beschluss vom 11. November 2002 - 4 BN 52.02 -, BRS 65 Nr. 48; OVG NRW, Urteile vom 15. April 2011 - 7 D 68/10.NE -, juris Rn. 32 ff. und vom 18. November 2014 - 2 D 96/13.NE -, juris Rn. 73. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich der Rat der Gemeinde beim Satzungsbeschluss mit jedem Vorbringen, das während der Offenlegung verlautbart worden ist, selbst eingehend auseinandersetzen und die Erwägungen, aus denen er dem Vorbringen nicht folgt, im Detail dokumentieren muss. Für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Prüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB reicht es vielmehr aus, wenn die einzelnen Stellungnahmen zum Bebauungsplan mit ihren Kernaussagen aufgelistet und ihnen jeweils die Stellungnahmen oder Vorschläge der Verwaltung gegenübergestellt werden. Diese Auflistung kann sich auf das beschränken, was abwägungsrelevant ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. November 2014 - 2 D 96/13.NE -, juris Rn. 75 f. und vom 25. Oktober 2007 ‑ 7 D 129/06.NE -; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18. Juni 1999 - 8 S 2401/98 - und vom 11. Juli 2003 - 8 S 2553/02 -, jeweils bei juris. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass diese Abwägung - wie auch in sonstigen Bereichen üblich - von der Verwaltung vorbereitet wird, insbesondere die einzelnen Einwände aufbereitet und ein hierauf bezogener Entscheidungsvorschlag gemacht werden. § 3 Abs. 2 S. 4 BauGB verlangt lediglich, dass der Rat selbst die eigentliche Abwägung in Kenntnis der maßgeblichen Umstände trifft, ohne zu verbieten, dass er sich dabei auf Vorarbeiten der Verwaltung stützt. Ein formeller (Zuständigkeits-)Mangel liegt daher nur dann vor, wenn die Anregungen und Stellungnahmen durch die vorstrukturierenden und vorbereitenden Arbeiten der Verwaltung dem Rat überhaupt nicht zur Kenntnis gelangen oder er irrtümlich bei seiner Entscheidung davon ausgeht, an den Beschlussvorschlag gebunden zu sein, weil damit eine abschließende Abwägung bereits erfolgt sei. Hess. VGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - 4 C 713/09.N -, BRS 76 Nr. 33 = juris Rn. 41 f. Gemessen hieran ist ein beachtlicher Verfahrensfehler, der materiell-rechtlich zugleich einen Abwägungsausfall begründete, nicht zu erkennen. Dem Rat der Antragsgegnerin lag bei seiner abschließenden Prüfung der anlässlich der Offenlegung abgegebenen Stellungnahmen eine Auflistung sämtlicher ablehnender Eingaben mit den jeweiligen Kernaussagen vor, die mit den jeweiligen Stellungnahmen der Verwaltung versehen war. Hierzu gehörte namentlich die vollständig dokumentierte Stellungnahme der Antragstellerin vom 29. November 2013 (S. 9 -31 der Abwägungsdokumentation). Über diese Einwendungen hat der Rat debattiert und - mit knapper Stimmenmehrheit - befunden. Dabei hat er sich konkret gerade mit der Frage des Einzelhandelsausschlusses im Plangebiet auseinander gesetzt. 2. Der Bebauungsplan ist auch ordnungsgemäß ausgefertigt und (rückwirkend) bekanntgemacht worden. Dabei erfolgte die Bekanntmachung den rechtsstaatlichen Anforderungen genügend zeitlich erst nach der am 13. März 2014 erfolgten Ausfertigung. Vgl. zu dieser Anforderung OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 - 2 A 2198/12 -, m. w. N. Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan im Juli 2015 auf der Grundlage einer am 7. Juli 2015 den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO entsprechend vom Bürgermeister unterzeichneten Bekanntmachung erneut mit Rückwirkung zum 13. März 2013 bekannt gemacht - dem Tag der ersten Bekanntmachung. Dies wurde auf der Orignialurkunde des Bebauungsplans in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat auch entsprechend vermerkt. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Vertiefung, ob bereits die erste Bekanntmachung wirksam erfolgt ist. Diese wurde bereits vor Ausfertigung des Bebauungsplans unterzeichnet, aber erst an dem Tag vollzogen, an dem auch der Ausfertigungsvermerk und der Vermerk über die Bekanntmachung auf der Planurkunde unterzeichnet wurde. II. Der Bebauungsplan Nr. 14 „Gewerbegebiet H. Straße“ der Antragsgegnerin ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 30. Januar 2014 (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) auch materiell rechtmäßig. Er ist in seiner Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu 1.). Seine textlichen Festsetzungen sind insgesamt hinreichend bestimmt (dazu 2.) sowie von der Ermächtigungsgrundlage des § 1, Abs. 5, 9 BauNVO gedeckt (dazu 3. und 4.). Jenseits dessen verstößt der Bebauungsplan auch nicht in beachtlicher Weise gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu 5.). 1. Der Bebauungsplan ist von seiner Grundkonzeption her im Sinne von § 1Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4. Gemessen daran ist der angegriffene Bebauungsplan dem Grunde nach städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung prinzipiell eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Mit der Ausweisung des nördlichen Plangebietes als (eingeschränktes) Gewerbegebiet verfolgt die Antragsgegnerin das legitime Ziel, dieses als attraktive Gewerbefläche zu sichern. Dabei handelt es sich auch nicht um eine offensichtlich inhaltsleere und letztlich vorgeschobene Festsetzung, die lediglich bezweckte, aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2a BauGB die formale Voraussetzung für Ausschlussfestsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO zu schaffen. Angesichts der Größe und der Lage des Plangebiets am Ortsrand mit Übergang in den Außenbereich und der seit etwa zehn Jahren eingestellten gewerblichen Nutzung dürfte der bisher nach § 34 BauGB angenommene gleichgeartete Gebietscharakter ohne planerische Festsetzung bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zumindest in Frage gestanden haben, jedenfalls aber in absehbarer Zukunft entfallen können. Vgl. zum möglichen Wegfall einer (vorprägenden) Wirkung bei Nutzungsaufgabe durch Zeitablauf allgemein BVerwG, Urteile vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34, und vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 -, NVwZ 1999, 523; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005 - 10 A 1166/04 -, BauR 2006, 959; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 11. Auflage 2009, § 34 Rn. 3, 14. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan ferner den ebenfalls legitimen städtebaulichen Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, weil sie mit ihm im Plangebiet ihr Einzelhandelskonzept als städtebauliches Entwicklungskonzept zur Steuerung der Einzelhandelsansiedlung im Stadtbezirk T. umzusetzen sucht. Zum anderen implementiert die Antragsgegnerin den städtebaulichen Belang aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB, weil der partielle Einzelhandelsausschluss erklärtermaßen der Erhaltung und Entwicklung der für C1. konzeptionell definierten zentralen Versorgungsbereiche dienen soll. Im Übrigen verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, die verbraucher-, insbesondere wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung als sonstigen bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belang - vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2013 - 4 B 3.13 -, BRS 81 Nr.8 = juris Rn. 4 - zu sichern. Ob das Einzelhandelskonzept im Einzelnen eine schlüssige und nachvollziehbare Grundlage des Bebauungsplans ist und die einzelnen Festsetzungen von dieser Zielsetzung getragen werden, ist keine Frage der allgemeinen städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, sondern vor allem eine Frage des § 1 Abs. 7 BauGB. Vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2013 - 2 B 875/13 - und VG Minden, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 1 L 327/13 -, jeweils im Eilverfahren gegen den Zurückstellungsbescheid. 2. Die textlichen Festsetzungen sind hinreichend bestimmt. Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 81. Mit dem Bestimmtheitsgebot verzahnt - wenn auch eher eine Frage der städtebaulichen Rechtfertigung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bzw. des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB und der jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage - ist der Topos der gebotenen Regelungstiefe des Bebauungsplans. Bauplanerische Festsetzungen sind gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu treffen, soweit sie erforderlich sind. Welches Maß an Konkretisierung sie haben müssen, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Bebauungsplan trifft seine Regelungen für die städtebauliche Ordnung grundsätzlich konkret-individuell nach der konkreten Sachlage. Dabei hängt das Maß gebotener Präzision wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, von den Planungszielen und insbesondere auch von den örtlichen Verhältnissen ab. In dem von §§ 1 Abs. 3, 9 BauGB gezogenen Rahmen bestimmt die Gemeinde in planerischer Gestaltungsfreiheit, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, juris Rn. 54, und vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, BRS 76 Nr. 38 = juris Rn. 52. Gemessen an diesen Maßstäben begegnen die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans keinen Bestimmtheitsbedenken. Soweit die Antragstellerin einwendet, die Festsetzung hinsichtlich der konkret ausgeschlossenen Sortimente sei nicht hinreichend bestimmt, weil nicht klar sei, auf welchen Stand der „C. Sortimentsliste“ sie sich beziehe, greift dies nicht durch. Zwar trifft es zu, dass in diesem Zusammenhang in der Planbegründung von der „derzeitigen Sortimentsliste“ die Rede ist, was auf eine rechtsstaatlich bedenkliche dynamische Verweisung hindeuten könnte. Dabei bliebe aber unbeachtet, dass die Sortimentsliste, auf die sich die konkrete Ausschlussfestsetzung des angegriffenen Bebauungsplans erkennbar allein beziehen soll, auf der Planurkunde selbst aufgebracht ist und dadurch eindeutig statischen Charakter erhält. Dabei handelt es sich auch um die im Rahmen der Offenlegung des Bebauungsplans ausgelegte und ebenfalls am 30. Januar 2014 beschlossene Neufassung. Dass die dort aufgeführten Sortimente selbst inhaltlich nicht hinreichend bestimmt wären oder sich ihre Bedeutung gegebenenfalls nicht unter Zuhilfenahme des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts in seiner Fortschreibung von 2013 eindeutig ermitteln ließe, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Es unterliegt auch keinem Zweifel, was unter Haupt-/Kernsortimenten bzw. Randsortimenten im Sinne der Ausschlussfestsetzungen zu verstehen ist. Die Unterscheidung von Haupt- und Randsortimenten ist geläufig. Das Randsortiment darf das von dem Einzelhandelsbetrieb vorgehaltene Kernsortiment lediglich ergänzen. Das Randsortiment muss von der in Anspruch genommenen Verkaufsfläche her deutlich untergeordnet bleiben. Vgl. insoweit etwa BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 7/11 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 95, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 93, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 107 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 87. 3. Die für das Gewerbegebiet im nördlichen Planbereich getroffene Festsetzung, wonach nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig sind, ist von § 1 Abs. 5 BauNVO gedeckt und in Anbetracht der nahe gelegenen Wohnbebauung städtebaulich gerechtfertigt. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets bleibt dadurch - auch in Verbindung mit dem partiellen Einzelhandelsausschluss - gewahrt. Namentlich wird das Gewerbegebiet damit schon deshalb nicht zu einem (faktischen) Mischgebiet, weil eine (allgemeine) Wohnnutzung, wie sie für ein Mischgebiet unabdingbar ist, in diesem Teil des Plangebietes gerade nicht zulässig ist. Vgl. zur Zulässigkeit entsprechender Ausweisungen allgemein BVerwG, Beschluss vom 15. April 1987 - 4 B 71.87 -, NVwZ 1987, 970; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 1 Rn. 70. Wie sich aus der Regelung unter II.1. I. Nr. 2 der textlichen Festsetzungen ergibt, erfasst der Ausschluss von bei typisierender Betrachtung wesentlich störenden Gewerbebetrieben dabei auch nicht - hierunter möglicherweise zu subsumierende - (großflächiger) Einzelhandelsnutzungen mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten und schließt damit auch nicht versehentlich entgegen der ausdrücklichen planerischen Absicht und schon deshalb ohne städtebauliche Rechtfertigung entsprechende Nachfolgenutzungen des (früheren) Möbelhauses von vornherein aus. Insoweit hängt deren Zulässigkeit jenseits der Vorgabe des § 11 Abs. 3 BauNVO von einer konkret-individuellen Betrachtung, insbesondere von der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte im Einzelfall ab. 4. Den partiellen Einzelhandelsausschluss im gesamten Plangebiet hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützt. Dabei ist zugrunde zu legen, dass die je nach konkreter Planungssituation weitergehenden Darlegungs- und Begründungserfordernisse im Hinblick auf potentiell schädliche Auswirkungen von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche i. S. v. § 1 Abs. 6 Nr. 4, 9 Abs. 2a BauGB nicht dem Anwendungsfeld der Ermächtigungsgrundlage, sondern der Abwägung mit dem ihr eigenen Prüfungs- und Fehlerfolgenregime zuzuordnen sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris, OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE - und 2 A 204/12 - juris; Urteil vom 12. Dezember 2013 - 10 D 112/08.NE -, juris. Diese zu § 9 Abs. 2a BauGB entwickelten Grundsätze lassen sich grundsätzlich auf den hiesigen Fall übertragen. Auch die besonderen städtebaulichen Gründe i. S. v. § 1 Abs. 9 BauNVO erfordern kein höheres Gewicht dieser Gründe im Sinne einer allgemeinen Planrechtfertigung. § 1 Abs. 9 BauNVO stellt - wie etwa auch § 9 Abs. 2a BauGB - mit der Forderung „besonderer städtebaulicher Gründe“ lediglich zusätzliche - also über § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinausgehende - Anforderungen an einen partiellen Einzelhandelsausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente. Diese zusätzlichen Anforderungen bestehen indes nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Abwägerische Elemente enthalten sie nicht. Im Fall des partiellen Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - demnach auch bei einer nur teilweisen Umsetzung zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zu dessen Förderung zu leisten. Davon kann erst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass eine nur teilweise Umsetzung das Planungskonzept konterkariert. Über das hinaus knüpft die Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche oder wie hier integrierte Nahversorgungsstandorte zu besorgen sind. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 10 und Rn. 12, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 10 und 12. Den so zu verstehenden Vorgaben des § 1 Abs. 9 BauNVO wird der Bebauungsplan gerecht. Der Ausschluss des Einzelhandels mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet ist daran gemessen in der konkreten Planungssituation grundsätzlich gerechtfertigt. Er zielt auf die Umsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Antragsgegnerin einschließlich seiner strategischen Empfehlungen hinsichtlich des verfolgten Interesses an einer hinreichend wohnungs- und wohnortnahen Nahversorgung. Dieses Konzept ist im Grundsatz nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei, hat also städtebauliche Steuerungskraft. Es definiert in nicht zu beanstandender Weise zentrale Versorgungsbereiche und benennt bestehende Nahversorgungsstandorte u. a. für den Stadtteil T. , in denen zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel nach ausdifferenzierten Ansiedlungsempfehlungen (siehe dazu im Einzelnen S. 83 ff. des Einzelhandelskonzepts 2007 und S. 102 ff. der Fortschreibung) jedenfalls vorrangig stattfinden soll. Die konzeptionellen Empfehlungen werden durch den Bebauungsplan nicht konterkariert. Er ist geeignet, einen Beitrag zu ihrer Umsetzung zu leisten. Davon, dass ein Einzelhandelsausschluss zur Realisierung eines Einzelhandel-und Zentrenkonzepts beiträgt, ist grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Zentrenkonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Zentren entscheidenden und mithin zentrenbildenden Sortimente festgelegt werden und diese Sortimente in einem Bebauungsplan für ein Gebiet außerhalb der Zentren ausgeschlossen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 19, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 19. Das ist hier der Fall. Das Einzelhandelskonzept 2007 benennt in einer C. Sortimentsliste (siehe dort S. 94 ff. und Fortschreibung S. 93 ff.) zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente. Bedenken gegen die Ermittlung der einschlägigen Sortimente werden von der Antragstellerin nicht erhoben und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die vorgenommene Zuordnung der einzelnen Sortimente zu den definierten Kategorien. Das Einzelhandelskonzept empfiehlt - in im Einzelnen differenzierter Weise - Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in den benannten zentralen Bereichen und den im Einzelnen betrachteten bestehenden Nahversorgungsstandorten zu entwickeln. Ansiedlungsperspektiven in anderen Gebieten sollen lediglich unter bestimmten Voraussetzungen und ausnahmsweise in Betracht gezogen werden, Gewerbegebiete grundsätzlich nicht der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben dienen. Diesen Leitlinien ist die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bebauungsplan für das Plangebiet nachgekommen. Dass sie dabei entgegen der grundsätzlichen Empfehlung des Konzeptes den nichtzentrenrelevanten Einzelhandel sowohl im festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet als auch im Mischgebiet allgemein zulässt, begründet keine beachtliche Abweichung. Zum einen lässt das Konzept insoweit Ausnahmen zu (auch und gerade für den Standort des ehemaligen Möbelhauses, vgl. S. 107), zum anderen benennt die Antragsgegnerin mit der Vorprägung durch den früheren Möbelhandel einen nachvollziehbaren Ausnahmegrund. 5. Der Bebauungsplan Nr. 14 „Gewerbegebiet H. Straße“ der Antragsgegnerin leidet auch nicht an einem beachtlichen Abwägungsfehler. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diese Grundsätze hat die Beklagte beim Beschluss des Bebauungsplans im Ergebnis noch gewahrt. Sie hat die Belange der verbrauchernahen Versorgung, die konzeptionell für den vorgenommenen partiellen Einzelhandelsausschluss streiten einerseits, und die betroffenen Eigentümerinteressen insbesondere der Antragstellerin andererseits in der Bedeutung nicht verkannt und in einen im oben beschriebenen Rahmen gerichtlicher Überprüfbarkeit nicht zu beanstandenden Ausgleich gebracht. a) Wie sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ergibt, sind Planungskonzepte wie Einzelhandels- und Zentrenkonzepte als Belang im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Eine Bindung der Gemeinde im Sinne eines Alles-oder-nichts-Prinzips besteht nicht. Vielmehr kann es aufgrund einer ordnungsgemäßen Abwägung sogar geboten sein, das Planungskonzept im Rahmen einer konkreten Bauleitplanung nicht oder nur mit Abstrichen zu verfolgen. Folge solcher Durchbrechungen ist dann, dass das Planungskonzept zukünftig seine steuernde Kraft nur noch in abgeschwächter Weise erfüllen oder sogar ganz einbüßen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 11, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 11. Der Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente bedarf es allein bei einem nur zum Schutz eines (bestimmten) Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschlusses. Auch insoweit gilt der dargelegte Maßstab, nach dem es darauf ankommt, ob der festgesetzte Einzelhandelsausschluss geeignet ist, das vom Plangeber ins Auge gefasste städtebauliche Ziel zu fördern. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Zentrenkonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Zentren entscheidenden und mithin zentrenbildenden Sortimente festgelegt werden und diese Sortimente in einem Bebauungsplan für ein Gebiet außerhalb der Zentren ausgeschlossen werden. Weitergehende Anforderungen an die Darlegung und Ermittlung potentiell schädlicher Auswirkungen von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im jeweiligen Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht aufzustellen. Bei der Verfolgung des Ziels der Stärkung von Versorgungszentren geht es nicht um die punktuelle Abwehr konkreter Gefahren, sondern um die planerische Lenkung und eine längerfristige Beeinflussung der Entwicklung, die bereits durch den Ausschluss der für die Zentren konstitutiven Sortimente an anderer Stelle bewirkt wird. Etwas anderes kann nur in offensichtlichen Ausnahmefällen gelten, in denen der Ausschluss zentrenbildender Sortimente bei realistischer Betrachtungsweise keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 19, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 18. § 9 Abs. 2a BauGB gibt den Gemeinden das Planungsinstrument an die Hand, um zentrale Versorgungsbereiche davor zu schützen, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen können. Des Weiteren ist ein (partieller) Einzelhandelsausschluss gemäß § 9 Abs. 2a BauGB ein Mittel für die Gemeinden, um im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsspielraums die Attraktivität der Zentren zu steigern oder im Status quo zu erhalten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, juris Rn. 10, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, jeweils m. w. N. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind diese für Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB bzw. § 1 Abs. 9 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB entwickelten Maßstäbe allerdings nicht uneingeschränkt auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar. Während der Schutz zentraler Versorgungsbereiche auch unabhängig von der Existenz eines planerischen Konzepts im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB einen ausdrücklich benannten öffentlichen Belang darstellt, gilt dies für einen reinen Nahversorgungsstandort, der nicht einmal das Potenzial eines Nahversorgungszentrums aufweist, wie er hier vorliegt, als solchen nicht. Planerischer Abwägungsbelang - von hohem Gewicht vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2013 - 4 B 3.13 -, BRS 81 Nr. 8 = juris Rn. 4 - ist allein die - nicht ohne weiteres gerade an den konkreten Standort gebundene - verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung. Einem solchen Einzelstandort - und befinde er sich auch in integrierter Lage - kommt kraft Gesetzes angesichts dessen jedenfalls geringere planerische Bedeutung zu als einem zentralen Versorgungsbereich. Dies ist auch ohne weiteres plausibel, erfüllt ein solcher Standort doch letztlich keine über seine bloße, wenn auch städtebaulich erwünschte, Existenz hinausgehende Funktion, wie es etwa bei einem Ankerbetrieb in einem Nahversorgungszentrum der Fall ist. Der planerische Schutz eines solchen Standortes ist daher regelmäßig - ob gewollt oder nicht - unmittelbar mit dem Schutz (allein) dieses Betriebes vor Konkurrenz verbunden, ohne dass hiervon weitere Betriebe oder Strukturen zwangsläufig mitbetroffen wären. Ein Wettbewerbsschutz wäre indes kein planerischer Belang. Die städtebauliche Rechtfertigung eines zum Schutz eines isolierten Standortes getroffenen Einzelhandelsausschlusses bedarf daher regelmäßig einer sorgfältigen Einzelfallbetrachtung, die insbesondere die konkrete Situation mit ihren spezifischen Einzelhandelsbedürfnissen im Blick hat. Dies ändert indes nichts daran, dass es auch insoweit um planerische Vorsorge geht, die sich nicht auf eine reine Gefahrenabwehr beschränken muss. Er unterliegt aber einer vorgenannte Besonderheiten berücksichtigenden und insoweit erweiterten Plausibilisierungspflicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Gefährdung nicht ohnedies auf der Hand liegt. Diese Plausibilisierung dürfte jedenfalls regelmäßig nicht allein durch ein Einzelhandels- und Zentrenkonzept zu leisten sein. Denn anders als bei zentralen Versorgungsbereichen lässt sich zum einen städtebaulich nicht allgemein und konzeptionell begründen, warum die bloße Existenz eines Betriebes - und befinde er sich in gewünschter integrierter Lage – die Errichtung eines anderen Betriebes ausschließen sollte, der die Aufgabe der Nahversorgung an einem anderen Standort ebenso erfüllen könnte. Die Möglichkeit, dass der bereits existente Betrieb der Konkurrenz nicht gewachsen wäre und schlösse, hätte der Plangeber in einem solchen Fall als wettbewerblichen Normalfall hinzunehmen. Hierfür im Rahmen eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes abstrakt Vorsorge zu treffen, dürfte das von diesem praktisch zu Leistende überfordern. Jedenfalls verlangte dies zum anderen letztlich die theoretische Betrachtung aller denkbaren baulich nutzbaren Bereiche, während die Zahl zentraler Versorgungsbereiche in der Regel überschaubar sein wird und diese sich in der Betrachtung des Gemeindegebietes ohne weiteres herausarbeiten lassen. Unabhängig davon kann der Schutz eines bestimmten Standortes, konkret eines bestimmten Betriebes, jedenfalls nicht weiter gehen, als für die reine Nahversorgung erforderlich – eine planungsrechtlich relevante Ankerfunktion als Frequenzbringer für andere Betriebe (Handwerk, Dienstleistung, Gastronomie, kleinteiliger Einzelhandel) kommt solchen Betrieben gerade nicht zu. Dies schließt es zwar aus, bei planerischen Erwägungen ohne weiteres die gegenwärtigen Betriebsgrößen zu Grunde zu legen - vgl. in diesem Zusammenhang Nds. OVG, Urteil vom 27.4.2011 - 1 KN 19/09 -, BRS 78 Nr. 56 -, bedeutet aber andererseits nicht, dass die planende Gemeinde nicht zunächst von diesen tatsächlichen Gegebenheiten jedenfalls dann ausgehen kann, wenn sich an ihnen im Rahmen planerischer Steuerung in absehbarer Zeit nichts ändern wird bzw. Alternativen letztlich theoretischer Natur wären. Das Erfordernis der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung zielt auf die Lebenswirklichkeit, nicht auf einen Idealzustand. Angesichts dessen steigen zugleich die an den Plangeber zu stellenden Darlegungs- und Begründungsanforderungen für den im Einzelfall gewählten Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente, insbesondere wenn er - wie hier - mit einem konkreten Einzelhandelsansiedlungswunsch oder etwa auch mit betrieblichen Erweiterungsansinnen von im Plangebiet bereits ansässigem zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel konfrontiert ist. Dies ist Ausfluss des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und insoweit zwingender Bestandteil einer ordnungsgemäßen Abwägung. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt (bestehender) baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6 = juris Rn. 18; BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57 = juris Rn. 4, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 - BRS 81 Nr. 40 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 9. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, vom 25. November 2009 - 10 D 93/07.NE -, vom 7. August 2006 - 7 D 67/05.NE -, juris Rn. 67, und vom 7. März 2006 - 10 D 43/03.NE -, BRS 70 Nr. 21 = juris Rn. 51. b) Diesen Maßgaben ist die Antragsgegnerin in der gegebenen Planungssituation noch gerecht geworden. Das vom Plangeber seiner Bauleitplanung maßgeblich zu Grunde gelegte Einzelhandels- und Zentrenkonzept von 2007 in Gestalt seiner Fortschreibung aus dem Jahre 2013 trägt zunächst für sich genommen den Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet. Diese Sortimente sollen in C1. nach den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Feststellungen des Konzeptes zum planerisch legitimen Zweck der Zentrenstärkung ausschließlich im zentralen Versorgungsbereich der C. Innenstadt angesiedelt werden. Dieses Konzept verfolgt die Antragsgegnerin soweit ersichtlich konsequent, Bedenken werden insoweit von der Antragstellerin auch nicht erhoben. In Bezug auf den nahversorgungsrelevanten Einzelhandel trägt das Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2007/2013 mit Blick auf die disperse Siedlungsstruktur im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und die planerische Steuerung des Einzelhandels in einem innenstadtfernen Stadtteil der Besonderheit hinreichend Rechnung, dass vorliegend kein zentraler Versorgungsbereich für den Ausschluss des nahversorgungsrelevanten Einzelhandels streitet. Anders als für die im Zentrum der städtebaulichen Analyse stehenden Innenstadtbereiche der Stadt C1. (Seite 20 ff. der Fortschreibung) enthält es zwar auch für T. konzeptionelle Erwägungen, im Hinblick auf Ansiedlungsempfehlungen für die Ortsteile außerhalb der Innenstadt wird jedoch an mehreren Stellen die Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung herausgestellt (etwa S. 72). Abschließend heißt es insoweit: „Unter Würdigung der zuvor definierten Indikatoren können derzeit drei Standorte im Stadtgebiet identifiziert werden, für die eine Nahversorgungsfunktion nachgewiesen werden kann. Neben dem Nahversorgungsstandort an der C2.------straße sind dies die solitären Nahversorgungstandorte in T. und X. . Weitere Ansiedlungen in städtebaulich und wohnsiedlungsräumlich integrierten Lagen sind prinzipiell möglich und wünschenswert; solche weiteren Lagen können derzeit allerdings nicht konkret identifiziert werden.“(S. 104). Folge des hier einschlägigen offenen Empfehlungsansatzes des Einzelhandelskonzepts und der - wie noch auszuführen sein wird - eher überschlägigen Betrachtung der Versorgungsstruktur in den Ortsteilen ist, dass es als Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in der Abwägung für sich genommen zwar von beachtlichem, aber hinsichtlich des streitigen umfassenden Ausschlusses von Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet nicht von allein ausschlaggebendem Gewicht sein kann. Die Zurückstellung widerstreitender konkreter Eigentümerinteressen ist daher auch unter Berücksichtigung dieses Konzepts nur dann gerechtfertigt, wenn sich in der konkreten Planungssituation nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten das Überwiegen des Interesses der Antragsgegnerin an der Erhaltung und/oder Entwicklung eines Nahversorgungsstandortes nachvollziehbar aus der Planbegründung und den Abwägungsmaterialien tatsächlich ergibt. Ziel des Plangebers ist hier vorrangig der Schutz, nicht die Entwicklung des Nahversorgungstandortes im Interesse einer möglichst verbrauchernahen Versorgung, auch wenn Letztere an verschiedenen Stellen in der Planbegründung genannt wird. Hierauf beruht im Übrigen auch das Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Damit greift der Plangeber in nicht zu beanstandender Weise einerseits die Feststellung auf, dass die Versorgungslage in T. sowohl im Vergleich zum übrigen Stadtgebiet als auch bei einer überregionalen Bewertung als ausreichend gut zu bezeichnen sei, berücksichtigt andererseits aber auch, dass das Konzept Verbesserungsmöglichkeiten sieht und der fragliche Standort noch ein gewisses Entwicklungspotenzial bietet, ohne dass dieses zumindest in den Planunterlagen eine ungerechtfertigte Überhöhung erführe. Im festgesetzten Sondergebiet ist zwar ein Grundstück mit etwa 800 m² noch unbebaut, hinsichtlich der im Bebauungsplan Nr. 15 „Nahversorgungszentrum T. “ festgesetzten maximalen Verkaufsfläche sind allerdings allenfalls noch etwa 250 m² ungenutzt. Die Antragstellerin hat insoweit zu Recht hervorgehoben, dass damit der vorhandene Nahversorgungsstandort nicht die Möglichkeit bietet, einen Discounter anzusiedeln. Hiervon ist die Antragsgegnerin aber auch nicht - in dann abwägungsfehlerhafter Weise - ausgegangen. Vor dem Hintergrund der konzeptionellen gutachterlichen Bewertung der vorhandenen Versorgungsstruktur in T. liegt es im planerischen Ermessen der Antragsgegnerin, diese Situation im Sinne einer verbrauchernahen Versorgung als sicherungsfähig anzusehen. Dies gilt jedenfalls gegenüber möglichen Standorten, die diese Aufgabe weniger gut oder nur eingeschränkt erfüllen können. Die Antragstellerin ist im Rahmen des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums hinsichtlich der städtebaulichen Entwicklung grundsätzlich nicht verpflichtet, eine - gutachterlich bestätigt - zufriedenstellende Versorgungslage gewissermaßen um jeden Preis zu optimieren. Vielmehr darf sie Letzteres zurückstellen, wenn sie bei der Bewertung einer Entwicklungsmöglichkeit die Gefahren eines Verlustes der bestehenden Versorgung höher bewertet als die mit der Optimierung verbundenen Chancen und dies plausibel macht. Hiervon ausgehend hat sie ohne durchgreifende Abwägungsfehler auch die Sicherungsbedürftigkeit des vorhandenen Nahversorgungsstandortes gegenüber einer Einzelhandelsansiedlung mit nahversorgungsrelevantem Sortiment im Plangebiet angenommen. Die Antragsgegnerin hat ihre Abwägungsentscheidung für einen Ausschluss des nahversorgungsrelevanten Einzelhandels maßgeblich auf die konkrete Analyse des Büros K. und L. gestützt, das für sie auch das Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2007 mit Fortschreibung 2013 erstellt hat; diese Analyse erfolgte namentlich in den Stellungnahmen aus April, Juni und Dezember 2013 zum beabsichtigten Bebauungsplan und zu den Ansiedlungswünschen der Antragstellerin. Die auf der Grundlage dieser Analyse getroffene Gewichtung der für die Planung herangezogenen Belange der Einzelhandelssteuerung zur Sicherung einer wohnungsnahen Versorgung in T. ist tragfähig und lässt Abwägungsfehler nicht erkennen. Dies gilt namentlich mit Blick auf die Lage des Plangebiets am nördlichen Ortsrand von T. und des in der Stellungnahme aus Dezember 2013 herausgestellte Entwicklungspotentials des Plangebiets für die Ansiedlung weiteren Einzelhandels mit nahversorgungsrelevevantem Sortiment. Danach ist unter dem Gesichtspunkt, dass es nicht um den Schutz eines Standorts, sondern um eine Funktionssicherung geht - eine Unterscheidung, welche die Antragstellerin bei verständiger Lesart der Planbegründung und Abwägungsentscheidung noch hinreichend berücksichtigt hat - zunächst nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den von der Antragstellerin geplanten Standort in städtebaulicher Hinsicht als weniger geeignet als den vorhandenen eingestuft hat, um die angestrebte wohnungs- und wohnortnahe Versorgung zu fördern. Die in der Planbegründung zu findende Unterscheidung in einen integrierten Standort des S. -Marktes einerseits und einen desintegrierten Standort des ehemaligen Möbelhauses andererseits ist zwar angesichts der nicht unerheblichen Dichte der Wohnbebauung auf der dem Plangebiet westlich gegenüber liegenden Seite und der für das südlich angrenzende Mischgebiet zugleich konstatierten prägenden Wohnbebauung nur eingeschränkt nachvollziehbar. Dies begründet indes keinen durchgreifenden Abwägungsfehler. Denn die Planung ist maßgeblich von der in der Schlussabwägung in den Vordergrund gestellten plausiblen Begründung getragen, wonach die Antragsgegnerin den vorhandenen Standort deshalb für jedenfalls vorzugswürdig erachtet, weil er etwa in der Mitte der Hauptsiedlungsgebiete von T. liegt und nicht - wie das Plangebiet - an deren Rand und damit für die Mehrzahl der zu versorgenden Bevölkerung besser erreichbar ist. Dies lässt auch unter dem Aspekt, dass die Antragsgegnerin dabei wohl fälschlicherweise von einer trennenden Wirkung der H. Straße ausgegangen ist, keinen relevanten Abwägungsfehler hervortreten. Denn insoweit hat die Antragsgegnerin für beide Standorte explizit ein gleiches Kriterium angewandt. Die Bewertung wäre deshalb auch nicht anders ausgefallen, wenn sie die H. Straße ihrem heutigen Charakter entsprechend nicht als städtebauliche Barriere sondern als „normale“ Verkehrsstraße gewertet hätte. Die Antragsgegnerin konnte sich bei der Standortbetrachtung weiterhin auf den konzeptionellen Grundsatz ihres Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes 2007/2013 stützen und hat sich darauf gestützt, wonach Einzelhandel in Gewerbegebieten grundsätzlich nicht erfolgen soll. Dabei hat sie auch die Besonderheiten des hier in Rede stehenden Standortes erkannt und berücksichtigt, insbesondere die Vorprägung durch (nicht-zentrenrelevanten) Einzelhandel und die für ein Gewerbegebiet jedenfalls bei typisierender Betrachtung zu erwartende, hier aber fehlende Abgesetztheit von Wohnbebauung. Aufgrund dessen hat sie - nicht zuletzt unter Schonung der Eigentümerinteressen - von einem vollständigen Einzelhandelsausschluss abgesehen. Diese Entscheidung bedeutet nach vorgenannten Maßstäben indes nicht, dass sie sich auch für die übrigen Einzelhandelssortimente nicht mehr auf die steuernde Kraft ihres städtebaulichen Konzeptes stützen dürfte. Unter dieser Prämisse, wonach das Plangebiet für die Zwecke einer verbrauchernahen Versorgung zwar nicht gänzlich ungeeignet, aber im Vergleich zu dem vorhandenen Nahversorgungsstandort mit städtebaulichen Nachteilen verbunden ist, ist auch die weitergehende Annahme der Antragsgegnerin, von einer Zulassung von Einzelhandelsnutzungen insbesondere im festgesetzten Gewerbegebiet könnten nachteilige Auswirkungen im Sinne einer potentiellen Gefährdung der verbrauchernahen Versorgung an dem bevorzugten Standort entstehen, noch hinreichend plausibel. Unschädlich ist zunächst, dass die Antragsgegnerin bei ihrer diesbezüglichen Betrachtung der Auswirkungen der Ansiedlung von Einzelhandel der Nahversorgung von dem bisher bestehenden S. Markt ausgegangen ist ohne näher darauf einzugehen, ob zur Sicherung der Nahversorgung in T. tatsächlich ein Markt mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 1.500 m² unabdingbar ist. Hiergegen spricht nicht zuletzt, dass die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsentscheidung hervorhebt, selbst ein Discountmarkt mit 800 m² Verkaufsfläche sei auf eine Mantelbevölkerung von 5.000 Einwohnern angewiesen. T. verfügt indes nur über etwa 3.500 Einwohner bei abnehmender Tendenz. Allerdings hatte die Antragsgegnerin zugrundezulegen, dass der bestehende Nahversorger hier erst kürzlich mit nicht unerheblichem Investitionsaufwand seinen Markt in wesentlichen Teilen neu errichtet und die Verkaufsfläche auf das heutige Maß vergrößert hatte. Angesichts dessen war bei realistischer Betrachtung – zumal unter Berücksichtigung der vorausgegangenen planerischen Absicherung - nicht zu erwarten, dass an dieser Stelle bei auftretenden Umsatzeinbußen (wieder) ein gerade aufgegebener kleinerer Betrieb etabliert würde – und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die Erweiterung erfolgte, ob ihr also die Erfahrung zu Grunde lag, dass sich ein kleinerer Betrieb an diesem Standort nicht halten lässt. Wegen der herausgehobenen Bedeutung eines manifestierten Ansiedlungswunsches für die zureichende planerische Abwägung ist zugleich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin dieses konkrete Projekt ins Zentrum ihrer Gefährdungsbetrachtung gestellt hat. Im Weiteren lässt sich die Befürchtung der Antragsgegnerin nachvollziehen, dass im Falle der Verwirklichung eines Markendiscounters, wie von der Antragstellerin zur Genehmigung gestellt, eine Kaufkraftverschiebung zu Lasten des vorhandenen S1. voraussichtlich nicht ausbleiben wird, auch wenn die Ausführungen in der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes 2013 (dort S. 57) und in den gutachtlichen Feststellungen des Büros K. und L. vom 11. Dezember 2013 für den Stadtteil T. im Bereich der Nahversorgung eine Unterversorgung mit einem Kaufkraftabfluss von ca. 2,3 Mio Euro feststellen. Dass diese im Hinblick auf eine Bestandsgefährdung von vornherein zu vernachlässigen wären, lässt sich nicht durch einfache Gegenüberstellung des nach Angaben des Gutachters (notwendigen) Umsatzes von 2,7 Mio. Euro für einen O. -Markt mit weniger als 800 m², den auch die Antragstellerin zugrunde legt, mit den genannten Kaufkraftabflüssen begründen. Dies gilt auch in Ansehung der verkehrsgünstigen Lage des Vorhabenstandortes an der Umgehungsstraße in unmittelbarer Nähe zur Auf-/Abfahrt auf die/von der BAB 44 und zum etwa 200 m entfernten Autohof. Weiterer, im Hinblick auf diese Ausgangslage von der Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren eingeforderter und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterter Ermittlungen zur genaueren Quantifizierung der danach im Falle der Ansiedlung eines Markendiscounters zu erwartenden Kaufkraftverschiebungen zu Lasten des S1. -Marktes und zur Frage der daraus resultierenden Standortgefährdung, bedurfte es in der gegebenen Planungssituation nicht. Denn die Antragsgegnerin durfte in ihre Abwägung jedenfalls zusätzlich einstellen, und hat dies ausweislich der hierüber erstellten Dokumentation auch getan, dass mit der Zulassung eines Einzelhandelsbetriebes angesichts der Größe der vorhandenen, frei nutzbaren Fläche im festgesetzten Gewerbegebiet (insgesamt 12.000 m²) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Entwicklung hin zu weiteren Einzelhandelsnutzungen einsetzen wird, die planerisch in Zukunft nicht oder nur schwer steuerbar wäre und zulasten des vorhandenen Nahversorgungsstandortes ginge, der gerade aufgrund seiner zentraleren Lage weniger gut für (größere) Neuansiedlungen in diesem Segment geeignet ist. Dies gilt nicht allein für angesichts heutiger Marktstrukturen nicht fernliegende Erweiterungswünsche eines einmal existierenden Discounters sondern auch im Hinblick auf sonstige Neuansiedlungen mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten wie etwa Getränke- oder Drogeriemärkte. Die sowohl in der Planbegründung als auch in der Schlussabwägung genannte Befürchtung, es werde über kurz oder lang zur Entwicklung eines neuen Nahversorgungstandortes kommen, ist damit ebenso nachvollziehbar wie die Einschätzung, dass dies voraussichtlich dazu führen werde, jedenfalls aber dazu führen könne, dass der bisherige, von der Antragstellerin zulässigerweise aus städtebaulichen Gründen präferierte Standort aufgegeben würde. Dass die Einwohnerzahl T1. , die derzeit bereits für einen Verbrauchermarkt jedenfalls knapp bemessen ist und die absehbar weiter sinken wird, zwei Nahversorgungsstandorte tragen könnte, ist selbst unter Einbeziehung der Standortvorteile einer verkehrsgünstigen Lage nicht zu erwarten. Angesichts dessen bedurfte es auch keiner weiteren Plausibilisierung der Annahme, dass die Aufgabe des bisherigen Standortes überwiegend wahrscheinlich ist. Eine Gefährdung liegt nach diesem konkret nicht fern liegenden Szenario bereits in der potentiellen Etablierung eines Alternativstandortes selbst, den die Antragsgegnerin wegen seiner Ortsrandlage als für die Nahversorgung städtebaulich nicht hinreichend geeignet einstufen durfte. Diesen aus städtebaulicher Sicht erheblichen Strukturinteressen der Antragsgegnerin steht auf der anderen Seite eine noch hinreichende Berücksichtigung der berechtigten und ebenfalls mit hohem Gewicht in die Abwägung einzustellenden Eigentümerinteressen der Antragstellerin gegenüber. Insoweit war nicht allein zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ein konkretes Nutzungsinteresse durch Stellung einer Bauvoranfrage manifestiert hat, das letztlich überhaupt erst Anlass für die zu überprüfende Bauleitplanung gegeben hat. Im konkreten Fall kommt vielmehr hinzu, dass die Antragstellerin, worauf sie bereits im Aufstellungsverfahren hingewiesen hat und was der Antragsgegnerin auch im Übrigen bekannt war, seit etwa zehn Jahren unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten eruiert hat, die sich - jedenfalls zum Teil auch aufgrund von Einwänden der Antragsgegnerin - nicht haben realisieren lassen. Diese Betroffenheit hat die Antragsgegnerin betrachtet und mit (noch) hinreichendem Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Insofern reichte es zwar nicht aus, pauschal darauf zu verweisen, die Bauleitplanung sei nicht verpflichtet, den betroffenen Eigentümern die lukrativste Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen oder zu erhalten. Ein solches Interesse hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Angesichts der Historie musste die Antragsgegnerin sich zumindest damit auseinandersetzen, ob der Antragstellerin eine realistische Nutzungsmöglichkeit verbleibt oder ihre Bauleitplanung tatsächlich einer Enteignung gleichkommt. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Abwägungsdokumentation und der Planbegründung der Antragstellerin kein alleiniges Streben nach der profitabelsten Grundstücksnutzung unterstellt, sondern hat bereits in der Einleitung der Planbegründung (unter 2.) die objektiv schwierige Vermarktungssituation angesprochen. Zugleich hat sie hiervon ausgehend und zu Recht berücksichtigt, dass durch den Bebauungsplan die gewerbliche Nutzbarkeit, die durch Zeitablauf zunehmend infrage stand, dauerhaft gesichert wird und der Antragstellerin durch die Zulassung an sich konzeptionell auszuschließender nicht-zentrenrelevanter Einzelhandelsnutzungen insgesamt noch ausreichende Nutzungsoptionen verbleiben bzw. eröffnet werden. Dass dies Gegenstand der Überlegungen des Rates war, wird nicht zuletzt aus dem Protokoll der Ratssitzung vom 30. Januar 2014 deutlich. Die Fehlerhaftigkeit dieser Annahme wird durch die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung im Detail geschilderten Versuche der Vermarktung in der Vergangenheit nicht begründet, zumal eine vergleichbar detaillierte Stellungnahme im Planungsverfahren nicht eingegangen ist. Zudem durfte der Rat der Antragsgegnerin berücksichtigen und hat dies ausweislich der Planbegründung auch in herausgehobener Weise getan, dass sich die Grundstückssituation und damit die Vermarktungssituation durch die erst 2012 eingeweihte Umgehungsstraße erheblich verbessert haben dürfte. Zugleich ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin seitdem in nennenswertem Umfang neue Vermarktungsoptionen geprüft hätte. Sie dürfte sich vielmehr nachvollziehbarer Weise in diesem Zeitraum im Wesentlichen auf das zur Genehmigung gestellte Vorhaben konzentriert haben. Auch aus diesem Grund musste der Rat seiner Abwägungsentscheidung nicht realistischerweise zugrundelegen, dass mit dem nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel zugleich die Nutzbarkeit der Grundstücke der Antragstellerin insgesamt ausgeschlossen wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.