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Beschluss

12 A 1133/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0806.12A1133.14.00
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Tenor

Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt J.      aus W.       beigeordnet.

Die Berufung des Beklagten wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt J. aus W. beigeordnet. Die Berufung des Beklagten wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. Gründe: Der Klägerin war nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115, 121 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes ihrer Wahl zu bewilligen, weil aus der überreichten Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hervorgeht, dass sie die Kosten der Prozessführung in der zweiten Instanz nicht aus eigenen Mitteln - auch nicht zum Teil oder in Raten - aufbringen kann. Dabei ist unerheblich, dass im vorliegenden Verfahren materiell in Frage steht, ob die Klägerin über weiteres, einen Leistungsanspruch ausschließendes Vermögen verfügte. Klärungsbedürftige tatsächliche oder rechtliche Fragen dieser Art stehen einer Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen. Vgl. zu der Streitfrage, ob ein Grundstück zum einzusetzenden Vermögen i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII gehört: BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 1671/13 -, juris. Ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auf Seiten der Klägerin hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war nicht zu prüfen, da der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil es die Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei gemessen an ihrem Einkommen und Vermögen im Antragszeitpunkt nicht in der Lage gewesen, die Investitionskosten ihrer Heimunterbringung selbst zu zahlen, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Eine Gewährung von Pflegewohngeld setzt nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des für den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum maßgebenden und mit Ablauf des 15. Oktober 2014 außer Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) voraus, dass das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Bei der Bewilligung von Pflegewohngeld sind auch solche Beträge als Vermögen des Pflegebedürftigen zu berücksichtigen (soweit sie die Schonvermögensgrenze nach § 12 Abs. 3 PfG NRW überschreiten), deren Verbleib ungeklärt ist. Dieser Ansatz folgt dem Grundprinzip, dass Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Pflegewohngeld zu Lasten des Anspruchstellers gehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris, m. w. N. Ist die Unmöglichkeit, den Verbleib ursprünglich vorhandener Vermögenswerte aufzuklären, dem Anspruchsteller nicht anzulasten, zwingt ein solcher unverschuldeter Beweisnotstand nicht zu dem Schluss, es existiere kein verwertbares Vermögen mehr, sondern eröffnet im Rahmen der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen nur die Möglichkeit, von der Wahrheit substantiierter schlüssiger und plausibler Darlegungen im Sinne wohlwollender Beurteilung auszugehen. Die Beweisnot eines Beteiligten führt nicht dazu, dass an seine Behauptung ein geringerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen oder von einer deren Würdigung vorangehenden Sachaufklärung abzusehen ist. Auch bewirkt die Beweisnot weder eine Beweislastumkehr noch eine Verringerung des Beweismaßes. Vgl. erneut OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014, a. a. O., m. w. N. Ausgehend von diesen Maßgaben stellt das Zulassungsvorbringen das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW hinreichend in Frage. Es erschüttert die Plausibilität der Annahme des Verwaltungsgerichts, die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommene Tochter der Klägerin habe die „Angaben zur Entwicklung der Vermögenssituation der Klägerin … nachvollziehbar dargelegt“ (S. 8 des Urteilsabdrucks). Den in den Entscheidungsgründen aufgegriffenen Einwand des Beklagten, „die gesundheitliche Entwicklung der Klägerin seit 2010 hätte es jedem vernünftig denkenden Menschen verboten, der Klägerin im Frühjahr 2012 einen größeren Geldbetrag zur häuslichen Aufbewahrung auszuhändigen“ (S. 11 des Urteilsabdrucks), hat das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der vorliegenden Erkenntnisse zum Gesundheitszustand der Klägerin nicht überzeugend entkräftet. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das Gutachten des MDK O. zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vom 4. November 2010. Darin hieß es u. a.: Seite 4: „Seit ca. 3 Monaten ist ein körperlicher und geistiger Abbau aufgefallen. Sie ist vergesslich geworden und braucht Hilfe bei der Medikamenteneinnahme. Sie kann sich nicht mehr alleine waschen und kleiden. Das Gehen ist immer schlechter geworden und sie geht nicht mehr ohne Tochter außer Haus. Die Tochter schildert dass die Mutter im September 2010 im Krankenhaus war und einen Stent bekommen habe, und ein Zweiter ist in diesem Monat geplant. Nach dem operativen Eingriff wäre sie völlig durcheinander gewesen, dies habe sich wieder gebessert. Aber es ist nicht mehr so wie vorher.“ Seite 5: „Kürzliche Ereignisse oder Informationen werden teilweise vergessen. Kann keine Termine einhalten. Das Langzeitgedächtnis ist abrufbar.“ Seite 6: „3.3 Pflegebegründende Diagnose(n)Senilität ICD-10 R 54weitere Diagnosen:beginnender kognitiver Abbau3.4 ….…Liegt eine demenzbedingte Fähigkeitsstörung,geistige Behinderung oder psychische Erkrankung vor? Ja“ Seite 10: „Prognose:Eine pflegestufenrelevante Abnahme des Hilfebedarfes bei den gesetzlich definierten Verrichtungen der Grundpflege ist nicht zu erwarten.“ In Anbetracht des hieraus hervorgehenden gesundheitlichen Befundes, der erhoben wurde, als die - am 1927 geborene - Klägerin 83 Jahre alt war, ist die auf nachfolgende Geschehnisse bezogene Aussage der Zeugin, die Klägerin sei „ja damals auch zurechnungsfähig und völlig normal für ihr Alter mit 85 Jahren“ gewesen, jedenfalls nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen. Wenn für die Klägerin bereits im November 2010 eine „Senilität“ und ein „beginnender kognitiver Abbau“ diagnostiziert worden waren und der Entlassungsbrief des B. Krankenhauses W. vom 19. November 2012 darauf hindeutet, dass zumindest im Oktober 2012 schon recht deutliche Ausfallerscheinungen vorlagen („Laut der Tochter der Patientin war sie in den letzten 2 Wochen unruhig, hat geschrieen und die Polizei gerufen, war durcheinander.“), hätte Anlass bestanden, der Frage nachzugehen, wie sich der Zustand der - insbesondere geistigen - Gesundheit der Klägerin im Frühjahr 2012 darstellte, als die Zeugin den Betrag von 14.500 € der Klägerin ausgehändigt haben soll. Allerdings könnte die auf eine am 10. Mai 2012 durchgeführte Untersuchung bezogene Aussage in dem früheren Entlassungsbrief des besagten Krankenhauses vom 14. August 2012, wonach „die regressiven Allgemeinveränderungen im Altersnormbereich“ lägen, darauf hindeuten, dass die Darstellung der Zeugin, der Zustand habe sich erst später merklich verschlechtert („Ab Juli fing das dann alles so an. …“) zutrifft. Auf diese Passage des Entlassungsbriefs stützt sich die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts indes nicht.