Beschluss
16 B 678/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0820.16B678.15.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Der Einwand des Antragstellers, die Regelung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts wegen einer unzulässigen Rückwirkung verfassungswidrig, verhilft seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach dieser die zum 1. Mai 2014 erfolgte Umstellung des Mehrfachtäter-Punksystems in das Fahreignungs-Bewertungssystem betreffenden Regelung sind auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. s erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Die Norm ist durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, das am 28. August 2013 beschlossen und am 30. August 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist (BGBl. I, S. 3313), eingefügt worden. Sie verstößt nicht wegen einer Rückwirkung gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten abgeleiteten Grundsatz des Vertrauensschutzes. Es liegt keine unzulässige echte Rückwirkung vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist von einer echten Rückwirkung auszugehen, wenn die Rechtsfolge einer Norm mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll, was grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 -, BVerfGE 127, 1 ff. = juris, Rn. 56, m.w.N.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage 2014, Art. 20, Rn. 68 ff. Werden vor der Verkündung der Gesetzesänderung begangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erst nach dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert, handelt es sich nicht um bereits vor der Verkündung abgeschlossene Tatbestände. Häufig werden die Taten noch nicht geahndet oder es wird noch keine Rechtskraft der entsprechenden Entscheidungen eingetreten sein. Jedenfalls aber ist die Bewertung hinsichtlich daraus folgender zukünftiger Gefahren für den Straßenverkehr noch nicht erfolgt. Die Vorschrift unterliegt auch unter dem Gesichtspunkt einer unechten Rückwirkung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“). Sie ist grundsätzlich zulässig. Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur zu vereinbaren, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 -, a.a.O., juris,Rn. 57 f. Gemessen daran ist nicht von einer Verfassungswidrigkeit des § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG auszugehen. Der Gesetzgeber wollte mit der Änderung des Mehrfachtäter-Punktsystems in das Fahreignungs-Bewertungssystem die Vorschriften vereinfachen und die Transparenz sowie die Verkehrssicherheit verbessern. Vgl. BT-Drucks. 17/12636, S. 17 f. Die Regelung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG begründet er damit, dass sie aus Praktikabilitätsgründen für die Handhabung der Umstellung im KBA erforderlich sei. Vgl. BT-Drucks. 17/12636, S. 50. Zur Erreichung dieser Zwecke ist die Vorschrift geeignet und erforderlich. Indem die neuen Regelungen für alle Eintragungen ab dem 1. Mai 2014 Anwendung finden, wird dem Anliegen der Vereinfachung des bisherigen Punktsystems und der Verbesserung der Verkehrssicherheit zeitnah entsprochen. Komplizierte und u. U. mehrfache Neuberechnungen des jeweiligen Punktestands eines Fahrerlaubnisinhabers und die damit verbundenen Unsicherheiten bei Fortgeltung des alten Rechts für nach dem 1. Mai 2014 gespeicherte Eintragungen werden so vermieden. Diese und die Gründe der Praktikabilität der Umstellung auf das Fahreignungsregister im Kraftfahrt-Bundesamt mögen zwar nicht besonders schwer wiegen. Vgl. die Verfassungsmäßigkeit des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG bezweifelnd: VG Hannover, Beschluss vom 17. April 2015 -15 B 1883/15 -, DV 2015, 162 = juris, Rn. 38 f. Angesichts des Umstands, dass ein Vertrauen von wiederholt im Straßenverkehr auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmern darauf, weiter Verkehrszuwiderhandlungen begehen zu können, ohne dass sich die daran anknüpfende Einschätzung der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Verkehrssicherheit ändert, nicht oder allenfalls in ganz geringem Umfang schützenswert ist, steht der Vertrauensschutz aber hinter dem mit der Regelung verfolgten Anliegen zurück. Vgl. in diesem Zusammenhang auch: Bay. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 11 BV 14.2839 -, juris, Rn. 34 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 2. Juni 2015 - OVG 1 S 90.14 -, juris, Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Juli 2015 - 12 ME 78/15 -, juris, Rn. 19 ff.; VG Bremen, Beschluss vom 22. Juli 2015 - 5 V 241/15 -, juris, Rn. 23 f. (ohne abschließende Festlegung). Bei Anwendung der Regelung im konkreten Fall des Antragstellers liegt im Übrigen – worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – keine ein Vertrauen des Antragstellers enttäuschende Rückwirkung vor, denn die Ordnungswidrigkeiten, die erst nach dem 1. Mai 2014 in das Fahreignungsregister eingetragen wurden, hat der Antragsteller nach der Verkündung der Gesetzesänderung begangen, nämlich am 7. März 2014 und am 3. April 2014. Der vom Antragsteller beantragten Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).