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Beschluss

6 A 2632/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0827.6A2632.14.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Universitätsklinikums auf Zulassung der Berufung, das mit seiner Klage gegen den als Universitätsprofessor in einem Beamtenverhältnis stehenden Leiter des Zentrallabors die Abgabe der Hälfte seiner Liquidationserlöse geltend macht.

Eine einseitig vom Klinischen Vorstand des Universitätsklinikums erlassene Liquidationsvereinbarung bedarf als hoheitlicher Rechtssetzungsakt einer Ermächtigungsgrundlage.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 661.659,55 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Universitätsklinikums auf Zulassung der Berufung, das mit seiner Klage gegen den als Universitätsprofessor in einem Beamtenverhältnis stehenden Leiter des Zentrallabors die Abgabe der Hälfte seiner Liquidationserlöse geltend macht. Eine einseitig vom Klinischen Vorstand des Universitätsklinikums erlassene Liquidationsvereinbarung bedarf als hoheitlicher Rechtssetzungsakt einer Ermächtigungsgrundlage. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 661.659,55 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Antrag dargelegten vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Die Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger vom Beklagten die Zahlung von 661.659,55 € aus der nicht regelmäßigen Abgabe der Hälfte seiner Liquidationserlöse an die an der Leitung des Zentrallabors beteiligten Ärzte fordert, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bereits die Zulässigkeit der Klage sei zweifelhaft. Fraglich sei, ob der Kläger klagebefugt sei. Dessen ungeachtet sei die Klage unbegründet, weil es an einer gesetzlichen Ermächtigung für den Eingriff in das Liquidationsrecht des Beklagten fehle. Die vom Klinischen Vorstand des Klägers erlassene Liquidationsvereinbarung vom 26. November 1997 könne nicht auf § 2 Abs. 4 Hochschulgesetz NRW oder die entsprechende Vorgängervorschrift gestützt werden. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sie „zur Erfüllung der Aufgaben“ der Hochschule erlassen worden sei. Auch die Nebentätigkeitsverordnungen sähen keine Regelung vor, die einen Hochschullehrer zum Teilen seiner Liquidationserlöse aus privater Behandlung mit anderen Hochschullehrern veranlassen müsste. Mangels Ermächtigungsgrundlage könne es dahinstehen, ob § 2 Abs. 1 der Liquidationsvereinbarung gegen § 4 Abs. 2 GOÄ oder § 31 Abs. 1 BerufsO verstoße. Das Zulassungsvorbringen stellt diese Erwägungen nicht durchgreifend in Frage. Erfolglos wendet der Kläger ein, eine Ermächtigungsgrundlage für die Liquidationsvereinbarung ergebe sich aus einer Annexkompetenz zu seiner Satzungskompetenz. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Klinischen Vorstand des Klägers unter dem 26. November 1997 erlassene Betriebsordnung für die erweiterte Leitung des Zentrallabors des Universitätsklinikums der RWTH B. (im Folgenden: Betriebsordnung) derart mit der unter dem gleichen Datum vom Klinischen Vorstand des Klägers erlassenen Liquidationsvereinbarung für die Mitglieder der erweiterten Leitung des Zentrallabors des Universitätsklinikums der RWTH B. (im Folgenden: Liquidationsvereinbarung) zusammenhängt, dass Letztere für den wirksamen Vollzug der Betriebsordnung notwendig wäre. Ungeachtet der Bezeichnung als „-vereinbarung“ handelt es sich bei der Liquidationsvereinbarung nicht um einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten, sondern um ein einseitig durch den Kläger aufgrund hoheitlicher Befugnisse erlassenes Regelwerk. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2014 – 6 E 578/14 -, juris, Rn. 11. Die Liquidationsvereinbarung lässt sich nicht (wie gegebenenfalls noch die Betriebsordnung) auf § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV. NRW. S. 213) stützen. § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 UG NRW ermächtigt den Klinischen Vorstand zum Erlass einer Organisationsordnung der Medizinischen Einrichtungen. Die Frage der Liquidationsverteilung aus der Inanspruchnahme des Zentrallabors, wie sie in der Liquidationsvereinbarung für die Mitglieder der erweiterten Leitung des Zentrallabors des Universitätsklinikums der RWTH B. (dort § 2 Nr. 1) geregelt ist, betrifft nicht die Ordnung der Organisation der Medizinischen Einrichtungen. Mit ihr werden nicht die Betriebsabläufe in den einzelnen Abteilungen der Medizinischen Einrichtungen geregelt, sondern das Liquidationsrecht der Klinik-/Institutsdirektoren bzw. die entsprechende Abgabeverpflichtung des Leiters des Zentrallabors. Sie ist auch nicht als Annex zu der Betriebsordnung von deren Ermächtigungsgrundlage erfasst. Eine Annexkompetenz wird im Rahmen der Gesetzgebung angenommen, wenn dem Gesetzgeber punktuelle Annexregelungen in Materien, die grundsätzlich einer anderweitigen Gesetzgebungszuständigkeit unterliegen, gestattet werden sollen, sofern diese in einem notwendigen Zusammenhang zu der in der Zuständigkeit des Gesetzgebers liegenden Materie stehen und daher für den wirksamen Vollzug der Bestimmungen erforderlich sind. Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 – 2 BvR 834 und 1588/02 -, juris, Rn. 96; BVerwG, Urteil vom 3. März 1994 – 4 C 1.93 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2000 – 8 A 1173/99 -, juris, Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. April 2013 – 2 S 512/13 -, juris, Rn. 18, 19. Das Zulassungsvorbringen gibt nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Liquidationsvereinbarung notwendig ist, um die Betriebsordnung durchzusetzen. Für die Behauptung, ohne den Erlass der Liquidationsvereinbarung habe die Betriebsordnung nicht umgesetzt werden können, findet sich kein objektiver Anhalt. Ein solcher ergibt sich weder aus einem notwendig zu schaffenden Anreiz zur Inanspruchnahme des Zentallabors, noch aus einem notwendig zu schaffenden Anreiz zur Beteiligung an der Leitung des Zentrallabors, oder aber aus Kostengesichtspunkten. Für die notwendige Schaffung eines Anreizes zur Inanspruchnahme des Zentrallabors besteht keine Veranlassung. Der Kläger hat in anderem Zusammenhang ausdrücklich betont, dass die Klinik-/Institutsdirektoren bereits dienstlich verpflichtet sind, die ärztlichen und medizinischen Leistungen des Hauses – und damit auch die des Zentrallabors – für ihre Patienten in Anspruch zu nehmen. Insbesondere besteht kein Wahlrecht der Klinik-/Institutsdirektoren bei der Inanspruchnahme von Laborleistungen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klinik-/Institutsdirektoren eines Anreizes bedürften, sich an der erweiterten Leitung des Zentrallabors zu beteiligen, sind ebenfalls weder schlüssig dargelegt noch ersichtlich. Angesichts der Bedeutung eines ordnungsgemäßen Betriebes des Zentrallabors für die effektive und patientenfreundliche Krankenversorgung lässt sich das eigene Interesse der Klinik-/Institutsdirektoren am Betrieb des Zentrallabors nicht ohne Weiteres verneinen. Darüber hinaus ist nicht erklärlich, warum dieser Personenkreis sich nur bei einer finanziellen Beteiligung zu einer Mitverantwortung in der Leitung des Zentrallabors bereitfinden könnte. Die vom Kläger angeführte Kostenexplosion durch die unreflektierte Inanspruchnahme des Zentrallabors vermag zwar durch eine Beteiligung der Kostenverursacher an der Leitung des Labors abgefangen werden. Inwieweit eine Beteiligung der Kostenverursacher an den Liquidationserlösen des Leiters des Zentrallabors ein Anreiz zum Kostensparen auslösen kann, ist dagegen nicht erkennbar. Soweit der Kläger dem Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage entgegenhält, die Liquidationsvereinbarung habe allen (ministeriellen) Überprüfungen standgehalten, ist dies rechtlich unerheblich. Im Übrigen lässt er außer Acht, dass die Vereinbarung (auch) im Ministerium auf Kritik gestoßen ist. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen hielt es laut Schreiben vom 14. November 1996 für angemessen, das Liquidationsrecht allein dem Labormediziner zu übertragen. Auf die im Zulassungsverfahren wiederholten Argumente zur Frage der Vereinbarkeit von § 2 Nr. 1 der Liquidationsvereinbarung mit § 4 Abs. 2 GOÄ und § 31 Berufsordnung kommt es nicht an. Angesichts der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit. Dieses hat entscheidend auf die fehlende Ermächtigungsgrundlage abgestellt, weitere Fragen dagegen dahinstehen lassen. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Diese wären anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist nicht der Fall. Der Kläger benennt – wie ausgeführt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. Soweit er auf eine angebliche Öffnungsmöglichkeit der Hochschulnebentätigkeitsverordnung bzw. der Nebentätigkeitsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen verweist, stellt er ausschließlich die Begründung des Verwaltungsgerichts in Frage, ohne auch nur einen Ansatz für etwaige weitere Ermittlungen aufzuzeigen. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor. Der Kläger macht vergeblich geltend, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts überraschend gewesen sei. Es hätte eines Hinweises in der mündlichen Verhandlung bedurft, dass das Gericht das bislang nicht vorgetragene Argument der fehlenden Ermächtigungsgrundlage für die Liquidationsvereinbarung für entscheidungstragend erachte. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht – zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung – besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrages durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 – 9 B 467.99 -, juris, Rn. 2. Ein derartiger Ausnahmefall ist jedoch nicht gegeben. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass eine entsprechende Erörterung der fraglichen Ermächtigungsgrundlage für die Liquidationsvereinbarung in der mündlichen Verhandlung stattgefunden hat. Gleiches gilt für den geltend gemachten Verstoß gegen die Hinweispflicht. Mit der Verpflichtung des Gerichts zur Erteilung von Hinweisen (§ 86 Abs. 3 VwGO) soll verhindert werden, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre. Die Pflicht erfasst jedoch keine Rechtsberatung, insbesondere dann nicht, wenn ein Beteiligter anwaltlich vertreten wird. Das Gericht darf insoweit grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – 4 B 30.08 -, juris, Rn. 14. Für das Verwaltungsgericht bestand keine Veranlassung, den anwaltlich vertretenen Kläger gesondert auf die Frage einer Ermächtigungsgrundlage für die Liquidationsvereinbarung hinzuweisen. Es konnte davon ausgehen, dass die Prozessbevollmächtigten mit der Sach- und Rechtslage vertraut sind, zumal ihnen die Problematik der Liquidationsvereinbarung als hoheitlicher Rechtssetzungsakt bereits aus dem Senatsbeschluss vom 15. Juli 2014 (6 E 578/14) gleichen Rubrums bekannt sein musste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).