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Beschluss

15 B 966/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0831.15B966.15.00
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Leitsätze

Die Klage- bzw. Antragsbefugnis für ein (Intra-)Organstreitverfahren kann auch auf die Behauptung gestützt werden, der Kläger bzw. Antragsteller sei aufgrund einer Wahl Mitglied eines Verwaltungsgremiums geworden und haben deswegen ein Recht auf dessen Einberufung sowie auf Teilnahme an dessen Sitzungen.

Etwas anderes kann gelten, wenn die Wahl an einem gravierenden und zugleich offensichtlichen Mangel leidet.

§ 15 Abs. 2 Satz 1 StWG NRW verleiht dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats des Studierendenwerks kein implizites Wahlprüfungsrecht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Klage- bzw. Antragsbefugnis für ein (Intra-)Organstreitverfahren kann auch auf die Behauptung gestützt werden, der Kläger bzw. Antragsteller sei aufgrund einer Wahl Mitglied eines Verwaltungsgremiums geworden und haben deswegen ein Recht auf dessen Einberufung sowie auf Teilnahme an dessen Sitzungen. Etwas anderes kann gelten, wenn die Wahl an einem gravierenden und zugleich offensichtlichen Mangel leidet. § 15 Abs. 2 Satz 1 StWG NRW verleiht dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats des Studierendenwerks kein implizites Wahlprüfungsrecht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner auf den Antrag der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unverzüglich die konstituierende Sitzung des neu gewählten Verwaltungsrates des Beigeladenen einzuberufen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei zulässig, insbesondere seien die Antragsteller antragsbefugt. Der Antrag sei auch begründet. In ihrer Funktion als gewählte Mitglieder des Verwaltungsrates könnten die Antragsteller vom Antragsgegner die Einberufung der konstituierenden Sitzung verlangen. Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsteller entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt sind. Die Antragsbefugnis in einem (Intra-)Organstreitverfahren setzt voraus, dass der Antragsteller die Verletzung einer wehrfähigen Innenrechtsposition geltend macht. Bei der geltend gemachten Rechtsposition muss es sich um ein durch das Innenrecht eingeräumtes, dem klagenden Organ oder Organteil zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenes wehrfähiges subjektives Organrecht handeln. Für die Antragsbefugnis reicht es aus, dass eine derartige Rechtsverletzung nach der Behauptung des Antragstellers möglich, d. h. nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2014 - 15 A 1651/12 -, NWVBl. 2014, 388 = juris Rn. 66, und vom 12. September 2008 - 15 A 2129/08 -, NWVBl. 2009, 221 = juris Rn. 5, Urteile vom 8. Oktober 2002 - 15 A 4734/01 -, NVwZ-RR 2003, 376 = juris Rn. 13, und vom 26. April 1989 - 15 A 650/87 -, NVwZ 1990, 188. Dies gilt auch für die Behauptung eines Antragstellers, er sei aufgrund einer Wahl Mitglied eines Verwaltungsgremiums geworden und habe deswegen ein Recht auf dessen Einberufung sowie auf Teilnahme an dessen Sitzungen. Vgl. insofern VGH Bad.-Württ., Beschluss vom18. Oktober 2010 - 1 S 2029/10 -, juris Rn. 5 ff. (für die Einberufung einer Gemeinderatssitzung); VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 9. Februar 2007 - 7 G 5798/06 -, juris Rn. 27 (hinsichtlich des Verwaltungsrats einer Sparkasse). Legt man dies zugrunde, ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragsteller seien gemäß Art. I § 5 Abs. 1 Nr. 1 c) der Satzung des Studierendenwerks N. i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 StWG NRW als Vertreter der Bediensteten des Beigeladenen in den Verwaltungsrat gewählt worden und könnten daher durch dessen Nichteinberufung in ihren subjektiv-organschaftlichen Rechten verletzt sein, nicht zu beanstanden. Eine wehrfähige Innenrechtsposition der Antragsteller scheitert nicht bereits daran, dass das Wahlverfahren der Beschäftigtenvertreter möglicherweise rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist. Wie auch die Beschwerde sieht, ist die Gremienwahl allenfalls dann (ausnahmsweise) als nichtig und deswegen als nicht umsetzbar anzusehen, wenn sie an einem offensichtlichen Mangel leidet. Dies ist der Fall, wenn bei der Wahl gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maß verstoßen worden ist, dass auch nicht mehr der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl gegeben ist. Der zur Nichtigkeit führende Mangel muss im Zeitpunkt der Wahl offensichtlich sein. Die Wahl muss insofern „den Stempel der Nichtigkeit“ auf der Stirn tragen. Vgl. im Hinblick auf eine Personalratswahl: BVerwG, Beschlüsse vom 18. Januar 1990 - 6 P 8.88 -, juris Rn. 19, und vom 13. Mai 1987 - 6 P 20.85 -, DVBl. 1987, 1160 = juris Rn. 23, jeweils m.w.N.; für eine Schwerbehindertenvertretung: BAG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 7 ABR 23/12 -, NZA 2014, 1288 = juris Rn. 41. Einen derart gravierenden und offensichtlichen Wahlmangel zeigt die Beschwerde nicht auf. Selbst bei einer angenommenen Unzulässigkeit einer Listenwahl bzw. einer Briefwahl entgegen § 5 Abs. 1 Satz 6 StWG NRW sowie einer fehlerhaft unterbliebenen Personalversammlung würde nicht ohne Weiteres der Anschein erweckt, es habe gar keine ordnungsgemäße Wahl stattgefunden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeerwiderung der Rüge der genannten Wahlfehler durch den Antragsgegner - auch was das Unterbleiben einer Personalversammlung anbelangt - mit substantiierten Ausführungen entgegentritt, denen auch in Ansehung des Vorbringens im Schriftsatz der Antragsteller vom 26. August 2015 im Einzelnen nachzugehen wäre. Entsprechendes gilt für die Rechtsfolge eines etwaigen Verstoßes der Wahl gegen § 5 Abs. 3 StWG NRW. Zum einen zwingt der Wortlaut der Norm, dass mindestens vier Mitglieder des Verwaltungsrats Frauen sein müssen, aus sich heraus nicht schon zu der (Evidenz-)Annahme, einer Wahl die u. a. auf ihrer Grundlage durchgeführt worden ist, stehe ein schwerer Fehler wegen offensichtlicher Verfassungswidrigkeit - etwa auch wegen eines Verstoßes des starren Quorums gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG - gewissermaßen auf der Stirn geschrieben, weswegen das Wahlergebnis von vornherein auf keinen Fall umgesetzt werden dürfe. Zum anderen liegen die von der Beschwerde vorgebrachten Zweifel an der hinreichenden rechtsstaatlichen Bestimmtheit der Vorschrift - was zugleich zu den Einwänden der Beschwerde gegen die Begründetheit des Antrags überleitet - außerhalb des Prüfungsrahmens des in Rede stehenden Konstituierungsverfahrens, der allein von den formalen Vorgaben des § 15 Abs. 2 StWG NRW i.V.m. Art. II § 2 der Satzung des Studierendenwerks N. markiert wird. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass § 15 Abs. 2 Satz 1 StWG NRW, Art. II § 2 der Satzung des Studierendenwerks N. und der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat des Studierendenwerks N. weder einer materielle Prüfungskompetenz des Antragsgegners dahingehend zu entnehmen ist, ob die Wahl zum Verwaltungsrat gültig ist noch eine Befugnis, die Neubildung des Verwaltungsrats mit Blick auf potentielle Fehler der Wahl abzulehnen. Von diesem richtigen rechtlichen Ausgangspunkt aus kommen eine Aussetzung des zugrunde liegenden Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100Abs. 1 GG, um bereits jetzt und in diesem Verfahrenskontext eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 5 Abs. 3 StWG NRW zu ermöglichen, nicht in Betracht. Eine solche Richtervorlage läge jenseits des Streitgegenstands, der sich auf die bloße Konstituierung des neuen Verwaltungsrats beschränkt. Die Wendung in § 15 Abs. 2 Satz 1 StWG NRW „auf der Grundlage dieses Gesetzes“ lässt sich in einer Zusammenschau mit den sonstigen Kompetenzen des Antragsgegners nicht als ihm zustehendes implizites Wahlprüfungsrecht bzw. Bean-standungsrecht verstehen. Dagegen spricht maßgeblich, dass §§ 9 Abs. 3, 14 Abs. 3 StWG NRW Beanstandungsrechte lediglich der Geschäftsführung des Studierendenwerks und dem aufsichtführenden Ministerium zuerkennen. Hätte der Gesetzgeber daneben den Antragsgegner als durch Treuepflichten gegenüber dem Organverwaltungsrat gebundenen „Hüter“ der Vorgaben des Studierendenwerksgesetzes NRW installieren wollen, hätte er dies ausdrücklich statuieren müssen. Im Anschluss daran wäre die von der Beschwerde befürchtete - und im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung einer eventuellen Beanstandung durch die Geschäftsführung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 StWG NRW substantiierte - Handlungsunfähigkeit des Verwaltungsrats, für die der Antragsgegner nach der Gesetzessystematik nicht die Verantwortung trüge, spiegelbildlich allein durch gesetzgeberische Korrekturen - § 5 Abs. 3 StWG NRW unter Umständen eingeschlossen - zu beheben. Welchen Verlauf die von dem Antragsgegner einzuberufende konstituierende Sitzung im Übrigen nimmt, ist von dem grundsätzlichen Einberufungsanspruch der Antragsteller zu unterscheiden. Dieser Anspruch ist ihnen nach der Gesetzeslage zuzusprechen, damit sie in die Lage versetzt werden, ihre gesetzlichen Mitwirkungsrechte ausüben zu können. Dem sind auch die von der Beschwerde erwähnten Wahlhandlungen nach § 5 Abs. 2, Abs. 5 StWG NRW und deren womögliche Beanstandung durch die Geschäftsführung gemäß § 9 Abs. 3 StWG NRW nachgelagert. Diesen rechtlichen Betrachtungen ist auf der - ergänzenden - Ebene einer allgemeinen Interessenabwägung hinzuzufügen, dass das von der Beschwerde vorgeschlagene Modell, den bisherigen Verwaltungsrat im Amt zu belassen, weder rechtlich-legitimatorisch noch praktisch vorzugswürdig erscheint. Für ein derartiges Interim, das im Übrigen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 StWG NRW ebenfalls nicht erfüllt, gibt es keine gesetzliche Grundlage. Es würde zudem die stattgefundene Wahlentscheidung ignorieren und sich auch insofern dem Risiko sofortiger Beanstandungen nach §§ 9 Abs. 3, 14 Abs. 3 StWG NRW aussetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).