Leitsatz: Zur Frage der nachträglichen Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG, wenn die einzubeziehende Person sich nach der Übersiedlung des Spätaussiedlers vorübergehend in Deutschland aufgehalten hat (hier: freiwillige Rückkehr ins Aussiedlungsgebiet nach zweimonatigem Aufenthalt im Jahr 1995). Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 10. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2013 verpflichtet, den Sohn der Klägerin, Q. M. , in den ihr erteilten Aufnahmebescheid vom 1. Juni 1994 einzubeziehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die am 28. April 1936 geborene Klägerin und der am 6. Juli 1971 geborene Sohn der Klägerin, Q. M. , waren am 28. November 1994 mit einem beiden erteilten Aufnahmebescheid vom 1. Juni 1994 nach Deutschland eingereist. Auf ihren Antrag vom 27. Dezember 1994 war beiden jeweils unter dem 10. Juli 1995 eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG erteilt worden. Der Sohn der Klägerin war bereits im Januar 1995 nach Kasachstan zurückgekehrt. Durch Bescheid vom 22. Januar 1998 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Almaty den Antrag des Sohns auf Ausstellung eines Visums zur ständigen Wohnsitznahme in Deutschland und auf Ausstellung eines Reisepasses oder Reiseausweises zur Rückkehr nach Deutschland ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Ausreise im Wege des Aufnahmeverfahrens sei nur einmal möglich. Mit der Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland habe der Aufnahmebescheid hinsichtlich der Visaerteilung seine Wirkung verloren. Ein zweites Visum auf der Grundlage des Aufnahmebescheids könne nicht erteilt werden. Ein Pass könne ihm nicht erteilt werden. Die Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit sei mit dem freiwilligen Verlassen Deutschlands und der dauernden Aufenthaltnahme im Herkunftsgebiet verloren gegangen. Die unter dem 18. März 2012 beantragte nachträgliche Einbeziehung des Sohns der Klägerin und weiterer Familienangehöriger in den ihr erteilten Aufnahmebescheid lehnte das Bundesverwaltungsamt durch Bescheid vom 10. April 2013 im Wesentlichen mit der Begründung ab: Der Sohn der Klägerin sei mit dem Aufnahmebescheid, den sie gemeinsam erhalten hätten, aus dem Aussiedlungsgebiet in das Bundesgebiet ausgereist und sei deshalb nicht dort verblieben, sondern im Jahr 1995 freiwillig dorthin zurückgekehrt. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin insbesondere geltend: Ihr Sohn sei nur deshalb im Januar 1995 nach Kasachstan zurückgekehrt, weil seine damalige Lebensgefährtin schwanger gewesen sei. Am 28. April 1995 habe er seine Lebensgefährtin geheiratet. Das gemeinsame Kind sei kurz nach der Hochzeit im Mai 1995 verstorben. Im März 1997 hätten sich die Eheleute getrennt. Die Ehe sei im August 1998 geschieden worden. Seit 1997 bemühe sich der Sohn, wieder nach Deutschland zurückzukehren. Durch Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2013 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Am 31. Dezember 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 10. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2013 zu verpflichten, der Klägerin einen nachträglichen Einbeziehungsbescheid für ihren Sohn Q. M. zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und ergänzend vorgetragen, „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG sei nur eine Person, die seit der Ausreise des antragstellenden Spätaussiedlers ihren Wohnsitz ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet habe. Dies sei aber hinsichtlich des Sohns der Klägerin gerade nicht der Fall. Dieser sei auf der Grundlage des Aufnahmebescheids am 28. November 1994 in das Bundesgebiet eingereist und im Januar 1995 noch vor Ausstellung der von ihm beantragten Spätaussiedlerbescheinigung wieder in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. September 2014 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine nachträgliche Einbeziehung ihres Sohns Q. in ihren Aufnahmebescheid. Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG seien nicht erfüllt, weil ihr Sohn nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben sei, sondern ‑ wenn auch nur vorübergehend - einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet habe. Für dieses Verständnis der Vorschrift spreche der Wortlaut. Die Wortlautauslegung werde durch die systematische Auslegung bestätigt. Bei der Betrachtung der Systematik des Gesetzes zeige der Vergleich mit § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG, dass der Gesetzgeber es im Gesetz ausdrücklich kenntlich mache, wann er über die Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet hinwegsehen bzw. den Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet fingieren wolle. Auch die Entstehungsgeschichte belege dieses Normverständnis. In der Gesetzesbegründung zum Neunten Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes sei ausdrücklich davon die Rede, die Aussiedlung nach Deutschland führe zu einer Trennung von Familienangehörigen, „ wenn diese sich zunächst entscheiden, im Aussiedlungsgebiet zu bleiben [Hervorhebung nur hier]“. Einem auf Streichung der Wörter „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ in § 27 Abs. 3 BVFG a. F. gerichteten Änderungsantrag einer Minderheitsfraktion habe der Gesetzgeber nicht entsprochen. Im Gesetzgebungsverfahren des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes habe es einen neuerlichen Vorstoß, das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ zu streichen, nicht gegeben. Gegen das ihr am 8. September 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Oktober 2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Auslegung der Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG durch das Verwaltungsgericht sei nicht zu folgen. Der Gesetzgeber habe nicht klarstellend formuliert, dass die Einbeziehungsmöglichkeit nur bestehe, wenn der Ehegatte oder Abkömmling „durchgängig“ im Aussiedlungsgebiet verblieben sei. Die systematische Auslegung belege entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts nicht dessen vorgenommene Wortlautauslegung. Die Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG gelte nicht für die Einbeziehung, sondern nur für die Erteilung eines originären Aufnahmebescheids. Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auslegung herangezogenen Gesetzesmaterialien sprächen für ihre, nicht aber für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch das Vorliegen einer besonderen Härte im Rahmen des § 27 Abs. 3 BVFG a. F. zu prüfen gewesen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 10. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2013 zu verpflichten, ihren Sohn Q. M. nachträglich in den ihr erteilten Aufnahmebescheid vom 1. Juni 1994 einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 10. April 2013 und sein Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die nachträgliche Einbeziehung ihres Sohns Q. M. in den ihr erteilten Aufnahmebescheid vom 1. Juni 1994. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Danach kann abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Diese nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit ist durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426) als § 27 Abs. 3 BVFG in das Bundesvertriebenengesetz eingefügt worden. Durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) ist die Regelung als § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG übernommen worden, wobei das in § 27 Abs. 3 BVFG a. F. noch enthaltene Erfordernis einer Härte entfallen, die Voraussetzung „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ aber unverändert geblieben ist. I. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. 1. Q. M. ist Abkömmling einer Spätaussiedlerin ‑ der Klägerin. Die Klägerin hat ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland. Auch die „sonstigen Voraussetzungen“ liegen vor. Insbesondere besitzt Q. M. Grundkenntnisse der deutschen Sprache, wie sich aus dem vorgelegten Goethe-Zertifikat A1 vom 21. Dezember 2012 ergibt. Vgl. zu dieser Anforderung etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2011 ‑ 12 A 1154/10 ‑, juris, und vom 25. Oktober 2009 ‑ 12 A 3169/08 ‑, juris, jeweils m. w. N. 2. Q. M. ist auch der „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ Abkömmling der Klägerin. Dem steht nicht entgegen, dass er mit dem ihm und der Klägerin erteilten Aufnahmebescheid im November 1994 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, eine Spätaussiedlerbescheinigung beantragt hatte und vor deren Ausstellung wieder nach Kasachstan zurückgekehrt war. Diese Beurteilung ergibt sich aus folgenden Erwägungen: a) Der Senat hat bereits entschieden, dass § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG regelmäßig nicht die Fallgestaltung erfasst, dass die einzubeziehende Person zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Einbeziehung in Deutschland lebt. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag vorliegen. Wer sich zu diesem Zeitpunkt (bereits) in Deutschland aufhält, ist nicht (mehr) „im Aussiedlungsgebiet verblieben“. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird ausdrücklich hervorgehoben, dass „Trennungen der Familien … beseitigt werden“ sollen. Vgl. BT-Drs. 17/13937, S. 12. Eine derartige Trennung liegt nicht vor, wenn die einzubeziehende Person sich dauerhaft in Deutschland aufhält. Inwieweit ihr Aufenthalt rechtlich abgesichert ist, ist im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ohne Bedeutung. Eine fehlende rechtliche Absicherung des Aufenthalts in Deutschland bedeutet nicht, dass der Betreffende „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2014 ‑ 11 A 622/14 ‑, juris. b) Der Wortlaut der Tatbestandsvoraussetzung „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ trägt die von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung, dass die einzubeziehende Person seit der Aussiedlung des antragstellenden Spätaussiedlers ihren Wohnsitz ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben muss, schließt aber auch einen zwischenzeitlichen vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland ‑ oder einem anderen Staat außerhalb des Aussiedlungsgebiets ‑ nicht aus. „Verbleiben“ kann „bleiben“, aber auch das einfache „Zurückbleiben“ oder „Übrigbleiben“ meinen. Die letztgenannten Begriffe erfordern nicht notwendigerweise Kontinuität, sondern stellen auf den Zeitpunkt des Trennens oder Verlassens ab. „Verbleib“ kann auch den (unbekannten) Aufenthaltsort einer Person oder einer Sache zu einem bestimmten Zeitpunkt bezeichnen. Vgl. hierzu Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Auflage 2011, Stichworte „Verbleib“ und „verbleiben“. Die Worte „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ beschreiben die Trennungssituation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der antragstellende Spätaussiedler in Deutschland lebt, während die einzubeziehende Person im Aussiedlungsgebiet „verblieben“ ist. Daraus folgt jedenfalls, dass die einzubeziehende Person zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag ‑ anders als der antragstellende Spätaussiedler ‑ ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet haben muss. Das Wort „verbleiben“ deutet auch auf einen Daueraufenthalt der einzubeziehenden Person im Aussiedlungsgebiet hin. Allein aus dem Wort „verblieben“ ergibt sich aber noch nicht, dass ein früherer (vorübergehender) Aufenthalt außerhalb des Aussiedlungsgebietes, insbesondere in Deutschland, den Anspruch entfallen lässt. c) Die historische Auslegung führt nicht zu einem dieser Wortlautauslegung entgegenstehenden Ergebnis. Es mag im Sinne der vom Verwaltungsgericht vertretenen Meinung zutreffen, dass dem Gesetzgeber andere Formulierungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, wenn er einen durchgängigen Wohnsitz der einzubeziehenden Person im Aussiedlungsgebiet nicht hätte voraussetzen wollen. Nach Auffassung des Senats ergeben sich aber aus den Gesetzesmaterialien keine Hinweise, dass der Gesetzgeber die Fallgestaltung eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland gesehen hat oder als anspruchsschädlich berücksichtigt wissen wollte. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes, vgl. BT-Drs. 17/5515, finden sich keine Ausführungen dazu, ob ein vorübergehender Aufenthalt der einzubeziehenden Person in Deutschland anspruchsschädlich sein soll. Zwar steht ‑ hierauf hat das Verwaltungsgericht hingewiesen ‑ unter der Überschrift „A. Problem und Ziel“ der Hinweis: „Jedoch führt die Aussiedlung nach Deutschland zu einer Trennung von Familienangehörigen, wenn sich diese zunächst entscheiden, im Aussiedlungsgebiet zu bleiben, ...“. Dieser kurze allgemeine Aufriss des durch die Gesetzesänderung zu lösenden Problems lässt aber nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber auch einen vorübergehenden Aufenthalt der Familienangehörigen in Deutschland im Blick hatte und die nachträgliche Einbeziehung gerade dann ausschließen wollte. Auch die Passage „Nach dem Wortlaut von Absatz 3 Satz 1 kann nur der Ehegatte oder Abkömmling nachträglich einbezogen werden, der im Aussiedlungsgebiet verblieben ist. Eine nachträgliche Einbeziehung ist damit nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Aussiedlung des Spätaussiedlers die Ehe bereits bestanden hat (…) beziehungsweise der Abkömmling bereits geboren war“, vgl. BT-Drs. 17/5515, S. 7, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dem Gesetzgeber das Problem eines vorübergehenden Aufenthaltes außerhalb des Aussiedlungsgebietes bewusst war und er den Einbeziehungsanspruch in diesem Fall ausschließen wollte. Als (alleiniges) Ziel betont wird vielmehr die Vermeidung einer „dauerhaften Familientrennung“. Nichts anderes ergibt sich auch mit Blick darauf, dass im Gesetzgebungsverfahren zum Neunten Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Wörter „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ und ein inhaltsgleicher Antrag des Landes Hessen, der alternativ statt der Streichung dieser Wörter den Zusatz „oder bereits ausgereiste“ vorschlug, abgelehnt wurden. Vgl. zum Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT-Drs. 17/7215; zum Antrag des Landes Hessen: BR-Drs. 57/2/11; zur Ablehnung der Anträge durch den federführenden Innenausschuss: BT-Drs. 17/7178, und zur Ablehnung des Änderungsantrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der zweiten und dritten Beratung des Gesetzesentwurfs: Plenarprotokoll 17/130, S. 15364 (15369). Aus der Begründung zum Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ergibt sich, dass die Fraktion die Einbeziehung eines Familienmitglieds erreichen wollte, unabhängig davon, an welchem Ort es sich (aktuell) befindet (solange nach der damals vorgesehenen Normgestaltung ein Härtefall vorlag). Nach der weiteren Begründung sollten damit auch die Familienmitglieder von der nachträglichen Einbeziehung erfasst werden, „die ohne einen Einbeziehungsbescheid das Herkunftsland verlassen haben oder hier weder vertriebenenrechtlich Aufnahme gefunden noch ausländerrechtlich einen gesicherten Aufenthalt erlangt haben“. Vgl. BT-Drs. 17/7215, S. 2. Ähnliches ergibt sich auch aus dem Antrag des Landes Hessen. Auch dieser zielte darauf ab, dass nicht diejenigen Familienmitglieder von der nachträglichen Einbeziehungsmöglichkeit ausgeschlossen werden sollten, die ihr Herkunftsland bereits verlassen haben und sich in Deutschland ohne einen gesicherten Aufenthalt aufhalten. Vgl. BR-Drs. 57/2/11, S. 2. Aus der Ablehnung dieser Anträge lässt sich nicht der Schluss herleiten, es sollte von der mit dem Änderungsgesetz vorgesehenen nachträglichen Einbeziehungsmöglichkeit nur derjenige erfasst werden, der seit der Ausreise der Bezugsperson ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet verblieben ist. Daraus lässt sich vielmehr nur entnehmen, die gesetzesverabschiedende Mehrheit habe dem Ansinnen der Antragsteller nicht folgen wollen, auch Familienangehörige nachträglich einzubeziehen, die zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt das Aussiedlungsgebiet bereits verlassen haben und sich schon im Bundesgebiet aufhalten. (Nur) Das Vorgesagte findet seine Bestätigung in den parlamentarischen Äußerungen im die zweite und dritte Beratung des das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes betreffenden Plenarprotokoll. Vgl. Plenarprotokoll 17/130, S. 15364 ff. So erklärte etwa der Abgeordnete T. U. (FDP), die mit dem Änderungsantrag „geforderte Ausweitung der Härtefallregelung auf Familienangehörige“, „die nicht mehr im Aussiedlungsgebiet wohnhaft sind“, sei abzulehnen. Vgl. Plenarprotokoll 17/130, S. 15367. Dr. C. B. , Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, führte unmittelbar vor der Abstimmung über den Änderungsantrag und der Schlussabstimmung über das Gesetz aus: „Wenn mit dem Änderungsantrag auch diejenigen im Nachhinein noch eine vertriebenenrechtliche Aufnahme finden sollen, die bereits - womöglich auf ausländerrechtlicher Basis - in Deutschland leben, entspräche das nicht dem Sinn der Regelung. Die zu lösenden Fälle tragischer Familientrennungen - Härtefälle - sind nicht vorstellbar, wenn sämtliche Familienangehörigen bereits in Deutschland leben“. Vgl. Plenarprotokoll 17/130, S. 15369. Auch dass es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes keinen neuerlichen Vorstoß gegeben hat, die Wörter „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ zu streichen, spricht nicht gegen die vom Senat vertretene Auslegung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Die in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses enthaltene Begründung zum Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes, vgl. BT-Drs. 17/13937, S. 12, hebt wiederum allein den Trennungsaspekt hervor und fordert eine „… grundsätzlich jederzeitige Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen …“. Die nachträgliche Einbeziehung werde so zu einer weiteren Option, die neben die Möglichkeit der Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG trete; wer letztere aus welchen Gründen auch immer nicht nutze, müsse daher für die Zukunft keine Nachteile mehr befürchten. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber habe die Wörter „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ bewusst unberührt gelassen, um damit den ununterbrochenen Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet als Tatbestandsvoraussetzung für die nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit zu definieren. Abgesehen davon wurde die Frage eines vorübergehenden Aufenthalts der einzubeziehenden Personen in Deutschland abermals nicht angesprochen; vielmehr wurde wiederum allein die Notwendigkeit betont, es müssten die durch die für das Aufnahmeverfahren maßgebliche „Regelungsidee (die Aussiedlung hat grundsätzlich gemeinsam zu erfolgen, d. h. nur im Fall einer Härte ist eine nachträgliche Einbeziehung ausnahmsweise möglich)“ „in wesentlichem Umfang verursachten Trennungen der Familien der Spätaussiedler“ beseitigt werden. Vgl. BT-Drs. 17/13937, S. 12. d) Der im Rahmen der systematischen Auslegung vom Verwaltungsgericht angeführte Vergleich mit § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG spricht nicht gegen das vorstehend erläuterte und vom Senat vertretene Normverständnis, sondern eher für ein solches Verständnis. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Fallgestaltung eines vorübergehenden Wohnsitzes in Deutschland ausdrücklich berücksichtigt. Die Vorschrift regelt aber eine mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbare Konstellation im Zusammenhang mit dem in § 4 Abs. 1 BVFG geregelten Wohnsitzerfordernis für Spätaussiedler und ist daher auf den Fall des nur Einzubeziehenden nicht übertragbar. Die Regelung zeigt, dass der Gesetzgeber Fallgestaltungen mit einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des Aussiedlungsgebiets kennt; das bedeutet jedoch nicht, dass ein solcher Aufenthalt im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG deshalb ausgeschlossen ist, weil sich hier keine Regelung für einen vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des Aussiedlungsgebiets findet. Vielmehr ist mit Blick auf den Regelungsinhalt des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG und den von ihm erfassten Personenkreis - die Wohnsitzfiktion gilt nur für die Bezugsperson, der Ehegatte oder Abkömmling, der mit der Bezugsperson vorübergehend im Bundesgebiet aufhältig war und mit dieser wieder ins Aussiedlungsgebiet zurückkehrt ist, wird nicht miterfasst - eher Gegenteiliges anzunehmen. Denn im Gegensatz zu einem Spätaussiedler bedarf der Familienangehörige für die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid keiner Wohnsitzfiktion; er kann gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG trotz vorangegangenen vorübergehenden Aufenthalts im Bundesgebiet zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen werden, wenn er im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (wieder) im Aussiedlungsgebiet lebt. Mit Blick darauf ergibt sich im Rahmen der systematischen Auslegung nicht der vom Verwaltungsgericht angenommene Widerspruch. Abgesehen davon erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht, aus welchen Gründen der Gesetzgeber einerseits durch die die Einbeziehungsmöglichkeiten erweiternde Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG die darin vorgesehene nachträgliche Einbeziehung andererseits ‑ weil er von einer entsprechenden Regelung wie in § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG für Familienangehörige abgesehen hat - einschränkend an einen ununterbrochenen Aufenthalt des Familienangehörigen im Aussiedlungsgebiet geknüpft hätte oder hätte knüpfen wollen. e) Insbesondere die teleologische Auslegung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG führt dazu, einen vorübergehenden Aufenthalt des Familienangehörigen der Bezugsperson außerhalb des Aussiedlungsgebiets als unschädlich anzusehen, wenn dieser im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (wieder) dort wohnt. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG soll „eine dauerhafte Familientrennung vermieden und so auch die Integration des Spätaussiedlers in Deutschland weiter gefördert werden“. Vgl. die ausdrückliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung BT-Drs. 17/5515, S. 7. Zur Verwirklichung dieses Ziels ist durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes das Erfordernis einer Härte weggefallen. Denn „die neue Härtefallregelung des 9. BVFG-Änderungsgesetzes hat bislang nicht die Hoffnungen erfüllt, die die Politik und die Verbände in sie gesetzt hatten. Eine praktikable Regelung, die es ermöglicht, die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wieder herzustellen, muss daher die grundsätzlich jederzeitige Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen erlauben“. Vgl. BT-Drs. 17/13937, S. 12. Aus der zitierten Begründung ergibt sich eindeutig die Absicht des Gesetzgebers, die Familienzusammenführung in möglichst vielen Fällen zuzulassen und so dauerhafte Trennungen der Familien der Spätaussiedler zu vermeiden. Eine Familientrennung liegt aber gleichermaßen vor, wenn einzubeziehende Familienmitglieder sich zwar vorübergehend - vertriebenenrechtlich oder ausländerrechtlich - in Deutschland aufgehalten haben, aber ins Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt sind. Denn auch in einem solchen Fall kommt es (wieder) zu einer Familientrennung, die der Gesetzgeber durch die Schaffung der unter erleichterten Voraussetzungen möglichen nachträglichen Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG gerade verhindern wollte. Auch kann es mit Blick auf die zum Ausdruck gekommene Absicht des Gesetzgebers, die Einheit der Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen herzustellen, keinen Unterschied machen, ob die Familienangehörigen freiwillig oder etwa wegen einer ihnen drohenden Abschiebung unfreiwillig in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt sind. Denn schon bei der Schaffung der Regelung über die nachträgliche Einbeziehung hat der Gesetzgeber das unfreiwillige und freiwillige Verbleiben der Familienangehörigen im Auge gehabt, welches zu einer Trennung der Familien der Spätaussiedler führt. In der Begründung des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes lautet es: „Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden und mit ihm gemeinsam ins Bundesgebiet aussiedeln. Jedoch führt die Aussiedlung nach Deutschland zu einer Trennung von Familienangehörigen, wenn diese sich zunächst entscheiden, im Aussiedlungsgebiet zu bleiben oder nicht die vertriebenenrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen erfüllen. Im Bundesvertriebenenrecht fehlt bislang eine Regelung, die es dem Ehegatten oder Abkömmling eines Spätaussiedlers ermöglicht, bei Vorliegen eines Härtefalls nachträglich ins Bundesgebiet auszusiedeln.“ Vgl. BT-Drs. 17/5515, S. 1. Im Entwurf zum Zehnten Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes heißt es zudem, wer die Möglichkeit der Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG „aus welchen Gründen auch immer nicht nutzt, muss daher für die Zukunft keine Nachteile mehr befürchten“. Vgl. BT-Drs. 17/13937, S. 12. Aus diesen Begründungen wird deutlich, dass der Gesetzgeber nicht danach unterscheiden wollte, ob der Familienangehörige freiwillig, etwa weil er noch nicht mit ausreisen wollte, oder unfreiwillig, weil er die erforderlichen Aufnahmevoraussetzungen noch nicht erfüllte, zunächst im Aussiedlungsgebiet verblieben und so die Familientrennung herbeigeführt worden ist. Vielmehr sollte nach dem eindeutig zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers die Chance zur nachträglichen Einbeziehung unabhängig davon bestehen, „aus welchen Gründen auch immer“ die Familientrennung verursacht worden ist. Mit Blick darauf kann es auch keinen Unterschied machen, ob die Familienangehörigen sich freiwillig entschieden haben, die Bundesrepublik Deutschland wieder zu verlassen und in das Aussiedlungsgebiet zurückzukehren, oder ob dies auf unfreiwilliger Basis geschehen ist. Denn in allen Fällen - ob der Verbleib im Aussiedlungsgebiet oder die Rückkehr dorthin aus Gründen der Frei- oder Unfreiwilligkeit der Familienangehörigen erfolgt ist - kommt es zu einer Familientrennung, auf deren Beseitigung die in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG geschaffene Regelung der nachträglichen Einbeziehung abzielt. II. Obwohl die Vorschrift ‑ anders als § 27 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 5 BVFG ‑ als Ermessensregelung ausgestaltet ist („kann“), besteht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift - wie hier - erfüllt sind, für eine Ausübung des Ermessens in einem negativen Sinn in der Regel kein Raum mehr. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1996 ‑ 2 A 1819/94 ‑, juris, Rdnr. 30. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Der Senat lässt die Revision zu, weil die Rechtsfrage, ob jemand nur dann im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ist, wenn er seit der Aussiedlung des antragstellenden Spätaussiedlers seinen Wohnsitz ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet hatte, von grundsätzlicher Bedeutung ist.