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Beschluss

6 B 937/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0916.6B937.15.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Lehramtsanwärters auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Lehramtsanwärters auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Soweit der Antragsteller zur Begründung der Beschwerde auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweist, genügt dies bereits nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), da er sich insoweit nicht mit den entscheidungstragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzt und nicht darlegt, aus welchen Gründen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Auch im Übrigen gibt das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keine Veranlassung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Januar 2015 erhobenen Klage wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die auf § 23 Abs. 4 BeamtStG gestützte Entlassungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig. Es sei ein atypischer Ausnahmefall gegeben, der die Entlassung des Antragstellers rechtfertige. Der Antragsgegner habe zutreffend angenommen, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen auf unabsehbare Zeit gehindert sei, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen und die Zweite Staatsprüfung abzulegen. Auch die nach der Feststellung der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung überdies vorzunehmende Vollzugsfolgenabwägung führe nicht zu einem Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Das Beschwerdevorbringen zieht diese vom Verwaltungsgericht eingehend begründeten Annahmen nicht durchgreifend in Zweifel. Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Das dem Dienstherrn hierdurch eingeräumte Ermessen wird durch § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG eingeschränkt. Hiernach soll Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Daher ist die Entlassung eines Widerrufsbe-amten nur dann ermessensfehlerfrei möglich, wenn die tragenden Ermessenserwägungen mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen. Dies ist anerkanntermaßen der Fall, wenn der Widerrufsbeamte wegen seines Gesundheitszustands auf nicht absehbare Zeit an der Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Prüfung gehindert ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 2 B 47.09 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2012 - 6 B 776/12 -, juris, und vom 19. Februar 2009 - 6 A 356/06 -, juris. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe auf der Grundlage der Stellungnahme des Amtsarztes E. vom 29. Oktober 2014 zu Recht festgestellt, dass vorliegend ein solcher Ausnahmefall gegeben sei, setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Die Feststellung gründet nicht, wie der Antragsteller zu meinen scheint, allein auf dem Umstand, dass er seit dem 21. November 2013 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt ist. Vielmehr hat der Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2014 ausgeführt, es liege eine „schwere (Intensität), komplexe und tiefgreifende Störung aus dem Bereich der Psychiatrie (Art)“ vor, und eine prognostische Einschätzung zur Entwicklung des Krankheitsbildes bzw. zur Frage der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers abgegeben. Der Einwand des Antragstellers, die nach der amtsärztlichen Untersuchung vom 12. Juni 2014 und der fachärztlichen Untersuchung vom 14. Juli 2014 erfolgte Behandlung in einer Tagesklinik habe keine hinreichende Berücksichtigung gefunden, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Der Amtsarzt hat bereits in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2014 mitgeteilt, eine abschließende gutachtliche Stellungnahme sei erst nach Vorlage des Abschlussberichts der Tagesklinik möglich. Nachdem er den Bericht erhalten hatte, leitete er diesen der Fachgutachterin zu, die daraufhin ihr abschließendes Gutachten erstellte. U.a. auf diesem Gutachten gründet die amtsärztliche Stellungnahme vom 29. Oktober 2014. Auch die Mitteilung des Antragstellers, er sei im Frühjahr als schulischer Integrationshelfer tätig gewesen, sowie sein nicht weiter substantiiertes, geschweige denn ärztlich bescheinigtes Vorbringen, bei ihm lägen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr vor, vermögen die Feststellungen des Amtsarztes nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen scheint der Antragsteller außer Acht zu lassen, dass maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassung die Sach- und Rechtlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 6 A 356/06 -, juris, hier also der Verfügung vom 9. Januar 2015. Dafür, dass etwaige danach eingetretene Umstände einen Rückschluss auf den im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung gegebenen Sachverhalt zulassen, gibt das Beschwerdevorbringen nichts her. Der Hinweis des Antragstellers auf § 39 Abs. 4 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. November 2003 - OVP 2003 - geht schon deshalb ins Leere, weil sie zum 31. Juli 2011 außer Kraft getreten ist (vgl. § 51 OVP vom 10. April 2011 - OVP 2011 -, GV. NRW. S. 218). Eine dem § 39 Abs. 4 OVP 2003 entsprechende Regelung enthält die OVP 2011 nicht. Verfehlt ist schließlich der Einwand des Antragstellers, ihm dürfe nicht vorgehalten werden, dass ihm „während der Zeit seiner Dienstunfähigkeit die Bezüge fortzuzahlen“ seien. Der Antragsgegner hat in der Entlassungsverfügung zu Recht ausgeführt, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf der Ausbildung und nicht der Unterhaltssicherung dient. Widerrufsbeamte können nicht verlangen, auf unabsehbare Zeit im Vorbereitungsdienst zu bleiben und Unterhaltsleistungen zu erhalten, obwohl sie das Ausbildungsziel aus gesundheitlichen Gründen nicht erreichen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 2 B 47.09 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).