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Beschluss

6 B 1450/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0612.6B1450.16.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Steueranwärters gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Steueranwärters gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keine Veranlassung zur Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 13. September 2016 erhobenen Klage (19 K 9122/16) wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die auf § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG gestützte Entlassungsverfügung unterliege keinen durchgreifenden formellen Bedenken und erweise sich in materieller Hinsicht als offensichtlich rechtmäßig. Es sei ein atypischer Ausnahmefall gegeben, der die Entlassung des Antragstellers rechtfertige. Der Antragsgegner sei auf der Grundlage der amtsärztlichen Stellungnahme vom 22. August 2016 zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen auf unabsehbare Zeit gehindert sei, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen. Es bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung. Diese vom Verwaltungsgericht näher begründeten Annahmen werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller vor Erlass der Entlassungsverfügung ordnungsgemäß angehört (vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW) worden ist. Ein etwaiger Anhörungsmangel ist jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt. Der Antragsgegner hat die Anhörung nachgeholt. Er hat das gegen die Entlassungsverfügung gerichtete Vorbringen des Antragstellers aus der Antragsschrift vom 28. September 2016 sowie der ergänzenden Antragsbegründung vom 21. Oktober 2016 geprüft und sich in seiner Antragserwiderung vom 10. Oktober 2016 sowie seinem Schriftsatz vom 2. November 2016 mit den Argumenten des Antragstellers im Einzelnen auseinandergesetzt. Auf dieser Grundlage hat er, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, an seiner Entscheidung festgehalten. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ferner angeführt, dass der Personalrat am 7. September 2016 der Entlassung des Antragstellers zugestimmt hat (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 8). Auch die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist erfolgt (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 13). Soweit die Bevollmächtigte des Antragstellers geltend macht, diesbezügliche Unterlagen seien ihr nicht bekannt, ist dies nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat ihr u.a. die Beiakte Heft 1 zur Einsichtnahme übersandt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entlassungsverfügung sei materiell rechtmäßig, wird durch das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Das dem Dienstherrn eingeräumte Ermessen wird durch § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG eingeschränkt. Hiernach soll Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Daher ist die Entlassung eines Widerrufsbeamten nur dann ermessensfehlerfrei möglich, wenn die tragenden Ermessenserwägungen mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen. Dies ist anerkanntermaßen der Fall, wenn der Widerrufsbeamte wegen seines Gesundheitszustands auf unabsehbare Zeit an der Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Prüfung gehindert ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 2 B 47.09 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2015 - 6 B 937/15 -, juris, Rn. 6, vom 20. August 2012 - 6 B 776/12 -, juris, Rn. 13, und vom 19. Februar 2009 - 6 A 356/06 -, juris, Rn. 45. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe auf der Basis des amtsärztlichen Gutachtens vom 22. August 2016 zu Recht festgestellt, dass vorliegend ein solcher Ausnahmefall gegeben sei, setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit der Antragsteller geltend macht, ihm sei bei der Einstellungsuntersuchung attestiert worden, dass er „gesund und geeignet“ sei, „die Beamtenlaufbahn einzuschlagen“, und darauf hinweist, er habe bis zum Auftreten der Colitis ulcerosa den Unterricht an der Finanzschule einwandfrei ohne jegliche Probleme absolviert und den Erwartungen an einen Beamtenanwärter in jeder Hinsicht entsprochen, lässt er außer Acht, dass maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2015 - 6 B 937/15 -, juris, Rn. 11 ff., und vom 19. Februar 2009 - 6 A 356/06 -, juris, Rn. 47. hier also der Verfügung vom 13. September 2016. Dafür, dass etwaige danach eingetretene Umstände einen Rückschluss auf den im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung gegebenen Sachverhalt zulassen, gibt das Beschwerdevorbringen nichts her. Der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe die Entlassungsverfügung ausschließlich auf das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens gestützt, verfängt schon deshalb nicht, weil sich das Gutachten allein zur Frage der Dienstfähigkeit bzw. der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit des Antragstellers verhält. Die angefochtene Verfügung des Antragsgegners ist indes auf die - im erstinstanzlichen Verfahren weiter erläuterte (vgl. Seite 6 f. des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 10. Oktober 2016 ) - Annahme gestützt, der Antragsteller sei derzeit nicht in der Lage, seine Ausbildung fortzusetzen. Eine Wiederaufnahme der Ausbildung sei in absehbarer Zeit nicht gewährleistet. Diesbezüglich hat sich der Antragsgegner, nachdem er die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollzogen hat, auf deren Grundlage ein eigenes Urteil gebildet. Nach den Feststellungen der Amtsärztin Dr. G. , so das Verwaltungsgericht, leide der Antragsteller an einer Persönlichkeitsstörung und einer Colitis ulcerosa und sei derzeit nicht dienstfähig. Ihre Einschätzung, mit einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit sei innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen, sei nachvollziehbar und überzeugend begründet. Sie beruhe auf einem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie E. vom 15. August 2016, der den Antragsteller als „Persönlichkeit mit passiv aggressiven und unreifen Anteilen bei Colitis ulcerosa“ beschreibe. Nach seinen Feststellungen stehe die psychische Grunderkrankung im Vordergrund; die Bauchschmerzen seien Folge der psychischen Erkrankung. Die Angriffe des Antragstellers gegen das amts- und das fachärztliche Gutachten greifen nicht durch. Der Verwertbarkeit der Gutachten steht nicht entgegen, dass das festgestellte Krankheitsbild nicht in die “Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD)“ eingeordnet worden ist. Der Einwand des Antragstellers, die Entlassungsverfügung sei schon deshalb materiell rechtswidrig, weil die Prognose der Amtsärztin Dr. G. , er werde „dauerhaft, mindestens während eines Jahres dienstunfähig sein (…), objektiv falsch“ sei, geht schon deshalb ins Leere, weil die Amtsärztin ausweislich ihres Gutachtens vom 22. August 2016 Derartiges nicht prognostiziert hat. Sie hat vielmehr mitgeteilt, dass innerhalb der nächsten sechs Monate mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstunfähigkeit nicht zu rechnen sei. Das amtsärztliche Gutachten, das sich u.a. auf das genannte Gutachten des Herrn E. stützt, enthält sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Antragsteller erhobenen Befunde als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für sein Leistungsvermögen. Die Gutachten sind in sich schlüssig und plausibel. Sie tragen die der Entlassungsverfügung zu Grunde liegende prognostische Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller werde wegen seines Gesundheitszustands auf unabsehbare Zeit an der Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes gehindert sein. Diese Einschätzung wird auch durch die nicht weiter substantiierte, geschweige denn ärztlich bescheinigte Behauptung der Beschwerde, der Antragsteller sei „zu 100 % dienstfähig“, in Frage gestellt. Im Übrigen scheint er insoweit ebenfalls unberücksichtigt zu lassen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verfügung vom 13. September 2016 für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassung maßgeblich ist. Mit Blick auf das im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Attest des Dr. N. vom 2. Dezember 2016 sei angemerkt, dass die Amtsärztin Dr. G. ausweislich ihres Gutachtens berücksichtigt hat, dass die diagnostizierte Colitis ulcerosamedikamentös behandelt worden und eine Rückbildung der Entzündungszeichen zu beobachten gewesen ist. Auch Herr E. ist in seinem Gutachten von einer„offenbar ausreichend behandelten Colitis ulcerosa“ ausgegangen. Herr E. hat in seinem Gutachten plausibel und überzeugend dargestellt, wie die - in ähnlicher Weise bereits in der Schulzeit aufgetretenen - psychischen Probleme des Antragstellers und seine Bauchschmerzen zusammenhängen. Sie stellten eine „somatisierende Verarbeitung“ der psychisch bedingten zwischenmenschlichen Schwierigkeiten des Antragstellers dar. Die Schlussfolgerung des Gutachters, solange das „psychodynamische Modell“ beim Antragsteller vorliege, sei er nicht dienstfähig, ist nachvollziehbar. Dass Herr E. , wie der Antragsteller geltend macht, sich in seinem Gutachten nicht „auf Fachliteratur oder Ähnliches“ bezogen hat, ist unerheblich. Die Feststellungen des Herrn E. stehen auch nicht, wie der Antragsteller meint, im Widerspruch zu den Ausführungen des Dr. N. im genannten Attest. Insbesondere hat Herr E. nicht angenommen, dass die psychischen Probleme die Colitis ulcerosa ausgelöst haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).