Beschluss
2 B 909/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0923.2B909.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenden sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenden sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage – 1 K 1061/15 – gegen die der Beigeladenen erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 10. März 2015 zur Errichtung von vier Doppelhäusern mit jeweils zwei Garagen auf den Grundstücken C.------straße 122, 122a, 124, 124a, 126, 126a, 128, 128a anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragsteller aus. Die Baugenehmigung verletzte voraussichtlich keine die Antragsteller als Eigentümer eines Nachbargrundstücks schützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts. Die Baugenehmigung sei hinreichend bestimmt. Es sollten vier zweigeschossige Wohnhäuser in offener Bauweise als Doppelhäuser errichtet werden. Die Grundrisszeichnungen der acht Doppelhaushälften ließen erkennen, dass hier Wohnhäuser geplant seien und keine Flüchtlingsunterkünfte im eigentlichen Sinne. Der Gebietserhaltungsanspruch sei nicht verletzt. Es sei auch nicht erkennbar, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Unterstelle man mit den Antragstellern, dass es sich bei den genehmigten Häusern tatsächlich um Gemeinschaftsunterkünfte für ausländische Flüchtlinge und Einwanderer handelte, ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes. Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. Die Baugenehmigung verstößt nicht deshalb gegen Nachbarrechte der Antragsteller, weil ihr keine immissionsschutzrechtliche Untersuchung zu Grunde liegt. Ihr fehlt damit weder die erforderliche Bestimmtheit noch verstößt sie gegen materielle Nachbarrechte, wie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot oder wie die in § 51 Abs. 7 BauO NRW Regelung zur Anordnung unter anderem von Stellplätzen. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BauPrüfVO NRW ist der Bauherr im Baugenehmigungsverfahren (nur) verpflichtet, die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dazu gehören eine Verkehrsprognose und ein Schallschutzgutachten nur, soweit sie für die Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Nachbarschaft und damit für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots erforderlich sind. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2003 - 7 B 2434/02 -, BRS 66 Nr. 176 = juris Rn. 12, und vom 5. Februar 2001 - 7 A 410/01 -, BRS 64 Nr. 155 = juris Rn. 3. Das war hier nicht der Fall. Denn für die Beurteilung der mit dem genehmigten Vorhaben verbundenen Lärmauswirkungen einschließlich des An- und Abfahrtverkehrs war eine weitere sachverständige Aussage nicht erforderlich. Dies gilt auch, wenn man die im Erläuterungsbericht zur Baugenehmigung vorgestellte mietweise Überlassung der Häuser an die Stadt T. und deren Absicht einstellt, dort ihr zugewiesene Flüchtlinge bzw. Zuwanderer unterzubringen. Bedenken gegen die entsprechende Einschätzung der für Immissionsschutz zuständigen Abteilung des Antragsgegners sind nicht veranlasst. Diese Einschätzung gilt vor allem für eine Nutzung der Doppelhaushälften zu Wohnzwecken. Eine Wohnnutzung, die sich an eine (vorhandene) Wohnnutzung anschließt, ist die aus planungsrechtlicher Sicht der Baunutzungsverordnung immissionsverträglichste Nachbarkonstellation. Die hier genehmigte Nutzung ist maßvoll ausgestaltet mit „nur“ 4 Doppelhäusern, wobei nach den eindeutigen Bauvorlagen für jede Doppelhaushälfte (nur) eine Wohneinheit mit Dusche, Bad, Küche, Hauswirtschaftsraum und 5 Zimmern mit einer Gesamtwohnfläche je Einheit von 126 qm und 18,66 qm Nutzfläche zur Genehmigung gestellt wurde. Damit bewegt sich die Wohnnutzung auch mit Blick auf den zu erwartenden An- und Abfahrtverkehr offenkundig in einem Immissionsrahmen, den Anlieger wie die Antragsteller bei den gegebenen Planungs- und Grundstücksverhältnissen hinzunehmen haben. Die Belastungen gehen nicht über das hinaus, was in einem Wohngebiet üblicherweise erwartet werden muss. Das gilt selbst dann, wenn man mit der Beschwerde davon ausginge, jede Doppelhaushälfte sei darauf angelegt, dass zwei Wohnungen entstünden. Das hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt. Weshalb sich die Anzahl der Fahrzeugbewegungen auch unter Berücksichtigung von Versorgungsfahrzeugen hier nicht innerhalb dessen halten sollte, was durch eine typische Wohnnutzung üblicherweise generiert wird, ist weder der Beschwerde zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Die Lage und vorgestellte Ausstattung der privaten Erschließungsstraße begründen ebenso wie die Lage der den Häusern zugeordneten Garagen und Einstellplätze keinen Anhalt für eine andere Bewertung, und zwar auch nicht mit Blick auf § 51 Abs. 7 BauO NRW. Das Wohnhaus der Antragsteller liegt schon nicht in unmittelbarer Nähe der geplanten Häuser nebst Zufahrt, sondern wird durch andere Nachbarbebauung von deren unmittelbaren Auswirkungen abgeschirmt. Die von der Beschwerde beanstandete Zufahrt ist hier außerdem nur als private vorgesehen und entsprechend allein für die Anlieger konzipiert. Die Ausbildung einer Feuerwehrfläche lässt ebenfalls keine nicht hinnehmbaren Unzuträglichkeiten erwarten. Bei dieser Sachlage bedurfte es zur Wahrung der Nachbarrechte auch keiner Festschreibung von Richtwerten, wie sie die Beschwerde fordert.Der von der Beschwerde angeführte Vermerk der Abteilung Bauordnung „v.d.Vorhaben können schädliche Emissionen für die Nachbarschaft ausgehen“ , begründet keine andere Bewertung. Er gibt ohnehin allein das Ergebnis einer verfahrensmäßigen Vorabprüfung der Frage wieder, ob die Abteilung Immissionsschutz beteiligt werden soll. Diese hat daraufhin auf der Grundlage ihrer Sachkompetenz - wie bereits erwähnt - einen sachlichen Grund für die Befürchtung schädlicher, also unzumutbarer Geräuschentwicklungen nicht gesehen. Eine entscheidend andere Bewertung ergibt sich auch nicht, soweit man die im Erläuterungsbericht vorgestellte mietweise Überlassung der Häuser an die Stadt T. und deren Absicht in den Blick nimmt, ihr zugewiesene Flüchtlinge bzw. Einwanderer dort unterzubringen. Hieraus folgt zugleich keine Nachbarrechtsverletzung unter dem Blickwinkel des sog. Etikettenschwindels. Bei einem sog. Etikettenschwindel ist das zur Genehmigung gestellte bzw. schon genehmigte Bauvorhaben nur vorgeschoben, um der eigentlich beabsichtigten - unzulässigen - Nutzung einen genehmigungsfähigen Anschein zu verleihen. Zwar richtet sich die Frage der Nachbarrechtswidrigkeit eines Bauvorhabens in aller Regel allein nach der Baugenehmigung und den zugehörigen Bauvorlagen. Das gilt auch für den Fall, dass Umstände, die in den Genehmigungsvorgängen keinen Niederschlag gefunden haben, die Vermutung nahelegen, die betreffende bauliche Anlage solle tatsächlich anders als genehmigt genutzt werden. Anderes gilt nur, wenn bereits den Bauvorlagen zu entnehmen ist, dass die genehmigte Nutzung in Wahrheit gar nicht beabsichtigt ist, sondern lediglich deklariert wird, um das Vorhaben genehmigungsfähig erscheinen zu lassen. In diesem Fall ist ausnahmsweise ein „Durchgriff auf das wirklich Gewollte“ anerkannt, weil die Bauaufsichtsbehörde sich in einem solchen Fall nicht zu Lasten betroffener Nachbarn auf den formalen Standpunkt stellen darf, sie habe lediglich eine nach dem Gesetz zulässige Nutzung antragsgemäß genehmigt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2011 - 2 A 38/10 -, BRS 78 Nr. 95 = juris Rn. 49 m. w. N. Entsprechend ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt des sog. Etikettenschwindels eine Nachbarrechtsverletzung nur, soweit das in Wahrheit verfolgte Vorhaben seinerseits geeignet ist, Rechte des Nachbarn zu beeinträchtigen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dabei kann letztlich die Frage, ob die im Erläuterungsbericht vorgestellte Unterbringung von Flüchtlingen bzw. von Zuwanderern bei typisierender Betrachtung noch zur Variationsbreite einer Wohnnutzung im Rechtssinne der Baunutzungsverordnung gezählt werden kann, und die Genehmigung zugleich der Legalisierung dieser Nutzung dienen soll, dahinstehen. Für die Frage, ob eine Wohnnutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung oder eine sonstige Unterkunft/Unterbringung vorliegt, ist die konkrete Ausgestaltung der Nutzung entscheidend und nicht das Herkommen der Bewohner und ihr Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik. Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Die Abgrenzung soll den Bereich des Wohnens als Bestandteil der privaten Lebensgestaltung kennzeichnen. Gemeint ist damit die Nutzungsform des selbstbestimmt geführten privaten Lebens „in den eigenen vier Wänden“, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist und keinem anderen in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Nutzungszweck verschrieben ist, insbesondere keinem Erwerbszweck dient. Vgl. u. a. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2004 - 4 B 15.04 -, BRS 67 Nr. 70 = juris Rn. 4 und vom 25. März 1995 - 4 B 302/95 -, BRS 58 Nr. 56 = juris Rn.12. Eine Vertiefung der aufgeworfenen Frage bedarf ist nicht. Denn bei der im Erläuterungsbericht angesprochenen Nutzung der genehmigten Wohnhäuser zur Unterbringung von der Stadt T. zugewiesenen Flüchtlingen bzw. Zuwanderern handelt es sich - wenn schon nicht um Wohnen im Sinne der Baunutzungsverordnung, wofür allerdings die genehmigten Grundrisse sprechen, - jedenfalls um eine Anlage für soziale Zwecke. Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1997 - 4 C 2.96 -, BRS 59 Nr. 60. Einrichtungen dieser Art sind aber in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise und in einem allgemeinen Wohngebiet bzw. in einem Mischgebiet allgemein zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Auch für die Frage, ob die Baugenehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, kommt es nicht auf die typisierende rechtliche Einordnung der angesprochenen Nutzung der genehmigten Wohnhäuser durch die Stadt T. zur Unterbringungen von Flüchtlingen an. Entscheidend sind vielmehr die Einwirkungen, die von dem Vorhaben konkret auf das Grundstück der Antragsteller ausgehen. Bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können Störungen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind, d. h. einen städtebaulichen Gesichtspunkt betreffen. Bei den zu erwartenden und von der Beschwerde herausgestellten Geräuschimmissionen handelt es vorliegend aber unabhängig von der rechtlichen Einordnung der im Erläuterungsbericht angesprochenen Nutzung der geplanten Doppelhäuser zur Unterbringung von Flüchtlingen um typische Wohngeräusche. Das gilt auch für den An- und Abfahrtverkehr. Tragfähige Anknüpfungspunkte, die auf eine über eine wohnartige Nutzung hinausgehende Inanspruchnahme deuten würden und dem Vorhaben zuzurechnen wären, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine schallschutztechnische Begutachtung oder weitere Regelungen in der Baugenehmigung waren aus nachbarschutzrechtlicher Sicht entsprechend nicht erforderlich. Nutzungsstruktur und Anzahl der Nutzer sind hier zudem durch die Größe, Lage und Zuschnitt der genehmigten Wohneinheiten bereits beschränkt. Anderweitige (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Flüchtlingen besorgt werden. Ihnen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern gegebenenfalls nur mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. April 2014 - 7 D 100/12.NE -, BauR 2014, 1113 = juris Rn. 73; Beschluss vom 29. September 2014 - 2 B 1048/14 -, juris Rn. 29, und vom 27. August 1992 - 10 B 3439/92 -, NVwZ 1993, 297 = juris Rn. 7 ff. Die abschließende pauschale Bezugnahme der Beschwerde auf die erstinstanzlichen Ausführungen ist bereits mit Blick auf das Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO unerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).