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Beschluss

15 A 2112/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0930.15A2112.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch führen sie auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016- 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, m.w.N. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Verfügung der Beklagten vom 5. Februar 2015 aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, diese finde ihre Rechtsgrundlage in §§ 51, 53 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Art. 1 des Änderungsgesetzes vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 133; im Folgenden: LWG a. F.) - in Verbindung mit der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde M. vom 15. Dezember 2005 in der Fassung der Änderung vom 19. Juni 2008 (im Folgenden: ABS). In der unmittelbaren Nähe des Grundstücks der Kläger verlaufe eine öffentliche Abwasserleitung. Die zwei Retentionsbodenfilter dienten der Behandlung des im Einzugsgebiet der N.-----straße anfallenden Niederschlagswassers. Sie seien Bestandteil der öffentlichen Entwässerungsanlage. Dies gelte auch für die zwischen den Retentionsbodenfiltern verlaufende Verbindungsleitung. Eine Ausnahme vom Anschlusszwang bestehe nicht. Die Beklagte habe von den Freistellungsmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht. Im Übrigen hätten die Kläger den Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung nicht erbracht. Auf Vertrauensschutz könnten sich die Kläger nicht berufen. Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Die dagegen von den Klägern vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg. a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des in Ziffer 2 der streitigen Verfügung angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs gemäß § 53 Abs. 1 c) LWG NRW a. F. - der nach der Übergangsvorschrift des § 125 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) auch noch für das laufende Verfahren gilt - i.V.m. § 9 Abs. 1, Abs. 2, § 4 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ABS erfüllt sind. aa) Der Zulassungsantrag stellt nicht durchgreifend in Frage, dass die vor dem Grundstück der Kläger N.-----straße 84a verlaufende Rohrleitung Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist. Ob ein Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist, hängt davon ab, ob er zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet ist und ob er durch Widmung entsprechend bestimmt ist. Die Widmung ist nicht formgebunden. Sie kann auch konkludent erfolgen. Es muss dazu lediglich der nach außen wahrnehmbare Wille der Gemeinde erkennbar sein, die fragliche Anlage als Teil der gemeindlichen Entwässerungsanlage in Anspruch nehmen zu wollen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - 15 A 1068/15 -, juris Rn. 32, vom 13. Mai 2011 - 15 A 2825/10 -, juris Rn. 14 ff., und vom 31. August 2010 - 15 A 89/10 -, juris Rn. 14 ff., Urteil vom 12. Dezember 2006 - 15 A 2173/04 -, juris Rn. 29, Beschluss vom 5. März 2001 - 15 A 1564/97 -, juris Rn. 5, Urteil vom 18. Mai 1999 -, juris Rn. 12, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 15 A 1929/96 -, juris Rn. 21. Ausgehend davon weckt der Zulassungsantrag keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Rohrleitung zwischen den beiden Retentionsbodenfiltern Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage der Beklagten ist. Da die Beklagte die Leitung zum Zweck der Beseitigung des auf dem klägerischen Grundstück anfallenden Niederschlagswassers als Teil der öffentlichen Abwasseranlage in Anspruch nehmen will - wie sie zuletzt in ihrer Zulassungserwiderung vom 27. November 2015 bekräftigt hat -, liegt jedenfalls eine konkludente Widmung vor. Insoweit dient die Leitung dem Ein- und Fortleiten von Abwasser i.S.v. § 2 Nr. 6 a) ABS als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, auch wenn sie zugleich eine Verbindungsleitung zwischen den beiden Retentionsbodenfiltern darstellt. Dass das auf dem Grundstück der Kläger von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser im maßgeblichen Zeitpunkt des Anfallens auf dem Grundstück - d. h. bevor es sich mit anderen fortgeleiteten Abwassern in der Rohrleitung vermischen kann - Niederschlagswasser i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG a. F., § 2 Nr. 1 ABS ist, steht dabei außer Frage. Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2008 - 15 A 2174/08 -, juris Rn. 3. Nicht zweifelhaft ist auch, dass der wasserrechtliche Genehmigungs- und Erlaubnisbescheid des Kreises M1. vom 10. August 2010 die Widmung nicht derart beschränkt, dass das auf dem Grundstück der Kläger anfallende Niederschlagswasser von der entwässerungstechnischen Zweckbestimung der Rohrleitung ausgenommen ist. Ziffer II. dieses Bescheids schließt die N.-----straße , an der das Grundstück der Kläger liegt, in das Einzugsgebiet des einleitungsfähigen Niederschlagswassers ein. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich weiterhin nicht, dass die Rohrleitung technisch ungeeignet ist, Niederschlagswasser von den Grundstücken an der N.-----straße aufzunehmen und schadlos zu beseitigen. Es ist danach nicht ersichtlich, dass namentlich bei Hochwasser des G. und bei starken Regenfällen die Gefahr eines Rückstaus und von Grundstücksüberflutungen besteht, wenn der Rohrleitung von diesen Grundstücken aus zusätzliches Niederschlagswasser zugeführt wird. Nach der Auflage Ziffer V. b) 3. und 4. zum Genehmigungs- und Erlaubnisbescheid des Kreises M1. vom 10. August 2010 hat die Beklagte als Erlaubnisinhaber dem Kreis M1. als Erlaubnisbehörde alle Veränderungen rechtlicher und technischer Art des genehmigten Retentionsbodenfilters, die mit der Erlaubnis zusammenhängen, unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für eine Änderung der Menge und Beschaffenheit des Abwassers, wobei die Erhöhung eines neuen vorherigen Antrages bedarf. Damit ist sichergestellt, dass eine Einspeisung von Abwassermengen in die Rohrleitung und die Retentionsbodenfilter unterbleibt, die - bezogen auf die Einleitung in den G1. - namentlich gegen § 57 Abs. 1 WHG verstößt. Ggf. ist die Rohrleitung nach entsprechender wasserbehördlicher Prüfung ‑ etwa im Hinblick auf die Lage und technische Beschaffenheit der im Zulassungsverfahren von den Beteiligten angesprochenen Drosseln - in ihrer baulichen Ausgestaltung anzupassen. Etwaige Kapazitätsprobleme begründen lediglich eine Kapazitätsanpassungspflicht der Gemeinde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2015- 15 A 1865/15 -, und vom 16. November 2011- 15 A 854/10 -, juris Rn. 46 f. Darüber hinaus ist der für das klägerische Grundstück in der streitigen Verfügung vorgesehene Anschluss - wie sich anhand der von der Beklagten beigebrachten Übersicht (Beiakte II) ersehen lässt - so gelegen, dass - wie die Beklagte auch in ihrer Zulassungserwiderung vorgetragen hat - eine davor gelegene Drossel die Niederschlagswasserableitung nicht tangieren muss. Demnach kann das Niederschlagswasser von dem Grundstück der Kläger in der vorgesehenen Fließrichtung zur Einleitungsstelle der Rohrleitung in den G1. abgeleitet werden, ohne dass eine Drossel dazwischenliegt. Dass durch die Umsetzung des in Rede stehenden Anschluss- und Benutzungszwangs eventuell notwendige technische Änderungen an der Rohrleitung und/oder an den Retentionsbodenfiltern unmöglich sind, substantiiert der Zulassungsantrag nicht, der sich insofern in bloßen Vermutungen ergeht und nicht etwa eine seine Sichtweise stützende sachverständige Stellungnahme vorgelegt hat. Gegen die von den Klägern befürchtete - technisch nicht bewältigbare - Gefahr von Rückstauungen spricht im Übrigen auch, dass die Retentionsbodenfilter nach den genehmigten Planunterlagen über eine Notumflut sowie über einen Entlastungsgraben verfügen. Der Qualifizierung der Rohrleitung als Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage können die Kläger ferner nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese sei rechtswidrig errichtet worden. Zum einen ist der Genehmigungs- und Erlaubnisbescheid des Kreises M1. vom 10. August 2010 bestandskräftig und von daher bindend. Zum anderen legen die Kläger eine ihre subjektiv-öffentlichen Rechte betreffende Rechtswidrigkeit der Genehmigung nicht dar. Da diese unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt worden ist, ist für ihre öffentlich-rechtliche Rechtmäßigkeit unerheblich, ob die Beklagte die Rohrleitung über bzw. durch ein Grundstück verlegt hat, das den Klägern gehört. Insoweit wäre im Streitfall der Zivilrechtsweg zu beschreiten. bb) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben die Kläger des Weiteren keinen Anspruch auf Freistellung von der Überlassungspflicht nach § 53 Abs. 3 a) Satz 1 LWG a. F., § 5 Abs. 2 ABS. Ein derartiger Freistellungsanspruch setzt wohl schon tatbestandlich voraus, dass der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung erbracht wird. Das Fehlen des Nachweises steht aber jedenfalls einer dem Nutzungsberechtigten günstigen Ermessensausübung entgegen. Dieser Nachweis kann etwa in einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2015- 15 A 2339/14 -, juris Rn. 16, vom 16. November 2011 - 15 A 2228/09 -, juris Rn. 16, vom 23. Juni 2010 - 15 A 2244/09 - juris Rn. 6, und vom 24. Juni 2009 - 15 A 1187/09 -, juris Rn. 7. Ein solcher Nachweis fehlt indes, weil die Kläger nicht im Besitz einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung des auf ihrem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers in den G1. sind, in den sie derzeit über eine Regenwasserleitung direkt entwässern. Sie haben den erforderlichen Nachweis auch nicht auf andere Weise erbracht. cc) Der Zulassungsantrag zeigt im Übrigen nicht auf, dass der angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang ermessensfehlerhaft ist. (1) Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Kläger das Niederschlagswasser wie bisher über das vorhandene Regenwasserrohr ableiten dürfen, besteht nicht. Mit dem Anschlusszwang an die öffentliche Regenwasserkanalisation wird ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt. Dieser Anschluss dient dem Zweck, Niederschlagswasser ordnungsgemäß abzuleiten, um so insbesondere Wasserschäden an fremden Grundstücken oder Überschwemmungen etwa von Verkehrsflächen zu vermeiden. In Anbetracht dessen erweist sich der Anschluss- und Benutzungszwang im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG als verhältnismäßig. Er stellt eine zulässige gesetzliche Inhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und ist Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG. Ohne Weiteres mit Durchsetzungskraft versehenen Bestandsschutz gegenüber nachträglichen Anforderungen des Anschluss- und Benutzungszwangs verleiht das Verfassungsrecht demnach nicht. Vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - 15 A 1068/15 -, juris Rn. 16 ff., vom 25. April 2016 - 15 B 189/16 -, juris Rn. 8 f., vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, juris Rn. 7, vom 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, juris Rn. 27, vom 14. April 2011 - 15 A 60/11 -, juris Rn. 12 ff., und vom 21. April 2009 - 15 B 416/09 -, juris Rn. 6. Aus diesem Grund können die Kläger die angefochtene Verfügung nicht mit dem Argument abwehren, das vorhandene Regenwasserrohr, über das sie gegenwärtig das Niederschlagswasser ableiten, sei bereits vor Jahrzehnten auf ihrem Grundstück hergestellt worden. Die genaue Lage dieses Regenwasserrohrs ist insofern gleichfalls ohne Belang. Zwar mag dieses technisch ebenso geeignet sein, das anfallende Regenwasser abzuleiten. Allerdings haben die Kläger die hierfür erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis – wie gesagt - nicht. (2) Die Beklagte hat auch den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist nur dann anzunehmen, wenn die Beklagte gegen die Kläger systemwidrig sowie ohne nachvollziehbare Begründung in zeitlicher und/oder inhaltlicher Hinsicht vorgeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2016 - 15 B 189/16 -, juris Rn. 9, vom 1. Juni 2012 - 15 A 48/12 -, juris Rn. 45, und vom 11. November 2011 - 15 A 2050/11 -, juris Rn. 17. Für ein derartiges Vorgehen gibt es keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. August 2015 erklärt, dass sie bezüglich des Anschluss- und Benutzungszwangs zwar mit dem Grundstück der Kläger angefangen habe. Dieser werde aber auch gegenüber den anderen Grundstücken durchgesetzt. Dieses - auch vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens abhängige - Vorgehen der Beklagten ist nachvollziehbar und sachlich begründet. Es erstreckt sich im Übrigen nach den beklagtenseits vorgelegten Plänen auch auf das von den Klägern angesprochene Grundstück N.-----straße 84b. Auch für dieses ist danach ein bestimmter Anschluss an die Rohrleitung vorgesehen. Wie das dort anfallende Niederschlagwasser bisher beseitigt worden ist oder möglicherweise noch bis heute beseitigt wird, ist dann ohne Belang, weil der Eigentümer des Grundstücks N.-----straße 84b nach Lage der Dinge in gleicher Weise dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt wie die Kläger. b) Schließlich zieht der Zulassungsantrag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel, Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung könne auf § 18Abs. 1 ABS gestützt werden. Die Aufforderung an die Kläger, einen Lageplan im Maßstab 1:500 sowie einen Gebäudegrundriss im Maßstab 1:100, jeweils mit Eintragung der Niederschlagschlagswasserleitungen sowie der jeweils angeschlossenen Flächen einzureichen, um so die Zustimmung der Beklagten zum Anschluss zu ermöglichen, betrifft eine Auskunft über den Bestand der haustechnischen Abwasseranlagen, zu der der Grundstückseigentümer nach § 18 Abs. 1 ABS verpflichtet ist. Die Auskunft ist für den Vollzug der Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten erforderlich, um den - gemäß § 14 Abs. 1 ABS zustimmungsfähigen - Umfang der Anschlusspflicht der Kläger bestimmen zu können. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).