Beschluss
12 A 465/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1021.12A465.15.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Berufungszulassungsverfahrens. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Berufung ist zum einen nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Soweit der Beklagte eine Überraschungsentscheidung des Verwaltungsgerichts rügt, weil er nach der gerichtlichen Anfrage vom 4. September 2014 habe annehmen dürfen, dass das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass sowohl die teilweise Aufhebung der Bewilligung als auch die Rückforderung von der Anhörung vom 25. Februar 2014 erfasst seien, ist seinem Vorbringen nicht zu folgen. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bisher nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt ohne vorherigen Hinweis an die Beteiligten zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 12 A 499/08 -, juris, m.w.N. Eine derartige Überraschungsentscheidung liegt mit dem angegriffenen Urteil nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist gerade nicht davon ausgegangen, dass die Anhörung die teilweise Bewilligungsaufhebung nicht erfasse, sondern hat vielmehr angenommen, dass die Anhörung widersprüchlich und unklar sei, weil die Anhörung vom 25. Februar 2014 sich mit dem einleitenden Satz nicht ausdrücklich auf die teilweise Aufhebung der Blindengeldbewilligung beziehe und der folgende Hinweis den Empfänger verunsichere. Dass der Bezug des Anhörungsschreibens vom 25. Februar 2014 aus Sicht des Verwaltungsgerichts unklar war, konnte der Beklagte gerade dem Umstand entnehmen, dass das Gericht hierzu mit Schreiben vom 4. September 2014 ausdrücklich nachgefragt hatte. Das Gericht hätte entgegen der Auffassung des Beklagten diesen auch nicht darauf hinweisen müssen, dass es die Anhörung vom 25. Februar 2014 für nicht ausreichend erachtete. Eine Überraschungsentscheidung kann hierin nicht gesehen werden, denn der Beklagte musste angesichts dessen, dass er selbst die Nachholung der Anhörung ins Verfahren eingeführt hatte, ohne weiteres damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht eine rechtliche Würdigung der Frage vornehmen würde, ob eine wirksame Nachholung der Anhörung nach § 41 Abs. 2 SGB X erfolgt war. Dass das Verwaltungsgericht der Frage der Nachholung der Anhörung Relevanz beimaß, konnte der Beklagte dem bereits erwähnten Schreiben des Gerichts vom 4. September 2014 entnehmen. Eine Pflicht des Gerichts, der Behörde Gelegenheit zur Nachholung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anhörung zu geben, ergibt sich aus § 41 Abs. 2 SGB X nicht. Der Vortrag des Beklagten, gemäß § 101 VwGO habe das Gericht alle Erkenntnisquellen, die es seiner Entscheidung zugrunde legen wolle, vorab mitzuteilen, geht bereits deshalb ins Leere, weil nicht erkennbar ist, dass das Gericht Erkenntnisquellen herangezogen hat, von denen die Beteiligten keine Kenntnis hatten. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen § 88 VwGO verstoßen. Es ist nicht über das Klagebegehren hinausgegangen, indem es den Bescheid vom 25. Juni 2013 vollständig und nicht nur hinsichtlich der darin enthaltenen Rückforderung aufgehoben hat. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln. Auf die Formulierung der Klageanträge kommt es für die Bestimmung des Klagebegehrens dabei nicht entscheidend an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 2 B 56.97 -, juris, m.w.N. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist vielmehr das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 72.90 -, juris; Beschlüsse vom 25. Juni 2009 - 9 B 20.09 -, juris, vom 19. Juni 2010 - 6 B 12.10 -, juris, und vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 -, juris, jew. m.w.N. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des jeweiligen Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2010 - 6 B 12.10 -, juris, und vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 -, juris. Zwar kommt der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu, wenn der Kläger bei der Fassung des Klageantrages anwaltlich vertreten worden ist. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 -, juris. Bei der demnach gebotenen Auslegung war das Klagebegehren der Klägerin nicht auf die Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2013 im Hinblick auf die dort ausgesprochene Rückforderung begrenzt. Bei Betrachtung der Ausführungen in der Klagebegründung - insbesondere der Ausführungen zu § 48 SGB X, der gerade die Aufhebung, nicht hingegen die Rückforderung betrifft - wandte die Klägerin sich abweichend vom Wortlaut ihres schriftsätzlichen Klageantrags erkennbar auch gegen die teilweise Aufhebung der Blindengeldbewilligung. Das Zulassungsvorbringen begründet im Übrigen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung sei nicht hinreichend nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X nachgeholt worden, nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit der Beklagte auch in diesem Zusammenhang rügt, das Verwaltungsgericht hätte davon ausgehen müssen, dass die Anhörung vom 25. Februar 2014 sich auf Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung zugleich bezogen habe, führt dieses Vorbringen bereits deshalb nicht zur Zulassung der Berufung, weil der Beklagte die weiteren ausführlichen Erörterungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass das Anhörungsschreiben vom 25. Februar 2014 auch unklar und widersprüchlich sei, weil mit dem Verweis auf eine „beabsichtigte“ Aufhebung und Rückforderung für den Blindengeldempfänger nicht deutlich werde, ob der angegriffene Bescheid Bestand haben solle oder ob das Verwaltungsverfahren neu aufgerollt werde, nicht angreift. Auch die weiteren Rügen des Beklagten begründen nach den obigen Ausführungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Soweit der Beklagte darüber hinaus in der Antragsschrift vom 17. Februar 2015 auch Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO geltend gemacht hat, hat er diese in der Begründungsschrift vom 19. März 2015 nicht mehr aufgegriffen. Insoweit liegt bereits keine ausreichende Begründung i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vor, da die Zuordnung des Vorbringens des Rechtsmittelführers zu einem der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht Aufgabe des Gerichts ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2012 - 12 A 2994/11 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).