Beschluss
15 B 1226/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1024.15B1226.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage- 20 K 6161/15 - gegen die Nr. 1 der Auflagenverfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 2015 wiederherzustellen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zulasten des Antragstellers aus, weil die Gefahreneinschätzung des Antragsgegners nicht zu beanstanden sei. Der vom Antragsteller als Kundgebungsort benannte Breslauer Platz eigne sich wegen der aktuellen örtlichen Gegebenheiten von der Kapazität her nicht zur Aufnahme der zu erwartenden Zahl der Teilnehmer der Kundgebung. Deshalb habe der Antragsgegner dem Antragsteller stattdessen den ebenfalls verkehrsgünstig gelegenen Barmer Platz zuweisen dürfen. Die dagegen von dem Antragsteller erhobenen Einwände haben keinen Erfolg. Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG dürfen auch beim Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose erfordert tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast liegt grundsätzlich bei der Behörde. Vgl. dazu im Einzelnen die Nachweise im Senatsbeschluss gleichen Rubrums vom 21. Oktober 2015 - 15 B 1201/15 -. Geht es - wie in der allein streitgegenständlichen Nr. 1 der Auflagenverfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 2015 - um die versammlungsbehördliche Verlegung der Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort, ist zu berücksichtigen, dass von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters prinzipiell auch die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst ist. Die Behörde hat im Normalfall lediglich zu prüfen, ob durch die Wahl des konkreten Versammlungsorts Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, kann der Veranstalter die Bedenken durch eine Modifikation des geplanten Ablaufs ausräumen oder aber es kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen. Art. 8 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde, vgl. zu diesem BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315 = DVBl. 1985, 1006 = juris Rn. 83 - Brokdorf. entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen respektiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Auflage die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung - ein Anliegen ggf. auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen am Wirksamsten zur Geltung zu bringen - erheblich zu verändern. Vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 -, NJW 2015, 2485 = juris Rn. 9, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226 = DVBl. 2011, 416 = juris Rn. 64, Beschlüsse vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, BVerfK 7, 12 = juris Rn. 23 ff. (namentlich zum Aspekt großen Personenandrangs in einer Innenstadtlage als kollidierendem Schutzgut), vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90 = juris Rn. 38, vom 4. Januar 2002 - 1 BvQ 1/02 -, NVwZ 2002, 174 = juris Rn. 3, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315 = DVBl. 1985, 1006 = juris Rn. 61 - Brokdorf. Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Auf der Basis der erkennbaren Tatsachen spricht bei verständiger Würdigung Überwiegendes dafür, dass die Nr. 1 der Auflagenverfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 2015 rechtmäßig ist, weil die Durchführung der von dem Antragsteller für den 25. Oktober 2015 angemeldeten Kundgebung auf dem Breslauer Platz prognostisch eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG darstellt. Dieser Gefahrenlage darf der Antragsgegner mit der angeordneten Verlegung der Versammlung in das Barmer Viertel (Platzfläche zwischen dem Barmer Platz, der Lenneper Straße, der Deutz-Mülheimer-Straße und der Barmer Straße in Köln-Deutz) begegnen. Nach Lage der Dinge bietet der Breslauer Platz wegen seiner besonderen örtlichen Gegebenheiten sowie angesichts seiner zentralen Lage direkt am Kölner Hauptbahnhof in Relation zu der zu erwartenden Zahl von Versammlungsteilnehmern keine ausreichende Raumkapazität, die einen gefahrlosen Ablauf der Versammlung an dieser Stelle gewährleistet. Sollte es im Rahmen einer ortsgebundenen Veranstaltung auf dem Breslauer Platz auch nur vereinzelt zu Gewaltausbrüchen kommen, was in Anbetracht der Ereignisse des Vorjahres am 26. Oktober 2014 und des mit dem damaligen zumindest teilidentischen Teilnehmerkreises aus der Hooliganszene nicht auszuschließen ist, entstünde durch die beengten räumlichen Verhältnisse und die dadurch eingeschränkte Bewegungsfreiheit an diesem Veranstaltungsort unmittelbar eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Personen und damit für die verfassungsrechtlichen Schutzgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Diese somit hinreichend wahrscheinliche Rechtsgüterkollision hat der Antragsgegner über die streitbefangene Auflage im Sinne einer praktischen Konkordanz aufgelöst. Die Annahme der geschilderten Gefahrensituation ist auf der Grundlage der insoweit hinreichend konkreten und nachvollziehbaren Darlegungen des Antragsgegners gerechtfertigt. Der Antragsgegner hat plausibel dargetan, dass die auf dem Breslauer Platz derzeit für die Kundgebung zur Verfügung stehende Fläche von ca. 1.250 m² lediglich eine Aufnahme von bis zu 2.000 Personen ermöglicht. Diesen bereits im erstinstanzlichen Eilverfahren schwerpunktmäßig erörterten Kapazitätsaspekt hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 24. Oktober 2015 einschließlich der mit dieser überreichten zeichnerischen Darstellungen ihrer Anlagen 1 und 2 überzeugend bekräftigt. Darin wird das beschränkte Platzangebot des Breslauer Platzes und die dadurch eingeschränkte Bewegungsfreiheit im Einzelnen wie folgt begründet: „Es sei darauf hingewiesen, dass der Breslauer Platz … keine kompakte Platzfläche ist, sondern die Summe einzelner, in unterschiedlicher Nutzung stehender kleinerer Platzflächen. Zur Veranschaulichung … habe ich zwei kartographische Anlagen beigefügt. Die Luftbilder und Maßangaben wurden dem Geoportal TIM-online entnommen. Unmittelbar angrenzend an das Bahnhofsgebäude verläuft ein Streifen (siehe Anlage 1 …), der von der Nutzung her als erforderlicher Raum für eine etwaige Evakuierung des Hauptbahnhofs definiert ist. Die in der Vorbereitung eingebundene Bundespolizei weist darauf hin, dass diese Fläche, in die zwei Bahnhofszugänge münden, zwingend freizubleiben hat. Der nordwestliche Teil des Platzes, in den Zu- und Abgänge der U-Bahn-Station münden, steht als Versammlungsfläche nicht zur Verfügung, da zum einen die Evakuierung der U-Bahn-Station nicht mehr gewährleistet wäre und zum anderen der Treppenabgang … eine nicht hinnehmbare Gefährdung auch für Teilnehmer darstellt. lch habe in meiner Gefahrenprognose hinreichend dargelegt, dass ich mit Gewalttätigkeiten seitens der Teilnehmer rechne. Dies und eine etwaige polizeiliche Intervention bergen die Gefahr, dass Personen auf dem Treppenabgang zu Fall kommen. Weiter hat die Berufsfeuerwehr Köln erklärt, dass die Fläche um den Treppenabgang herum im Falle eines Feuers in der U-Bahn-Station als Bereithaltungsfläche benötigt wird. Der oben genannte Treppenabgang ist auch Hauptzugangsweg für die Feuerwehr. Somit verbleibt letztlich nur die südöstliche Fläche des Breslauer Platzes, ausgenommen der oben beschriebene Evakuierungsstreifen. Der Bereich der Maximinenstraße und Johannisstraße inklusive des Kreisverkehrs (Anlage 1 …) ist als Bewegungsfläche für Polizeikräfte und -fahrzeuge, insbesondere Wasserwerfer, erforderlich. Ein Teil der verbleibenden Fläche des Breslauer Platzes wird als Aktionsraum für Polizeikräfte benötigt, die entlang der Gitterlinien der Versammlungsfläche den Schutz der Versammlung garantieren. Aufgrund der Gewalterfahrung der vergangenen HoGeSa-Veranstaltung sind zu diesem Zweck mehrere Hundertschaften vorgesehen. Weiterhin ist der Aufbau zweier Kontrollzelte (siehe Anlage 2) auf der Ostseite des Breslauer Platzes vorgesehen, die für selektive Vorkontrollen der Versammlungsteilnehmer unverzichtbar sind. Zur Vermeidung einer Rückstausituation in Richtung des Bahnhofseingangs sind diese Kontrollzelte in ausreichendem Abstand zum Bahnhof zu postieren. Von der nun verbleibenden Platzfläche muss der Flächenbedarf abgezogen werden, der sich für den Veranstalter selbst ergibt (Bühne, Logistik etc.). Für die zulässige Personendichte verweise ich erneut auf meine Gefahrenprognose. Nach meinem Kenntnisstand haben (heute 9:30 Uhr) 2.371 Personen ihre Teilnahme auf Facebook zugesagt. Dies weicht deutlich von den Angaben des Veranstalters (1.000) ab. Ich habe meinen Einsatzplanungen eine mögliche Teilnehmerzahl von bis zu 5.000 Personen zugrunde gelegt. In Anbetracht der zu erwartenden Gewalttätigkeiten seitens der Teilnehmer und der erforderlichen polizeilichen Intervention auf der Platzfläche komme ich deshalb zu dem Ergebnis, dass mehr als 2.000 Personen aus Sicherheitsgründen auf dem Breslauer Platz nicht vertretbar sind. Dabei habe ich auch berücksichtigt, dass im Falle einer polizeilichen Intervention friedlichen Teilnehmern die Möglichkeit verbleiben muss, sich auf der Platzfläche von den Gewalttätern räumlich zu trennen. Bei den obigen Ausführungen wurden die Erfahrungen des vergangenen Jahres berücksichtigt. So war z. B. im vergangenen Jahr die erforderliche Evakuierungsfläche entlang des Bahnhofsgebäudes ohne Gitterung bereits gegen 14:50 Uhr von Gewalttätern besetzt und durch die eingesetzten Kräfte nicht mehr zu halten. Kurz vor 15:00 Uhr war der Breslauer Platz zu 90 % und die Maximinen Str. zu 70 - 80 % durch Versammlungsteilnehmer belegt. In dieser Situation war eine wirksame polizeiliche Intervention wesentlich erschwert bis unmöglich. Da meine Gefahrenprognose für die diesjährige Veranstaltung von einem vergleichbaren Szenario ausgeht, muss ich Vorsorge treffen, dass ich Gewalttätigkeiten eindämmen kann. Die Existenz der Baustelle war für meine Bewertung nur insoweit relevant, als sie den erforderlichen Bewegungsraum sowohl für Polizeikräfte als auch für Unbeteiligte deutlich verringert.“ Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser eingehend anhand der konkreten örtlichen Zustände auf dem Breslauer Platz erläuterten Gefahreneinschätzung des Antragsgegners zu zweifeln. Die von dem Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung angeführten Gegenindizien werden dadurch ausgeräumt. Insbesondere ist deutlich geworden, dass die mit Blick auf ihren Einfluss auf die verfügbare Veranstaltungsfläche im Fokus des Beschwerdevorbringens stehende Baustelle kein selbständig tragendes Hauptelement der Gefahrenprognose des Antragsgegners, sondern lediglich in seine Gesamtbetrachtung eingeflossen ist. Dass der Antragsgegner die limitierte Kapazität des Breslauer Platzes nicht von vornherein in den Vordergrund seiner Erwägungen gestellt hat, ist dem Verfahrensverlauf geschuldet. Eine Notwendigkeit dazu bestand erst im Nachgang zu dem Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2015 - 15 B 1201/15 -. Ob am morgigen 25. Oktober 2015 letzten Endes in etwa so viele Versammlungsteilnehmer erscheinen werden wie im vergangenen Jahr, als es knapp 5.000 waren, ist unerheblich. Der von dem Antragsgegner plausibel berechnete belegbare Kundgebungsraum auf dem Breslauer Platz von etwa 1.250 m² würde für mehr als 2.000 Teilnehmer ersichtlich nicht ausreichen. Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensfehler ist nicht gegeben. Nicht zuletzt in Anbetracht der Eilbedürftigkeit der Sache waren weder das Verwaltungsgericht noch der Senat gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO oder von Verfassung wegen nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1, 103 Abs. 1 GG verpflichtet, etwa durch eine Inaugenscheinnahme des Breslauer Platzes im Rahmen eines Ortstermins in weitergehende Sachverhaltsermittlungen einzutreten. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es auch ohnedem mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut ist. Davon abgesehen lässt sich die Gefahrenprognose des Antragsgegners mit Hilfe des Akteninhalts und vor allem seiner Beschwerdeerwiderung vom 24. Oktober 2015 ohne Weiteres hinreichend zuverlässig nachvollziehen. Die Verlegung der Kundgebung in das Barmer Viertel trägt dem Grundrecht ausArt. 8 Abs. 1 GG auch im Übrigen angemessen Rechnung. Der in Nr. 1 der Auflagenverfügung vom 21. Oktober 2015 benannte alternative Versammlungsort ist ebenfalls noch zentral gelegen und - etwa über den Deutzer Bahnhof - verkehrsmäßig gut angebunden. Er ist für die Versammlungsteilnehmer leicht erreichbar. Der Antragsteller kann das mit der unter dem Motto „Köln 2.0 - friedlich und gewaltfrei gegen islamischen Extremismus“ angemeldeten Versammlung verbundene kommunikative Anliegen zudem auch an dem neuen Versammlungsort ohne Weiteres erreichen. Er ist dafür nicht darauf angewiesen, dass die Kundgebung gerade auf dem Breslauer Platz stattfindet. Seine Wahl dieses Versammlungsortes für eine Kundgebung am 25. Oktober 2015 steht mit den Krawallen des vergangenen Jahres im Zusammenhang, die sich im Anschluss an die Kundgebung am 26. Oktober 2014 auf dem Breslauer Platz ereignet haben. Anlässlich des Kooperationsgesprächs am14. Juli 2015 äußerte der Antragsteller, die diesjährige Veranstaltung solle am „Jahrestag“ auch als „Hommage“ dienen. Der hierin zu erblickende Bezug zwischen der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung und der letztlich gewaltsam verlaufenen Vorjahresveranstaltung vermag dessen Interesse an der Durchführung gerade auf dem Breslauer Platz keine Durchsetzungskraft zu verleihen. Denn eine Bezugnahme dieses Inhalts verdient mit Blick auf die für diesen Fall gegenläufigen Schutzgüter aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG keinen Schutz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).