Urteil
7 D 28/14.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1030.7D28.14NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 5258 - N. C. Teil 1 - der Stadt C1. H. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 5258 - N. C. Teil 1 - der Stadt C1. H. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 5258 - N. C. Teil 1 - der Antragsgegnerin, mit dem die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Einkaufzentrums in der Innenstadt von C1. H. -C. geschaffen werden sollen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung C. -G. , Flur 13, Flurstücke 568, 570, 575 und 573. Der Antragsteller ist Eigentümer der Flurstücke 574 und 576. Die Antragsteller betreiben dort das Hotel N2. . Die Grundstücke der Antragsteller liegen in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet. Das etwa 10.300 qm große Plangebiet liegt im Zentrum von C1. H. -C. zwischen dem Schloss im Norden und dem Rathaus im Süden. Bis 2009 wurde im Plangebiet u. a. das „M. -Center“ betrieben, das seither weitgehend leer steht. Die Beigeladene plant dort die Errichtung eines Einkaufzentrums. Sie ist Inhaberin einer Vormerkungsberechtigung in Bezug auf Grundeigentum im Bereich des „M. -Centers“. Der angefochtene Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Im nördlichen Bereich wird ein Mischgebiet ausgewiesen. Der die T.------straße östlich flankierende Bereich wird als gegliedertes Kerngebiet festgesetzt. Das den Standort des ehemaligen „M. -Centers“ umfassende MK 1 ist vertikal gegliedert. Für das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss ist Wohnnutzung jeder Art ausgeschlossen. Auf den darüber liegenden zwei Geschossen sind ausschließlich Stellplätze, ihre Nebeneinrichtungen und den Handelsnutzungen dienende untergeordnete Nebeneinrichtungen wie Anlieferung, Lagerflächen, Sozialräume usw. zulässig. Im darüber liegenden 4. Obergeschoss sind ausschließlich gewerblich betriebene Büronutzungen und Büroanlagen, Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und Wohnungen zulässig. Die Zulässigkeit weiterer Einzelhandelsbetriebe ist oberhalb des 1. Obergeschosses ausgeschlossen. Der Plan setzt eine „extensive Dachbegrünung“ im MK 1 auf mindestens 20 Prozent der Dachflächen fest, wobei die Substrathöhe mindestens 10 cm betragen muss. Innerhalb des im südlichen Bereich des Plangebiets gelegenen MK 2 sind Wohnnutzungen oberhalb des 1. Obergeschosses zulässig. Ferner wird im nordöstlichen Bereich des Plangebiets das MK 3 - ohne besondere Festsetzungen - festgesetzt. Die L.-------straße am nördlichen Rand des Gebiets, die Engelbertstraße am östlichen Rand des Gebiets und ein Streifen entlang der T.------straße am westlichen Rand des Gebiets werden als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Der nördliche Teil der T.------straße wird als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Fußgängerzone – festgesetzt. Ferner trifft der Plan auch Festsetzungen zu Geh- Fahr- und Leitungsrechten. Der Plan enthält u. a. folgende Festsetzungen zum Lärmschutz: „6.2 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen Gemäß VV Bauordnung (BauO) NRW § 18 Abs. 2 i. V. m. DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind zum Schutz gegen Außenlärm für Außenbauteile von Gebäuden innerhalb der nachfolgend dargestellten Lärmpegelbereiche entsprechend des Abschnittes 5 der DIN 4109 die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Anforderungen an die Luftschalldämmung einzuhalten: Lärmpegelbe- reich Maßgeblicher Außenlärmpegel dB(A) Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches Erforderliche R`w, res der Außenbauteile in dB Büro- räume und ähnliches 1) Erforder- liche R`w, res der Außenbauteile in dB III 61 bis 65 35 30 IV 66 bis 70 40 35 V 71 bis 75 45 40 1) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. Hinweis: Ohne konkrete Planung kann nicht auf Schallschutzklassen für die Außenbauteile des Gebäudes geschlossen werden. Nachweise zur Schalldämmung sind im Baugenehmigungsverfahren durch die Eignung der gewählten Gebäudekonstruktion nach DIN 4109 zu führen, die Korrekturwerte der DIN 4109 sind zu berücksichtigen. Ausnahmen von den Festsetzungen sind zulässig, wenn durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen.“ Die verschiedenen Lärmpegelbereiche III bis V sind in einer vorangestellten verkleinerten Zeichnung - ohne Angabe eines Maßstabs - für das Plangebiet und auch darüber hinausgehend für nördlich und östlich angrenzende Bereiche durch farbige Flächen dargestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf den Inhalt der Planurkunde Bezug genommen. Nach der Planbegründung handelt es sich um einen Angebotsplan mit Vorhabenbezug, der als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt wird. Ziel der Planung ist nach der Planbegründung, die Errichtung eines Einkaufszentrums mit 4.300 qm Verkaufsfläche und 2 Parketagen mit 125 Stellplätzen zu ermöglichen. Ferner soll eine barrierefreie Verbindung zwischen T.------straße und F.--------straße durch eine Passage im 1. Obergeschoss und einen südwestlich gelegenen Aufzug zum 1. Obergeschoss geschaffen werden. Beide Verbindungen sollen über ein Wegerecht gesichert werden. Nach der Planbegründung soll ausreichender Schallschutz im Hinblick auf den Verkehrslärm, insbesondere im Bereich der L.-------straße , sowie den Gewerbelärm durch die Maßnahmen passiven Schallschutzes nach DIN 4109 sicher gestellt werden. Das Aufstellungsverfahren verlief wie folgt: Im Dezember 2011 beschloss der Planungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin die Planaufstellung für einen Bereich, der auch Flächen östlich der F.--------straße einschließlich von Grundstücken der Antragstellerin erfasste. Nach Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der Planentwurf aufgrund eines Beschlusses des Planungsausschusses vom 4.12.2012, der am 8./9.12.2012 bekanntgemacht wurde, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Der Planentwurf bezog sich auf Teil 1 des in zwei Teile gespaltenen Plangebiets, und klammerte den Bereich des Teils 2 östlich der F.--------straße aus. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass für das Plangebiet folgende Stellungnahmen oder Gutachten vorliegen: Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3 UVPG, eine Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse, eine Verkehrsuntersuchung, eine schalltechnische Untersuchung und ein Fachgutachten Umwelt. Es wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 13a BauGB keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werde. Zur Begründung für das Fehlen einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung wurde in dem Begründungsentwurf auf die Vorprüfung des Einzelfalls durch die Planungsgesellschaft Smeets Landschaftsarchitekten vom 3.9.2012 verwiesen. Dazu erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 15.1.2013 Einwendungen und machten im Wesentlichen geltend, die Planung führe dazu, dass der Marktplatz umgestaltet werde in einen Bereich für die Lastkraftwagenanlieferung des Kerngebiets, der Rangierverkehr werde unmittelbar vor ihrem Hotel in Summe zu erheblichen Lärmbelästigungen führen. Gemäß dem Beschluss des Planungsausschusses vom 23.5.2013, bekannt gemacht am 26.5.2013, erfolgte in der Zeit vom 3. bis 17.6.2013 eine zweite öffentliche Auslegung unter Verkürzung der Frist auf 14 Tage. Es wurde darauf hingewiesen, dass für das Plangebiet folgende Stellungnahme oder Gutachten vorliegen: Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 Buchst. c UVPG, eine Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse, eine Verkehrsuntersuchung mit Ergänzung, eine schalltechnische Untersuchung und ein Fachgutachten Umwelt. Es wurde erneut darauf hingewiesen, dass gemäß § 13a BauGB keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erfolge. In diesem Entwurf war u. a. im Hinblick auf denkmalschutzbezogene Einwendungen eine Reduzierung der Höhe der zugelassenen Bebauung auf 4 Obergeschosse erfolgt. Hierzu erhoben die Antragsteller erneut Einwendungen und machten unter dem 30.4.2013 wiederum u. a. Bedenken im Zusammenhang mit der geplanten Anlieferzone geltend. Am 15.10.2013 fasste der Rat den Satzungsbeschluss und den Beschluss über die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB. Ein Städtebaulicher Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wurde am 11.10.2013 von der Beigeladenen und am 16/17.10.2013 von Vertretern der Antragsgegnerin unterzeichnet. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 28.11.2013. Die Bekanntmachung enthält einen Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB; darauf, dass § 215 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind, wurde nicht hingewiesen. Die Antragsteller haben am 25.2.2014 den Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor: Ihre Antragsbefugnis ergebe sich insbesondere mit Blick auf planbedingte Lärmimmissionen durch Anlieferverkehr des Einkaufzentrums und im Hinblick auf den Umgebungsschutz ihres Denkmaleigentums. Der Plan sei abwägungsfehlerhaft. Der Plan regele wesentliche Aspekte, insbesondere der Herstellung einer barrierefreien Verbindung zwischen T.------straße und F.--------straße , durch Bezugnahme auf den mit der Beigeladenen geschlossenen Städtebaulichen Vertrag. Dies sei unzureichend zur Problembewältigung, weil der Vertragspartner, die Beigeladene, im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht Eigentümerin gewesen sei. Die Beigeladene sei lediglich Inhaberin einer Vormerkung im Grundbuch gewesen. Zudem habe es an dem in der Satzungsbegründung unter Punkt 7.1.9 vorausgesetzten Grundstücksvertrag zur Sicherung von Wegerechten gefehlt. Die Umsetzung eines Gehrechts könne die Antragsgegnerin im in Rede stehenden Bereich nicht durch Baulast oder Grunddienstbarkeit erwirken. Selbst wenn die Verpflichtung zur Errichtung und zum Inbetriebhalten eines Aufzugs als Baulast eintragungsfähig wäre, reiche dafür der Bebauungsplan nicht als Grundlage aus. Im Rahmen der Abwägung sei zudem der Umgebungsschutz ihres Denkmaleigentums nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 5258 - N. C. - für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Antrag sei unbegründet. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergänzten sich Bebauungsplan und städtebaulicher Vertrag. Dem genannten Planungsziel der Herstellung einer barrierefreien Verbindung zur F.--------straße werde durch die Festsetzung des Gehrechts genüge getan, dessen Umsetzung unabhängig von den Eigentumsverhältnissen hoheitlich erwirkt werden könne. Der Plan sei auch hinsichtlich der Interessen der Antragsteller, nicht durch planbedingten unzumutbaren Lärm belastet zu werden, hinreichend abgewogen worden. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. In der Sache trägt sie vor: Der Antrag sei unzulässig. Insbesondere fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil das Verwaltungsgericht Köln die Klage gegen das durch den Plan zugelassene Vorhaben abgewiesen habe. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Insbesondere seien die maßgeblichen Aspekte des Schutzes vor Lärmimmissionen hinreichend abgewogen worden. Entgegen der Ansicht der Antragsteller sei es nicht erforderlich gewesen, dass sie, die Beigeladene, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Plans Eigentümerin der Vertragsfläche gewesen sei. Die Belange des Denkmalschutzes seien hinreichend abgewogen worden. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 15.4.2015 in Augenschein genommen. Nach Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen am 23.10.2013 haben die Antragsteller Klage gegen die Genehmigung erhoben. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 21.11.2014 - 11 K 7498/13 - abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es komme auf die Wirksamkeit des Planungsrechts nicht an, ein Rücksichtnahmeverstoß liege nicht vor, es bestehe auch kein Abwehrrecht aus Gründen des Denkmalschutzes. Zugleich hat das Verwaltungsgericht die Klagen anderer Nachbarn des Vorhabens der Beigeladenen in den Verfahren - 11 K 7447/13 - und - 11 K 7529/13 - abgewiesen. In dem Verfahren - 7 A 2591/14 - hat der Senat durch Beschluss vom 15.9.2015 den Antrag der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2014 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, der Gerichtsakten der Klageverfahren - 11 K 7447/13 - und - 7 K 7529/13 - und des Zulassungsverfahrens - 7 A 2591/14 - sowie der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Aufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. A. Der Antrag ist zulässig. I. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Die Antragsteller sind zwar keine Grundeigentümer im Plangebiet, ihre Antragsbefugnis ergibt sich jedoch mit Blick auf das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Eine Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. In der planerischen Abwägung sind - neben dem Grundeigentum im Plangebiet ‑ auch die Rechtspositionen und privaten Belange Dritter zu berücksichtigen, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und mehr als geringfügigen belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat nachbarschützenden Charakter auch hinsichtlich planexterner privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Auch dem "Plannachbarn" steht unter den genannten Voraussetzungen gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.6.2008 ‑ 4 BN 13.08 - BRS 73 Nr. 51 = BauR 2008, 2031, m. w. N. Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen einer Antragsbefugnis der Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Die geltend gemachte Zunahme von Lärm durch Anlieferverkehr des Einkaufzentrums, auf dessen planungsrechtliche Zulassung der Plan ausgerichtet ist, betrifft abwägungsrelevante Gesichtspunkte, die auch mit Blick auf den Schutz der Antragsteller als Grundstückseigentümer erheblich sind. II. Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). III. Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051. Die Antragsteller haben im Verfahren der ersten und zweiten förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung erhebliche Beeinträchtigungen insbesondere durch Immissionen gerügt, die von durch den Plan zugelassenen Vorhaben ausgehen können. Diese Einwendung verfolgen sie im gerichtlichen Verfahren weiter. IV. Schließlich fehlt es den Antragstellern entgegen der Meinung der Beigeladenen auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Der Umstand, dass für das Vorhaben der Beigeladenen eine - seit dem Beschluss des Senats vom 15.9.2015 - bestandskräftige Baugenehmigung vorliegt, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen den vorliegenden Angebotsbebauungsplan nicht entfallen. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012 - 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917, m. w. N. B. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan leidet an einem beachtlichen formellen Mangel, weil die Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens nach § 13a BauGB nicht erfüllt waren (dazu I.). Er leidet ferner an einem materiellen Mangel, weil die Festsetzung der Lärmpegelbereiche gemäß Ziffer 6 nicht hinreichend bestimmt ist (dazu II.); auch dieser materielle Mangel führt zur Unwirksamkeit des gesamten Plans (dazu III.); angesichts dessen lässt der Senat offen, ob der Plan an weiteren materiellen Mängeln leidet (dazu IV.). I. Der Plan ist in beachtlicher Weise verfahrensfehlerhaft und insgesamt unwirksam. Er ist als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne förmliche Umweltprüfung aufgestellt worden, obwohl die Voraussetzungen für die Wahl dieses beschleunigten Verfahrens nicht vorlagen. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind. Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EU L 197 S. 30) - Plan-UP-Richtlinie - eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung. Diese Pläne werden nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert. Bei den so genannten „kleinen Bebauungsplänen“ nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien. Vgl. OVG Saarl., Urteil vom 5.9.2013 ‑ 2 C 190/12 -, BauR 2014, 313, m. w. N. Nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung allerdings ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet wird, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG unterliegt. Das ist nicht nur der Fall, wenn das Vorhaben in Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist; die Pflicht zur Durchführung eines solchen Verfahrens kann auch das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.4.2014 - 7 D 57/12.NE -, BauR 2014, 1111 , m. w. N. sowie Nds. OVG, Beschluss vom 28.9.2015 - 1 MN 144/15 -, juris. Eine solche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls war hier durchzuführen. Die Erforderlichkeit der Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung ergibt sich aus der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG. Nach Nr. 18.6 .1 der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG ist beim Bau von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 bis weniger als 5.000 m² eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c Satz 1 UVPG vorzunehmen, sofern der überplante Bereich dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzuordnen ist. Nach der Nr. 18.8 der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG auch vorgeschrieben, wenn beim Bau eines Vorhabens nach den Nrn. 18.1 bis 18.7 der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den - wie hier - in einem sonstigen Gebiet ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist bei Bestehen einer Vorprüfungspflicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund „überschlägiger Prüfung“ unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Ob § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB auch auf eine Angebotsplanung Anwendung findet, die zwar ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben zulässt, ohne aber dem Inhalt der Festsetzungen nach einen konkreten Bezug zu einem solchen Vorhaben aufzuweisen, oder ob die Vorschrift in solchen Fällen einer - gemessen an ihrem Wortlaut - einschränkenden Auslegung unterliegt, vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 8.6.2011 - 1 C 11239/10 -, BauR 2011, 1701, sowie Krautzberger, DVBl. 2014, 270 (273), bedarf vorliegend keiner Klärung. Denn die hier zu prüfende Ausweisung eines Kerngebiets ist ihrem Festsetzungsinhalt nach unter Berücksichtigung der in der Planbegründung dargestellten Konzeption der Antragsgegnerin konkret auf ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben - nämlich ein Einkaufszentrum mit einer Geschossfläche von weit über 1.200 m² - bezogen. Die Antragsgegnerin hat die ihr als planender Gemeinde obliegende Pflicht, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren, im Ausgangspunkt auch zutreffend erkannt. Ein beachtlicher Verfahrensfehler liegt gleichwohl vor, weil das Ergebnis der Vorprüfung, nämlich die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar i. S. v. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB ist. Gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB gilt für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden sind, die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. Diese Planerhaltungsvorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass der Gemeinde im Rahmen der Vorprüfung nach § 3c UVPG ein Beurteilungsspielraum zusteht, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Vgl. OVG M.-V., Urteil vom 21.11.2012 - 3 K 10/11 -, juris, m. w. N. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich dabei allerdings auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen im Sinne von § 3c UVPG zutreffend ausgelegt hat Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 ‑, juris, und vom 20.8.2008 - 4 C 11.07 -, BRS 73 Nr. 173, jeweils zu § 3a Satz 4 UVPG. Dies ist hier nicht geschehen. Die mit dem Ergebnis, es bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung für die Antragsgegnerin durch die Planungsgesellschaft Smeets Landschaftsarchitekten durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls war im Sinne dieser Grundsätze nicht nachvollziehbar. Insbesondere griff die Betrachtung der planbedingten Lärmimmissionen unter dem Aspekt der Erheblichkeit zu kurz. Es wurde maßgeblich darauf abgestellt, dass es Auflagen für das geplante Einkaufszentrum gebe und dass deshalb Grenzwertüberschreitungen nicht zu erwarten seien (vgl. Seite 18 der Vorprüfung). Die Vorprüfung beruhte mithin auf der unzutreffenden Grundannahme, dass zur Beurteilung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen des Vorhabens maßgeblich auf Grenzwerte abzustellen ist. Dies ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil nicht aufgezeigt wird, welche „Grenzwerte“ damit in Bezug genommen werden. Sollte die Vorprüfung dahin zu verstehen sein, dass auf Werte abgestellt wird, die wie etwa die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm oder der 16. BImSchV die Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 BImSchg markieren, gälte nicht anderes. Sie würde damit die Schwelle der erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG mit der Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG gleichsetzen. Dies verkennt den rechtlichen Maßstab. Nach § 3c Satz 1 i. V. m. § 12 UVPG sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen. Sie ist ein formalisierter Zwischenschritt mit dem Ziel einer zunächst auf die Umweltbelange beschränkten Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Abwägung aller Belange und dient als wirkungsvolle Methode, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen. Gerade die Abwägungsentscheidung lässt das Planungsrecht als besonders geeignetes Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung erscheinen. Hiervon ausgehend muss die Umweltverträglichkeitsprüfung daher grundsätzlich auch die Abwägungsentscheidung vorbereiten, wenn Umweltauswirkungen in die Abwägung eingehen und damit bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, juris, m. w. N. Dass die Lärmschutzbelange bauplanungsrechtlich abwägungsrelevant waren, ergibt sich hier schon aus den Lärmschutzfestsetzungen des Bebauungsplans, die mit Blick auf das geplante Einkaufszentrum auch aktive Lärmschutzmaßnahmen - etwa durch Abschirmung der Zufahrten - beinhalten, die dem Schutz der umgebenden Nutzungen dienen sollen. Es kommt im Übrigen nicht auf die in der mündlichen Verhandlung des Senats vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage an, ob im Hinblick auf eine Vorbelastung des Plangebiets - insbesondere durch Lieferverkehr und Parkplatznutzung - eine abwägungsrelevante Zunahme von Lärm hätte verneint werden können bzw. müssen und deshalb die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung, es bedürfte keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, nicht fraglich wäre. Ungeachtet der Frage, welche Bedeutung diesen Aspekten für die Beurteilung der Abwägungsrelevanz zukäme, ist ein solcher Sachverhalt in der Vorprüfung nicht in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt. Dass es dessen - etwa wegen Offensichtlichkeit - nicht bedurft hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Mangel war auch nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich. Vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt: OVG NRW, Urteil vom 10.4.2014 - 7 D 57/12.NE -, BauR 2014, 1111. Der Verfahrensmangel ist nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden. Danach gelten die Regelungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass bestimmte beachtliche Fehler unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Zwar liegen entsprechende Rügen nicht vor. Die Antragsteller haben eine solche Rüge nicht eingereicht. Weitere Rügen sind nach der Mitteilung der Antragsgegnerin ebenfalls nicht eingereicht worden. Es ist allerdings kein ordnungsgemäßer Hinweis auf die Rechtsfolge nach § 215 Abs. 1 BauGB erfolgt. Voraussetzung für die Wirkung der Rügefrist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist, dass bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.6.2012 - 4 CN 5.10 -, BRS 79 Nr. 41 = BauR 2012, 1620. Es fehlte hier an einem solchen ordnungsgemäßen Hinweis. Der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis bezog sich entgegen § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht auch auf die - gerade hier maßgeblichen - Voraussetzungen der Beachtlichkeit von Fehlern nach Maßgabe des § 214 Abs. 2a BauGB bei Plänen bezog, die im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt worden sind. II. Der Plan leidet ferner an einem materiellen Mangel, weil die Festsetzung zum passiven Lärmschutz unter der Ziffer 6 in Verbindung mit einer zeichnerischen Darstellung der verschiedenen Lärmpegelbereiche nicht hinreichend bestimmt ist. Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Dies gilt für die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris, m. w. N. Soweit Bereiche - wie hier - mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917, m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textliche Festsetzung in Kombination mit der zeichnerischen Darstellung der Lärmpegelbereiche lässt die Planbetroffenen jedenfalls im Unklaren, in welchem Bereich welcher Lärmpegelbereich maßgeblich ist und welche daran anknüpfenden Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile mithin zu beachten sind. Die in der Festsetzung angesprochenen Lärmpegelbereiche sind in der Planurkunde jedenfalls insoweit nicht hinreichend konkret bezeichnet und ihr Geltungsbereich kann auch nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers durch Auslegung ermittelt werden. Die zur räumlichen Begrenzung der Lärmpegelbereiche verwendeten verschieden farbig dargestellten Bereiche sind durch die Zeichnung im Maßstab von etwa 1 : 1500 nicht hinreichend abgegrenzt. Im Hinblick auf die Bestimmtheit von Normen muss eine Planurkunde lesbar sein und insbesondere der Grenzverlauf von Gebieten unterschiedlicher Festsetzungen nachvollziehbar sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.12.2003 - 7a D 118/02.NE -, juris. Diesen Anforderungen ist hier jedenfalls in dem genannten Umfang nicht genügt. Wegen der erheblichen Verkleinerung der Zeichnung der Lärmpegelbereiche gegenüber der Planzeichnung im Maßstab 1:500 bleibt unklar, bis zu welcher Bebauungstiefe die im Bereich des Plangebiets, insbesondere im durch Verkehrslärm der L.-------straße besonders belasteten nördlichen Teil zugelassene Bebauung - dort verläuft die Abgrenzung der Bereiche geschwungen bzw. schräg durch das zur Bebauung vorgesehene Plangebiet - den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs III und wann den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs IV unterliegen. Eine hinreichende Bestimmtheit ergibt sich auch nicht mit Blick auf die in der Planbegründung in Bezug genommenen Berechnungen zu den Lärmpegelbereichen und das entsprechende Gutachten des Sachverständigenbüros accon. Damit werden die genannten Anforderungen an die Bestimmtheit schon deshalb nicht erfüllt, weil die genaueren Darstellungen ihrerseits Ausfertigungs- und Bekanntmachungsanforderungen unterlägen, die hier nicht erfüllt sind. Danach kann im Übrigen dahinstehen, was daraus folgt, dass die dargestellten Lärmpegelbereich möglicherweise Geltung für Bereiche beanspruchen, die nicht zum Plangebiet gehören, was wohl auf eine fehlende Anpassung der Darstellung an die vor der Offenlage erfolgten Verkleinerung des Plangebiets zurückzuführen sein dürfte. III. Die Unwirksamkeit der Festsetzung zum passiven Lärmschutz führt zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen ‑ für sich betrachtet ‑ noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 24.4.2013 - 7 D 24/12.NE -, BauR 2013, 1073. Jedenfalls von letzterem ist hier nicht auszugehen. Da die Sicherstellung eines ausreichenden passiven Schallschutzes ausweislich der Bebauungsplanbegründung ein bedeutsames Element der Planungskonzeption war (vgl. Seite 23, 34 der Planbegründung), kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Rat ‑ hätte er Kenntnis von der Unwirksamkeit der genannten Festsetzung zum passiven Lärmschutz gehabt ‑ den Bebauungsplan mit den übrigen, den Lärmkonflikt nicht hinreichend bewältigenden Festsetzungen beschlossen hätte. Deshalb teilt der Senat nicht die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Einschätzung, dass die in Rede stehende Festsetzung für die Planung der Antragsgegnerin unerheblich gewesen sein könnte, weil sich entsprechende Anforderungen an den passiven Lärmschutz schon aus anderen rechtlichen Vorgaben ergäben. IV. Der Senat lässt offen, ob der Bebauungsplan aus anderen Gründen in beachtlicher Weise fehlerhaft ist, etwa weil er nicht an die Darstellungen des Sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel zum Landesentwicklungsplan NRW vom 11.7.2013 angepasst ist und deshalb möglicherweise gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, weil die Festsetzung zur Dachbegrünung im MK 1 fehlerhaft ist oder Abwägungsmängel im Hinblick auf die Festsetzungen vorliegen, die der Herstellung einer barrierefreien Verbindung zwischen T.------straße und F.--------straße dienen sollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt; anteilige anderweitige Kosten waren ihr nicht aufzuerlegen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.