Beschluss
6 A 147/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1102.6A147.14.00
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Leitsätze
Erfolgloser Zulassungsantrag eines ehemaligen Inspektoranwärters, dessen Klage auf eine Neubewertung von Klausuren gerichtet ist, die er im Rahmen der Laufbahnprüfung (Staatsprüfung 2011/Wiederholungsprüfung) für den gehobenen Dienst angefertigt hat.
Die in § 19 Abs. 1 VAPgD enthaltene Definition der Note “mangelhaft“ ist hinreichend bestimmt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag eines ehemaligen Inspektoranwärters, dessen Klage auf eine Neubewertung von Klausuren gerichtet ist, die er im Rahmen der Laufbahnprüfung (Staatsprüfung 2011/Wiederholungsprüfung) für den gehobenen Dienst angefertigt hat. Die in § 19 Abs. 1 VAPgD enthaltene Definition der Note “mangelhaft“ ist hinreichend bestimmt. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist nicht der Fall. 1. Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne eine Neubewertung der im Rahmen der (Wiederholungs-)Staatsprüfung 2011 für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes angefertigten, jeweils mit der Note “mangelhaft“ bewerteten Klausuren in den Prüfungsfächern “Staatsrecht“ und “Verwaltungsrecht“ nicht beanspruchen. Soweit er bezüglich seiner Klausur “Staatsrecht“ rüge, die zahlreichen positiven Randbemerkungen stünden zu der erteilten Note in einem unauflösbaren Widerspruch, könne dem nicht gefolgt werden. Aus einer Gesamtschau von Randbemerkungen und Bewertungsvermerk ergebe sich eindeutig, dass für die Bewertung der Klausur mit der Note “mangelhaft“ die von den Prüfern als wesentlich eingeschätzten Aufbaufehler bei der Prüfung der Verfassungsbeschwerde ausschlaggebend gewesen seien. Dies habe der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nochmals deutlich gemacht. Soweit der Kläger geltend mache, seine Ausführungen zum Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG seien vertretbar gewesen und hätten nicht als „unzutreffend“ bewertet werden dürfen, sei auch dem nicht zu folgen. Die Bewertung der Klausur “Verwaltungsrecht“ lasse ebenfalls keine Beurteilungsfehler erkennen. Dass die Ermächtigungsgrundlage unvollständig benannt sei, bestreite auch der Kläger nicht. Die alleinige Nennung des § 59 VwVG NRW habe auch in Würdigung des Aufsatzes von Gunter Warg („Kosten für’s Abschleppen“, DVP 2009, 327) nicht, wie der Kläger meine, als vertretbar angesehen werden müssen. Diese näher begründeten Feststellungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Den Prüfungsbehörden verbleibt bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit eingeschränkt. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Gegenstand des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums ist die Zuordnung der festgestellten Leistungen zu einem standardisierten Leistungsbild, etwa zu einem vorgegebenen Punkte- und Notensystem, aufgrund von Kriterien, die der Prüfer durch persönliche Erfahrungen gewonnen hat. Die prüfungsspezifische Wertung erstreckt sich insbesondere auf die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler und einzelner positiver Ausführungen, auf die Bedeutung einzelner Teile der Prüfungsarbeit für das Gesamtergebnis, auf den Gesamteindruck der Leistungen des Prüflings und nicht zuletzt auf die „durchschnittlichen“ Anforderungen als Maßstab für Differenzierungen bei der Notenvergabe. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34; BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 6 A 170/14 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 635 ff., 874 ff. Hiervon ausgehend ist auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht anzunehmen, dass die Bewertung der beiden in Rede stehenden Klausuren einen die jeweils begehrte Neubewertung rechtfertigenden Beurteilungsfehler aufweist. Bezüglich der staatsrechtlichen Klausur wendet der Kläger ein, die in § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPgD) vom 25. Juni 1994 (GV. NRW. S. 494, ber. S. 707), zuletzt geändert durch die 10. Ände-rungsverordnung vom 30. November 2010 (GV. NRW. S. 659), enthaltene Definition der Note “mangelhaft“ genüge nicht den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen, weil sie eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe enthalte. Sie sei daher als Grundlage der Leistungsbewertung nicht geeignet und nichtig. Dieser Einwand greift nicht durch. Nach § 19 Abs. 1 VAPgD ist eine Einzelleistung mit der Note “mangelhaft“ zu bewerten, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten. Der Inhalt der Notendefinition erschließt sich aus dem Zweck der Staatsprüfung und ist im Übrigen durch die Prüfer zu konkretisieren, die die hierfür erforderliche Qualifikation aufweisen. Vgl. zur gleichlautenden Definition der Note “mangelhaft“ in § 48 Abs. 3 Nr. 5 SchulG NRW und in § 29 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) i.d.F. vom 1. Dezember 2006, GV. NRW 2006 S. 593: OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2011 - 19 A 1881/10 -, juris. Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, dem Beamten die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes zu vermitteln (vgl. § 7 VAPgD). Er soll durch den Vorbereitungsdienst in die Lage versetzt werden, seinen Aufgaben in dieser Laufbahn gerecht zu werden. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab (§ 26 Abs. 1 LVO NRW). Die Staatsprüfung, die gleichzeitig Laufbahnprüfung ist (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 VAPgD), dient der Feststellung, ob der Kandidat für seine Laufbahn befähigt ist (vgl. § 16 Abs. 1 VAPgD). Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er gründliche Fachkenntnisse besitzt und über das notwendige Methodenwissen verfügt, Aufgaben sicher erfasst, sie in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln löst und die Ergebnisse in praxisgerechter Form begründet (vgl. § 16 Abs. 2 VAPgD). Im mündlichen Teil der Prüfung soll der Kandidat zu praxisbezogenen Fragen Stellung nehmen und zeigen, dass er sich auf neue Aufgaben einstellen und Lösungsvorschläge entwickeln kann (vgl. § 16 Abs. 3 VAPgD). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Beurteilung von Prüfungsleistungen nur Personen übertragen werden darf, die nach ihrer fachlichen Qualifikation in der Lage sind, den Wert der erbrachten Leistung eigenverantwortlich zu ermitteln und zu beurteilen, ob der Prüfling die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, deren Feststellung die Prüfung dient. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2003 - 6 C 22.02 -, DÖV 2003, 726, und Beschlüsse vom 20. August 1997 - 6 B 25.97 -, juris, und vom 20. November 1995 - 6 B 66.95 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2011 - 19 A 1881/10 -, a.a.O.; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 304. Bei Erfüllung der normativ geregelten Qualifikationsanforderungen darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Prüfer in der Lage sind und die Gewähr dafür bieten, entsprechend den verfassungsrechtlichen Anforderungen die Prüfung durchzuführen und die Prüfungsleistung zu bewerten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2003 - C 22.02 -, a.a.O., und vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 -, DÖV 2003, 724; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2011 - 19 A 1881/10 -, a.a.O. Dass die vorliegend von den Prüfern - deren Qualifikation mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt wird - für die Bewertung der streitbefangenen Prüfungsleistungen heranzuziehenden Notendefinitionen des § 19 Abs. 1 VAPgD unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Prüfungsnoten bzw. ihre jeweiligen Definitionen dürfen nicht isoliert gesehen werden; sie sind in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Sie müssen bei ihrem Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, a.a.O., OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2011 - 14 A 1899/10 -, juris, und vom 30. September 2011 - 19 A 1881/10 -, a.a.O. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ergänzend anmerkt, in Anbetracht der in der Definition der Note “mangelhaft“ enthaltenen, für den Prüfling günstigen Einschätzung, die festgestellten Mängel könnten in absehbarer Zeit behoben werden, sei es verfassungsrechtlich geboten, ihm eine Chance zur Bewährung einzuräumen, lässt er unberücksichtigt, dass ein Prüfling, der - wie er - in drei oder mehr Prüfungsarbeiten die Note “mangelhaft“ oder “ungenügend“ erhalten und damit die gesamte Prüfung nicht bestanden hat (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 VAPgD ), nach § 27 Abs. 1 VAPgD die nicht bestandene Staatsprüfung einmal wiederholen kann. Davon hat der Kläger - wenngleich erfolglos - auch Gebrauch gemacht. Nach alledem entbehrt der Einwand des Klägers, aus der Notendefinition resultiere die Problematik, dass „der Bewertungsmaßstab intransparent“ sei bzw. dass der Erstkorrektor der staatsrechtlichen Klausur nicht habe transparent machen können, an welchem abstrakten Maßstab er seine Notengebung orientiert habe, einer tragfähigen Grundlage. Der Umstand, dass der Erstkorrektor, wie der Kläger weiter geltend macht, „in seinen Anmerkungen oder aber in seinem Schlussvotum“ nicht abstrakt die erwarteten Grundkenntnisse und die darüber hinaus zu erfüllenden Anforderungen beschrieben hat, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, die Bewertung der Klausur knüpfe nicht an § 19 Abs. 1 VAPgD bzw. die dortige Definition der Note “mangelhaft“ an. Soweit der Kläger im Weiteren anführt, der Erstkorrektor der staatsrechtlichen Klausur habe im Widerspruchsverfahren angemerkt, den Bewertungsmaßstab setze jeder Prüfling selbst, gibt er die Ausführungen nur verkürzt bzw. nicht im Kontext und damit unzutreffend wieder. Der Kläger hatte im Widerspruchsverfahren gerügt, die sechzehn Spalten umfassende Klausur sei mindestens sieben Mal mit der Randbemerkung „gut“ versehen worden, was - neben Weiterem - dafür spreche, dass „die Bearbeitung insgesamt in der Notenstufe zu niedrig eingeschätzt“ worden sei. Diesbezüglich hat der Erstkorrektor unter dem 21. Oktober 2011 u.a. Folgendes erläutert: „Mit der Bemerkung ‚gut‘ pflegt der Unterzeichnende Textpassagen zu kennzeichnen, die er, sei es im Hinblick auf die Subsumtion des Sachverhaltes unter den Gesetzestext oder die Begründung einer Rechtsauffassung, jedenfalls für über dem Durchschnitt liegend bewertet. Die Bewertung einer über dem Durchschnitt liegenden Leistung knüpft aber in erster Linie an das Leistungsniveau an, welches der jeweilige Verfasser im Zuge seiner gesamten Ausführungen und damit selber setzt. In der Regel ist damit kein Leistungsvergleich zu den Lösungen anderer Verfasser verbunden. Es handelt sich mithin nicht zwingend um eine über dem Durchschnitt aller in dem jeweiligen Durchgang bewerteten Klausuren liegende Leistung. Die Textpassagen heben sich lediglich vom Niveau des gesamten Textes dieses Verfassers ab. Der Erstkorrektor hat damit verdeutlicht, dass er mit der Verwendung der - freilich missverständlichen - Randbemerkung „gut“ lediglich einzelne Teilleistungen gekennzeichnet hat, die über dem Niveau des ansonsten in der Klausur gezeigten individuellen Leistungsbildes des Klägers liegen. Ein durchgreifender Anhaltspunkt dafür, dass er sich bei der Bewertung der Gesamtleistung des Klägers nicht am abstrakten Maßstab des § 19 Abs. 1 VAPgD orientiert hat, ist weder dem Zulassungsvorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Fehl geht auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe versucht, die „Ambivalenz“ der Ausführungen des Erstkorrektors zu „egalisieren, indem es alle positiven Randbemerkungen gleichsam unter den Generalvorbehalt einer schlechten Gesamtleistung“ gestellt habe und „jeder positiven Beurteilung des Klägers mit prinzipieller Skepsis“ begegnet sei. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht neben den Randbemerkungen des Erstkorrektors zu Recht seinen abschließenden Bewertungsvermerk sowie - nicht zuletzt auch - seine Stellungnahme vom 21. Oktober 2011 in den Blick genommen und in einer Gesamtschau gewürdigt. Zutreffend hat es ausgeführt, die positiven Randbemerkungen des Erstkorrektors bezögen sich zum Teil auf zutreffende Ansätze und Argumente, die dann jedoch durch weitere Randbemerkungen abgeschwächt würden. So seien die positiven Randbemerkungen auf den Seiten 1, 6, 8 bis 10 und 12 der Klausur unter dem Vorbehalt zu sehen, dass die positiven Ansätze in einem unzutreffenden Prüfungsaufbau und -zusammenhang stünden. Weitere Randbemerkungen bezögen sich lediglich auf die Nennung zutreffender Rechtsgrundlagen, ohne auch die folgende Subsumtion zu erfassen. Bezüglich Letzterem rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht ersetze hier die Wertung des Prüfers in unzulässiger Weise durch eine eigene. Dies ist indes nicht der Fall. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die positiven Randbemerkungen nicht isoliert betrachtet, sondern die jeweiligen Textpassagen der Klausur in den Blick genommen, auf die sich die Randbemerkungen des Erstkorrektors beziehen. Es hat ferner die Ausführungen des Erstkorrektors im Bewertungsvermerk sowie in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2011 berücksichtigt, die verdeutlichen, welche schwerwiegenden Mängel die Klausurlösung aufweist. In Anbetracht dieser Mängel und deren Erläuterung durch den Erstkorrektor drängt es sich auf, dass die positiven Randbemerkungen bei seiner Bewertung der Gesamtleistung nur von untergeordnetem Gewicht waren. In Anbetracht dessen gibt das Zulassungsvorbringen auch nichts Durchgreifendes für die bezüglich des Erstkorrektors geltend gemachte „mangelnde Stringenz des Transfers der festgestellten inhaltlichen Leistung zu der festgesetzten Notenstufe“ her. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Auslegung des Klausursachverhalts ist nicht, wie der Kläger meint, zu entnehmen, dass seiner Annahme, er habe den Sachverhalt in vertretbarer Weise interpretiert, nur zu folgen sei, wenn seine Sach-verhaltsinterpretation die einzig denkbare sei. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr angenommen, die Ausführungen des Klägers zu Art. 12 Abs. 1 GG könnten allenfalls dann als vertretbar zu beurteilen sein, wenn der Klausursachverhalt eindeutig dahin gestaltet wäre, dass durch die Weisung des Studienleiters allein die berufliche Tätigkeit des Dozenten betroffen wäre. Ein solches Sachverhaltsverständnis sei indes ausgeschlossen. Dagegen spreche eindeutig der Satz in der Klausur, dass die Äußerungen des Dozenten nichts mit dem zu vermittelnden Unterrichtsinhalt zu tun hätten. Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit der Kläger annimmt, er könne sich hinsichtlich des der Klausurlösung zu Grunde zu legenden Sachverhalts auf seinen Antwortspielraum berufen, ist dies nicht nachvollziehbar. Das Zulassungsvorbringen stellt auch die die verwaltungsrechtliche Klausur betreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Benennung der Ermächtigungsgrundlage nicht durchgreifend in Frage. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass in dem Aufsatz von Gunter Warg („Kosten für’s Abschleppen“, DVP 2009, 327) „die Ermächtigungsgrundlage einmal verkürzt und einmal ausführlich zitiert werde“, und gefolgert, „die verkürzte Version“ sei falsch. Damit gibt der Kläger indes die Ausführungen des Verwaltungsgerichts falsch wieder. Der genannte Aufsatz beginnt mit der Schilderung einer Abschleppmaßnahme. Der Adressat des anschließend ergangenen Kostenbescheides erhebt gegen diesen Klage. Der Verfasser des Aufsatzes gibt sodann Lösungshinweise zu seinem „Abschleppfall“ und prüft schließlich die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen den Kostenbescheid. Mit der Frage nach der insoweit einschlägigen Ermächtigungsgrundlage beginnt die Begründetheitsprüfung. Dort prüft, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, der Verfasser des Aufsatzes zunächst die Rechtsnatur der Abschleppmaßnahme. Er geht im Weiteren davon aus, dass es sich um eine Ersatzvornahme i.S.v. § 59 VwVG NRW handelt und führt anschließend an, Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme seien §§ 7a Abs. 1 Nr. 7, 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. §§ 77, 55 ff., 59 VwVG NRW. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dem genannten Aufsatz sei somit nicht zu entnehmen, dass es, wie der Kläger meint, vertretbar sei, allein § 59 VwVG NRW als Ermächtigungsgrundlage zu benennen. Der Kläger lässt im Übrigen nach wie vor außer Acht, dass ein Schwerpunkt der Klausur in der Überprüfung der in § 55 Abs. 1 VwVG NRW geregelten Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung gelegen hat. Hierauf haben zu Recht auch der Erst- und der Zweitkorrektor in ihren Stellungnahmen vom 28. September 2011 und 1. Januar 2012 hingewiesen. Diese Überprüfung hat der Kläger im Rahmen seiner Klausur nicht vorgenommen. Er hat die Vorschrift noch nicht einmal genannt. Da die vorstehend dargestellten - selbstständig tragenden - Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt werden, bedarf es keiner Überprüfung der ergänzenden Anmerkung des Verwaltungsgerichts, im Übrigen habe das beklagte Land zu Recht darauf hingewiesen, dass nach dem eingereichten Punkteschema lediglich drei zusätzliche Punkte für die zutreffende Benennung der Ermächtigungsgrundlage zu erreichen gewesen wären und der Kläger auch mit dann 35 Punkten nur die Note “mangelhaft“ erreicht hätte. Dieses Argument des Verwaltungsgerichts kann hinweggedacht werden, ohne dass sich am Ergebnis seiner Entscheidung etwas änderte. Für die mit dem Zulassungsvorbringen für den Fall der Entscheidungserheblichkeit des Arguments geforderte genauere Betrachtung des Punkteschemas ist vor diesem Hintergrund kein Raum. 2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls nicht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Begründung des Zulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht. Der Kläger führt an, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil § 19 Abs. 1 VAPgD wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot nichtig sei und daher nicht zur Grundlage einer Prüfungsentscheidung gemacht werden könne. Mit diesem Vorbringen wird schon keine Rechtsfrage aufgeworfen. Ungeachtet dessen ist im Vorstehenden anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung dargestellt worden, aus welchen Gründen der Auffassung des Klägers nicht zu folgen ist. Weiterer Klärungsbedarf besteht nicht. 3. Schließlich verkennt der Kläger, dass eine Bezugnahme auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag und den Vortrag im Widerspruchsverfahren ebenfalls den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).