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Beschluss

12 A 1724/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1103.12A1724.14.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen, weil der Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten erst mit dem Eintritt der Fälligkeit nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG entstehe und das Recht zur Feststellung der Höhe der Darlehensschuld und der Förderungshöchstdauer ohnehin keiner Verjährung unterliege, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung eines nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährten Darlehens mangels spezialgesetzlicher Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht in entsprechender Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB eintritt. Gleichermaßen geklärt ist, dass der Erlass eines Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides diese Verjährung hemmt (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X) und die Unanfechtbarkeit eines solchen Bescheides eine neue Verjährungsfrist nach § 52 Abs. 2 SGB X auslöst. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2012 - 12 B 1411/11 -, und vom 23. Mai 2013 - 12 A 1848/12 -, jeweils juris. Gemäß § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Das Zulassungsvorbringen gibt nichts Wesentliches dafür her, dass die Entstehung des Anspruchs, an die § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB anknüpft, im vorliegenden Fall bereits mit dem Ende der Förderungshöchstdauer gleichzusetzen wäre. Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten erst mit dem Eintritt der Fälligkeit nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG entsteht. Auch nach zivilrechtlichen Maßstäben ist Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs grundsätzlich dessen Fälligkeit. Vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15 -, NJW 2015, 1818, juris; Lakkis, in: jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, Stand 22. September 2015, § 199 Rn. 5; Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 199 Rn. 3 (jeweils m. w. N.). Dass für den Rückzahlungsanspruch der Beklagten anderes zu gelten hat, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Die Gesetzesregelung dazu, dass der Feststellungsbescheid „nach dem Ende der Förderungshöchstdauer“ zu erteilen ist (§ 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG), sagt nichts darüber aus, dass die geforderten Feststellungen unmittelbar nach Ablauf der Förderungshöchstdauer zu treffen sind, geschweige denn, dass der Rückzahlungsanspruch schon vor Fälligkeit entstehen sollte. Die Gesetzesbegründung zum Siebenten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625), mit dem der Absatz 5a des § 18 BAföG eingeführt wurde, bietet keinen Anhalt für eine solche Zielrichtung; sie spricht vielmehr dagegen, dass der Gesetzgeber dem Bundesverwaltungsamt einen zeitnahen Erlass des Feststellungsbescheides vorgeben wollte. Vgl. Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft (19. Ausschuss), Drucksache 9/603, S. 32: „Der Wortlaut der Vorschrift lässt bewußt offen, ob der feststellende Verwaltungsakt zusammen mit dem Rückforderungsbescheid ergeht. Der Verwaltungsvollzug ist insoweit nicht gebunden.“ Unerheblich ist dabei, dass die Vorschrift seinerzeit noch darauf abstellte, dass der Feststellungsbescheid „nach Abschluss der Ausbildung“ erteilt wird; es bestehen keinerlei Ansatzpunkte dafür, dass die spätere gesetzliche Anknüpfung an das „Ende der Förderungshöchstdauer“ mit einer Vorstellung des Gesetzgebers einherging, wonach der Feststellungsbescheid im unmittelbaren Anschluss an diesen Zeitpunkt erlassen werden müsse. Auch die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit zum Erlass ergänzender Festsetzungsbescheide (§ 18 Abs. 5a Satz 3 BAföG) vermag den Rechtsstandpunkt des Klägers nicht zu untermauern. Ziel der Regelung war allein, „die bisherige Verwaltungspraxis zu stützen“, in der es vorgekommen sei, „daß dem für den Darlehenseinzug zuständigen Bundesverwaltungsamt Darlehensbeträge gemeldet werden, die nicht in dem vom Bundesverwaltungsamt nach § 18 Abs. 5 a erlassenen Feststellungsbescheid berücksichtigt wurden“; in solchen Fällen werde der Erlass eines ergänzenden Bescheides, der „in einzelnen Gerichtsentscheidungen als unzulässig angesehen“ worden sei, durch die Neufassung nunmehr „ausdrücklich … ermöglicht“. Vgl. Deutscher Bundestag, Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (15. BAföGÄndG), Drucksache 12/2108, S. 13 f. Soweit der Kläger geltend macht, es sei, „der deutschen Rechtsordnung nicht unbekannt, dass ein Anspruch vor seiner Fälligkeit verjähren kann“, zeigt er nicht ansatzweise auf, weshalb für den Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten eine solche Ausnahme anzuerkennen sein sollte. Die genannten Beispiele aus der Zivilrechtspraxis betreffen gänzlich andere Fallgestaltungen. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass auch eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in Betracht kommt. Dass die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, „ob der Verjährungsbeginn bereits nach § 18 Abs. 5a BAföG mit dem Ende der Förderungshöchstdauer oder erst mit dem Eintritt der Fälligkeit beginnt“, im Sinne der ersten Alternative zu beantworten sein könnte, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.