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Beschluss

12 A 1848/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Berufung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg hat (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Bei einer an Art.3 Abs.1 und Art.19 Abs.4 GG orientierten Prüfung darf PKH nicht nur bei Gewissheit des Erfolgs gewährt, wohl aber zu versagen sein, wenn die Erfolgsaussichten nur entfernt sind. • Bei einem unanfechtbaren Verwaltungsakt hemmt §52 Abs.1 SGB X die Verjährung; nach Unanfechtbarkeit beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre, so dass eine Verjährungseinrede in diesem Fall offenkundig nicht durchgreift.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten bei nicht verjährtem Rückzahlungsanspruch • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Berufung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg hat (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Bei einer an Art.3 Abs.1 und Art.19 Abs.4 GG orientierten Prüfung darf PKH nicht nur bei Gewissheit des Erfolgs gewährt, wohl aber zu versagen sein, wenn die Erfolgsaussichten nur entfernt sind. • Bei einem unanfechtbaren Verwaltungsakt hemmt §52 Abs.1 SGB X die Verjährung; nach Unanfechtbarkeit beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre, so dass eine Verjährungseinrede in diesem Fall offenkundig nicht durchgreift. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil über einen ausbildungsförderungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch. Er rügt insbesondere Verjährung des Anspruchs und weitere Verfahrensmängel. Das erstinstanzliche Urteil war zugunsten des öffentlichen Rechtsträgers ergangen, und das zugrundeliegende Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid datiert vom 16. Mai 1984; der Widerspruchsbescheid wurde am 14. April 1986 bekanntgegeben und wurde Ende Mai 1986 unanfechtbar. Der Kläger behauptet Zulassungsgründe für die Berufung, kann hierfür jedoch keine tragfähigen Anhaltspunkte vorlegen. Das Gericht prüfte zudem, ob Verfahrensfragen, grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder rechtliches Gehör betroffen sind. • Rechtliche Maßstäbe: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO) unter Berücksichtigung von Art.3 Abs.1 und Art.19 Abs.4 GG. • Erfolgsaussichten: Die vom Kläger behaupteten Zulassungsgründe für die Berufung sind nicht erkennbar; die Erfolgsaussichten sind allenfalls gering und damit nicht hinreichend. • Verjährung: Nach §52 Abs.1 SGB X hemmt ein Verwaltungsakt die Verjährung des Anspruchs des öffentlichen Rechtsträgers; ist der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid wurde unanfechtbar, sodass die Verjährungseinrede offenkundig nicht durchgreift. • Keine besonderen Zulassungsgründe: Es liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO), keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2), keine grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3), keine Divergenz (§124 Abs.2 Nr.4) und kein Verfahrensmangel in Gestalt eines Verletzens des rechtlichen Gehörs (§124 Abs.2 Nr.5) vor. • Schlussfolgerung: Da weder Erfolgsaussichten noch sonstige Zulassungsgründe vorliegen, besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe; daher war der PKH-Antrag zu versagen. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Zulassung der Berufung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet. Insbesondere ist die Verjährungseinrede unbegründet, weil der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid seit Ende Mai 1986 unanfechtbar ist und nach §52 Abs.1 SGB X die Verjährung hemmt, sodass die Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt. Weiterhin liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und keine sonstigen Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) vor. Aus diesen Gründen besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe; der Beschluss ist unanfechtbar.