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Beschluss

20 A 1389/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1103.20A1389.13.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 50.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 50.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Unterhaltungsanordnung, durch die die Beklagte dem Kläger aufgegeben hat, die Verrohrung des C. instand zu setzen und die entsprechende Planung zur Bestätigung vorzulegen, als rechtswidrig beurteilt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Ermächtigungsgrundlage für die Unterhaltungsanordnung sei § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 WHG. Der Kläger sei aber nicht richtiger Adressat der Anordnung, weil ihm nicht die Unterhaltungslast für die Verrohrung des Bachs obliege. Die Verrohrung sei eine Anlage in oder an einem Gewässer im Sinne von § 36 Satz 1 und 3 WHG, § 94 LWG. Ihre Erhaltung obliege nicht dem Kläger als dem Gewässerunterhaltungspflichtigen, sondern den Eigentümern, zu denen der Kläger nicht gehöre. Sie diene, worauf es ankomme, ausschließlich der besseren baulichen und gewerblichen Nutzbarkeit der vom Bach durchflossenen Grundstücke und damit anderen als wasserwirtschaftlichen Zwecken. Jedenfalls trete der Zweck einer Erhaltung des Bachs zurück. Dem setzt die Beklagte mit ihrem innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 8. Juli 2013 nichts Durchgreifendes entgegen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Derartige Zweifel müssen sich auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Rechtsfindung, hier also auf die Richtigkeit der Aufhebung der Unterhaltungsanordnung, beziehen. Zweifel lediglich an der Tragfähigkeit einzelner Begründungselemente des Urteils, die auf das Ergebnis nicht durchschlagen, reichen nicht aus. Das Vorbringen der Beklagten, die sich gegen die Einordnung der Verrohrung des Bachs als Anlage im Sinne von § 36 WHG, § 94 LWG wendet und ihre Erhaltung der Gewässerunterhaltungspflicht zuweist, ruft keine ernstlichen Zweifel daran hervor, dass es sich bei der Verrohrung tatsächlich um eine solche Anlage handelt. Die Annahme der Beklagten, die Verrohrung des Bachs sei eine Maßnahme des Gewässerausbaus in Gestalt der wesentlichen Umgestaltung des Bachs gewesen, was das Verwaltungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt habe, erschüttert nicht die Zuordnung der Verrohrung zu den Gegenständen der Unterhaltung (§ 36 Satz 1 WHG) bzw. Erhaltung (§ 94 LWG) von Anlagen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass eine Einrichtung sowohl das bauliche Ergebnis einer Maßnahme des Gewässerausbaus sein als auch die Eigenschaft als Anlage in oder an einem Gewässer haben kann. Es hat sich daher nicht abschließend dazu geäußert, ob die Verrohrung in der Vergangenheit durch einen Gewässerausbau entstanden ist oder ihre Errichtung nach heutigem Recht (§ 67 Abs. 2 WHG) als Gewässerausbau einzustufen wäre. Das Offenlassen dieser Frage wäre dann fehlerhaft, wenn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Eigenschaft der Verrohrung als Anlage in bzw. an Gewässern im Sinne von § 36 WHG, § 94 LWG im Fall eines Gewässerausbaus zu verneinen wäre. Die Beklagte macht das geltend, benennt aber keinen aussagekräftigen Anhaltspunkt, der ihre Meinung stützen könnte. Bezogen auf die Entscheidungserheblichkeit des Vorliegens eines Gewässerausbaus für die Beurteilung der Eigenschaft als Anlage in bzw. an einem Gewässer ist die Benennung von örtlichen Gegebenheiten und sonstigen Umständen, die aus der Sicht der Beklagten für einen Gewässerausbau sprechen, ebenso unergiebig wie der Hinweis auf den Zeitpunkt der Entstehung der Verrohrung des Bachs, die ihr nachfolgende beträchtliche Aufschüttung des Geländes, die ihr zugrunde liegende Interessenlage und ihre Durchführung durch die öffentliche Hand. Auch die schlichte und nicht näher erläuterte Behauptung des Bestehens einer Unterhaltungspflicht nach § 39 Abs. 3 WHG erschüttert nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 94 LWG sei vorrangig vor § 39 WHG. Die durch § 39 Abs. 3 WHG vorgegebene Geltung von § 39 Abs. 1 und 2 WHG auch für die Unterhaltung von ausgebauten Gewässern legt nicht die Merkmale von Anlagen im Sinne von § 36 WHG, § 94 LWG fest. Die Erwägungen der Beklagten zu § 99 LWG und den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts stützen ebenfalls nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe das Verhältnis zwischen § 36 WHG, § 94 LWG auf der einen und § 67 WHG auf der anderen Seite fehlerhaft beurteilt. § 99 Abs. 1 Satz 2 LWG regelt, wie die Beklagte zu Recht selbst hervorhebt, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Genehmigungsbedürftigkeit der Errichtung oder wesentlichen Veränderung von Anlagen in oder an Gewässern für den Fall des Erfordernisses einer mit näher bestimmtem Prüfungsprogramm ausgestatteten anderweitigen Zulassung des Vorhabens. Das bezieht sich auf das Konkurrenzverhältnis von potentiell gleichzeitig bestehenden Zulassungserfordernissen und gestaltet es dahingehend aus, dass doppelte Zulassungen entbehrlich sind. § 99 Abs. 1 Satz 2 LWG nimmt aber Anlagen in oder an Gewässern, die einem solchen anderweitigen Zulassungserfordernis unterliegen, nicht aus dem Kreis derjenigen Anlagen heraus, die dem Anwendungsbereich von § 36 WHG, § 94 LWG unterfallen. Die angegriffene Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Verhältnis zwischen der Eigenschaft als Anlage in oder an einem Gewässer und einem Gewässerausbau steht ferner im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Nach dieser Rechtsprechung können auch solche Bauwerke Anlagen in oder an einem Gewässer sein und damit der Erhaltungspflicht nach § 94 LWG unterfallen, deren Errichtung als Maßnahme des Gewässerausbaus durch wesentliche Umgestaltung des Gewässers einzustufen ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. März 2014 - 20 A 293/11 - und vom 13. Mai 1993 - 20 A 3083/91 -, ZfW 1994, 373. Denn zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschrift können auch solche gehören, die das Gewässerbett selbst oder das Ufer des Gewässers bilden. Unter Anlagen in oder an Gewässern im Sinne von § 94 LWG sind nämlich Einrichtungen zu verstehen, die in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen werden und mit denen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2015 - 20 A 20/13 -, und Urteil vom 20. März 2014 - 20 A 293/11 -, jeweils m. w. N. Das schließt bauliche Einrichtungen, durch die ein Gewässer ausgebaut wird, nicht aus. Das findet unter Berücksichtigung des maßgeblichen jeweiligen Landesrechts (§ 36 Satz 3 WHG) auch speziell für planfeststellungspflichtige Verrohrungen von Gewässern anderweitig Zustimmung. Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 36 Rn. 25; unklar Schenk in: Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, § 67 Rn. 14; siehe auch BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 7 C 3.10 -, NVwZ 2011, 696. Davon, dass die Zugehörigkeit der Verrohrung zu den Anlagen in oder an einem Gewässer im Sinne von § 94 LWG entscheidend von der Frage einer wasserwirtschaftlichen Zweckbestimmung abhängt, ist das Verwaltungsgericht ausgegangen, was die Beklagte nicht in Abrede stellt. Ein Umstand, der dafür sprechen würde, an diesem Abgrenzungskriterium nicht mehr festzuhalten oder es zumindest für Verrohrungen neuerlich rechtsgrundsätzlich zu überprüfen, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. Entscheidender Grund für die Abgrenzung anhand einer wasserwirtschaftlichen Zweckbestimmung der jeweiligen baulichen Einrichtung ist, dass ein Tätigwerden des für die Gewässerunterhaltung Pflichtigen zur Vornahme von Maßnahmen zur Erhaltung dieser Anlage von vornherein nicht veranlasst ist, wenn die Zweckbestimmung der Anlage und damit das Interesse an ihrer Erhaltung außerhalb wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen liegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2010 - 20 A 1896/08 -, ZfW 2011, 35, m. w. N.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 17. November 2009 - 7 B 14.09 -, NVwZ 2010, 267. Es erschließt sich nicht, warum die von der Beklagten als Besonderheiten angesprochenen Umstände der Art und Größe der Anlage - hier: Verrohrung in einer Länge von mehreren hundert Metern -, des Zeitpunkts ihrer Herstellung, ihrer Errichtung durch die öffentliche Hand und/oder ihrer Veranlassung durch öffentliche Interessen hieran etwas ändern sollen. Bezogen auf die von der Beklagten betonte erhebliche Länge der Verrohrung des Bachs - in der Gegenüberstellung zu auch von der Beklagten als Anlagen in oder an Gewässern angesehenen kürzeren Verrohrungen - gilt das umso mehr deshalb, weil die einzelnen Abschnitte der Verrohrung jeweils für sich genommen unterschiedlichen Nutzungen der jeweils durchquerten Flächen etwa für die Anlegung von kreuzenden Verkehrswegen oder für betriebliche Zwecke dienen. Die Verrohrung hat ihre Gesamtlänge durch mehrere sukzessiv nacheinander vorgenommene und letztlich aneinander anschließende Teilmaßnahmen erlangt mit der Folge, dass sie das Ergebnis von mehreren grundstücksbezogenen Einzelmaßnahmen darstellt. Nichts anderes folgt daraus, dass die Beklagte es als nicht interessengerecht erachtet, den Eigentümern der von der Verrohrung betroffenen Grundstücke die Pflicht zur Erhaltung der Verrohrung aufzuerlegen. Die diesbezüglichen tatsächlichen und rechtlichen Bedenken der Beklagten lassen keinen Gesichtspunkt erkennen, der dafür sprechen würde, gerade dem Gewässerunterhaltungspflichtigen die Verantwortung für die Verrohrung aufzubürden, obwohl deren Zweckbestimmung - nach der nachstehend noch zu erörternden Auffassung des Verwaltungsgerichts - ausschlaggebend von Interessen der Grundstückseigentümer am Ausräumen von mit dem Bach sonst verbundenen Schwierigkeiten bei der Nutzung der Grundstücke und nicht von wasserwirtschaftlichen Zwecken geprägt ist. Versteht man das Vorbringen der Beklagten dahin, dass aus ihrer Sicht der durch einen Gewässerausbau geschaffene Ausbauzustand immer auf einem wasserwirtschaftlichen Zweck beruht, findet das in den kennzeichnenden Merkmalen einer Ausbaumaßnahme (§ 67 Abs. 2 WHG) keine tragfähige Stütze. Im Gegenteil ist nicht zweifelhaft, dass der Zustand ausgebauter Gewässer nicht notwendig durch wasserwirtschaftliche Zielsetzungen bedingt ist. Durch die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer wird zwar typischerweise auf das Vorhandensein sowie den Zustand des Gewässers und/oder seiner Ufer auf Dauer eingewirkt. Das betrifft aber lediglich das Eintreten wasserwirtschaftlich relevanter Wirkungen derartiger Vorhaben und gibt keinen Aufschluss darüber, ob es auf die Herbeiführung oder Verfolgung wasserwirtschaftlicher Ziele ausgerichtet ist und solchen Zielen dient oder nicht. Zum einen hängt das Vorliegen eines Gewässerausbaus nicht von den Gründen für seine Durchführung ab. Ein Gewässerausbau kann etwa im rein privatnützigen Interesse an der Gewinnung von Bodenschätzen ausgeführt werden. Zum anderen kommt es dafür, ob mit einer Einrichtung wasserwirtschaftliche Ziele im Sinne des vorstehenden Begriffsverständnisses von einer Anlage in bzw. an einem Gewässer verfolgt werden, auf die funktionale Ausrichtung der Einrichtung und die ihr zugrundeliegenden Interessen an. Eine Einrichtung, die ausschließlich zu nicht wasserwirtschaftlichen Zielen errichtet worden ist, dient derartigen Zielen nicht, sondern kommt ihnen allenfalls reflexartig zugute. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2015 - 20 A 20/13 -, m. w. N. Mit ihrem Vorbringen, die Verrohrung des Bachs sei zur Sicherung des Wasserabflusses und damit zu einem wasserwirtschaftlichen Zweck vorgenommen worden, setzt die Beklagte der anderslautenden Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht ihre eigene Auffassung entgegen, ohne diese aber durch konkrete und substantiierte Anhaltspunkte dafür zu untermauern, dass die Verrohrung wirklich mehr ist als eine bloße Vorbereitungsmaßnahme zur Nutzbarmachung des Geländes. Unwidersprochen ist die Verrohrung des Bachs nach und nach im Zuge der über einen längeren Zeitraum hinweg entwickelten verkehrsmäßigen und baulichen Inanspruchnahme des vom Bach durchflossenen, ursprünglich unter anderem wegen der Tiefenlage des Bachs unebenen und deshalb in topografischer Hinsicht für die vorgesehenen Nutzungen ungünstigen bis ungeeigneten Geländes erstellt worden. Die Verrohrung war ein Mittel, um die Fläche oberhalb des Bachs aufschütten und zusammen mit dem angrenzenden Gelände den beabsichtigten Nutzungszwecken zuführen zu können. Der Bach ist nicht anders als bei der Verrohrung eines Gewässers zur wegemäßigen Erschließung von Grundstücken - vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1993 - 20 A 3083/91 -, a. a. O. - oder der Schaffung von Kreuzungsbauwerken bei der Anlegung von Verkehrswegen - vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2004 - 20 A 4757/01 -, juris - als räumliches Hindernis gegenüber der geplanten Nutzung des Geländes wahrgenommen und überwunden worden. Jeder Verrohrung eines Gewässers ist es wesenseigen, dass das Wasser in eine bestimmte Richtung geleitet wird und durch die Rohre fließt. Diese technische Wirkungsweise für den Wasserabfluss ist aber, wie ausgeführt, nicht gleichbedeutend mit einer hierauf gerichteten wasserwirtschaftlichen Zweckbestimmung. Die Darstellung der Beklagten, die Verrohrung des Bachs beruhe auf der Entscheidung, ihn zu erhalten anstatt zu beseitigen, ist nicht auf substantiierte Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchermaßen angenommenen Alternative und das Zustandekommen einer derartigen Entscheidung gestützt. Der Realitätsgehalt des Vorbringens findet insbesondere in der Behauptung, die Beseitigung des Bachs sei angesichts seiner überschaubaren Länge von etwa 800 m mehr als eine theoretische Alternative (gewesen), keine konkrete Grundlage. Auch bei einer deutlich kürzeren Verrohrung eines Gewässers, die etwa zur Verbesserung der Nutzbarkeit eines einzelnen Grundstücks vorgesehen ist, kommt hypothetisch als Alternative die Beseitigung des Gewässers in Betracht. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass eine solche Verrohrung typischerweise keinem wasserwirtschaftlichen Zweck dient. Der Aufwand für die Verrohrung wird vielmehr in Kauf genommen, um die anderweitigen Zwecke zu erreichen, ohne mit den nachteiligen Folgen einer Störung des Wasserabflusses konfrontiert zu werden. Die Beklagte zeigt keinen Gesichtspunkt auf, der vorliegend eine andere Bewertung rechtfertigen könnte. Unabhängig davon, dass sie in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Befugnis zu einer Beseitigung des Bachs eingeht, fällt in tatsächlicher Hinsicht ins Gewicht, dass sie auch insofern nicht mehr als eine Möglichkeit erwähnt und nicht auf den Verbleib des vom Bach geführten Wassers eingeht. Die Erhaltung des Wasserabflusses des Bachs mittels der Verrohrung diente der Vorbereitung der Aufschüttung der Fläche oberhalb des Bachs und der anliegenden Flächen. Die Beseitigung des Bachs hätte in Abhängigkeit von den Geländeverhältnissen die Abflussverhältnisse für das sonst dem Bach zufließende Niederschlagswasser verändert und jedenfalls potenziell Abflussstörungen sowie das hiermit verbundene Problem der Vernässung von Flächen oder von sonstigen Beeinträchtigungen des Geländes ausgelöst. Das gilt umso mehr deshalb, weil der Bach nicht vollständig verrohrt worden ist. Er verläuft, beginnend an seinem Quellbereich, zunächst offen, so dass das Wasser von seinem Oberlauf gesammelt an den Anfang der Verrohrung herangeführt wird, die der Sache nach das Bachbett an dieser Stelle unterbricht bzw. ersetzt. Konkrete Überlegungen zu den Auswirkungen einer Beseitigung des Bachs und/oder zu der in einem solchen Fall zu realisierenden Lösung des Problems der schadlosen Abführung des Wassers etwa durch Schaffung einer funktionsentsprechenden Alternative in Gestalt einer anderen Abflussmöglichkeit bezeichnet die Beklagte nicht. Hinsichtlich einer etwaigen Verlegung des Bachs gilt nichts anderes. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Der vorgetragene Klärungsbedarf ergibt sich nach dem Vorstehenden nicht aus dem Fehlen einer obergerichtlichen Entscheidung zur Einordnung einer "längeren Verrohrung" als Anlage in oder an einem Gewässer im Sinne von § 36 WHG, § 94 LWG. Die Länge einer Verrohrung ist, wie ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Senats als solche für eine derartige Beurteilung nicht entscheidend. Die praktische Relevanz der aufgeworfenen Frage für die Beurteilung anderer Verrohrungen im Stadtgebiet der Beklagten und in Städten mit vergleichbarer Topografie, die zur Verbesserung der Nutzbarkeit bzw. zur Gewinnung baulich oder gewerblich nutzbaren Geländes vorgenommen worden sind, begründet keinen neuerlichen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Es ist sachgerecht, sich bei der Bemessung des Streitwerts an der Höhe der voraussichtlichen Kosten zu orientieren, die im Fall der Befolgung der Unterhaltungsanordnung anfallen. Die Kosten sind angesichts von Art und Umfang der festgestellten Schäden der Verrohrung sowie der angeordneten Maßnahmen erkennbar beträchtlich, ohne dass sie exakt beziffert werden könnten. Der Ansatz eines geschätzten Betrags in Höhe von 50.000,-- Euro erscheint angemessen und erforderlich, aber auch ausreichend.