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Beschluss

7 B 744/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1104.7B744.15.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Interessenabwägung falle zulasten der Antragsteller aus, weil die angefochtenen Bescheide keine Rechte der Antragsteller verletzen. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Aus der geltend gemachten fehlenden Angrenzerbeteiligung der Antragsteller im Sinne von § 74 BauO NRW können diese keine abwehrfähige Rechtsposition herleiten. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht aufgezeigt, dass ein solcher Verfahrensfehler unabhängig von einer materiellen Rechtsverletzung des Nachbarn keinen Anspruch des nichtbeteiligten Nachbarn auf Aufhebung des Verwaltungsaktes begründen kann. Abgesehen davon ist ohnehin von einer Heilung des Mangels nach den zumindest entsprechend anwendbaren Regelungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW auszugehen. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom18.2.2014 - 7 B 1416/13 -, juris, m. w. N. Die Antragsteller haben auch nicht hinreichend dargelegt, dass das Vorhaben zu ihren Lasten gegen abstandflächenrechtliche Vorschriften verstößt. Soweit sie geltend machen, die Abstandflächenberechnung des Verwaltungsgerichts zur Abstandfläche A VIII sei wegen der neu ermittelten Grenze zwischen dem Vorhabengrundstück und ihrem Grundstück fehlerhaft, trifft es nicht zu, dass diese Grenze neu vermessen worden ist. Ausweislich der Grenzniederschrift vom 15.6.2015/25.6.2015 hat der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Dipl. Ing. C. lediglich die dort rot eingezeichnete Grenze auf dem Flurstück 106 neu vermessen und neue Grenzpunkte abgemarkt. Dabei handelt es sich um die durch die Teilung des Vorhabengrundstücks notwendig neu zu ermittelnde Grenze. Der Grenzverlauf zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück der Antragsteller wurde dagegen nicht neu vermessen und entspricht der Darstellung im Lageplan zur Baugenehmigung. Dies hat der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Dipl. Ing. C. mit Schreiben vom 15.9.2015 klargestellt. Nach den mit der Beschwerde nicht substantiiert angegriffenen Berechnungen des Verwaltungsgerichts weist die Abstandfläche A VIII eine Tiefe von 3,96 m auf und liegt damit vollständig auf dem Vorhabengrundstück. Ebenso wenig verletzt die durch das Staffelgeschoss geworfene Abstandfläche A IX die Rechte der Antragsteller, da diese ebenfalls vollständig auf dem Vorhabengrundstück liegt. Diese Beurteilung wird auch nicht durch den behaupteten Überbau der Grenzmauer beeinflusst, da ein solcher Überbau den Grenzverlauf nicht verändert. Soweit die Antragsteller sinngemäß einen Gebietsgewährleistungsanspruch geltend machen, weil das angefochtene Vorhaben wegen seines Umfangs und der überbauten Grundstücksfläche den von Einfamilienhäusern geprägten Charakter des reinen Wohngebietes mit Gärten und Grünbereichen verändere, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde. Der Gebietsgewährleistungsanspruch begründet kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhäuser geprägten Wohngebiet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.7.2014 - 7 B 363/14 -, juris. Dem Maß der baulichen Nutzung als solchem kommt im nicht überplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB keine nachbarschützende Wirkung zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.2.2012 ‑ 7 B 72/12 -, m. w. N. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht erkennbar. Dabei kann offen bleiben, inwieweit für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme angesichts der Einhaltung der Abstandflächen überhaupt Raum ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.2.2013 ‑ 7 B 99/13 -, m. w. N. Der Senat vermag jedenfalls nicht festzustellen, dass das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Insbesondere haben die Antragsteller nicht dargelegt, dass die geltend gemachte Veränderung des Gebietscharakters zu für sie unzumutbaren Beeinträchtigungen führt. Gegenüber den Antragstellern resultiert eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne auch nicht aus den vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Einsichtsmöglichkeiten. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1.6.2007 ‑ 7 A 3852/06 -, BRS 71 Nr. 127, vom 9.2.2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181 und vom 14.2.2013 - 7 B 99/13 -. Die Annahme einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens auf das Wohnhaus der Antragsteller ist angesichts des Maßes und der Lage des Vorhabens und der Grundstückszuschnitte des Vorhabengrundstücks und des Grundstücks der Antragsteller offensichtlich fernliegend. Letztlich haben die Antragsteller auch keinen lärmbedingten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dargelegt. Dies gilt zunächst, soweit sie auf Lärmemissionen durch die Benutzer der Dachterrassen verweisen. Die im Rahmen der genehmigten Nutzung der Dachterrassen typischerweise entstehenden Lebensäußerungen der Bewohner haben die Antragsteller als sozialadäquate Geräusche zu dulden. Dass die durch vier Stellplätze und den dadurch verursachten Verkehr geltend gemachten Lärmzuwächse den Grad der Zumutbarkeit überschreiten werden, haben sie ebenso wenig dargelegt und erscheint angesichts der Grundstückslagen dem Senat auch fernliegend. Soweit die Antragsteller wegen ordnungswidrig parkender Fahrzeuge auf der Straße „Im Grund“ zusätzliche Lärmbelästigungen und Behinderungen befürchten, ist dies nicht Gegenstand der hier maßgeblichen baurechtlichen Beurteilung, sondern gegebenenfalls Anlass für ein straßenverkehrsbehördliches Einschreiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.